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	<title>öffentliche Zugänglichmachung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung von  Fotografien gemeinfreier Kunstwerke</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 19:27:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografien]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Kunstwerke]]></category>
		<category><![CDATA[Lichtbildschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 195/2018 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-veroeffentlichung-von-fotografien-gemeinfreier-kunstwerke/">Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung von  Fotografien gemeinfreier Kunstwerke</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 195/2018  </p>



<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.  Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von  (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig  Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter  entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem  Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels  Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot  Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet  öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der  öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann. </p>



<p>Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in 
Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte
 Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer 
Publikation veröffentlicht.  </p>



<p>Der Beklagte ist ehrenamtlich für die 
deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem 
zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Der Beklagte hat 
Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum
 öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke &#8211; Gemälde und andere
 Objekte &#8211; aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen 
sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der 
Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Bei den 
Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation 
der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen 
Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst 
angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht 
zur Verfügung gestellt.  </p>



<p>Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und 
Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. 
Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten 
eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. 
Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie 
sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen 
Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf 
eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten. </p>



<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die 
Berufung des Beklagten ist &#8211; soweit für die Revision von Bedeutung &#8211; 
ohne Erfolg geblieben. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. </p>



<p>Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der 
Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen 
übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97
 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines
 Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer 
Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von 
gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, 
Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb 
erreichen solche Fotografien regelmäßig &#8211; so auch im Streitfall &#8211; das 
für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an 
persönlicher geistiger Leistung. </p>



<p>Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich 
eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte 
Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der 
Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem 
durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen 
dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag 
einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten. Die 
Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des 
Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der 
Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet 
öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent 
und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden 
inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>LG Stuttgart &#8211; Urteil vom 27. September 2016 &#8211; 17 O 690/15 </p>



<p>OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 31. Mai 2017 &#8211; 4 U 204/16 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 64 UrhG: </strong></p>



<p>Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. </p>



<p><strong>§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG: </strong></p>



<p>Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem 
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem 
Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr
 auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.  </p>



<p><strong>§ 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG: </strong></p>



<p>Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie 
Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der 
für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.  </p>



<p><strong>§ 19a UrhG: </strong></p>



<p>Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das 
Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer 
Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von 
Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. </p>



<p><strong>§ 280 Abs. 1 BGB: </strong></p>



<p>Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem 
Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch 
entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die
 Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.  </p>



<p><strong>§ 249 Absatz 1 BGB: </strong></p>



<p>Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den 
Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz 
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. </p>



<p>Karlsruhe, den 20. Dezember 2018 </p>
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