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	<title>NSA &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Vorläufige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum &#8222;NSA-Untersuchungsausschuss&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorlaeufige-entscheidung-des-bundesgerichtshofs-zum-nsa-untersuchungsausschuss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Dec 2016 20:31:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Edward Snowden]]></category>
		<category><![CDATA[NSA]]></category>
		<category><![CDATA[NSA-Untersuchungsausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Vernehmung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 241/2016 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Beschwerdesenat die Vollziehung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorlaeufige-entscheidung-des-bundesgerichtshofs-zum-nsa-untersuchungsausschuss/">Vorläufige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum &#8222;NSA-Untersuchungsausschuss&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 241/2016</p>
<p>Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Beschwerdesenat die Vollziehung einer Entscheidung der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs betreffend die Vorbereitung der Vernehmung des Zeugen Edward Snowden im &#8222;NSA-Untersuchungsausschuss&#8220; des Deutschen Bundestages bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Ermittlungsrichterin auf den Antrag einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Minderheit des Ausschusses entschieden, dieser habe nochmals über einen Antrag abzustimmen, die Bundesregierung zu ersuchen, die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu schaffen und dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie diese herstellen könne; sollte der Antrag weiterhin von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden, habe der Ausschuss ihm zumindest mehrheitlich zuzustimmen (vgl. PM 209/16). Gegen diesen Beschluss hat der Ausschuss, vertreten durch seinen Vorsitzenden, Beschwerde eingelegt. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist offen. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse des Ausschusses, die mit dem Vollzug der Anordnung eintretenden Folgen zu vermeiden gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, die Anordnung der Ermittlungsrichterin vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu vollziehen.</p>
<p align="justify">Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 11. November 2016 –</p>
<p align="justify">1 BGs 125/16 &#8211; 1 ARs 1/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Dezember 2016</p>
<p align="justify"><b>§ 36 Abs. 3 PUAG lautet: </b></p>
<p align="justify">Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes ist die Beschwerde statthaft, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.</p>
<p align="justify"><b>§ 307 StPO lautet: </b></p>
<p align="justify">Abs. 1: Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.</p>
<p align="justify">Abs. 2: Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof verpflichtet &#8222;NSA-Untersuchungsausschuss&#8220; zum Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-verpflichtet-nsa-untersuchungsausschuss-zum-amtshilfeersuchen-an-die-bundesregierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Nov 2016 20:09:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshilfeersuchen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[NSA]]></category>
		<category><![CDATA[NSA-Untersuchungsausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungsausschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 209/2016 Die Abgeordneten M.R. und Dr. K.N. haben als Minderheit von&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-verpflichtet-nsa-untersuchungsausschuss-zum-amtshilfeersuchen-an-die-bundesregierung/">Bundesgerichtshof verpflichtet &#8222;NSA-Untersuchungsausschuss&#8220; zum Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 209/2016</p>
<p>Die Abgeordneten M.R. und Dr. K.N. haben als Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des &#8222;NSA-Untersuchungsausschusses&#8220; bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gemäß § 17 Abs. 4 Parlamentarisches Untersuchungsausschussgesetz beantragt, den Untersuchungsausschuss zu verpflichten, ein Amtshilfeersuchen an die Bundesregierung zu beschließen. Mit dem von den Antragstellern begehrten Amtshilfeersuchen solle die Bundesregierung ersucht werden, die Voraussetzungen, für eine Vernehmung des Zeugen S. in Deutschland zu schaffen, insbesondere dem Zeugen wirksamen Auslieferungsschutz zuzusichern.</p>
<p align="justify">Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat diesem Antrag mit Beschluss vom 11. November 2016 stattgegeben. Eine Aussage dahingehend, dass die Bundesregierung verpflichtet ist, dem durch den Untersuchungsausschuss zu beschließenden Ersuchen nachzukommen, ist mit diesem Beschluss nicht verbunden. Der Beschluss verpflichtet den Untersuchungsausschuss lediglich ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesregierung zu stellen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. November 2016</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des Untersuchungsausschusses zurückzutreten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/im-besonderen-fall-der-nsa-selektorenlisten-hat-das-vorlageinteresse-des-untersuchungsausschusses-zurueckzutreten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Nov 2016 20:41:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweiserhebungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BND]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[NSA]]></category>
		<category><![CDATA[NSA-Selektorenlisten]]></category>
		<category><![CDATA[Selektorenlisten]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungsausschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 84/2016 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 84/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Bundesregierung die NSA-Selektorenlisten nicht an den NSA-Untersuchungsausschuss herausgeben muss. Zwar umfasst das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses dem Grunde nach auch die NSA-Selektorenlisten. Die Selektorenlisten berühren aber zugleich Geheimhaltungsinteressen der Vereinigten Staaten von Amerika und unterliegen deshalb nicht der ausschließlichen Verfügungsbefugnis der Bundesregierung. Eine Herausgabe unter Missachtung einer zugesagten Vertraulichkeit und ohne Einverständnis der Vereinigten Staaten von Amerika würde die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der deutschen Nachrichtendienste und damit auch die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschätzung der Regierung erheblich beeinträchtigen. Das Geheimhaltungsinteresse der Regierung überwiegt insoweit das parlamentarische Informationsinteresse, zumal die Bundesregierung dem Vorlageersuchen in Abstimmung mit dem NSA-Untersuchungsausschuss so präzise, wie es ohne eine Offenlegung von Geheimnissen möglich war, Rechnung getragen hat. Sie hat insbesondere Auskünfte zu den Schwerpunkten der Zusammenarbeit von Bundesnachrichtendienst (BND) und National Security Agency (NSA), zum Inhalt und zur Zusammenstellung der Selektoren, zur Filterung der Selektoren durch den BND sowie zur Anzahl der abgelehnten Selektoren erteilt. Insofern besteht nicht die Gefahr des Entstehens eines kontrollfreien Raumes und damit eines weitgehenden Ausschlusses des Parlaments von relevanter Information.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der BND betrieb gemeinsam mit der US-amerikanischen NSA eine Kooperation zur Fernmeldeaufklärung. Im Rahmen dieser Kooperation durchsuchte der BND die aus einem Internetknotenpunkt ausgeleiteten Daten nach von der NSA definierten Merkmalen, den sogenannte Selektoren. Nachdem im Sommer 2013 in der Presse berichtet worden war, dass EU-Vertretungen und auch deutsche Grundrechtsträger von der gemeinsamen Fernmeldeaufklärung durch BND und NSA betroffen seien, setzte der Deutsche Bundestag im März 2014 den sogenannten NSA-Untersuchungsausschuss ein. Der Untersuchungsausschuss verlangte von der Bundesregierung die Herausgabe sämtlicher Beweismittel, die Auskunft darüber geben, welche Erkenntnisse beim BND darüber vorlagen, inwiefern die NSA im Rahmen der Kooperation Aufklärung gegen deutsche Ziele oder deutsche Interessen betrieben hat. Die Bundesregierung stellte in der Folge Beweismaterial zur Verfügung; im Hinblick auf die NSA-Selektorenlisten gelangte sie hingegen zu der Einschätzung, dass eine Herausgabe an den Untersuchungsausschuss ohne Einverständnis der Vereinigten Staaten von Amerika einen Verstoß gegen die gegenseitig zugesagte Vertraulichkeit darstellen und die internationale Kooperationsfähigkeit Deutschlands beeinträchtigen würde.</p>
<p>Mit ihren Anträgen im Organstreitverfahren begehrten die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag sowie zwei Mitglieder des NSA-Untersuchungsausschusses, die den vorgenannten Fraktionen angehören, die Feststellung, dass die Bundesregierung und der Chef des Bundeskanzleramtes durch die Ablehnung der Herausgabe das Beweiserhebungsrecht des Bundestages aus Art. 44 GG verletzt haben.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Der Antrag ist &#8211; soweit zulässig &#8211; unbegründet.</p>
<ol>
<li>Der Deutsche Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG). Der Untersuchungsausschuss ist als Aufklärungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse dabei ein spezifisches Instrument parlamentarischer Kontrolle. Als Hilfsorgan des Deutschen Bundestages ist er gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG befugt, im Rahmen seines Untersuchungsauftrages diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält. Dabei gehört das Recht auf Aktenvorlage zum Kern des Untersuchungsrechts.</li>
<li>Allerdings unterliegt das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses auch Grenzen, die ihren Grund aber im Verfassungsrecht haben müssen.</li>
<li>a) Völkerrechtliche Verpflichtungen können keine unmittelbare Schranke des parlamentarischen Beweiserhebungsrechts begründen, da sie als solche keinen Verfassungsrang besitzen.</li>
<li>b) Gründe, einem Untersuchungsausschuss Informationen vorzuenthalten, können sich aber aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben. Als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt dient er auch einer funktionsgerechten und aufgabenadäquaten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen Trägern öffentlicher Gewalt.</li>
</ol>
<p>Die verfassungsmäßige Ordnung, der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder sowie Leib, Leben und Freiheit der Person sind Schutzgüter von überragendem verfassungsrechtlichem Gewicht. Der Staat ist deshalb von Verfassungs wegen verpflichtet, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu schützen. Dieser Verpflichtung kommt er nach, indem er Gefahren etwa durch terroristische Bestrebungen entgegen tritt. Straftaten mit dem Gepräge des Terrorismus richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes. Die Bereitstellung von wirksamen Aufklärungsmitteln zu ihrer Abwehr ist ein legitimes Ziel und für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht.</p>
<p>Zur Effektivierung der Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung arbeiten die deutschen Nachrichtendienste mit ausländischen Nachrichtendiensten zusammen. Grundlage dieser Zusammenarbeit ist die Einhaltung von Vertraulichkeit. Hierfür sind völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen, die als Teil der Außen- und Sicherheitspolitik der Initiativ- und Gestaltungsbefugnis der Regierung obliegen.</p>
<ol start="3">
<li>Nach diesen Maßstäben verletzt die Verweigerung der Vorlage der NSA-Selektorenlisten das Beweiserhebungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG nicht.</li>
<li>a) Das parlamentarische Informationsinteresse umfasst auch die NSA-Selektorenlisten. Dieses Recht auf Vorlage ist nicht durch die Einsetzung der sachverständigen Vertrauensperson und deren gutachterliche Stellungnahme erfüllt worden.</li>
<li>b) Dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses steht aber das Interesse der Regierung an funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung entgegen. Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens haben die Vereinigten Staaten von Amerika deutlich gemacht, dass der Untersuchungsausschuss als Außenstehender anzusehen und die Herausgabe der NSA-Selektorenlisten an ihn nicht vom Übermittlungszweck umfasst ist. Aufgrund weiterer Stellungnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika ist die Bundesregierung zu der Überzeugung gelangt, dass die Herausgabe der NSA-Selektorenlisten ohne Einverständnis der Vereinigten Staaten von Amerika die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste und damit auch die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen würde. Angesichts einer solchermaßen konkretisierten Gefährdungslage für die äußere und innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland seien zugleich im Staatswohl gründende Geheimhaltungsinteressen berührt. Diese tatsächliche und rechtliche Wertung des Verhältnisses zu ausländischen Nachrichtendiensten und Partnerstaaten unterliegt angesichts des Einschätzungs- und Prognosespielraums der Bundesregierung nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle und ist im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn man im Hinblick auf die Folgenschwere eines Vertrauensbruches relativierend davon ausginge, dass sich die Herausgabe der Selektorenlisten an den Untersuchungsausschuss nur vorübergehend auf den Umfang des internationalen Informationsaustauschs auswirkte, wäre hiermit eine nicht hinzunehmende temporäre Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste und damit eine Sicherheitslücke nahe liegend.</li>
<li>c) Das Interesse an der Erhaltung der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit der Bundesregierung überwiegt das Recht des Untersuchungsausschusses auf Herausgabe der NSA-Selektorenlisten. Im Rahmen der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass das Vorlageersuchen bezüglich der NSA-Selektorenlisten originäre Belange und Geheimhaltungsinteressen der Vereinigten Staaten von Amerika nachhaltig berührt. Ferner hat die Bundesregierung dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung gestellt, weshalb ihm nicht der gesamte Sachverhaltskomplex der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit von NSA und BND vorenthalten wurde. Soweit es um die Herausgabe der Selektorenlisten selbst und damit um die konkrete Benennung, das heißt um die namentliche Erwähnung der als Erfassungsziele betroffenen natürlichen oder juristischen Personen sowie Institutionen und staatlichen Einrichtungen geht, ist deren Kenntnis eher von allgemeinem politischem Interesse. Für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages und damit für die parlamentarische Kontrolle des Regierungshandelns ist die Kenntnis vom Inhalt der Selektorenlisten nicht in einem Maße zentral, um gegenüber den Belangen des Staatswohls und der Funktionsfähigkeit der Regierung Vorrang zu beanspruchen.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher mit dem Antrag auf Herausgabe der NSA-Selektorenlisten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/g-10-kommission-ist-im-organstreitverfahren-nicht-parteifaehig-und-scheitert-daher-mit-dem-antrag-auf-herausgabe-der-nsa-selektorenlisten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Oct 2016 20:22:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BND]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesnachrichtendienst]]></category>
		<category><![CDATA[Fernmeldeaufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[G 10-Kommission]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Internetknotenpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[National Security Agency]]></category>
		<category><![CDATA[NSA]]></category>
		<category><![CDATA[NSA-Selektorenlisten]]></category>
		<category><![CDATA[Organstreitverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Selektoren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 72/2016 Die G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht parteifähig.&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/g-10-kommission-ist-im-organstreitverfahren-nicht-parteifaehig-und-scheitert-daher-mit-dem-antrag-auf-herausgabe-der-nsa-selektorenlisten/">G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher mit dem Antrag auf Herausgabe der NSA-Selektorenlisten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 72/2016</p>
<p>Die G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht parteifähig. Sie ist weder oberstes Bundesorgan, noch ein durch das Grundgesetz oder durch die Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundestages. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und damit im Organstreitverfahren gestellte Anträge der G 10-Kommission, die sogenannte NSA-Selektorenlisten herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereit zu stellen, verworfen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Bundesnachrichtendienst (BND) betrieb gemeinsam mit der US-amerikanischen National Security Agency (NSA) eine Kooperation zur Fernmeldeaufklärung. Im Rahmen dieser Kooperation durchsuchte der BND die aus einem Internetknotenpunkt ausgeleiteten Daten nach von der NSA definierten Merkmalen (sogenannte Selektoren). Nachdem im Sommer 2013 in der Presse berichtet worden war, dass EU-Vertretungen und auch Deutsche von der gemeinsamen Fernmeldeaufklärung durch BND und NSA betroffen seien, führte der BND eine interne Untersuchung durch. Dabei stellte sich heraus, dass trotz automatisierter Filterung kritische Selektoren eingesetzt worden waren, die entweder gegen deutsche Interessen verstießen oder Teilnehmer betrafen, die durch das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz &#8211; G 10) geschützt waren. Nachdem der Deutsche Bundestag den NSA-Untersuchungsausschuss eingesetzt hatte, wurden zur Aufklärung die vom BND ausgesonderten Selektoren in den sogenannten NSA-Selektorenlisten zusammengefasst. Im Folgenden verlangte die G 10-Kommission von der Bundesregierung und dem Chef des Bundeskanzleramts erfolglos die NSA-Selektorenlisten herauszugeben oder diese einsehen zu dürfen, um eventuelle Verstöße gegen Art. 10 GG festzustellen. Mit ihren Anträgen im Organstreitverfahren begehrte die G 10-Kommission die Feststellung, dass sie durch die Ablehnung der Herausgabe beziehungsweise die Verweigerung der Einsichtnahme in ihren Rechten aus Art. 10 Abs. 2 GG verletzt wurde.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die Anträge sind unzulässig. Die G 10-Kommission ist im Organstreit nicht parteifähig.</p>
<ol>
<li>Das Bundesverfassungsgericht entscheidet im Organstreitverfahren über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG). Das Organstreitverfahren ist als Parteistreitigkeit ausgestaltet und dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen. Die Beteiligten müssen in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig geworden sind.</li>
<li>Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin nicht parteifähig.</li>
<li>a) Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG dürfen Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG). Mit der G 10-Kommission hat der Gesetzgeber ein Organ geschaffen, das an die Stelle des Rechtswegs tritt, aber kein Gericht ist, das innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive agiert, aber nicht in diese inkorporiert ist, das Rechtskontrolle ausübt, aber auch Opportunitätserwägungen treffen kann. Es handelt sich um ein Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, das als Ersatz für den fehlenden gerichtlichen Rechtsschutz dient.</li>
<li>b) Vor diesem Hintergrund ist die G 10-Kommission nicht als oberstes Bundesorgan parteifähig. Sie wird nicht von der Verfassung in Existenz, Status und wesentlichen Kompetenzen konstituiert.</li>
</ol>
<p>Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG kommt über seinen objektiven Aussagegehalt hinaus keine kompetenzschützende Wirkung zu Gunsten „der von der Volksvertretung bestellten Organe oder Hilfsorgane“ zu und enthält keinen verbindlichen Verfassungsauftrag. Die Vorschrift ermächtigt zu einer Beschränkung der Mitteilungspflicht, gebietet eine solche aber nicht. Würde der einfache Gesetzgeber eine Mitteilungspflicht gegenüber den Betroffenen begründen, entfiele das verfassungsrechtliche Bedürfnis der Existenz eines Kontrollorgans. Darüber hinaus verlangt Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG nur, dass das zu seiner Ausführung ergehende Gesetz „ein“ Organ vorsehen muss. Wie die Kontrolle auszugestalten ist, schreibt die Verfassung nicht vor. Folglich steht es dem Gesetzgeber auch frei, Status und wesentliche Kompetenzen des Organs zu definieren, soweit eine hinreichend wirksame Kontrolle gewährleistet ist. Überdies weist die Verfassung der G 10-Kommission keine eigenständigen Aufgaben im Bereich der politischen Staatsleitung zu. Sie hat keinen verfassungsunmittelbaren Status im Prozess demokratischer Willensbildung und staatlicher Entscheidungsfindung, so dass sie keinen Anteil an der Bildung des Staatswillens hat.</p>
<ol>
<li>c) Die G 10-Kommission ist auch nicht als andere Beteiligte parteifähig.</li>
</ol>
<p>Sie ist nicht als durch das Grundgesetz oder durch die Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundestages anzusehen. Ungeachtet des Umstandes, dass das Grundgesetz sie schon nicht explizit erwähnt, bezeichnet Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG das Hilfsorgan &#8211; anders als den Wehrbeauftragten in Art. 45b GG &#8211; nicht als eines „des Bundestages“. Auch wird die G 10-Kommission nicht wie das Parlamentarische Kontrollgremium in Art. 45d GG als Pflichtgremium des Deutschen Bundestages statuiert. Zwar wird das Organ oder Hilfsorgan nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG von der Volksvertretung bestellt. Allein die Tatsache, dass die Mitglieder der G 10-Kommission durch ein parlamentarisches Gremium gewählt werden, qualifiziert die G 10-Kommission aber noch nicht als Teil des Deutschen Bundestages, vielmehr wird dadurch die demokratische Legitimation der G 10-Kommission sichergestellt.</p>
<p>Die G 10-Kommission übt schließlich keine parlamentarische Kontrollfunktion aus. Im Anwendungsbereich des G 10 obliegt die politische Kontrolle dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Die G 10-Kommission hingegen wird im Funktionsbereich der Exekutive tätig, indem sie über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von konkreten Beschränkungsmaßnahmen entscheidet. Darüber hinaus wirkt sie nicht an der Erfüllung der Aufgaben des Bundestages im Bereich der Gesetzgebung, des Budgetrechts, des Kreations-, Informations- und Kontrollrechts mit und ist auch nicht an der Erörterung anstehender Probleme in öffentlicher Debatte beteiligt.</p>
<p>Einer Ausweitung des verfahrensrechtlichen Parteibegriffs steht entgegen, dass die G 10-Kommission keine verfassungsrechtlich notwendige Institution ist. Sie dient dem Grundrechtsschutz. Die Schutzdimension der Grundrechte kann aber nicht durch die G 10-Kommission im Organstreitverfahren geltend gemacht werden, sondern ist dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorbehalten.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesnachrichtendienst muss über Herkunft und Empfänger von Daten nur ausnahmsweise Auskunft erteilen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesnachrichtendienst-muss-ueber-herkunft-und-empfaenger-von-daten-nur-ausnahmsweise-auskunft-erteilen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jun 2016 20:32:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsbegehren]]></category>
		<category><![CDATA[BND]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesnachrichtendienst]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erteilung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erteilung von Auskünften des Bundesnachrichtendienstes (BND) über Herkunft und Weitergabe personenbezogener Daten nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger ist Abgeordneter des Deutschen Bundestages und dort Mitglied der Fraktion DIE LINKE. Er begehrte von dem beklagten BND Auskunft über seine dort gespeicherten personenbezogenen Daten sowie darüber, ob und in welchem Umfang der BND seine Daten an die National Security Agency (NSA) der USA weitergegeben bzw. von dieser Organisation erhalten hat. Der BND erteilte dem Kläger Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten, lehnte aber eine Auskunftserteilung zu einem Datenaustausch zwischen dem BND und der NSA ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und sein Auskunftsbegehren hinsichtlich des Datenaustausches weiterverfolgt.</p>
<p>Das in diesem Verfahren erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im BND-Gesetz sind Angaben über die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten von der Auskunftspflicht des BND ausgenommen. Die Regelung dient v.a. dem Schutz der Arbeitsweise des BND, die Geheimhaltung verlangt. Zwar kann der Kläger sich grundsätzlich auch auf einen aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung herzuleitenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren stützen. Aber auch hier kommt nach der in der genannten Ausschlussregelung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers dem Geheimhaltungsinteresse im Regelfall Vorrang zu. Für einen Ausnahmefall muss der Betroffene aufzeigen, dass er die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger der gespeicherten personenbezogenen Daten zur Vermeidung gewichtiger Nachteile benötigt. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Sie sind weder aufgrund des Inhalts der mitgeteilten Daten noch mit Blick auf die Stellung des Klägers als Bundestagsabgeordneter ersichtlich.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=150616U6A7.14.0">BVerwG 6 A 7.14</a> &#8211; Urteil vom 15. Juni 2016</p>
</div>
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