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	<title>Oberhausen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Ausbau der Bahnstrecke Oberhausen &#8211; Emmerich: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2018 21:13:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbau]]></category>
		<category><![CDATA[Bahnstrecke]]></category>
		<category><![CDATA[Oberhausen]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 89/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage der Stadt&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 89/2018  </p>



<p>Das 
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage der Stadt 
Oberhausen gegen den Planfeststellungsbeschluss des 
Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben „ABS 46/2 &#8211; Dreigleisiger Ausbau 
und Bahnübergangsbeseitigungen der Strecke 2270 Oberhausen &#8211; Emmerich&#8220;, 
Planfeststellungsabschnitt 1.1 abgewiesen.<br></p>



<p>Die 
Ausbaustrecke 46/2 Grenze Deutschland / Niederlande &#8211; Emmerich &#8211; 
Oberhausen ist Bestandteil des europäischen Verkehrskorridors Rotterdam &#8211;
 Genua. Der Planfeststellungsabschnitt 1.1 beginnt am Hauptbahnhof 
Oberhausen und endet in Höhe des Bahnübergangs Rosastraße. Im für die 
Klage relevanten Bereich zwischen der Bahnunterführung Duisburger Straße
 und der Emscher soll die dort drei- bis viergleisige Bestandsstrecke 
auf der östlichen Seite ab dem Bahn-km 1,3 um mindestens ein weiteres 
Gleis auf insgesamt fünf Gleise erweitert werden. Im Osten grenzen der 
Kaisergarten, eine innerstädtische Parkanlage, und der Sportpark auf der
 Emscherinsel an die Ausbaustrecke.<br></p>



<p>Die 
Stadt Oberhausen hat mit ihrer Klage ursprünglich die Aufhebung des 
Planfeststellungsbeschlusses begehrt, weil die Strecke für den Transport
 von Gefahrgut nicht hinreichend sicher sei, hilfsweise seine Ergänzung 
um Maßnahmen zum Schutz des Kaisergartens und der Emscherinsel vor Lärm 
und Erschütterungen. Zur Umsetzung des Streckensicherheitskonzepts haben
 die Stadt Oberhausen und die beigeladene DB Netz AG einen Vergleich 
geschlossen. Zu entscheiden hatte das Bundesverwaltungsgericht nur noch 
über die begehrte Planergänzung zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen.<br></p>



<p>Ergänzende
 Maßnahmen zum Schutz der in ihrem Eigentum stehenden Flächen des 
Kaisergartens und der Emscherinsel vor Lärm kann die Stadt Oberhausen 
nicht verlangen, und zwar weder für ihre Wohnungen im Kaisergarten und 
den Wohnmobil-Stellplatz noch für die Nutzung des Kaisergartens und der 
Emscherinsel für Erholung, Freizeit und Sport. Soweit die maßgebenden 
Immissionsgrenzwerte überschritten werden und die Objekte schutzwürdig 
sind, sieht der Planfeststellungsbeschluss den erforderlichen und 
verhältnismäßigen Schutz vor. Die Beurteilungspegel sind auf der 
Grundlage der hier noch anwendbaren Verkehrslärmschutzverordnung 1990 
und damit unter Berücksichtigung des sogenannten Schienenbonus 
fehlerfrei berechnet worden. Für die Wohnungen im Kaisergarten, der 
baurechtlich dem Außenbereich zuzurechnen ist, sind die 
Immissionsgrenzwerte eines Mischgebietes (64 dB tags / 54 dB nachts) 
anzusetzen. An der Wohnung in der Stadtgärtnerei werden diese Werte 
nicht überschritten. Die als „Wohnung des Heimwartes“ genehmigte Wohnung
 im ehemaligen Freizeitheim der Gewerkschaftsjugend muss nicht geschützt
 werden; das Wohnen im nunmehr für Büros genutzten Gebäude ist 
baurechtlich nicht zulässig. Für die dritte Wohnung ist passiver 
Schallschutz vorgesehen. Die Kosten einer Schallschutzwand stünden außer
 Verhältnis zu dem erreichbaren Schutz der Wohnung. Am 
Wohnmobil-Stellplatz überschreiten die Beurteilungspegel nachts mit 54 
bis 59 dB zwar den Immissionsgrenzwert eines Mischgebietes; der 
Stellplatz ist durch die südlich verlaufende Bahnstrecke jedoch in etwa 
so stark belastet wie durch die Ausbaustrecke. Diese Vorbelastung 
mindert die Schutzwürdigkeit des Platzes auch gegenüber der 
Ausbaustrecke. Ob das Eisenbahn-Bundesamt die Nutzung des Kaisergartens 
und der Emscherinsel für Erholung, Freizeit und Sport zu Recht als nicht
 schutzwürdig angesehen hat, weil die Nutzer sich dort nicht regelmäßig 
und nur vorübergehend aufhalten, bedarf keiner abschließenden 
Entscheidung. Die Flächen müssen jedenfalls nicht stärker geschützt 
werden als Wohnungen im Außenbereich mit den ihnen zugeordneten 
Außenwohnbereichen. Der insoweit maßgebende Immissionsgrenzwert für den 
Tag wird nur in einem schmalen Streifen entlang der Bahnstrecke 
überschritten. Schutzwürdige Nutzungen finden in diesem Streifen nicht 
statt. Nachts könnte allenfalls das Tiergehege im Kaisergarten 
schutzbedürftig sein; dort wird der Immissionsgrenzwert für die Nacht 
nicht überschritten.<br></p>



<p>Die 
Stadt Oberhausen kann auch keinen weitergehenden Schutz vor 
Erschütterungen verlangen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat sich im 
Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung über Schutzmaßnahmen 
vorbehalten. Durch den in der mündlichen Verhandlung präzisierten 
Entscheidungsvorbehalt ist sichergestellt, dass die Stadt Oberhausen den
 gebotenen Schutz erhält.<br></p>



<p><strong>Urteil vom 13. Dezember 2018 &#8211; BVerwG 3 A 17.15 &#8211;</strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten in Deutschland</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-den-auftritt-des-tuerkischen-ministerpraesidenten-in-deutschland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Mar 2017 18:44:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auftritt]]></category>
		<category><![CDATA[Erdogan]]></category>
		<category><![CDATA[Oberhausen]]></category>
		<category><![CDATA[Türkei]]></category>
		<category><![CDATA[türkischer Ministerpräsident]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Yildirim]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 16/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 16/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine vornehmlich gegen den Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten Yildirim am 18. Februar 2017 in Oberhausen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar haben Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet und können sich in ihrer amtlichen Eigenschaft auch nicht auf Grundrechte berufen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass er selbst betroffen ist.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die Bundesregierung es dem türkischen Ministerpräsidenten Yildirim ermöglicht habe, am 18. Februar 2017 in Oberhausen für eine Verfassungsänderung in der Republik Türkei zu werben, sowie gegen weitere im Zusammenhang mit dieser Verfassungsreform stehende öffentliche Auftritte von Regierungsmitgliedern der Republik Türkei in Deutschland. Damit verfolgt er das Ziel, dass Mitglieder der türkischen Regierung sich in ihrer amtlichen Eigenschaft in Deutschland nicht politisch betätigen können.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.</p>
<ol>
<li>Zwar haben Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet und die Ausübung amtlicher Funktionen in Deutschland. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Bundesregierung, in deren Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten eine solche Entscheidung fällt. Soweit ausländische Staatsoberhäupter oder Mitglieder ausländischer Regierungen in amtlicher Eigenschaft und unter Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität in Deutschland auftreten, können sie sich nicht auf Grundrechte berufen. Denn bei einer Versagung der Zustimmung würde es sich nicht um eine Entscheidung eines deutschen Hoheitsträgers gegenüber einem ausländischen Bürger handeln, sondern um eine Entscheidung im Bereich der Außenpolitik, bei der sich die deutsche und die türkische Regierung auf der Grundlage des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten begegnen.</li>
<li>Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er durch die nicht näher bezeichneten Maßnahmen bzw. Unterlassungen der Bundesregierung selbst betroffen ist. Vor diesem Hintergrund hat er keinen subjektiven Anspruch darauf, dass die Bundesregierung ihr Ermessen in auswärtigen Angelegenheiten in einer bestimmten Richtung ausübt.</li>
</ol>
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