<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>NPD &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/npd/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Mon, 21 Oct 2019 15:13:17 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund politischer Überzeugung durch das Hausverbot einer privaten Hotelbetreiberin gegenüber einem Parteifunktionär der NPD</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-verletzung-des-diskriminierungsverbots-aufgrund-politischer-ueberzeugung-durch-das-hausverbot-einer-privaten-hotelbetreiberin-gegenueber-einem-parteifunktionaer-der-npd/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Oct 2019 15:02:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Hausverbot]]></category>
		<category><![CDATA[NPD]]></category>
		<category><![CDATA[NPD-Parteifunktionär]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5140</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung Nr. 64/2019 vom 9. Oktober 2019 Beschluss vom 27. August 2019 1 BvR 879/12&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-verletzung-des-diskriminierungsverbots-aufgrund-politischer-ueberzeugung-durch-das-hausverbot-einer-privaten-hotelbetreiberin-gegenueber-einem-parteifunktionaer-der-npd/">Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund politischer Überzeugung durch das Hausverbot einer privaten Hotelbetreiberin gegenüber einem Parteifunktionär der NPD</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1></h1>
<p>Pressemitteilung Nr. 64/2019 vom 9. Oktober 2019</p>
<p>Beschluss vom 27. August 2019<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/08/rk20190827_1bvr087912.html">1 BvR 879/12</a></p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, bei der der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend macht, weil ihm von einer privaten Hotelbetreiberin ein Hausverbot aufgrund seiner politischen Überzeugung erteilt und dies letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof bestätigt worden war. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung kein allgemeiner Grundsatz, wonach auch private Rechtsbeziehungen prinzipiell gleichheitsgerecht ausgestaltet werden müssten. Eine spezifische Konstellation, bei der eine weitergehende Bindung privater Vertragspartner eintreten könnte, liegt bei einer privaten Hotelbuchung nicht vor. Auch aus den Diskriminierungsverboten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich hier nichts anderes.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer war von März 1996 bis November 2011 Bundesvorsitzender der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Die Ehefrau des Beschwerdeführers buchte für Dezember 2009 einen viertägigen Aufenthalt in einem Wellnesshotel. Nachdem die Buchung zunächst bestätigt wurde, teilte die Hotelbetreiberin schriftlich mit, dass ein Aufenthalt in dem Hotel nicht möglich sei. Stattdessen bot sie alternative Unterbringungsmöglichkeiten oder eine kostenlose Stornierung an. Auf Nachfrage erteilte die Hotelbetreiberin dem Beschwerdeführer sodann ein Hausverbot und begründete dies damit, dass die politische Überzeugung des Beschwerdeführers nicht mit dem Ziel der Hotels vereinbar sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten.</p>
<p>Die von dem Beschwerdeführer erhobene auf den Widerruf des Hausverbots gerichtete Klage blieb vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht erfolglos. Der Bundesgerichtshof gab der Klage insoweit statt, als es den schon vertraglich vereinbarten Zeitraum betraf, bestätigte aber das in die Zukunft gerichtete Hausverbot der Hotelbetreiberin. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, denn die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.</li>
<li>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 11. April 2018 &#8211; 1 BvR 3080/09 &#8211; die Reichweite der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht in Blick auf ein Hausverbot weitgehend geklärt. Ausgehend von diesen Grundsätzen entfaltet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in der vorliegenden Konstellation keine Drittwirkung zugunsten des Beschwerdeführers.</li>
</ol>
<p>Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum Gebrauch machen will.</p>
<p>Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nur für spezifische Konstellationen ergeben, so unter Umständen bei einem einseitigen, auf das Hausrecht gestützten Ausschluss von privaten Großveranstaltungen oder bei einer aus struktureller Überlegenheit resultierenden Entscheidungsmacht eines Vertragspartners.</p>
<p>Eine solche spezifische Konstellation liegt hier nicht vor. Weder handelt es sich bei einem Besuch in einem Wellness-Hotel um eine Veranstaltung, die in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet, noch hat die Hotelbetreiberin eine Monopolstellung oder eine strukturelle Überlegenheit. Sie betreibt nur eines von mehreren Hotels im Ort Bad Saarow.</p>
<ol start="2">
<li>Auch in Blick auf die speziellen Gleichheitsrechte des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich keine Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sieht vor, dass niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf.</li>
</ol>
<p>Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die verschiedenen speziellen Gleichheitsrechte des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Drittwirkung entfalten können. Auch der vorliegende Fall bietet hierzu keine Veranlassung. Denn auch wenn sich aus dieser Vorschrift insoweit möglicherweise weiterreichende und strengere Bindungen als aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sollten, könnte das jedenfalls für das hier allein in Frage stehende Merkmal der politischen Anschauungen nicht bedeuten, dass zwischen Privaten diesbezüglich ein absolutes Unterscheidungsverbot gelten könnte, sondern bedürfte es eines Ausgleichs mit entgegenstehenden Freiheitsrechten. Dass dieser hier zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen müsste, ist nach den vom Bundesgerichtshof zu Grunde gelegten konkreten Umständen nicht ersichtlich.</p>
<p>Danach wird der Beschwerdeführer durch das in die Zukunft gerichtete Hausverbot lediglich in seiner Freizeitgestaltung beeinträchtigt. Auch wurde dem Beschwerdeführer das Hausverbot vorab schriftlich und nicht etwa erst bei der Ankunft in dem Hotel mitgeteilt. Die Mitteilung war deshalb nicht mit einer öffentlichen Bloßstellung und Stigmatisierung verbunden. Der Beschwerdeführer muss nach dem teilweise stattgebenden Urteil des Bundesgerichtshofs auch lediglich für die Zukunft hinnehmen, in dem hier in Frage stehenden Hotel nicht willkommen zu sein. Dabei gibt es in der Umgebung eine Vielfalt anderer Hotels, um die sich der Beschwerdeführer bemühen kann. Dass er insoweit auf grundsätzliche Schwierigkeiten stöße und er aufgrund seiner politischen Überzeugung boykottiert oder vom öffentlichen Leben ausgeschlossen wäre, ist nach den fachgerichtlichen Feststellungen nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurden vielmehr ausdrücklich Beherbergungsalternativen in der Umgebung angeboten.</p>
<p>Auf Seiten der Hotelbetreiberin verweist der Bundesgerichtshof auf das durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Hausrecht sowie die unternehmerische Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei führt er aus, dass sie ein Geschäftskonzept verfolgt, bei dem die Erholung und Freizeitgestaltung der Gäste im Mittelpunkt steht, und sie als Hotelbetreiberin befürchten musste, dass sich andere Hotelgäste durch die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm kurz zuvor in die Öffentlichkeit getragenen politischen Überzeugungen gestört fühlen würden, weil sich der Beschwerdeführer durch polarisierende politische Äußerungen im Zeitraum vor der Verhängung des Hausverbots in besonderer Weise in die Öffentlichkeit begeben hatte. Die Hotelbetreiberin hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Beschwerden, Protesten, Spannungen im Betriebsablauf und gegebenenfalls auch Stornierungen ausgesetzt gesehen, wenn sie den Beschwerdeführer aufgenommen hätte.</p>
<ol>
<li>Angesichts dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-verletzung-des-diskriminierungsverbots-aufgrund-politischer-ueberzeugung-durch-das-hausverbot-einer-privaten-hotelbetreiberin-gegenueber-einem-parteifunktionaer-der-npd/">Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund politischer Überzeugung durch das Hausverbot einer privaten Hotelbetreiberin gegenüber einem Parteifunktionär der NPD</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-der-npd-gegen-zahlungsverpflichtungen-nach-dem-parteiengesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Aug 2019 09:15:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[NPD]]></category>
		<category><![CDATA[Parteienfinanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Parteiengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungsverpflichtung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5050</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 54/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-der-npd-gegen-zahlungsverpflichtungen-nach-dem-parteiengesetz/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 54/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht zur Entscheidung angenommen, mit der diese sich gegen die Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen wegen unrichtiger Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 und diese bestätigende Gerichtsentscheidungen gewandt hatte. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Norm des Parteiengesetzes, die Sanktionszahlungen in Höhe des zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages vorsieht, nicht entnehmen lässt. Auch war nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Anwendung der Vorschriften des Parteiengesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfassung verstieße.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die NPD erhält Leistungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung. Mit Bescheid vom 28. Januar 2008 setzte der Präsident des Deutschen Bundestages diese Leistungen für 2007 auf einen Betrag von 1.448.519,55 Euro fest. Am 31. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 ein. Auf den Seiten 1 und 5 des Dokuments gab sie die gewährten staatlichen Mittel mit einem Betrag von 561.692,12 Euro an. Auf Seite 23 listete sie hingegen staatliche Zuwendungen für das Jahr 2007 in Höhe von insgesamt 859.692,62 Euro auf. Nachdem die Beschwerdeführerin vom Präsidenten des Deutschen Bundestages Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, legte sie eine Neufassung der ersten sieben Seiten des Rechenschaftsberichts vor, die auf Seite 1 staatliche Mittel in Höhe von 859.692,62 Euro auswies. In einer Fußnote ist hierzu vermerkt: „Im Berichtsjahr = 1.448.519,55 Euro abzüglich 71.841,03 Euro (Zahlung in 2008) abzüglich 516.985,90 Euro (gemäß Bescheid vom 12.02.2007)“. Mit angefochtenem Bescheid vom 26. März 2009 stellte der Präsident des Deutschen Bundestages Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 in Höhe von 1.252.399,55 Euro und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.504.799,10 Euro fest. Hiergegen beschritt die Beschwerdeführerin den Verwaltungsrechtsweg. In der Revisionsinstanz hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid unter Abweisung der Klage im Übrigen auf, soweit darin Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 über den Betrag in Höhe von 635.677,88 Euro hinaus festgestellt und Zahlungsverpflichtungen über den Betrag von 1.271.355,76 Euro hinaus angeordnet wurden. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere mittelbar die Verfassungswidrigkeit von § 31b des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) geltend, der eine Zahlungsverpflichtung in Höhe des zweifachen Betrages festgestellter Unrichtigkeiten vorsieht.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die mit § 31b PartG verbundene Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien ist nicht verfassungswidrig.</li>
<li>a) § 31b PartG knüpft an die Verpflichtung der Parteien an, über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben (§ 23 PartG). Die Vorschrift bestimmt für den Fall unrichtiger Angaben in diesem Rechenschaftsbericht die Entstehung eines Anspruchs in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages.</li>
</ol>
<p>Mit § 31b PartG hat der Gesetzgeber von der ihm durch Art. 21 Abs. 5 GG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, festzulegen, wie die Parteien ihrer Verpflichtung zur Rechenschaftslegung nachzukommen haben. Es steht ihm dabei frei, für den Fall der Verletzung der Offenlegungspflichten das Nichtentstehen von Ansprüchen oder angemessene Sanktionen vorzusehen. Dem trägt § 31b PartG Rechnung. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung dieser Vorschrift seine aus Art. 21 Abs. 5 GG sich ergebende Regelungsbefugnis überschritten hat.</p>
<ol>
<li>b) Die von der Beschwerdeführerin hiergegen unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn erhobenen Einwände gehen fehl.</li>
</ol>
<p>Der Auffassung, der Anwendungsbereich von § 31b PartG sei ungeachtet seines Wortlautes aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Fälle zu beschränken, in denen die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts durch vorsätzliches Handeln verursacht wurde, ist nicht zu folgen. Vielmehr ergibt die gebotene Gesamtabwägung, dass in allen Fällen, in denen bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts vermeidbar gewesen wäre, die Schwere des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit der Parteien nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht. Der Zweck der Vorschrift, die Parteien zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten anzuhalten, damit die Öffentlichkeit und andere Parteien die finanziellen Verhältnisse einer Partei zur Kenntnis nehmen und bewerten können, rechtfertigt es, die Norm jedenfalls auch dann zur Anwendung kommen zu lassen, wenn die Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts auf einer vermeidbaren Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhen.</p>
<p>Soweit die Beschwerdeführerin § 31b PartG als unverhältnismäßig ansieht, weil die Bundestagsverwaltung die Höhe der staatlichen Mittel kenne und diese veröffentliche, lässt sie den Schutzzweck der Norm außer Betracht. § 31b PartG zielt auf die Beachtung des verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebots. Öffentlichkeit und konkurrierende politische Parteien sollen in die Lage versetzt werden, die zur politischen Einflussnahme verfügbaren Mittel, mögliche finanzielle Abhängigkeiten und die Einhaltung der Grenzen staatlicher Zuwendungen bewerten zu können. In diesen Schutzzweck der Norm wird durch einen unrichtigen Rechenschaftsbericht unabhängig davon eingegriffen, ob die Unrichtigkeiten der Bundestagsverwaltung bekannt oder für diese erkennbar sind.</p>
<ol>
<li>c) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass § 31b PartG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Zwar bestimmt § 31b Satz 2 PartG, dass bei Unrichtigkeiten, die das Haus- und Grundvermögen oder Unternehmensbeteiligungen betreffen, die Sanktionszahlung lediglich 10 vom Hundert der nicht aufgeführten oder unrichtig angegebenen Vermögenswerte beträgt. Diese von § 31b Satz 1 PartG abweichende Bestimmung der Sanktionshöhe ist jedoch gerechtfertigt. § 31b Satz 2 PartG betrifft typischerweise Vermögenspositionen von beträchtlicher Höhe, bei denen erhebliche Bewertungsunsicherheiten bestehen können. Dem daraus sich ergebenden Risiko regelmäßig hoher, möglicherweise existenzgefährdender Sanktionszahlungen im Falle hierauf bezogener unrichtiger Angaben im Rechenschaftsbericht soll durch die Sonderregelung Rechnung getragen werden. Verfassungsrechtlich ist dagegen nichts zu erinnern.</li>
<li>Die Anwendung von § 31b PartG durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.</li>
</ol>
<p>Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die staatlichen Zuweisungen an die Beschwerdeführerin seien im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 in Höhe von 588.826,93 Euro fehlerhaft ausgewiesen worden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im Rechenschaftsbericht unter der Position „Staatliche Mittel“ grundsätzlich nicht der Betrag der tatsächlichen Zuflüsse, sondern derjenige Betrag auszuweisen ist, den der Präsident des Bundestages gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar des Folgejahres für das Anspruchsjahr festsetzt. Mit dieser Auslegung trägt das Gericht dem auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung gerichteten Transparenz- und Publizitätsgebot aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Rechnung.</p>
<p>Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin gehen fehl. Dem Vortrag der Beschwerdeführerin, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liege ein unzutreffender Einnahmebegriff zugrunde, da als „Einnahme“ nichts ausgewiesen werden könne, was am Bewertungsstichtag noch nicht existiere, kann eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG oder sonstiger grundrechtlicher Gewährleistungen nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin lässt außer Betracht, dass aufgrund des Transparenzgebots aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG der „Einnahme“-Begriff des § 26 PartG weit zu fassen ist und grundsätzlich jeden wirtschaftlich in Geld messbaren Vorteil umfasst. Bei einer Beschränkung auf die Darstellung der im Rechnungsjahr tatsächlich geflossenen Leistungen ist das Ziel einer möglichst umfassenden Rechenschaftslegung über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei nicht erreichbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung den Festsetzungsbetrag gemäß § 31a PartG für das Anspruchsjahr 2007 in Höhe von 1.448.519,55 Euro als „Einnahme“ im Sinne von § 26 PartG qualifiziert hat, die im Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG hätte ausgewiesen werden müssen.</p>
<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts mit der Behauptung bestreitet, bei der Ausweisung staatlicher Mittel seien Saldierungen zulässig und sie daher berechtigt gewesen sei, im Rechenschaftsbericht nur diejenigen staatlichen Mittel auszuweisen, die sich nach der Verrechnung mit Gegenforderungen auf Rückzahlung staatlicher Mittel aus vorangegangenen Jahren ergeben hätten.</p>
<p>Abgesehen davon, dass sich in diesem Fall zumindest eine Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts der Beschwerdeführerin in Höhe des nicht ausgewiesenen Festsetzungsbetrags von 71.841,07 Euro, der erst im Jahr 2008 ausgezahlt wurde, ergäbe, vermag auch dieser Sachvortrag eine Verletzung der geltend gemachten Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht zu begründen. Vielmehr ist die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ergeben, nicht vereinbar. Einfachrechtlich spricht bereits der Wortlaut von § 26 Abs. 2 PartG, der bestimmt, dass alle Einnahmen „mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in die Vermögensbilanz zu berücksichtigen“ sind, für ein ausnahmsloses Verbot jeglicher Verrechnung von Einnahme- und Ausgabepositionen. Doch selbst wenn im Rahmen von § 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG eine Verrechnung des Anspruchs auf staatliche Mittel mit Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung früherer Jahre in Betracht gezogen werden könnte, erfordert das verfassungsrechtliche Publizitäts-und Transparenzgebot zumindest, dass eine solche Verrechnung offengelegt und nachvollziehbar erläutert würde. Nur unter dieser Voraussetzung eröffnet der Rechenschaftsbericht die durch die Publizitätspflichten der Parteien angestrebte Möglichkeit einer Bewertung ihrer finanziellen Verhältnisse.</p>
<p>Vorliegend fehlt es aber an einer Offenlegung der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Saldierungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung eine Neufassung des Rechenschaftsberichts vorlegte. Jedenfalls lassen die dortigen Angaben Grund und Höhe der Forderungen, die dem in Bezug genommenen Bescheid zugrunde lagen, nicht erkennen, sodass diese von vorneherein nicht geeignet waren, den verfassungsrechtlich gebotenen Transparenzpflichten zu genügen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-der-npd-gegen-zahlungsverpflichtungen-nach-dem-parteiengesetz/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/waffenrechtliche-unzuverlaessigkeit-eines-funktions-bzw-mandatstraegers-der-npd/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Jun 2019 21:41:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[NPD]]></category>
		<category><![CDATA[Partei]]></category>
		<category><![CDATA[Sportschütze]]></category>
		<category><![CDATA[waffenrechtliche Erlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Zuverlässigkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4967</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 48/2019 Wer in aktiver Weise, insbesondere durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/waffenrechtliche-unzuverlaessigkeit-eines-funktions-bzw-mandatstraegers-der-npd/">Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 48/2019</p>
<p>Wer in aktiver Weise, insbesondere durch Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen Bestrebungen einer Partei unterstützt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, besitzt in der Regel nicht die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kann in einem solchen Fall nur widerlegt werden, wenn sich der Funktions- bzw. Mandatsträger in der Vergangenheit rechtstreu verhalten und sich darüber hinaus von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger war stellvertretender Vorsitzender eines NPD-Kreisverbandes und vertritt die NPD in einem Kreistag und in einem Gemeinderat. Der Beklagte widerrief die dem Kläger als Sportschützen erteilte Waffenbesitzkarte, da er in der Person des Klägers wegen dessen Aktivitäten für die NPD den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. als erfüllt ansah. Nach dieser Vorschrift besitzt die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Unzuverlässig i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. ist in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt. Die Vorschrift wird insoweit nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. verdrängt, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die Mitglied in einer Partei waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 BVerfGG festgestellt hat, woran es im Fall der NPD fehlt. Bis zu der &#8211; hier noch nicht anwendbaren &#8211; Neufassung im Jahr 2017 verbot Art. 21 Abs. 2 GG a.F. zwar jede rechtliche Anknüpfung an die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei und jede darauf gestützte Behinderung ihrer politischen Tätigkeit bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (sog. Parteienprivileg). Im Hinblick auf die Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ist die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. bei Unterstützung der gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen einer nicht verbotenen politischen Partei aber grundsätzlich gerechtfertigt.</p>
<p>Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die elementaren Grund­sätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Hiergegen gerichtete Bestrebungen einer Vereinigung liegen vor, wenn diese als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber diesen Grundsätzen einnimmt. Die Vereinigung muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen. Diese Voraussetzungen sind bei der NPD erfüllt. Nach den unter anderem auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren vom 17. Januar 2017 gestützten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die NPD das Ziel verfolgt, die Geltung des Grundsatzes der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG für Teile der Bevölkerung außer Kraft zu setzen und elementare Bestandteile des Demokratieprinzips zu beseitigen. Hierzu entfaltet sie Aktivitäten, die neben der Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf auch Diffamierungen und Agitation umfassen und damit Ausdruck einer kämpferisch-aggressiven Haltung sind. Dieser Befund wird nicht durch die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in Frage gestellt, es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der NPD eine Grundtendenz besteht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen.</p>
<p>Der Kläger hat die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. unterstützt. Wer seine Aktivitäten für eine verfassungsfeindliche Partei nicht auf die bloße Mitgliedschaft oder die passive Teilnahme an Veranstaltungen beschränkt, sondern herausgehobene Ämter in der Partei oder einer ihrer Gliederungen übernimmt, bringt damit zum Ausdruck, dass er sich mit den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Partei in besonderem Maße identifiziert und sich dauerhaft hierfür einsetzen will. Zudem hat ein solcher Funktionsträger maßgeblichen Einfluss auf die Art und Weise, wie sich die Partei nach außen hin präsentiert, und gibt ihr ein Gesicht in der Öffentlichkeit. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung von Mandaten für eine verfassungsfeindliche Partei in einem Parlament oder einer Kommunalvertretung.</p>
<p>Die Waffenbehörden bzw. Verwaltungsgerichte müssen jedoch im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Bezug der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt. Dies setzt bei Funktions- und Mandatsträgern einer nicht verbotenen Partei nicht zwingend die Niederlegung von Parteiämtern und Mandaten voraus. Sie verlangt aber – neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten – den Beleg einer entschiedenen, beständigen und nach außen erkennbaren Distanzierung von solchen Äußerungen und Verhaltensweisen der Parteimitglieder und -anhänger, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt erkennen lassen oder einschüchternde Wirkung haben. Zur Ermittlung der für diese Prüfung erforderlichen Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Urteil vom 19. Juni 2019 &#8211; BVerwG 6 C 9.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 3 A 556/17 &#8211; Urteil vom 16. März 2018 &#8211;</p>
<p>VG Dresden, 4 K 286/16 &#8211; Urteil vom 23. Juni 2016 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/waffenrechtliche-unzuverlaessigkeit-eines-funktions-bzw-mandatstraegers-der-npd/">Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-eilantraege-gegen-die-entfernung-von-wahlplakaten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 25 May 2019 20:10:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernung]]></category>
		<category><![CDATA[Europawahl]]></category>
		<category><![CDATA[NPD]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlplakate]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4861</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 39/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-eilantraege-gegen-die-entfernung-von-wahlplakaten/">Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 39/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats im Verfahren 1 BvQ 45/19 einen Antrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser zielte darauf, die Stadt Zittau zu verpflichten, drei von ihr beseitigte Wahlplakate für den Europawahlkampf unverzüglich wieder an ihren alten Standorten aufzuhängen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Ausgang eines gegebenenfalls noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens zwar offen ist und an der Tragfähigkeit der verwaltungsrechtlichen Entscheidungen Zweifel bestehen. Da über die abschließende verfassungsrechtliche Beurteilung der Plakate jedoch nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden werden kann, hatte die Kammer im Rahmen der Folgenabwägung zu entscheiden. Diese ist angesichts der geringen Anzahl der abgehängten Plakate zu Lasten der Antragstellerin ausgefallen.<br />
Ebenfalls mit Beschluss vom gestrigen Tage hat die Kammer einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Stadt Chemnitz zu verpflichten, von dieser entfernte Plakate der Antragstellerin mit der Aufschrift „Multikulti tötet“ unverzüglich wieder anzubringen, aus formal prozessualen Gründen abgelehnt (1 BvQ 46/19).</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im Verlauf des 16. Mai 2019 teilte die Stadt Zittau der Antragstellerin mit, dass der kommunale Ordnungsdienst am Vormittag desselben Tages drei Wahlplakate auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel entfernt habe, da die dort getroffenen Aussagen nach Auffassung einzelner Gerichte den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten. Auf den Wahlplakaten werden die Namen verschiedener deutscher Großstädte erkennbar, die durch Kreuzsymbole voneinander separiert werden. Diese nehmen erkennbar Bezug auf Orte, an denen es nach Medienberichten zu  Übergriffen oder Tötungen durch „Migranten“ gekommen ist. Vor diesem Hintergrund findet sich der in weiß gehaltene Schriftzug „MIGRATION TÖTET!“ sowie darüber (in rot) die kleiner gedruckte Überschrift „STOPPT DIE INVASION:“ Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 lehnte das zuständige Verwaltungsgericht einen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt der Verpflichtung der Stadt Zittau, die Plakate wieder aufzuhängen, ab. Die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>I.1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.</p>
<ol start="2">
<li>Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Zwar ist der Ausgang eines gegebenenfalls noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens offen; die gebotene Folgenabwägung fällt unter Beachtung des anzulegenden strengen Maßstabs aber zu Lasten der Antragstellerin aus.</li>
</ol>
<p>Eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB haben die Fachgerichte insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen.</p>
<p>Nach diesen Anforderungen bestehen Zweifel an der Einschätzung der Verwaltungsgerichte, nach der die Plakate als Volksverhetzung zu beurteilen sind. Erhebliche Zweifel bestehen jedenfalls hinsichtlich der Einschätzung, alleine der Wortlaut des Slogans „Migration tötet!“ vermittele dem unbefangenen Betrachter den Eindruck, sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer oder Migranten seien als potentielle Straftäter von Tötungsdelikten anzusehen. Diese Einschätzung lässt außer Acht, dass der inkriminierte Satz im Kontext eines Wahlkampfes steht und in abstrakter Weise auf vermeintliche Folgen der Migration aufmerksam machen will und insoweit auf einzelne Straftaten  &#8211; die freilich als grundsätzliches Phänomen gedeutet werden &#8211; hinweist. Dass hierin eine pauschale Verächtlichmachung aller Migranten liegt, können die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht tragfähig begründen. Nichts anderes gilt für die Deutung des Verwaltungsgerichts, nach der die Aufforderung  „Widerstand &#8211; jetzt“ als Aufforderung an die Bevölkerung zum tatsächlichen Widerstand zu verstehen sei; im Kontext einer Wahlkampagne dürfte diese Deutung kaum tragfähig sein.</p>
<p>Ob demgegenüber das Plakat unter anderen Gesichtspunkten als verfassungsrechtlich unzulässig gedeutet werden kann, wirft weitere Fragen auf und kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden werden. Die Frage wird von den Fachgerichten auch außerhalb des vorliegenden Verfahrens verschieden beantwortet und wirft Fragen auf, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden können. Über sie ist &#8211; gegebenenfalls nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten &#8211; in der Hauptsache zu entscheiden.</p>
<ol start="3">
<li>Demnach ist über den Antrag nicht auf der Grundlage einer Einschätzung der Erfolgsaussichten, sondern nach Maßgabe einer Abwägung der tatsächlichen Folgen zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Antragstellerin die Verwendung der hier in Rede stehenden Wahlplakate im streitgegenständlichen Umfang versagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Duldung der Plakate oder zu deren Wiederanbringung hätte verpflichtet werden müssen, überwiegen nicht gegenüber den Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, sich später aber herausstellte, dass die Fachgerichte der Antragstellerin die Wiederanbringung der Plakate im Ergebnis zu Recht versagt hatten.</li>
</ol>
<p>Zwar ist die Sichtwerbung für Wahlen auch heute noch ein selbstverständliches Wahlkampfmittel von erheblicher Bedeutung, dessen Nutzung auch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung im Wahlkampf geschützt ist. Vorliegend steht jedoch lediglich die Verwendung von insgesamt drei einzelnen Wahlplakaten der Antragstellerin innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens in Rede, die als zweitgrößte Stadt im Landkreis Görlitz über mehr als 25.000 Einwohner verfügt. Dabei bleibt der Antragstellerin neben der Nutzung anderer Wahlwerbeformen und der Verwendung des beanstandeten Wahlplakats außerhalb des Stadtgebiets, die von der Maßnahme der Stadt unberührt bleibt, die Möglichkeit erhalten, die von der Stadt erteilte Sondernutzungserlaubnis für die Anbringung anderer Sichtwerbung zu nutzen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin auch Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Umstände und der geringen bis zum Abschluss des Wahlkampfes verbleibenden Resthängedauer, die der Antragstellerin im Fall einer stattgebenden Entscheidung zur Verfügung stünde, ist der mit dem Nichterlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Nachteil &#8211; auch unter Berücksichtigung des Rechts der Parteien, ihre politischen Ziele und Inhalte in selbstgewählter Form auch mit unterschiedlich gestalteten Werbemitteln nach außen zu präsentieren &#8211; vorliegend gering. Hierin liegt im Verhältnis zu der Wirkung, die es hätte, wenn die möglicherweise doch volksverhetzenden Plakate wieder aufgehängt werden müssten, kein besonders schwerer Nachteil, den das Verfassungsgericht zum Einschreiten zwingt.</p>
<ol>
<li>Der Antrag im Verfahren 1 BvQ 46/19 hat keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind. Das Antragsvorbringen ermöglicht es dem Bundesverfassungsgericht nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-eilantraege-gegen-die-entfernung-von-wahlplakaten/">Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots erfolgreich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-der-npd-auf-verpflichtung-zur-ausstrahlung-eines-wahlwerbespots-erfolgreich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 May 2019 19:48:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Europawahl]]></category>
		<category><![CDATA[NPD]]></category>
		<category><![CDATA[Verpflichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlwerbespot]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlwerbung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4855</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 36/2019 Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-der-npd-auf-verpflichtung-zur-ausstrahlung-eines-wahlwerbespots-erfolgreich/">Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots erfolgreich</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 36/2019</p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tag einem Eilantrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), mit dem die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots begehrt wurde, stattgegeben.</p>
<p>Die Partei hatte beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) einen im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer vom 27. April 2019 (1 BvQ 36/19) geänderten Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht.</p>
<p>Der rbb lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 30. April und 17. Mai 2019 ab, da dieser einen offenkundigen und schwerwiegenden Verstoß gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung enthalte. Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigten diese Auffassung und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtsschutz zurück. Dabei stützte sich das Oberverwaltungsgericht maßgeblich auf das Argument, der Wahlwerbespot sei vor dem Hintergrund des politischen Konzepts der Antragstellerin als Partei zu verstehen und bringe in diesem Kontext die Missachtung der Menschenwürde all derer zum Ausdruck, die der „ethnischen Volksgemeinschaft“ nicht angehörten.</p>
<p>Die Kammer hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und den rbb zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots verpflichtet. Zur Begründung hat sie angeführt, dass sich aus den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte  nicht mit hinreichender Gewissheit ergibt, dass dem Wahlwerbespot ein volksverhetzender Inhalt entnommen werden muss. Ein Angriff auf die Menschenwürde zur Begründung eines volksverhetzenden Gehalts des Wahlwerbespots kann insbesondere nicht aus einer Auslegung des Werbespots unter Rückgriff auf das Parteiprogramm der Antragstellerin hergeleitet werden. Maßgeblich für die Beurteilung des Wahlwerbespots ist allein dieser selbst, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die seinen Hintergrund bildet. Im Übrigen ist vorliegend ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB jedenfalls nicht evident im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Untersagung eines Wahlwerbespots.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-der-npd-auf-verpflichtung-zur-ausstrahlung-eines-wahlwerbespots-erfolgreich/">Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots erfolgreich</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots abgelehnt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-der-npd-auf-verpflichtung-zur-ausstrahlung-eines-wahlwerbespots-abgelehnt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 27 Apr 2019 22:14:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Eilantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Europawahl]]></category>
		<category><![CDATA[NPD]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlwerbespot]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4791</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 32/2019 Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-der-npd-auf-verpflichtung-zur-ausstrahlung-eines-wahlwerbespots-abgelehnt/">Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots abgelehnt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 32/2019</p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, mit dem die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots begehrt wurde, abgelehnt.</p>
<p>Die Partei hatte beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) einen Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht, in dem behauptet wird, Deutsche würden „seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner“. Auf die sich anschließende Aussage „Migration tötet!“ folgt ein Aufruf zur Schaffung von Schutzzonen als Orten, an denen Deutsche sich sicher fühlen sollten.</p>
<p>Das ZDF lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 29. April und 15. Mai 2019 ab, da dieser den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Das Verwaltungsgericht Mainz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigten diese Auffassung des ZDF und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtsschutz zurück.</p>
<p>Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Ersten Senats den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die NPD eine Verpflichtung des ZDF zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots begehrte. Eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre offensichtlich unbegründet, da sich die Entscheidungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen hielten. Es sei nicht erkennbar, dass die Fachgerichte den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantrag-der-npd-auf-verpflichtung-zur-ausstrahlung-eines-wahlwerbespots-abgelehnt/">Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots abgelehnt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kreisverbaende-der-npd-haben-anspruch-auf-eroeffnung-eines-girokontos-bei-der-berliner-sparkasse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Nov 2018 21:40:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Eröffnung]]></category>
		<category><![CDATA[Girokonto]]></category>
		<category><![CDATA[NPD]]></category>
		<category><![CDATA[Sparkasse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4465</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2018 Gewährt die Berliner Sparkasse dem Kreisverband einer anderen politischen Partei&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kreisverbaende-der-npd-haben-anspruch-auf-eroeffnung-eines-girokontos-bei-der-berliner-sparkasse/">Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2018</p>
<p>Gewährt die Berliner Sparkasse dem Kreisverband einer anderen politischen Partei die Möglichkeit, bei ihr ein Girokonto zu eröffnen, darf sie die Eröffnung eines Girokontos für die Berliner Kreisverbände der NPD nicht verweigern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger sind zwei Kreisverbände des Landesverbands Berlin der NPD. Sie beantragten bei der Berliner Sparkasse erfolglos die Eröffnung eines Girokontos und verfolgten ihr Begehren im Klagewege weiter. Die Beklagte als Trägerin der Berliner Sparkasse berief sich im gerichtlichen Verfahren darauf, dass die Klagen mangels wirksamer Gründung der Kläger bereits unzulässig seien. Die vorgelegten Dokumente reichten nicht aus, um die rechtliche Existenz der Kläger als nicht rechtsfähige Vereine nachzuweisen. Im Übrigen seien die Klagen auch unbegründet, da den Klägern ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kreisverbänden anderer politischer Parteien nicht zustehe. Die NPD verfolge verfassungswidrige Ziele. Außerdem ermöglichten die Gründungsdokumente der Kläger nicht die nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Identifizierung. Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt. Die Berufungen der Beklagten blieben erfolglos.</p>
<p>Die gegen die berufungsgerichtlichen Urteile gerichteten Revisionen der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil die Kläger beteiligtenfähig sind und der Anspruch auf Gleichbehandlung der Parteien nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes hinsichtlich der begehrten Eröffnung eines Girokontos besteht.</p>
<p>Bei den Klägern handelt es sich um nicht rechtsfähige Vereine, die am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie sind wirksam gegründet und können an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beteiligte mitwirken. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich hierbei auf die Prüfung, ob die Mitglieder der Kläger die Gründung beschlossen und einen Vorstand gewählt haben und ob der Landesverband der NPD die Kläger anerkannt hat. Hingegen ist die Einhaltung der für die Gründung und Vorstandswahl zu beachtenden Satzungsbestimmungen wegen der in Art. 21 Abs. 1 GG verankerten Parteienfreiheit nicht geboten. Die Parteienautonomie schützt die Gründungs-, Organisations- und Betätigungsfreiheit politischer Parteien. Die Verletzung von Satzungsvorschriften bei der Gründung oder der Wahl des Vorstands betrifft die von Art. 21 Abs. 1 GG geschützte innere Ordnung der politischen Partei und ihrer Gebietsverbände. Nur Mitglieder und Organe können demzufolge Satzungsverstöße geltend machen, nicht aber Dritte, die im Geschäftsverkehr mit der politischen Partei oder ihren Gebietsverbänden in Kontakt treten. Die von der Beklagten geltend gemachte Nichteinhaltung von Satzungsbestimmungen bei der Gründung und der Wahl der Vorstände der Kläger steht danach der Annahme ihrer Existenz und Beteiligtenfähigkeit nicht entgegen.</p>
<p>Der Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung bei der Kontoeröffnung scheitert nicht daran, dass die NPD verfassungswidrige Ziele verfolgt. Eine solche Partei kann zwar gemäß Art. 21 Abs. 3 GG von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden. Aufgrund des in Art. 21 Abs. 2 GG verankerten Parteienprivilegs darf die Verwaltung die politische Betätigung der Partei oder ihrer Gebietsverbände aber nicht in Anknüpfung an ihre verfassungswidrige Zielsetzung einschränken oder behindern. Der Gleichbehandlungsanspruch ist zudem nicht wegen der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz ausgeschlossen. Eine Identifizierung der Kläger und der für sie handelnden Personen ist ihr möglich.</p>
<p>BVerwG 6 C 2.17 &#8211; Urteil vom 28. November 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 10.15 &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 2 K 83.14 &#8211; Urteil vom 23. März 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 6 C 3.17 &#8211; Urteil vom 28. November 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 3.16 &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 2 K 141.14 &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kreisverbaende-der-npd-haben-anspruch-auf-eroeffnung-eines-girokontos-bei-der-berliner-sparkasse/">Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gemeinderatsfraktion der NPD darf nicht von Fraktionszuwendungen ausgeschlossen werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/gemeinderatsfraktion-der-npd-darf-nicht-von-fraktionszuwendungen-ausgeschlossen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jun 2018 09:35:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Fraktionszuwendungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinderatsfraktion]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlungsgrundsatz]]></category>
		<category><![CDATA[NPD]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3868</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 43/2018 Gewährt eine Gemeinde den Fraktionen im Gemeinderat Zuwendungen, darf sie&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/gemeinderatsfraktion-der-npd-darf-nicht-von-fraktionszuwendungen-ausgeschlossen-werden/">Gemeinderatsfraktion der NPD darf nicht von Fraktionszuwendungen ausgeschlossen werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 43/2018</p>
<p>Gewährt eine Gemeinde den Fraktionen im Gemeinderat Zuwendungen, darf sie Fraktionen verfassungsfeindlicher, aber nicht verbotener Parteien oder Wählervereinigungen nicht davon ausschließen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Antragsteller, eine kommunale NPD-Fraktion und deren Mitglieder, wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen eine Satzung der Antragsgegnerin, einer Stadt in Hessen. Diese gewährt den Gemeinderatsfraktionen Zuwendungen zu den Aufwendungen für die Fraktionsgeschäftsführung. Die angegriffene Satzung schließt Fraktionen „aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien/Vereinigungen&#8220; von solchen Zuwendungen aus. Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Ausschlussregelung für unwirksam erklärt.</p>
<p>Die Revision der Antragsgegnerin hatte nur teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge der einzelnen Fraktionsmitglieder als unzulässig zurückgewiesen, weil die angegriffene Vorschrift nur Rechte der Fraktion und nicht auch Rechte ihrer Mitglieder regelt. Der Normenkontrollantrag der Fraktion ist dagegen zulässig und begründet.</p>
<p>Die Ausschlussregelung ist rechtswidrig, weil sie den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz &#8211; GG -) verletzt. Die Gemeinden sind zwar nicht zu Fraktionszuwendungen verpflichtet, müssen aber alle Fraktionen gleich behandeln, wenn sie solche Zuwendungen gewähren. Der Ausschluss von Fraktionen verfassungsfeindlicher, nicht verbotener Parteien und Vereinigungen ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt und dient keinem verfassungsrechtlich zulässigen Zweck. Kommunale Fraktionen gehören als Untergliederungen der Gemeindevertretung zur kommunalen Verwaltung. Zuwendungen zur Fraktionsgeschäftsführung sind dazu bestimmt, die Fraktionsarbeit in der Gemeindevertretung zu finanzieren. Die Verteilung dieser Zuwendungen muss sich am Bedarf der Fraktionsgeschäftsführung orientieren. Die Zugehörigkeit der Fraktionsmitglieder zu einer Partei oder Vereinigung steht damit in keinem sachlichen Zusammenhang. Überdies ist die kommunalrechtliche Benachteiligung von Fraktionen nicht verbotener Parteien oder Wählervereinigungen nach Art. 21 und Art. 9 GG unzulässig. Dem „NPD-Urteil&#8220; des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 &#8211; 1 BvB 1/13 &#8211; ist nichts anderes zu entnehmen. Aus der &#8211; inzwischen umgesetzten &#8211; Möglichkeit, verfassungsfeindliche Parteien durch Verfassungsänderung von staatlicher Finanzierung auszuschließen, sind keine Befugnisse der Gemeinden gegenüber den Gemeinderatsfraktionen abzuleiten. Fraktionszuwendungen dienen nicht der Finanzierung eventuell „hinter&#8220; den Fraktionen stehender Parteien. Fraktionen sind Teil der Staatsorganisation; im Gegensatz dazu sind die Parteien im gesellschaftlichen Bereich politisch tätig. Fraktionszuwendungen dürfen auch nicht zur Parteienfinanzierung zweckentfremdet werden. Dies ist durch Kontrollen des Zuwendungsgebers sicherzustellen.</p>
<p>Urteil vom 27. Juni 2018 &#8211; BVerwG 10 CN 1.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VGH Kassel, 8 C 459/17.N &#8211; Urteil vom 05. April 2017 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/gemeinderatsfraktion-der-npd-darf-nicht-von-fraktionszuwendungen-ausgeschlossen-werden/">Gemeinderatsfraktion der NPD darf nicht von Fraktionszuwendungen ausgeschlossen werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Einstweilige Anordnung: Stadt muss ihre Stadthalle der NPD für Wahlkampfveranstaltung überlassen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/einstweilige-anordnung-stadt-muss-ihre-stadthalle-der-npd-fuer-wahlkampfveranstaltung-ueberlassen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Mar 2018 20:30:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[NPD]]></category>
		<category><![CDATA[Stadthalle]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlkampfveranstaltung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3621</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 16/2018 Die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts hatte in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/einstweilige-anordnung-stadt-muss-ihre-stadthalle-der-npd-fuer-wahlkampfveranstaltung-ueberlassen/">Einstweilige Anordnung: Stadt muss ihre Stadthalle der NPD für Wahlkampfveranstaltung überlassen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 16/2018</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichts hatte in einer heute veröffentlichten einstweiligen Anordnung vom 24. März 2018 einer Stadt aufgegeben, einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und ihre Stadthalle dem Stadtverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am selben Tage für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Die Stadt ist dieser Anordnung nicht nachgekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde deswegen aufgefordert, den Vorfall aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und das Gericht unverzüglich davon zu unterrichten. Der Ministerpräsident, der Innen- und der Justizminister des Landes sowie der Oberbürgermeister der Stadt sind über das Schreiben informiert worden.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Stadt verweigerte dem Antragsteller den Zugang zur Stadthalle, da der Antragsteller den Nachweis eines Versicherungsschutzes und eines Sanitätsdienstes nicht erbracht habe, obwohl das Verwaltungsgericht die Stadt zuvor im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Überlassung der Stadthalle verpflichtet hatte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Das Verwaltungsgericht drohte der Stadt ein Zwangsgeld an, soweit diese nicht bis um 11:00 Uhr am 23. März 2018 der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung desselben Gerichts nachkomme. Nachdem die Frist ohne Befolgung der Anordnung des Verwaltungsgerichts verstrichen war, setzte das Verwaltungsgericht das angedrohte Zwangsgeld fest und drohte erneut ein Zwangsgeld an, falls die Stadt bis um 17:00 Uhr am 23. März 2018 der einstweiligen Anordnung nicht nachgekommen sei. Diese Frist verstrich, ohne dass dem Antragsteller die Stadthalle für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung überlassen wurde. Hiergegen wandte sich die NPD mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung vom Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte. Hier müsste eine Verfassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg haben. Der Antragsteller hat zur Durchführung einer Versammlung eine vollziehbare verwaltungsgerichtliche Entscheidung erwirkt, mit der die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Überlassung ihrer Stadthalle verpflichtet wurde. Wegen deren Nichtbefolgung wurde gegen die Antragsgegnerin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überdies bereits ein Zwangsgeld verhängt. Die Antragsgegnerin verweigert die Befolgung dieser Entscheidung mit Gründen, die sie vor den Verwaltungsgerichten entweder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat oder die von diesen als unerheblich beurteilt wurden. Es ist absehbar, dass dies in einem Hauptsacheverfahren als Verletzung von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG zu beurteilen wäre. Zugleich würden durch ein Abwarten die Durchführung der Versammlung und damit die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit des Antragstellers endgültig vereitelt.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/einstweilige-anordnung-stadt-muss-ihre-stadthalle-der-npd-fuer-wahlkampfveranstaltung-ueberlassen/">Einstweilige Anordnung: Stadt muss ihre Stadthalle der NPD für Wahlkampfveranstaltung überlassen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-verbot-der-npd-wegen-fehlender-anhaltspunkte-fuer-eine-erfolgreiche-durchsetzung-ihrer-verfassungsfeindlichen-ziele/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Jan 2017 21:02:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auflösung]]></category>
		<category><![CDATA[Demokratieprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[freiheitliche demokratische Grundordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundordnung]]></category>
		<category><![CDATA[NPD]]></category>
		<category><![CDATA[NPD Verbot]]></category>
		<category><![CDATA[NPD-Verbotsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Partei]]></category>
		<category><![CDATA[Verbotsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsfeindlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungswidrigkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2374</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 4/2017 Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) vertritt ein auf die Beseitigung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-verbot-der-npd-wegen-fehlender-anhaltspunkte-fuer-eine-erfolgreiche-durchsetzung-ihrer-verfassungsfeindlichen-ziele/">Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 4/2017</p>
<p>Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) vertritt ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept. Sie will die bestehende Verfassungsordnung durch einen an der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären Nationalstaat ersetzen. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde und ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Die NPD arbeitet auch planvoll und mit hinreichender Intensität auf die Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin. Allerdings fehlt es (derzeit) an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt, weshalb der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den zulässigen Antrag des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD und ihrer Unterorganisationen (Art. 21 Abs. 2 GG) mit heute verkündetem Urteil einstimmig als unbegründet zurückgewiesen hat.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Der Verbotsantrag ist zulässig. Der Durchführung des Verfahrens steht weder ein Verstoß gegen das Gebot strikter Staatsfreiheit noch eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens entgegen. Der Antragsteller hat zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass alle V-Leute auf den Führungsebenen der NPD spätestens zum Zeitpunkt des Bekanntmachens der Absicht, einen Verbotsantrag zu stellen, abgeschaltet waren und eine informationsgewinnende Nachsorge unterblieben ist. Auch ist davon auszugehen, dass die Prozessstrategie der NPD nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln ausgespäht wurde und hinreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um im Rahmen der Beobachtung der NPD hierüber zufällig erlangte Erkenntnisse nicht zu deren Lasten zu verwenden.</li>
<li>Der Antragsteller begehrt gemäß Art.  21 Abs. 2 GG in Verbindung mit §§ 43 ff. BVerfGG die Feststellung, dass die NPD verfassungswidrig ist, weil sie nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Dem sind folgende Maßstäbe zugrunde zu legen:</li>
<li>a) Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG beinhaltet die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind damit nicht vereinbar. Daneben sind im Rahmen des Demokratieprinzips die Möglichkeit gleichberechtigter Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung aller Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) konstitutive Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Hinsichtlich des Rechtsstaatsprinzips gilt dies für die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt, die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte und das staatliche Gewaltmonopol.</li>
<li>b) Der Begriff des Beseitigens im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG bezeichnet die Abschaffung zumindest eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem. Von einem Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung eines der Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirkt.</li>
<li>c) Dass eine Partei die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, muss sich aus den Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben. Die Ziele einer Partei sind der Inbegriff dessen, was eine Partei (offen oder verdeckt) politisch anstrebt. Anhänger sind alle Personen, die sich für eine Partei einsetzen und sich zu ihr bekennen, auch wenn sie nicht Mitglied der Partei sind. Zuzurechnen sind einer Partei grundsätzlich die Tätigkeit der Parteiführung, leitender Funktionäre (auch von Teilorganisationen) und Äußerungen in Publikationsorganen der Partei. Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder oder von Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist entscheidend, dass in deren Verhalten der politische Wille der Partei erkennbar zum Ausdruck kommt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Verhalten eine in der Partei vorhandene Grundtendenz widerspiegelt oder die Partei sich dieses Verhalten ausdrücklich zu Eigen gemacht hat.</li>
<li>d) Das Parteiverbot erfordert ein „Ausgehen“ auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Es ist kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot. Vielmehr muss die Partei über das Bekennen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele hinaus die Grenze zum Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung überschreiten. Dies setzt voraus, dass sie sich durch aktives und planvolles Handeln für ihre Ziele einsetzt und auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinwirkt. Nicht erforderlich ist, dass das Handeln der Partei zu einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG führt. Es müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei erfolgreich sein kann (Potentialität). Lässt das Handeln einer Partei dagegen noch nicht einmal auf die Möglichkeit eines Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele schließen, bedarf es des präventiven Schutzes der Verfassung durch ein Parteiverbot nicht. An der abweichenden Definition im KPD-Urteil, nach der es einem Parteiverbot nicht entgegenstehe, wenn für die Partei nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können (BVerfG 5, 85 &lt;143&gt;), hält der Senat nicht fest.</li>
<li>e) Für die Annahme weiterer (ungeschriebener) Tatbestandsmerkmale ist im Rahmen des Art. 21 Abs. 2 GG kein Raum. Weder findet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Parteiverbotsverfahren Anwendung, noch kommt der Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus eine die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG ersetzende Funktion zu. Allerdings kann die Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus indizielle Bedeutung hinsichtlich der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele einer Partei entfalten.</li>
<li>Nach diesen Maßstäben ist der Verbotsantrag unbegründet.</li>
<li>a) Das politische Konzept der NPD ist auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet.</li>
<li>aa) Der von der NPD vertretene Volksbegriff verletzt die Menschenwürde. Er negiert den sich hieraus ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ in ihrem Sinne angehören. Das Politikkonzept der NPD ist auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von gesellschaftlichen Gruppen (Ausländern, Migranten, religiösen und sonstigen Minderheiten) gerichtet.</li>
<li>bb) Darüber hinaus missachtet die NPD die freiheitliche demokratische Grundordnung auch mit Blick auf das Demokratieprinzip. In einem durch die „Einheit von Volk und Staat“ geprägten Nationalstaat im Sinne der NPD ist für eine Beteiligung ethnischer Nichtdeutscher an der politischen Willensbildung grundsätzlich kein Raum. Dieses Konzept widerspricht dem im menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips wurzelnden Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe aller Staatsangehörigen an der politischen Willensbildung. Außerdem tritt die NPD für die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip der „Volksgemeinschaft“ orientierten Nationalstaat ein.</li>
<li>cc) Die NPD weist eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. Das Konzept der „Volksgemeinschaft“, die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung lassen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. Hinzu kommen das Bekenntnis zu Führungspersönlichkeiten der NSDAP, der punktuelle Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie geschichtsrevisionistische Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der NPD mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentieren. Die Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus bestätigt deren Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.</li>
<li>b) Einem Verbot der NPD steht aber entgegen, dass das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erfüllt ist. Die NPD bekennt sich zwar zu ihren gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Zielen und arbeitet planvoll auf deren Erreichung hin, so dass sich ihr Handeln als qualifizierte Vorbereitung der von ihr angestrebten Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellt. Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die eine Durchsetzung der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen. Weder steht eine erfolgreiche Durchsetzung dieser Ziele im Rahmen der Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung in Aussicht (aa), noch ist der Versuch einer Erreichung dieser Ziele durch eine der NPD zurechenbare Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung in hinreichendem Umfang feststellbar (bb).</li>
<li>aa) Ein Erreichen der verfassungswidrigen Ziele der NPD mit parlamentarischen oder außerparlamentarischen demokratischen Mitteln erscheint ausgeschlossen.</li>
</ol>
<p>(1) Im parlamentarischen Bereich verfügt die NPD weder über die Aussicht, bei Wahlen eigene Mehrheiten zu gewinnen, noch über die Option, sich durch die Beteiligung an Koalitionen eigene Gestaltungsspielräume zu verschaffen. Auf überregionaler Ebene ist sie gegenwärtig lediglich mit einem Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten. Die Wahlergebnisse bei Europa- und Bundestagswahlen stagnieren auf niedrigem Niveau. Die NPD hat es in den mehr als fünf Jahrzehnten ihres Bestehens nicht vermocht, dauerhaft in einem Landesparlament vertreten zu sein. Anhaltspunkte für eine künftige Veränderung dieser Entwicklung fehlen. Hinzu kommt, dass die sonstigen in den Parlamenten auf Bundes- und Landesebene vertretenen Parteien zu Koalitionen oder auch nur punktuellen Kooperationen mit der NPD bisher nicht bereit sind. Trotz ihrer Präsenz in den Kommunalparlamenten ist ein bestimmender Einfluss auf die politische Willensbildung auch in den kommunalen Vertretungskörperschaften weder gegeben noch zukünftig zu erwarten.</p>
<p>(2) Auch durch die Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung mit demokratischen Mitteln außerhalb des parlamentarischen Handelns hat die NPD in absehbarer Zeit keine Möglichkeit ihre verfassungsfeindlichen Ziele erfolgreich zu verfolgen. Vielmehr stehen einer nachhaltigen Beeinflussung der außerparlamentarischen politischen Willensbildung durch die NPD deren niedriger und tendenziell rückläufiger Organisationsgrad sowie ihre eingeschränkte Kampagnenfähigkeit und geringe Wirkkraft in die Gesellschaft entgegen. Eine Gesamtzahl von weniger als 6.000 Mitgliedern führt zu einer erheblichen Beschränkung der Aktionsmöglichkeiten der NPD. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ihre strukturellen Defizite und ihre geringe Wirkkraft durch ihre Öffentlichkeitsarbeit oder die Umsetzung der „Kümmerer-Strategie“ im Wege „national-revolutionärer Graswurzelarbeit“ kompensieren könnte. Auch fehlen Belege, dass es der NPD gelingt, mit ihren asyl- und ausländerpolitischen Aktivitäten zusätzliche Unterstützung für ihre verfassungsfeindlichen Absichten in relevantem Umfang zu gewinnen. Ebenso hat sie es nicht vermocht ‑ abgesehen von punktuellen Kooperationen ‑ ihre Wirkkraft in die Gesellschaft durch die Schaffung rechtsextremer Netzwerke unter ihrer Führung zu erhöhen.</p>
<ol>
<li>bb) Konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die darauf hindeuten, dass die NPD die Grenzen des zulässigen politischen Meinungskampfes in einer das Tatbestandsmerkmal des „Darauf Ausgehens“ erfüllenden Weise überschreitet, liegen ebenfalls nicht vor. Sie vermag Dominanzansprüche in abgegrenzten Sozialräumen nicht in relevantem Umfang zu verwirklichen. Der Kleinstort Jamel stellt einen Sonderfall dar, der nicht verallgemeinerungsfähig ist. Sonstige Beispiele erfolgreicher Umsetzung räumlicher Dominanzansprüche sind nicht ersichtlich. Eine Grundtendenz der NPD zur Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Absichten mit Gewalt oder durch die Begehung von Straftaten kann den im Verfahren geschilderten Einzelfällen (noch) nicht entnommen werden. Schließlich fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Schaffung einer Atmosphäre der Angst, die zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Freiheit des Prozesses der politischen Willensbildung führt oder führen könnte. Der Umstand, dass die NPD durch einschüchterndes oder kriminelles Verhalten von Mitgliedern und Anhängern punktuell eine nachvollziehbare Besorgnis um die Freiheit des politischen Prozesses oder gar Angst vor gewalttätigen Übergriffen auszulösen vermag, ist nicht zu verkennen, erreicht aber die durch Art. 21 Abs. 2 GG markierte Schwelle nicht. Auf Einschüchterung und Bedrohung sowie den Aufbau von Gewaltpotentialen muss mit den Mitteln des präventiven Polizeirechts und des repressiven Strafrechts rechtzeitig und umfassend reagiert werden, um die Freiheit des politischen Prozesses ebenso wie einzelne vom Verhalten der NPD Betroffene wirkungsvoll zu schützen.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-verbot-der-npd-wegen-fehlender-anhaltspunkte-fuer-eine-erfolgreiche-durchsetzung-ihrer-verfassungsfeindlichen-ziele/">Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
