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	<title>Pension &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Keine Anrechnung einer höherwertigen Beschäftigung bei der Beamtenpension</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Mar 2016 19:59:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenpension]]></category>
		<category><![CDATA[Pension]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhestand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 19/2016 Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass sich die Höhe&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 19/2016</p>
<p>Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass sich die Höhe der Beamtenpension nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt richtet, wenn der Beamte dieses Amt beim Eintritt in den Ruhestand schon zwei Jahre innehatte. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass bei der Frist von zwei Jahren Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator784css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator784css3hyphenate">Die Kläger sind Ruhestandsbeamte des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz. Sie wurden zuletzt ein halbes bzw. eineinhalb Jahre vor ihrem Eintritt in den Ruhestand befördert. Ihre Versorgungsbezüge wurden entsprechend der landesrechtlichen Regelungen auf der Grundlage des vorletzten Amtes festgesetzt, weil sie nicht volle zwei Jahre aus dem letzten Amt besoldet worden waren. Eine in den Neunzigerjahren noch übliche Anrechnungsregelung für Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben kennt das jeweilige Landesrecht wie auch das geltende Bundesrecht nicht.</p>
<p class=" Hyphenator784css3hyphenate">Die Kläger streben ihre Versorgung aus dem letzten Amt an. Zur Begründung machen sie u. a. geltend, dass sie schon viele Jahre vor ihrer letzten Beförderung die Aufgaben des Beförderungsamtes tatsächlich wahrgenommen haben. Die zweijährige Wartefrist ohne eine Anrechnungsregelung verstoße gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.</p>
<p class=" Hyphenator784css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Zwar ist der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als Teil der amtsangemessenen Alimentation und des Leistungsgrundsatzes verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann dieser Grundsatz jedoch dahingehend modifiziert werden, dass eine Wartefrist von längstens zwei Jahren zum Tragen kommt. Dies gilt nach der nunmehr getroffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der Frage, ob eine Anrechnungsmöglichkeit für die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben besteht. Die Anrechnungsmöglichkeit folgt gerade nicht aus dem Grundsatz einer dem Amt angemessenen Alimentation und ist von daher verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Etwaige Missstände bei der jahrelangen Trennung von Amt und Funktion müssen nicht durch eine Versorgungsanhebung kompensiert werden. Das gibt die Verfassung nicht vor.</p>
<p class=" Hyphenator784css3hyphenate"><a class=" Hyphenator784css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=170316U2C2.15.0">BVerwG 2 C 2.15</a> &#8211; Urteil vom 17. März 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 2 A 10965/13.OVG &#8211; Urteil vom 09. Dezember 2014<br />
VG Neustadt/Weinstraße 1 K 463/12.NW &#8211; Urteil vom 26. September 2012</p>
<p><a class=" Hyphenator784css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=170316U2C8.15.0">BVerwG 2 C 8.15</a> &#8211; Urteil vom 17. März 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Saarlouis 1 A 417/13 &#8211; Urteil vom 25. Februar 2015<br />
VG Saarlouis 2 K 1758/11 &#8211; Urteil vom 13. August 2013</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückabwicklung der Pensionskürzung nach Versorgungsausgleich auch dann ausgeschlossen, wenn der geschiedene Ehegatte unbekannt verstorben ist</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rueckabwicklung-der-pensionskuerzung-nach-versorgungsausgleich-auch-dann-ausgeschlossen-wenn-der-geschiedene-ehegatte-unbekannt-verstorben-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Nov 2015 21:06:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Kürzung der Versorgungsbezüge]]></category>
		<category><![CDATA[Pension]]></category>
		<category><![CDATA[Pensionskürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückabwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleichsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 96/2015 Verstirbt der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder Soldaten, ohne eine&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 96/2015</p>
<p>Verstirbt der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder Soldaten, ohne eine eigene Rente bezogen zu haben, so kann die Kürzung der Versorgungsbezüge bei dem Beamten oder Soldaten erst ab der Stellung eines Antrags aufgehoben werden. Eine Rückabwicklung der schon in der Vergangenheit erfolgten Kürzungen bleibt auch dann ausgeschlossen, wenn der Beamte oder Soldat keine Kenntnis von dem Tod des geschiedenen Ehegatten hatte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator756css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator756css3hyphenate">Bei den Klägern handelt es sich um einen Beamten und einen Soldaten, die sich seit 1993 bzw. 1994 im Ruhestand befinden. Von Beginn ihres Ruhestandes an wurden ihre Pensionsbezüge gekürzt, weil bei der vorangegangenen Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs anteilige Ansprüche auf ihre Ehegatten übertragen worden waren. Die Ehegatten verstarben im Jahr 2004 bzw. im August 2009. Die Kläger hatten hiervon zunächst keine Kenntnis; in einem Fall war der Kontakt seit vielen Jahren vollständig abgebrochen, in dem anderen Fall war der geschiedene Ehegatte nach Australien ausgewandert und dort verstorben. Der Dienstherr hob die Kürzung der Versorgungsbezüge erst ab der Stellung entsprechender Anträge im Jahr 2010 auf. Die Kläger erstreben dagegen die weitergehende Aufhebung der Kürzung rückwirkend ab dem Beginn ihres Ruhestandes. Ihre Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg.</p>
<p class=" Hyphenator756css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das am 1. September 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz auf die beiden Streitfälle Anwendung findet, weil die Kläger ihre Anträge erst nach diesem Datum gestellt haben. Nach den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes ist &#8211; anders als nach dem bis dahin geltenden Versorgungsausgleichshärtefallgesetz &#8211; eine rückwirkende Aufhebung der Kürzung ausgeschlossen. Dies ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, und zwar auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte vor seinem Tode keine Rentenleistungen bezogen hat. Der Grund hierfür liegt in dem Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Mai 2014 &#8211; 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 &#8211; BVerfGE 136, 152).</p>
<p class=" Hyphenator756css3hyphenate">Eine von den Klägern geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber nicht Geschiedenen sowie gegenüber Geschiedenen, die vor dem 1. September 2009 von dem Tod des früheren Ehegatten erfahren haben, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso verneint wie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Die sich aus der gesetzlichen Regelung mittelbar ergebende Obliegenheit, das weitere Lebensschicksal des geschiedenen Ehegatten zu verfolgen, ist auch verhältnismäßig. Aufgrund der eingegangenen Ehe steht der Beamte oder Soldat in größerer Nähe zu den maßgeblichen Umständen als der Dienstherr. Außerdem steht ihm regelmäßig ein Auskunftsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zu.</p>
<p class=" Hyphenator756css3hyphenate"><a class=" Hyphenator756css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=191115U2C20.14.0">BVerwG 2 C 20.14</a> &#8211; Urteil vom 19. November 2015</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim 4 S 221/13 &#8211; Urteil vom 03. Dezember 2013<br />
VG Karlsruhe 5 K 1858/10 &#8211; Urteil vom 19. Oktober 2011</p>
<p><a class=" Hyphenator756css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=191115U2C48.13.0">BVerwG 2 C 48.13</a> &#8211; Urteil vom 19. November 2015</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Berlin 28 K 80.11 &#8211; Urteil vom 24. September 2013</p>
</div>
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		<item>
		<title>Keine versorgungsrechtliche Besserstellung von Beamten mit langen Vordienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses gegenüber „Nur-Beamten“</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-versorgungsrechtliche-besserstellung-von-beamten-mit-langen-vordienstzeiten-ausserhalb-eines-beamtenverhaeltnisses-gegenueber-nur-beamten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Nov 2015 21:03:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersversorgungsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Pension]]></category>
		<category><![CDATA[versorgungsrechtliche Besserstellung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 95/2015 Außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachte Arbeitsjahre dürfen dann nicht zugunsten des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="text hyphenate Hyphenator850css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator850css3hyphenate">Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 95/2015</p>
<p class=" Hyphenator850css3hyphenate">Außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachte Arbeitsjahre dürfen dann nicht zugunsten des Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die aus diesen Arbeitsverhältnissen erworbenen und gezahlten Altersversorgungsansprüche zusammen mit der Pension höher sind als die Pension, die der Beamte erhielte, wenn er von Anfang an Beamter gewesen wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p class=" Hyphenator850css3hyphenate">Der Kläger war bis zu seinem Ruhestand ca. 19 Jahre lang verbeamteter Professor. Zuvor war er ca. 20 Jahre lang an Universitäten in den USA tätig und hat in dieser Zeit Altersversorgungsansprüche erworben. Bei der Festsetzung seiner Pensionsansprüche wurden fünf seiner Arbeitsjahre in den USA berücksichtigt. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der übrigen 15 Jahre. Sein Begehren ist bei seinem Dienstherrn und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil die Pension und die Altersversorgungsbezüge aus den USA nebeneinander gezahlt würden und er in der Summe dieser Beträge schon ohne Berücksichtigung der Arbeitsjahre in den USA mehr erhalte, als wenn er in seinem gesamten Berufsleben als Beamter tätig gewesen wäre.</p>
<p class=" Hyphenator850css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Zweck der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes abgestellt, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses bei der Beamtenpension ermöglichen (§§ 10 ff., § 67 Abs. 2 BeamtVG). Dieser Zweck besteht darin, Personen, die nach Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses erst im vorgerückten Lebensalter Beamte werden, unter bestimmten Voraussetzungen versorgungsrechtlich „Nur-Beamten“ gleichzustellen; der betroffene Personenkreis soll nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden. Wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu einem höheren Pensionsanspruch als bei einem „Nur-Beamten“ führen würde, hat sie zu unterbleiben. Das gilt auch dann, wenn die Altersversorgungsbezüge von einem ausländischen Versicherungsträger gezahlt werden und nur deshalb nicht zu einer entsprechenden Verringerung der auszuzahlenden Beamtenpension führen, weil sie nicht auf der Grundlage eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen Abkommens gezahlt werden (§ 55 Abs. 8 BeamtVG). Auch in diesem Fall ist eine Besserstellung des betreffenden Beamten gegenüber dem „Nur-Beamten“ nicht gerechtfertigt.</p>
<p class=" Hyphenator850css3hyphenate"><a class=" Hyphenator850css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=191115U2C22.14.0">BVerwG 2 C 22.14</a> &#8211; Urteil vom 19. November 2015</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 9.11 &#8211; Urteil vom 01. November 2012<br />
VG Berlin 36 K 122.10 &#8211; Urteil vom 17. Dezember 2010</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-versorgungsrechtliche-besserstellung-von-beamten-mit-langen-vordienstzeiten-ausserhalb-eines-beamtenverhaeltnisses-gegenueber-nur-beamten/">Keine versorgungsrechtliche Besserstellung von Beamten mit langen Vordienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses gegenüber „Nur-Beamten“</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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