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	<title>Personenbeförderungsgesetz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Regelung der Münchener Taxiordnung über Standplatzpflicht für Taxen ist unwirksam</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/regelung-der-muenchener-taxiordnung-ueber-standplatzpflicht-fuer-taxen-ist-unwirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jan 2020 18:44:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[München]]></category>
		<category><![CDATA[Personenbeförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Standplatzpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Taxi]]></category>
		<category><![CDATA[Taxiordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 2/2020 vom 22.01.2020 Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung,&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 2/2020 vom 22.01.2020</p>
<p>Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Antragsteller, ein in München tätiger Taxifahrer, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Vorschrift der Taxiordnung der Landeshauptstadt München, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen (sogenannte Standplatzpflicht). Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Antrag stattgegeben und die angegriffene Vorschrift für unwirksam erklärt.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar unzutreffend angenommen, § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung. Auch folgt aus der bundesrechtlichen Pflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten, kein Verbot, eine gleichlautende Bestimmung in einer Rechtsverordnung zu wiederholen. Das Personenbeförderungsgesetz enthält jedoch keine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht für Taxen. Es ermächtigt nur zum Erlass einer Rechtsverordnung, die den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs regelt. Die Standplatzpflicht unterfällt keinem dieser drei Regelungsbereiche. Insbesondere stellt sie keine Einzelheit des Dienstbetriebs dar, sondern gehört zu den grundlegenden Elementen des Verkehrs mit Taxen.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Personenbeförderungsgesetz</p>
<p>§ 47 Verkehr mit Taxen</p>
<p>(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.</p>
<p>(2) ….</p>
<p>(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über</p>
<p>1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,</p>
<p>2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,</p>
<p>3. den Fahr- und Funkbetrieb,</p>
<p>4. die Behindertenbeförderung und</p>
<p>5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.</p>
<p>BVerwG 8 CN 2.19 &#8211; Urteil vom 22. Januar 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VGH München, 11 N 17.1693 &#8211; Urteil vom 19. Juni 2018 &#8211;</p>
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		<title>Zur Ausgleichspflicht bei nicht auskömmlichem Verbundtarif im ÖPNV</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-ausgleichspflicht-bei-nicht-auskoemmlichem-verbundtarif-im-oepnv/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Oct 2019 18:35:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlicher Personennahverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[ÖPNV]]></category>
		<category><![CDATA[Personenbeförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbundtarif]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 73/2019 Schreibt der Aufgabenträger für die Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 73/2019</p>
<p>Schreibt der Aufgabenträger für die Erbringung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr die Anwendung eines für Verkehrsunternehmen nicht auskömmlichen Verbundtarifs vor, hat er die Wahl, die Mindereinnahmen entweder durch die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder durch den Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 auszugleichen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Klägerin ist ein Personenbeförderungsunternehmen, das Verkehrsdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr erbringt. Sie begehrt eine Genehmigung für die eigenwirtschaftliche Verkehrserbringung für mehrere Buslinien im Zuständigkeitsbereich des beklagten Kreises. Dieser rief als Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Dezember 2012 interessierte Verkehrsunternehmen zur Abgabe eigenwirtschaftlicher Anträge für ein Linienbündel von insgesamt sechs Buslinien auf. Die Bekanntmachung nahm Bezug auf den Nahverkehrsplan des Kreises, der u.a. die Anwendung eines bestimmten Verbundtarifs festlegt.</p>
<p>Im Januar 2013 beantragte die Klägerin mit drei eigenständigen Anträgen, die unterschiedliche Modalitäten für die Verkehrserbringung enthielten, die Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb für das Linienbündel. Diese Anträge wurden abgelehnt. Nach erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Während des Klageverfahrens führte der beklagte Kreis ein EU-weites Ausschreibungsverfahren für das Linienbündel durch, an dem sich die Klägerin erfolgreich beteiligte. Daraufhin erhielt sie die Genehmigung für den gemeinwirtschaftlichen Betrieb des Linienbündels. Über den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin ist noch nicht entschieden.</p>
<p>Die Klage auf Erteilung einer Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Betrieb des Linienbündels ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Erteilung der begehrten Genehmigung zwingende Versagungsgründe entgegenstehen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist die Klägerin zum eigenwirtschaftlichen Betrieb des Linienbündels nur in der Lage, wenn die ihr durch den auferlegten Verbundtarif entstehenden Mindereinnahmen durch eine allgemeine Vorschrift i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 ausgeglichen werden. Deren Erlass kann die Klägerin aber nicht beanspruchen. Vielmehr hat der Aufgabenträger die Wahl, die durch Anwendung eines für das Verkehrsunternehmen nicht auskömmlichen Verbundtarifs entstehenden Mindereinnahmen entweder durch die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder durch den Erlass einer allgemeinen Vorschrift i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 auszugleichen. Zudem muss eine solche allgemeine Vorschrift den interessierten Verkehrsunternehmen bereits vor Ablauf der Frist zur Abgabe eines Angebots zugänglich sein, um ihre diskriminierungsfreie Anwendung sicherzustellen.</p>
<p>BVerwG 10 C 3.19 &#8211; Urteil vom 10. Oktober 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 13 A 788/15 &#8211; Urteil vom 25. August 2016 &#8211;</p>
<p>VG Münster, 10 K 2747/13 &#8211; Urteil vom 06. März 2015 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Fahrdienst eines ambulanten Rehabilitationszentrums benötigt personenbeförderungsrechtliche Genehmigung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/fahrdienst-eines-ambulanten-rehabilitationszentrums-benoetigt-personenbefoerderungsrechtliche-genehmigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 May 2019 20:22:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Personenbeförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Personenbeförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[personenbeförderungsrechtliche Genehmigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rehabilitationszentrum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 34/2019 Die Beförderung von Patienten von ihrer Wohnung zu einer ambulanten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/fahrdienst-eines-ambulanten-rehabilitationszentrums-benoetigt-personenbefoerderungsrechtliche-genehmigung/">Fahrdienst eines ambulanten Rehabilitationszentrums benötigt personenbeförderungsrechtliche Genehmigung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 34/2019</p>
<p>Die Beförderung von Patienten von ihrer Wohnung zu einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung und zurück durch deren eigenen Fahrdienst ist nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Geklagt hatte die Betreiberin eines Gesundheitszentrums, die durch Vereinbarung mit den Kostenträgern für ambulante Nachsorgeleistungen verpflichtet ist, Fahrten der Patienten von deren Wohnung und zurück durch einen Fahrdienst oder im Wege der Kostenerstattung sicherzustellen. Die Kosten hierfür sind mit dem Vergütungssatz für die Rehabilitationsleistung abgegolten. Ihren Antrag, die Genehmigungsfreiheit des Fahrdienstes nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) festzustellen, lehnte das beklagte Ministerium ab. Ihrer Klage gab das Verwaltungsgericht statt; auf die Berufung des Ministeriums wies das Oberverwaltungsgericht sie jedoch ab.</p>
<p>Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die von ihr durchgeführte Beförderung von Patienten ist sowohl entgeltlich als auch geschäftsmäßig und unterfällt deshalb dem Personenbeförderungsgesetz. Sie ist vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht etwa deshalb ausgenommen, weil das Gesamtentgelt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG die Betriebskosten der Fahrt nicht überstiege. Dafür fehlt es bereits an einem für den Fahrdienst ausgewiesenen Anteil des vereinbarten Vergütungssatzes für die Rehabilitationsleistung. Zudem ist als Entgelt für die Beförderung auch das mittelbar durch die vertragliche Sicherstellung der Fahrten erlangte Entgelt für die Rehabilitationsmaßnahmen selbst zu berücksichtigen. Der Fahrdienst ist ferner nicht nach der Freistellungs-Verordnung von der Genehmigungspflicht freigestellt. Das würde voraussetzen, dass die Patienten von einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt zu Behandlungszwecken befördert würden. Das von der Klägerin betriebene ambulante Gesundheitszentrum ist aber weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt. Darunter hat der Verordnungsgeber nur stationäre Einrichtungen verstanden und den Kreis der von der Befreiung erfassten Einrichtungen auch zwischenzeitlich nicht auf ambulante Einrichtungen erweitert. Zudem werden die Patienten der Klägerin nicht zu sonstigen Behandlungszwecken im Sinne der Verordnung befördert. Das wäre nur der Fall, wenn sie zu einer Behandlung in einer dritten Einrichtung befördert werden müssten, die in den Behandlungsablauf bei der befördernden Einrichtung selbst integriert wäre.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>§ 1 Personenbeförderungsgesetz</p>
<p>(1)1 Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen.2 Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.</p>
<p>(2)1 Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen</p>
<p>mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;</p>
<p>mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.</p>
<p>2 Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.</p>
<p>§ 1 Freistellungs-Verordnung</p>
<p>1 Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>Beförderungen</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>e) von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;</p>
<p>Urteil vom 08. Mai 2019 &#8211; BVerwG 10 C 1.19 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Weimar, 2 KO 131/13 &#8211; Urteil vom 24. November 2015 &#8211;</p>
<p>VG Gera, 3 K 1513/08.GE &#8211; Urteil vom 08. September 2009 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/fahrdienst-eines-ambulanten-rehabilitationszentrums-benoetigt-personenbefoerderungsrechtliche-genehmigung/">Fahrdienst eines ambulanten Rehabilitationszentrums benötigt personenbeförderungsrechtliche Genehmigung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App &#8222;UBER Black&#8220; vor</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zur-zulaessigkeit-der-mietwagen-app-uber-black-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 May 2017 21:02:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwagen-App]]></category>
		<category><![CDATA[Personenbeförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Rückkehrgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Taxi]]></category>
		<category><![CDATA[UBER]]></category>
		<category><![CDATA[UBER Black]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[wettbewerbswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 78/2017 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zur-zulaessigkeit-der-mietwagen-app-uber-black-vor/">Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App &#8222;UBER Black&#8220; vor</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 78/2017</p>
<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mietwagen über die App &#8222;UBER Black&#8220; dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die Applikation &#8222;UBER Black&#8220; für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.</p>
<p align="justify">Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)* für wettbewerbswidrig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p align="justify">Die Verwendung der beanstandeten Version der App &#8222;UBER Black&#8220; verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer unmittelbar den Fahrauftrag erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zeitgleich unterrichtet wird. Dabei ist es unerheblich, ob die unmittelbare Auftragserteilung an den Fahrer durch die Fahrgäste selbst oder – wie im Streitfall – über die Beklagte erfolgt.</p>
<p align="justify">In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den feste Beförderungstarife und Kontrahierungszwang gelten.</p>
<p align="justify">Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die eigene Tätigkeit der Beklagten dem Personenbeförderungsgesetz unterfällt. Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und der Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.</p>
<p align="justify">Fraglich ist jedoch, ob unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot von &#8222;UBER Black&#8220; entgegenstehen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich allein aus den Vorschriften der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber keine Anwendung auf Verkehrsdienstleistungen. Zu der für die gesamte Union einheitlich zu beantwortenden Frage, ob die Vermittlungstätigkeit der Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verkehrsdienstleistung darstellt, besteht noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Da sich diese Frage nicht ohne weiteres beantworten lässt, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Dienst der Beklagten eine Verkehrsdienstleistung ist.</p>
<p align="justify">Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verkehrsdienstleistung verneinen, stellt sich im vorliegenden Verfahren die weitere Frage, ob es aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt unter den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein kann, eine App der im Streitfall beanstandeten Art zu untersagen, um die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten.</p>
<p align="justify">Beim Gerichtshof der Europäischen Union ist bereits ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Barcelona (C-434/15) anhängig, das den Dienst UberPop betrifft, bei dem Privatpersonen in ihren eigenen Fahrzeugen Fahrgäste ohne behördliche Genehmigung befördern. In diesem Verfahren hat der Generalanwalt die Schlussanträge am 11. Mai 2017 vorgelegt. Im Hinblick auf Unterschiede im Sachverhalt in beiden Verfahren ist jedoch nicht absehbar, ob die Antworten auf die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorlageverfahren aus Barcelona zu entnehmen sein werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen gestellt.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Berlin &#8211; Urteil vom 9. Februar 2015 &#8211; 101 O 125/14</p>
<p align="justify">KG &#8211; Urteil vom 11. Dezember 2015 &#8211; 5 U 31/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. Mai 2017</p>
<p align="justify"><b>* § 49 Absatz 4 PBefG lautet: </b></p>
<p align="justify">Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen […] sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. […] Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. […]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zur-zulaessigkeit-der-mietwagen-app-uber-black-vor/">Bundesgerichtshof legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der Mietwagen-App &#8222;UBER Black&#8220; vor</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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