<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Parteiengesetz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/parteiengesetz/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Tue, 21 Jul 2020 11:33:27 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/transparenzregelungen-des-parteiengesetzes-schliessen-individuelle-informationsansprueche-aus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Jun 2020 11:20:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[individuelle Informationsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheitsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Parteiengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechenschaftsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenzregelungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5703</guid>

					<description><![CDATA[<p>Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 30/2020 Die Regelungen des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/transparenzregelungen-des-parteiengesetzes-schliessen-individuelle-informationsansprueche-aus/">Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 30/2020</p>
<p>Die Regelungen des Parteiengesetzes über die Pflicht zur Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der politischen Parteien und die Berichtspflichten des Bundestagspräsidenten schließen einen weitergehenden Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der klagende Verein fordert auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes vom Präsidenten des Deutschen Bundestages die Übersendung von Korrespondenzen, Vermerken, Notizen, Dienstanweisungen etc., die im Zusammenhang mit Rechenschaftsberichten und Spenden für die Jahre 2013 und 2014 der damals im Bundestag vertretenen Parteien stehen. Dieser lehnte die Anträge ab. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben den Bundestagspräsidenten zur Übermittlung der begehrten Unterlagen verpflichtet.</p>
<p>Die gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Revisionen des Bundestagspräsidenten hatten Erfolg. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen dem allgemeinen Informationszugangsanspruch vorgehen. Hierunter fallen auch die Transparenzregelungen des Parteiengesetzes. Diese enthalten ein in sich geschlossenes Regelungskonzept zur Veröffentlichung von Informationen, die im Zusammenhang mit der Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen stehen.</p>
<p>BVerwG 10 C 16.19 &#8211; Urteil vom 17. Juni 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 6.17 &#8211; Urteil vom 26. April 2018 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 2 K 69.16 &#8211; Urteil vom 26. Januar 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 10 C 17.19 &#8211; Urteil vom 17. Juni 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 7.17 &#8211; Urteil vom 26. April 2018 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 2 K 292.16 &#8211; Urteil vom 26. Januar 2017 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/transparenzregelungen-des-parteiengesetzes-schliessen-individuelle-informationsansprueche-aus/">Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle Informationsansprüche aus</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-der-npd-gegen-zahlungsverpflichtungen-nach-dem-parteiengesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Aug 2019 09:15:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[NPD]]></category>
		<category><![CDATA[Parteienfinanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Parteiengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungsverpflichtung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5050</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 54/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-der-npd-gegen-zahlungsverpflichtungen-nach-dem-parteiengesetz/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 54/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht zur Entscheidung angenommen, mit der diese sich gegen die Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen wegen unrichtiger Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 und diese bestätigende Gerichtsentscheidungen gewandt hatte. Zur Begründung hat die Kammer angeführt, dass sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Norm des Parteiengesetzes, die Sanktionszahlungen in Höhe des zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages vorsieht, nicht entnehmen lässt. Auch war nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Anwendung der Vorschriften des Parteiengesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfassung verstieße.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die NPD erhält Leistungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung. Mit Bescheid vom 28. Januar 2008 setzte der Präsident des Deutschen Bundestages diese Leistungen für 2007 auf einen Betrag von 1.448.519,55 Euro fest. Am 31. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 ein. Auf den Seiten 1 und 5 des Dokuments gab sie die gewährten staatlichen Mittel mit einem Betrag von 561.692,12 Euro an. Auf Seite 23 listete sie hingegen staatliche Zuwendungen für das Jahr 2007 in Höhe von insgesamt 859.692,62 Euro auf. Nachdem die Beschwerdeführerin vom Präsidenten des Deutschen Bundestages Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, legte sie eine Neufassung der ersten sieben Seiten des Rechenschaftsberichts vor, die auf Seite 1 staatliche Mittel in Höhe von 859.692,62 Euro auswies. In einer Fußnote ist hierzu vermerkt: „Im Berichtsjahr = 1.448.519,55 Euro abzüglich 71.841,03 Euro (Zahlung in 2008) abzüglich 516.985,90 Euro (gemäß Bescheid vom 12.02.2007)“. Mit angefochtenem Bescheid vom 26. März 2009 stellte der Präsident des Deutschen Bundestages Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 in Höhe von 1.252.399,55 Euro und eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.504.799,10 Euro fest. Hiergegen beschritt die Beschwerdeführerin den Verwaltungsrechtsweg. In der Revisionsinstanz hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid unter Abweisung der Klage im Übrigen auf, soweit darin Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 über den Betrag in Höhe von 635.677,88 Euro hinaus festgestellt und Zahlungsverpflichtungen über den Betrag von 1.271.355,76 Euro hinaus angeordnet wurden. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere mittelbar die Verfassungswidrigkeit von § 31b des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) geltend, der eine Zahlungsverpflichtung in Höhe des zweifachen Betrages festgestellter Unrichtigkeiten vorsieht.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die mit § 31b PartG verbundene Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien ist nicht verfassungswidrig.</li>
<li>a) § 31b PartG knüpft an die Verpflichtung der Parteien an, über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben (§ 23 PartG). Die Vorschrift bestimmt für den Fall unrichtiger Angaben in diesem Rechenschaftsbericht die Entstehung eines Anspruchs in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages.</li>
</ol>
<p>Mit § 31b PartG hat der Gesetzgeber von der ihm durch Art. 21 Abs. 5 GG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, festzulegen, wie die Parteien ihrer Verpflichtung zur Rechenschaftslegung nachzukommen haben. Es steht ihm dabei frei, für den Fall der Verletzung der Offenlegungspflichten das Nichtentstehen von Ansprüchen oder angemessene Sanktionen vorzusehen. Dem trägt § 31b PartG Rechnung. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung dieser Vorschrift seine aus Art. 21 Abs. 5 GG sich ergebende Regelungsbefugnis überschritten hat.</p>
<ol>
<li>b) Die von der Beschwerdeführerin hiergegen unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn erhobenen Einwände gehen fehl.</li>
</ol>
<p>Der Auffassung, der Anwendungsbereich von § 31b PartG sei ungeachtet seines Wortlautes aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Fälle zu beschränken, in denen die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts durch vorsätzliches Handeln verursacht wurde, ist nicht zu folgen. Vielmehr ergibt die gebotene Gesamtabwägung, dass in allen Fällen, in denen bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts vermeidbar gewesen wäre, die Schwere des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit der Parteien nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht. Der Zweck der Vorschrift, die Parteien zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten anzuhalten, damit die Öffentlichkeit und andere Parteien die finanziellen Verhältnisse einer Partei zur Kenntnis nehmen und bewerten können, rechtfertigt es, die Norm jedenfalls auch dann zur Anwendung kommen zu lassen, wenn die Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts auf einer vermeidbaren Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhen.</p>
<p>Soweit die Beschwerdeführerin § 31b PartG als unverhältnismäßig ansieht, weil die Bundestagsverwaltung die Höhe der staatlichen Mittel kenne und diese veröffentliche, lässt sie den Schutzzweck der Norm außer Betracht. § 31b PartG zielt auf die Beachtung des verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebots. Öffentlichkeit und konkurrierende politische Parteien sollen in die Lage versetzt werden, die zur politischen Einflussnahme verfügbaren Mittel, mögliche finanzielle Abhängigkeiten und die Einhaltung der Grenzen staatlicher Zuwendungen bewerten zu können. In diesen Schutzzweck der Norm wird durch einen unrichtigen Rechenschaftsbericht unabhängig davon eingegriffen, ob die Unrichtigkeiten der Bundestagsverwaltung bekannt oder für diese erkennbar sind.</p>
<ol>
<li>c) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass § 31b PartG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Zwar bestimmt § 31b Satz 2 PartG, dass bei Unrichtigkeiten, die das Haus- und Grundvermögen oder Unternehmensbeteiligungen betreffen, die Sanktionszahlung lediglich 10 vom Hundert der nicht aufgeführten oder unrichtig angegebenen Vermögenswerte beträgt. Diese von § 31b Satz 1 PartG abweichende Bestimmung der Sanktionshöhe ist jedoch gerechtfertigt. § 31b Satz 2 PartG betrifft typischerweise Vermögenspositionen von beträchtlicher Höhe, bei denen erhebliche Bewertungsunsicherheiten bestehen können. Dem daraus sich ergebenden Risiko regelmäßig hoher, möglicherweise existenzgefährdender Sanktionszahlungen im Falle hierauf bezogener unrichtiger Angaben im Rechenschaftsbericht soll durch die Sonderregelung Rechnung getragen werden. Verfassungsrechtlich ist dagegen nichts zu erinnern.</li>
<li>Die Anwendung von § 31b PartG durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.</li>
</ol>
<p>Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die staatlichen Zuweisungen an die Beschwerdeführerin seien im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 in Höhe von 588.826,93 Euro fehlerhaft ausgewiesen worden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im Rechenschaftsbericht unter der Position „Staatliche Mittel“ grundsätzlich nicht der Betrag der tatsächlichen Zuflüsse, sondern derjenige Betrag auszuweisen ist, den der Präsident des Bundestages gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar des Folgejahres für das Anspruchsjahr festsetzt. Mit dieser Auslegung trägt das Gericht dem auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung gerichteten Transparenz- und Publizitätsgebot aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Rechnung.</p>
<p>Die hiergegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin gehen fehl. Dem Vortrag der Beschwerdeführerin, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liege ein unzutreffender Einnahmebegriff zugrunde, da als „Einnahme“ nichts ausgewiesen werden könne, was am Bewertungsstichtag noch nicht existiere, kann eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 2 GG oder sonstiger grundrechtlicher Gewährleistungen nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin lässt außer Betracht, dass aufgrund des Transparenzgebots aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG der „Einnahme“-Begriff des § 26 PartG weit zu fassen ist und grundsätzlich jeden wirtschaftlich in Geld messbaren Vorteil umfasst. Bei einer Beschränkung auf die Darstellung der im Rechnungsjahr tatsächlich geflossenen Leistungen ist das Ziel einer möglichst umfassenden Rechenschaftslegung über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei nicht erreichbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung den Festsetzungsbetrag gemäß § 31a PartG für das Anspruchsjahr 2007 in Höhe von 1.448.519,55 Euro als „Einnahme“ im Sinne von § 26 PartG qualifiziert hat, die im Rechenschaftsbericht der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG hätte ausgewiesen werden müssen.</p>
<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts mit der Behauptung bestreitet, bei der Ausweisung staatlicher Mittel seien Saldierungen zulässig und sie daher berechtigt gewesen sei, im Rechenschaftsbericht nur diejenigen staatlichen Mittel auszuweisen, die sich nach der Verrechnung mit Gegenforderungen auf Rückzahlung staatlicher Mittel aus vorangegangenen Jahren ergeben hätten.</p>
<p>Abgesehen davon, dass sich in diesem Fall zumindest eine Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts der Beschwerdeführerin in Höhe des nicht ausgewiesenen Festsetzungsbetrags von 71.841,07 Euro, der erst im Jahr 2008 ausgezahlt wurde, ergäbe, vermag auch dieser Sachvortrag eine Verletzung der geltend gemachten Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht zu begründen. Vielmehr ist die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ergeben, nicht vereinbar. Einfachrechtlich spricht bereits der Wortlaut von § 26 Abs. 2 PartG, der bestimmt, dass alle Einnahmen „mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in die Vermögensbilanz zu berücksichtigen“ sind, für ein ausnahmsloses Verbot jeglicher Verrechnung von Einnahme- und Ausgabepositionen. Doch selbst wenn im Rahmen von § 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG eine Verrechnung des Anspruchs auf staatliche Mittel mit Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung früherer Jahre in Betracht gezogen werden könnte, erfordert das verfassungsrechtliche Publizitäts-und Transparenzgebot zumindest, dass eine solche Verrechnung offengelegt und nachvollziehbar erläutert würde. Nur unter dieser Voraussetzung eröffnet der Rechenschaftsbericht die durch die Publizitätspflichten der Parteien angestrebte Möglichkeit einer Bewertung ihrer finanziellen Verhältnisse.</p>
<p>Vorliegend fehlt es aber an einer Offenlegung der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Saldierungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung eine Neufassung des Rechenschaftsberichts vorlegte. Jedenfalls lassen die dortigen Angaben Grund und Höhe der Forderungen, die dem in Bezug genommenen Bescheid zugrunde lagen, nicht erkennen, sodass diese von vorneherein nicht geeignet waren, den verfassungsrechtlich gebotenen Transparenzpflichten zu genügen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-der-npd-gegen-zahlungsverpflichtungen-nach-dem-parteiengesetz/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-gegen-aenderung-der-parteienfinanzierung-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Mar 2019 20:11:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[AfD-Bundestagsfraktion]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Parteienfinanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Parteiengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[staatliche Mittel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4647</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-gegen-aenderung-der-parteienfinanzierung-unzulaessig/">Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 19/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Anträge der AfD-Bundestagsfraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Änderung der Parteienfinanzierung verworfen. Die Fraktion hatte die Aussetzung des Vollzugs des zugrunde liegenden Gesetzes bis zu einer Entscheidung über ihre Anträge im Organstreitverfahren und hilfsweise einen Vorbehalt der Rückerstattung für die Auszahlung der den politischen Parteien zusätzlich zu gewährenden staatlichen Mittel beantragt. Diese Anträge sind unzulässig. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass das Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht der vorläufigen Sicherung ihrer Rechte dient und auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Hauptsacheverfahren nicht bewirkt werden könnten. Im Organstreitverfahren kann grundsätzlich weder eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm getroffen, noch eine Handlungsverpflichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages angeordnet werden.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der am 5. Juni 2018 von den Regierungsfraktionen vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze sah vor, das Gesamtvolumen der staatlichen Mittel, die den anspruchsberechtigten Parteien gemäß § 18 Abs. 2 PartG jährlich insgesamt ausgezahlt werden (absolute Obergrenze), ab dem Jahr 2019 von 165 Millionen Euro auf 190 Millionen Euro anzuheben. Der Gesetzentwurf wurde am 8. Juni 2018 erstmals im Plenum des Deutschen Bundestages beraten und federführend an den Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen. Aufgrund eines vorab gefassten Beschlusses vom 6. Juni 2018 hörte der Ausschuss am 11. Juni 2018 fünf Sachverständige zu dem Gesetzentwurf an. Am 13. Juni 2018 legte er einen Bericht vor und empfahl, den Gesetzentwurf inhaltlich unverändert zu beschließen. Am 15. Juni 2018 erfolgten die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag. In der anschließenden Schlussabstimmung wurde er angenommen. Das Gesetz wurde am 10. Juli 2018 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 13. Juli 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet.</p>
<p>Mit dem Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes bis zu einer Entscheidung über ihre Anträge im Organstreitverfahren 2 BvE 5/18. Hilfsweise beantragt sie, dass die Auszahlung der nach diesem Gesetz den politischen Parteien zusätzlich zu gewährenden staatlichen Mittel unter dem Vorbehalt der Rückerstattung erfolgt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.</li>
</ol>
<p>Der strenge Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erhöht sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben.</p>
<p>Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die vorläufige Unanwendbarkeit einer Norm oder die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht stellt im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu. Insbesondere kann das Bundesverfassungsgericht im Organstreit weder eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm treffen, noch eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten aussprechen. Dient der Organstreit damit allein der Klärung der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht, ist dies bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten. Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird.</p>
<ol start="2">
<li>Nach diesen Maßstäben haben die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht statthaft, weil sie nicht der vorläufigen Sicherung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin im Gesetzgebungsverfahren dienen und auf Rechtsfolgen gerichtet sind, die im Organstreitverfahren nicht bewirkt werden können.</li>
<li>a) Der Hauptantrag ist in der Sache auf die Feststellung der Nichtigkeit der Novellierung des Parteiengesetzes gerichtet. Für eine derartige Nichtigerklärung ist aber im Organstreit regelmäßig kein Raum. Der Statthaftigkeit des Hauptantrags steht zudem entgegen, dass durch die Suspendierung des Vollzugs des Parteiengesetzes eine vorläufige Sicherung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin im Gesetzgebungsverfahren nicht erreichbar ist. Mit der Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Eine vorläufige Sicherung von Beteiligungsrechten kann daher nicht mehr bewirkt werden.</li>
<li>b) Auch der Hilfsantrag ist nicht auf die vorläufige Sicherung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin im Verfahren zur Änderung des Parteiengesetzes gerichtet, da ein Vorbehalt der Rückerstattung der an anspruchsberechtigte Parteien ausgezahlten staatlichen Mittel hierfür ohne Belang ist. Der Antrag zielt vielmehr auf eine Handlungsverpflichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages, dem gemäß § 19a PartG die Festsetzung der Höhe der an jede anspruchsberechtigte Partei jährlich auszuzahlenden staatlichen Mittel obliegt. Abgesehen von dem Umstand, dass Adressat der mit dem Hilfsantrag begehrten einstweiligen Anordnung damit nicht der Antragsgegner, sondern ein von diesem zu unterscheidender Dritter wäre, steht deren Erlass jedenfalls entgegen, dass sie auf eine Handlungsverpflichtung gerichtet ist, die das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren nicht anordnen könnte.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-gegen-aenderung-der-parteienfinanzierung-unzulaessig/">Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
