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	<title>öffentlicher Dienst &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Dec 2019 22:42:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[eingetragene Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Ungleichbehandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzversorgung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 91/2019 Die 3. Kammer des Ersten Senats hat mit heute veröffentlichtem&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 91/2019</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats hat mit heute veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes stattgegeben, der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, für den aber eine Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wie für ledige Versicherte berechnet worden war. Zwar waren die Fachgerichte zutreffend davon ausgegangen, dass verpartnerte Versicherte bei der Berechnung der Zusatzrente so zu behandeln sind wie Verheiratete. Doch durfte dies nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden, da verpartnerte Versicherte damals nicht erkennen konnten, dass sie diesen Antrag hätten stellen müssen. Weder bezog sich die Antragsregel auf sie noch hielt die damals herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur eine Gleichstellung für geboten. Die formal gleiche Anforderung, einen Antrag auf eine günstigere Berechnung der Zusatzrente zu stellen, führt in diesem Fall zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Sie ist rückwirkend zu beseitigen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten nach Renteneintritt regelmäßig eine Zusatzversorgung über die VBL. Diese wurde bei Eheleuten nach deren günstigeren Steuerklasse berechnet, wenn sie nach § 56 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der VBL in der damals geltenden Fassung (VBLS a. F.) einen entsprechenden Antrag stellten. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1998 eine solche Zusatzrente, der die für Unverheiratete geltende Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt worden war. Er begründete im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft, worüber er die VBL im Oktober 2006 unterrichtete, und beantragte 2011 eine Neuberechnung seiner Rente ab dem Zeitpunkt der Verpartnerung wie für Eheleute. Die VBL leistete daraufhin eine Nachzahlung nur für den Zeitraum ab der Mitteilung über die Verpartnerung, da für die Zeit zuvor ein Antrag fehle. Die Klage auf eine höhere Zusatzrente für die Zeit davor blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie für die Zeit vor November 2006 einen Anspruch auf Neuberechnung der Rente unter Verweis auf den fehlenden Antrag verneinen.</p>
<ol>
<li>Art. 3 Abs. 1 GG gebietet die allgemeine Gleichbehandlung. Dabei verschärfen sich die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung umso mehr, je weniger die Merkmale, an die sie anknüpft, für die Betroffenen verfügbar sind und je mehr sich diese Merkmale den in dem besonderen Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern. Das ist bei der Ungleichbehandlung von Menschen in einer Ehe und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Fall, denn sie knüpft an das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung an. Daher gilt für die Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und verpartnerten Personen zu rechtfertigen ist, ein strenger Maßstab.</li>
<li>Wenden die Gerichte die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a. F., wonach nur auf Antrag für die Zusatzrente die für Ehepaare geltende günstigere Steuerklasse zugrunde gelegt wird, uneingeschränkt auf verpartnerte Versicherte an, benachteiligt das den Beschwerdeführer in nicht gerechtfertigter Weise. Die Gerichte haben hier verkannt, dass die formal gleiche Anwendung einer Bestimmung auf Lebenssachverhalte, die in diskriminierender Weise ungleich geregelt waren, eine Diskriminierung fortschreiben kann.</li>
<li>a) Die formale Gleichbehandlung hinsichtlich des erforderlichen Antrags auf Neuberechnung der Zusatzrente bewirkt hier eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Zwar scheint es formal gleich, sowohl verheiratete als auch verpartnerte Anspruchsberechtigte an einen Antrag zu binden. Tatsächlich war die Situation der Betroffenen jedoch in dem hier streitigen Zeitraum in einer Weise unterschiedlich, dass die formale Gleichbehandlung tatsächlich eine Ungleichbehandlung in der Sache bewirkt. Im Unterschied zu Eheleuten konnten verpartnerte Versicherte nach damals geltendem Recht nicht erkennen, dass sie ebenso wie Eheleute einen Antrag hätten stellen müssen. Die Regelung zum Antragserfordernis galt für sie schon nach dem Wortlaut nicht, denn eine Rentenberechnung auf Grundlage der günstigeren Steuerklasse war nur für Verheiratete vorgesehen. Zudem waren Rechtsprechung und Fachliteratur damals mehrheitlich der Auffassung, eine Gleichstellung zugunsten des Beschwerdeführers mit der Ehe sei nicht geboten. Geändert hat sich dies erst mit dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199). Erst dann war für verpartnerte Versicherte erkennbar, dass eine Regelung, die sich auf Eheleute bezog, auch auf sie Anwendung finden würde, und auch sie einen Antrag stellen müssen, um die daran gebundenen positiven Wirkungen zu erreichen.</li>
<li>b) Der VBL ist hier nicht vorzuwerfen, sie habe sich treuwidrig verhalten oder es pflichtwidrig unterlassen, verpartnerte Versicherte über die Möglichkeit einer Antragstellung umfassend informiert zu haben. Sie durfte ebenso wie der Beschwerdeführer damals davon ausgehen, dass verpartnerte Versicherte keine Zusatzrenten erhalten würden. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein aus der damaligen Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft entstandener Nachteil für die Betroffenen fortgeschrieben werden dürfte. Wird ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot festgestellt, folgt daraus vielmehr grundsätzlich die Verpflichtung, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß zu gestalten. Eine auf den Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zurückwirkende Gleichbehandlung verpartnerter und verheirateter Personen lässt sich nur erreichen, indem auf einen entsprechenden kurz danach gestellten Antrag hin die Rente auch rückwirkend angepasst wird. Daher kann der Beschwerdeführer hier verlangen, dass seine Versorgungsrente unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft neu berechnet wird.</li>
</ol>
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		<item>
		<title>Stufenzuordnung im TVöD (VKA) unter Berücksichtigung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/stufenzuordnung-im-tvoed-vka-unter-beruecksichtigung-frueherer-befristeter-arbeitsverhaeltnisse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Sep 2018 11:21:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[befristete Arbeitsverhältnisse]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Stufenzuordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[TVöD]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42/2018 Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42/2018</div>
<div align="justify">
<p>Bei der Stufenzuordnung nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf das der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung anzuwenden ist, sind Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen, wenn die Wiedereinstellung für eine gleichwertige oder gleichartige Tätigkeit erfolgt („horizontale“ Wiedereinstellung) und es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen gekommen ist.</p>
<p>Die Klägerin war im Zeitraum vom 5. August 1996 bis 31. Juli 2008 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Als solche ist die Klägerin auch in dem seit dem 4. August 2008 bestehenden, unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten tätig. Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme ist der TVöD in der im Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die nach ihrer Wiedereinstellung zum 4. August 2008 nach § 16 TVöD (VKA) vorzunehmende Stufenzuordnung erfolgte ohne vollständige Berücksichtigung der in den vorangegangenen Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten erworbenen einschlägigen Berufserfahrung. Das hält die Klägerin für fehlerhaft. Sie meint, sie sei ab dem 1. März 2015 der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen und entsprechend zu vergüten.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat dem entsprechenden Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils der Klägerin ab 1. März 2015 die Stufe 4 zugebilligt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die auf die Wieder-herstellung des Urteils des Arbeitsgerichts gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Begründung des Arbeitsverhältnisses am 4. August 2008 ist eine Einstellung iSd. § 16 TVöD (VKA). Bei der nach der Einstellung vorzunehmenden Zuordnung der Klägerin zu einer Stufe ihrer Entgeltgruppe waren unter Berücksichtigung des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG alle Zeiten einschlägiger Berufserfahrung als Erzieherin aus den vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten zu berücksichtigen. Dem stehen die rechtlichen Unterbrechungen zwischen den einzelnen Befristungen nicht entgegen. Solche sind jedenfalls dann unschädlich, wenn sie wie im Fall der Klägerin jeweils nicht länger als sechs Monate dauern. Diese war daher bei ihrer Einstellung im August 2008 bereits der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen. Im März 2015 war sie daraus in die begehrte Stufe 6 aufgestiegen.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. September 2018 &#8211; 6 AZR 836/16 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 7. Juli 2016 &#8211; 8 Sa 334/16 &#8211; </i></p>
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		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerden-zur-zusatzversorgung-im-oeffentlichen-dienst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jun 2018 08:38:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzrente]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzversorgungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 48/2018 Es verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes, dass die&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 48/2018</p>
<p>Es verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes, dass die Fachgerichte einen Anspruch ehemaliger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf eine höhere Zusatzrente verneint haben, obwohl das umfassend reformierte Zusatzversorgungsrecht in einzelnen Elementen gegen das Gleichheitsgebot verstößt. Nach den fachgerichtlichen Entscheidungen haben es die Tarifvertragsparteien zwar unterlassen, einen 2007 festgestellten Verstoß vollständig zu beseitigen. Die Fachgerichte dürfen ihnen jedoch, bevor ein Zahlungsanspruch gewährt wird, letztmals die Möglichkeit geben, dies nachzuholen. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit heute veröffentlichtem Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen und mehrere weitere Verfassungsbeschwerden in ähnlich gelagerten Fällen aus denselben Gründen zurückgewiesen. Der Zeitrahmen der abermaligen Nachbesserung durch die Tarifvertragsparteien ist aus rechtsstaatlichen Gründen allerdings kurz zu bemessen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten nach Renteneintritt regelmäßig eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Höhe der Versorgung beruht auf einem Tarifvertrag, dessen Inhalt die VBL in ihre Satzung übernimmt. Im Jahr 2002 führten die Tarifvertragsparteien ein neues, beitragsorientiertes Berechnungssystem ein. Bis dahin erworbene Ansprüche wurden durch Startgutschriften in das neue System übertragen. Bei rentennahen Versicherten werden die Startgutschriften weitgehend nach altem Recht ermittelt. Dagegen wird für die Startgutschriften der etwa 4,2 Millionen rentenfernen Versicherten ein vereinfachtes und für die Versicherten weniger günstiges Berechnungsverfahren verwendet; dieses enthält ein sogenanntes Näherungsverfahren, das pauschal von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Der Bundesgerichtshof beanstandete im Jahr 2007 das Berechnungsverfahren, verzichtete aber auf eine abschließende Bewertung des Näherungsverfahrens. Zur daraufhin vorgenommenen Änderung des Berechnungsverfahrens entschied er im Jahr 2016, Personen mit ausbildungsbedingt spätem Diensteintritt würden weiterhin unangemessen benachteiligt. Die Berechnung der Startgutschriften sei daher nicht verbindlich.</p>
<p>Die 1947 geborene Beschwerdeführerin gehört zu den rentenfernen Versicherten. Sie verlangte im Ausgangsverfahren die Zahlung einer höheren Zusatzrente nach altem Recht und hilfsweise die Feststellung, dass die Berechnung der Zusatzrente nach neuem Recht unverbindlich ist. Das Oberlandesgericht gab dem Hilfsantrag statt, wies die Zahlungsklage aber &#8211; wie schon das Landgericht &#8211; ab. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführerin zurück. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sind nicht verletzt. Die Entscheidung der Fachgerichte, ein letztes Mal davon abzusehen, die VBL zur Zahlung einer höheren Zusatzrente an rentenferne Versicherte zu verurteilen, ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes in diesem Fall vereinbar. Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht haben zwar wiederholt entschieden, dass das Verfahren zur Berechnung der Zusatzrente gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Rentenferne Versicherte und damit auch die Beschwerdeführerin erhalten somit weiterhin eine Zusatzrente, deren Höhe nach Maßgabe verfassungswidriger Regelungen berechnet worden ist. Allerdings haben die Gerichte die Berechnung für unverbindlich erklärt und in den Entscheidungsgründen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich aufgefordert, zeitnah ein verfassungskonformes Berechnungsverfahren zu schaffen. Zudem haben sie in Aussicht gestellt, andernfalls die VBL zur Zahlung einer höheren Zusatzrente zu verurteilen.</li>
</ol>
<p>Das ist in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation vertretbar. Die Fachgerichte wollen einer Entscheidung der Tarifvertragsparteien, denen grundsätzlich die Ausgestaltung des Zusatzversorgungsrechts obliegt, nicht vorgreifen. Allerdings geht dies inzwischen seit geraumer Zeit mit einer Benachteiligung der rentenfernen Versicherten einher. Die Fachgerichte haben den Tarifvertragsparteien deshalb letztmalig die Möglichkeit eröffnet, ein in jeglicher Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbares Berechnungsverfahren der Zusatzversorgung zu schaffen; durch dieses müssen nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen dann auch rückwirkend beseitigt werden. Der zeitliche Umfang der dafür vom Oberlandesgericht angesetzten „nicht mehrjährigen Prüfungsphase“ ist aus rechtsstaatlichen Gründen kurz zu bemessen.</p>
<ol start="2">
<li>Ob das Berechnungsverfahren darüber hinaus entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Frauen gegenüber Männern ungleich behandelt, weil typisch weibliche Erwerbsbiografien mit Kindererziehungszeiten nach dem Näherungsverfahren regelmäßig zu einer geringeren Zusatzrente führen, ist in den angegriffenen Entscheidungen nicht entscheidungserheblich geworden. Zwar ist es für Frauen, die bislang tatsächlich weit häufiger als Männer zur Kindererziehung ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen, strukturell nachteilig, wenn bei der Berechnung der Zusatzrente eine fiktive Rente für einen Zeitraum von 45 Pflichtversicherungsjahren zugrunde gelegt wird. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dieser strukturell nachteilige Effekt des Näherungsverfahrens durch andere Rechenfaktoren beseitigt wurde. Ob im Ergebnis eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt, werden die Fachgerichte in künftigen Entscheidungen über Zusatzrenten zu prüfen haben.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Dynamische Bezugnahmeklausel &#8211; Änderung durch Betriebsvereinbarung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/dynamische-bezugnahmeklausel-aenderung-durch-betriebsvereinbarung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Apr 2018 12:15:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[dynamische Bezugnahmeklausel]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Zusatzvereinbarung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18/2018 Eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen kann durch eine&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/dynamische-bezugnahmeklausel-aenderung-durch-betriebsvereinbarung/">Dynamische Bezugnahmeklausel &#8211; Änderung durch Betriebsvereinbarung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 18/2018</div>
<div align="justify">
<p>Eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden.</p>
<p>Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Masseur in einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigt. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag von Dezember 1992 verständigte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Kläger auf eine Reduzierung der Arbeitszeit. In der Vereinbarung heißt es, die Vergütung betrage „monatlich in der Gruppe BAT Vc/3 = DM 2.527,80 brutto&#8220;. Im Februar 1993 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung. Danach sollten in ihrem Anwendungsbereich „analog die für die Angestellten des Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrages &#8211; BAT vom 11. Januar 1961&#8243; gelten. Ihre Bestimmungen sollten automatisch Bestandteil von Arbeitsverträgen werden, die vor Februar 1993 geschlossen worden waren. Die betroffenen Arbeitnehmer sollten einen entsprechenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag erhalten. Einen solchen Nachtrag unterzeichneten die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger im März 1993. Die Beklagte kündigte die Betriebsvereinbarung zum 31. Dezember 2001. Im März 2006 vereinbarten die Parteien im Zusammenhang mit einer Arbeitszeiterhöhung, dass das Gehalt „entsprechend der 0,78 Stelle auf 1.933,90 Euro erhöht“ werde und „alle übrigen Bestandteile des bestehenden Arbeitsvertrages … unverändert gültig“ blieben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD/VKA) bzw. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu. Die Beklagte meint, eine dynamische Bezugnahme auf die vom Kläger herangezogenen Tarifwerke liege nicht vor.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts war erfolgreich. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger nach der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD/VKA zu vergüten. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben die Vergütung nach den jeweils geltenden Regelungen des BAT und nachfolgend des TVöD/VKA arbeitsvertraglich vereinbart. Die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1993 vermochte diese Vereinbarung nicht abzuändern. Ungeachtet der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung unterlag die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede bereits deshalb nicht der Abänderung durch eine kollektivrechtliche Regelung, weil es sich bei der Vereinbarung der Vergütung nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine individuell vereinbarte, nicht der AGB-Kontrolle unterworfene Regelung der Hauptleistungspflicht handelte. Die vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Frage der &#8211; generellen &#8211; Betriebsvereinbarungsoffenheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen bedurfte deshalb keiner Entscheidung.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em>Urteil vom 11. April 2018 &#8211; 4 AZR 119/17 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf</em><br />
<em>Urteil vom 25. Oktober 2016 &#8211; 8 Sa 500/16 &#8211;</em></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/dynamische-bezugnahmeklausel-aenderung-durch-betriebsvereinbarung/">Dynamische Bezugnahmeklausel &#8211; Änderung durch Betriebsvereinbarung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Keine unmittelbare Anwendung griechischer Spargesetze in Deutschland</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-unmittelbare-anwendung-griechischer-spargesetze-in-deutschland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Apr 2017 21:50:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[griechische Spargesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Kürzung der Gehälter von Lehrkräften]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlicher Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Spargesetze]]></category>
		<category><![CDATA[unmittelbare Anwendung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 22/2017 Die sog. Spargesetze, mit denen die Republik Griechenland die Vergütung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-unmittelbare-anwendung-griechischer-spargesetze-in-deutschland/">Keine unmittelbare Anwendung griechischer Spargesetze in Deutschland</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 22/2017</p>
<p>Die sog. Spargesetze, mit denen die Republik Griechenland die Vergütung aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst abgesenkt hat, führten nicht unmittelbar zu einer Kürzung der Gehälter von Lehrkräften an griechischen Schulen in Deutschland, die dort auf der Grundlage eines deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses tätig sind.</p>
<div align="justify">
<p>Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und als Lehrer an einer von der beklagten Republik Griechenland getragenen Schule in Nürnberg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Der Kläger fordert weitere Vergütung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 iHv. rd. 20.000,00 Euro. Um diese Beträge hat die beklagte Republik die Bruttovergütung des Klägers unter Berufung auf die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 gekürzt. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt die beklagte Republik die Abweisung der Klage.</p>
<p>Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, weil die Republik Griechenland in Bezug auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Staatenimmunität genießt. Die Klage ist auch begründet. Denn die griechischen Spargesetze gelten nicht unmittelbar auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Nach der in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen und den Senat bindenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union <i>(Urteil vom 18. Oktober 2016 &#8211; C-135/15 -)</i> können die Spargesetze und deren Inhalt als sog. drittstaatliche Eingriffsnormen nur als tatsächlicher Umstand bei ausfüllungsbedürftigen inländischen Normen berücksichtigt werden. Das deutsche Arbeitsrecht kennt aber keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, aus Rücksicht auf die finanzielle Lage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine wirksame Vertragsänderung hinzunehmen.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 26. April 2017 &#8211; 5 AZR 962/13 &#8211;</i></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg<br />
Urteil vom 25. September 2013 &#8211; 2 Sa 253/12 &#8211;</p>
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