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	<title>Pflegegeld &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Pflegegelder aus öffentlichen Mitteln für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher können steuerfreie Beihilfen sein</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/pflegegelder-aus-oeffentlichen-mitteln-fuer-die-intensive-sozialpaedagogische-einzelbetreuung-verhaltensauffaelliger-kinder-und-jugendlicher-koennen-steuerfreie-beihilfen-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Oct 2020 14:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einzelbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegegeld]]></category>
		<category><![CDATA[steuerfreie Beihilfen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[verhaltensauffällige Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzeitbetreuung]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Pflegegelder aus öffentlichen Mitteln für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher können steuerfreie Beihilfen sein</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 47/2020</p>



<p>22. Oktober 2020 &#8211; Nummer 047/20 &#8211; Urteil vom 14.07.2020<br>VIII R 27/18</p>



<p>Pflegegeld, das aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht wird, kann beim Betreuer gem. § 3 Nr. 11 EStG zu steuerfreien Bezügen führen, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.07.2020 (VIII R 27/18) unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit den Fällen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII entschieden.</p>



<p>Der Kläger, ein ausgebildeter Erzieher, hatte in den Streitjahren 2012 und 2013 verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche in seinen Haushalt aufgenommen und dort intensiv sozialpädagogisch betreut. Er nahm immer nur ein Kind bzw. einen Jugendlichen bei sich auf. Für diese „Vollzeitbetreuung“ erhielt er auf der Grundlage jederzeit kündbarer vertraglicher Vereinbarungen aus öffentlichen Mitteln monatlich zwischen 3.000 € und 3.600 €. Finanzamt und Finanzgericht meinten, der Kläger habe erwerbsmäßig Pflegeleistungen erbracht. Das Pflegegeld sei nicht wie bei einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.</p>



<p>Dies sah der BFH anders. Pflegegeld aus öffentlichen Mitteln, das im Rahmen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII gezahlt wird, beurteilt der BFH grundsätzlich als steuerfreie Beihilfe i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG, da mit der Zahlung des Pflegegeldes weder der sachliche und zeitliche Aufwand der Pflegeeltern vollständig ersetzt noch die Pflegeleistung vergütet wird.</p>



<p>Das vom Kläger vereinnahmte Pflegegeld sei damit vergleichbar. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung seien Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses. Dieses sei vorliegend – wie bei einer Vollzeitpflege i.S.d. § 33 SGB VIII – dadurch geprägt, dass der Kläger die verhaltensauffälligen Jugendlichen und Kinder in seinen Haushalt aufgenommen und mit diesen in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt habe. Dass der Kläger die Kinder und Jugendlichen entsprechend deren besonderen Bedürfnissen intensiv sozialpädagogisch betreut und hierfür ein über den Regelsätzen für die Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen liegendes Pflegegeld bezogen habe, stehe der Steuerfreiheit der Bezüge nicht entgegen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kürzung des Pflegegeldes bei Großelternpflege</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kuerzung-des-pflegegeldes-bei-grosselternpflege/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 May 2016 20:19:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Großelternpflege]]></category>
		<category><![CDATA[Großmutter als Pflegeperson]]></category>
		<category><![CDATA[Kürzung des Pflegegeldes]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegegeld]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsanspruch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 42/2016 Die Kürzung des Pflegegeldes, das einer Großmutter als Pflegeperson für&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 42/2016</p>
<p>Die Kürzung des Pflegegeldes, das einer Großmutter als Pflegeperson für die Pflege und Erziehung ihres Enkels grundsätzlich zusteht, setzt voraus, dass diese nach den Maßstäben des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts in der Lage ist, dem Enkel Unterhalt zu gewähren. Bei der Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Pflegeperson gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die alleinstehende und bei der Geburt ihres Kindes noch minderjährige Klägerin war nicht in der Lage, für dessen Erziehung zu sorgen. Deshalb nahmen ihre Mutter, die Großmutter des Kindes, und ihr Ehemann dieses in ihren Haushalt auf. Das Jugendamt der Beklagten gewährte hierfür Leistungen zur Pflege und zum Unterhalt des Kindes in Form monatlicher Pauschalbeträge (Pflegegeld). Die Leistungen zum Unterhalt kürzte es, weil die Großmutter ihrem Enkel gegenüber unterhaltspflichtig sei. Dabei ging es davon aus, dass die Großmutter unter Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Ehemann in der Lage sei, dem Pflegekind Unterhalt zu gewähren. Die insoweit bestehende Leistungsfähigkeit rechtfertige die Kürzung.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Pflegegeld in ungekürzter Höhe zu bewilligen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, einer Kürzung stehe bereits entgegen, dass die Großmutter nicht in der Lage sei, ihrem Enkel Unterhalt zu gewähren. Ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrem Ehemann sei nicht zu berücksichtigen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nach § 39 Abs. 4 Satz 4 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch &#8211; Kinder- und Jugendhilfe &#8211; kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass &#8211; wie hier &#8211; die Pflegeperson mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandt ist und sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren kann. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Grundsätzen, nach denen Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind. Bei der Ermittlung der Fähigkeit zur Leistung von „Enkelunterhalt“ ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein etwaiger Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Unterhalt gegenüber seinem Ehegatten zu berücksichtigen. Deshalb kommt es auch auf dessen Einkommensverhältnisse an. Da die Vorinstanz insoweit keine Feststellungen getroffen hat, musste die Sache an diese zurückverwiesen werden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=190516U5C36.15.0">BVerwG 5 C 36.15</a> &#8211; Urteil vom 19. Mai 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Schleswig 3 LB 9/14 &#8211; Urteil vom 28. Mai 2015<br />
VG Schleswig 15 A 6/11 &#8211; Urteil vom 11. Oktober 2012</p>
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