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	<title>Personalrat &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur ein Gruppensprecher sein</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 May 2020 07:32:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespersonalvertretungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gruppensprecher]]></category>
		<category><![CDATA[Personalrat]]></category>
		<category><![CDATA[Personalvertretung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsitzender]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstandsmitglieder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur ein Gruppensprecher sein Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur ein Gruppensprecher sein</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 24/2020</p>
<p>Der Vorsitz im Personalrat ist nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz grundsätzlich von einem Gruppensprecher zu übernehmen. Gruppensprecher sind die von den Vertretern jeder im Personalrat vertretenen Gruppe (Beamte, Arbeitnehmer, ggf. Soldaten) gewählten Vorstandsmitglieder. Diese können auf die Übernahme des Vorsitzes nicht verzichten. Außerdem ist ein Mitglied sowohl des Gesamtpersonalrats als auch des örtlichen Personalrats bei zeitgleich stattfindenden Sitzungen beider Gremien verhindert an derjenigen Sitzung teilzunehmen, für die es die Ladung später erhalten hat.</p>
<p>Der Antragsteller nahm als Ersatzmitglied an Sitzungen des Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst (BND) teil. Er hält die im März 2018 durchgeführte Wahl des Vorsitzenden dieses Gremiums und seine erneute Wahl im September 2018 ebenso wie die von dem Gremium in den Sitzungen im März und November 2018 gefassten Beschlüsse für unwirksam.</p>
<p>Das im ersten und letzten Rechtszug zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats beim BND im März 2018 mangels Wählbarkeit des Betreffenden unwirksam war. Nach der gesetzlichen Regelung bestimmt der Personalrat mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt (§ 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes &#8211; BPersVG). Da der Gewählte im März 2018 kein Mitglied des Vorstandes des Gesamtpersonalrats war, durfte er nicht zum Vorsitzenden gewählt werden. Dies ist ein schwerwiegender und offenkundiger Fehler, der zur Unwirksamkeit der Wahl führt. Weil es damit keinen wirksam gewählten Vorsitzenden gab, ist der Gesamtpersonalrat insgesamt nicht rechtlich handlungsfähig gewesen, so dass auch die von ihm im März 2018 gefassten Beschlüsse unwirksam sind.</p>
<p>Die erneute Wahl desselben Vorsitzenden im September 2018 ist zwar wegen eines Gesetzesverstoßes rechtswidrig. Der Betreffende, der zum Zeitpunkt dieser Wahl Ergänzungsvorstand war, war erneut nicht wählbar. Denn die gesetzlich festlegte Übernahme des Vorsitzes durch ein Vorstandsmitglied verlangt grundsätzlich, dass es sich bei diesem um einen Gruppensprecher handelt. Diese haben die gesetzliche Pflicht, für den Vorsitz zur Verfügung zu stehen, der sie sich nicht durch Verzicht auf das Amt entziehen können. Der schwerwiegende Fehler mangelnder Wählbarkeit war hier aber nicht offenkundig, weil die Möglichkeit eines Verzichts der Gruppensprecher auf den Vorsitz in Teilen der Fachliteratur befürwortet wird und in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausdrücklich ausgeschlossen war. Deshalb ist die Bestimmung des Vorsitzenden nicht unwirksam.</p>
<p>Sie führt daher auch nicht zur Unwirksamkeit der im November 2018 gefassten Beschlüsse des Gesamtpersonalrats. Der Senat hat überdies keine greifbaren Anhaltspunkte, dass sie insbesondere deswegen unwirksam wären, weil für Mitglieder des Gesamtpersonalrats, die an einer zeitgleich stattfindenden Sitzung des örtlichen Personalrats als dessen Mitglieder teilgenommen haben, keine Ersatzmitglieder geladen worden sind.</p>
<p>BVerwG 5 P 3.19 &#8211; Beschluss vom 15. Mai 2020</p>
<p>BVerwG 5 P 5.19 &#8211; Beschluss vom 15. Mai 2020</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten Personalratsmitglieds auf leistungsbezogene Besoldung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/regelmaessig-kein-anspruch-eines-vom-dienst-ganz-freigestellten-personalratsmitglieds-auf-leistungsbezogene-besoldung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jan 2020 18:50:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[leistungsbezogene Besoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalrat]]></category>
		<category><![CDATA[Personalratsmitglied]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2020 Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 4/2020</p>
<p>Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei und wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er begehrt, bei der leistungsbezogenen Besoldung während seiner Freistellung berücksichtigt zu werden. Leistungsbezogene Besoldung kann in Form der Leistungsstufe als befristete Vorwegnahme der nächsthöheren Grundgehaltsstufe, in Form der Leistungsprämie als Einmalzahlung oder in Form der Leistungszulage als monatliche Zahlung längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Vergabe einer leistungsbezogenen Besoldung an den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Beklagten stattgegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente, weil dies voraussetzt, dass der betroffene Beamte &#8211; wäre er nicht freigestellt &#8211; eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied) erbracht hätte. Für diese Annahme bedarf es einer belastbaren Tatsachengrundlage. Eine solche erscheint bei ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitgliedern nahezu ausgeschlossen. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente können sie nicht ersetzen. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot findet hier seine Grenze. Anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt herausragende besondere Leistungen erbracht hat und diese mit einer Form der Leistungsbesoldung honoriert wurden.</p>
<p>BVerwG 2 C 22.18 &#8211; Urteil vom 23. Januar 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Saarlouis, 1 A 727/16 &#8211; Urteil vom 05. Juni 2018 &#8211;</p>
<p>VG Saarlouis, 2 K 812/15 &#8211; Urteil vom 22. November 2016 &#8211;</p>
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