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	<title>Pflichtverletzungen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben bei fehlender Zuverlässigkeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 May 2019 20:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeughauptuntersuchung]]></category>
		<category><![CDATA[hoheitliche Aufgaben]]></category>
		<category><![CDATA[mangelhafte Prüftätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverletzungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 40/2019 Die Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben, wie der Durchführung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/widerruf-der-betrauung-eines-pruefingenieurs-mit-hoheitlichen-aufgaben-bei-fehlender-zuverlaessigkeit/">Widerruf der Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben bei fehlender Zuverlässigkeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 40/2019</p>
<p>Die Betrauung eines Prüfingenieurs mit hoheitlichen Aufgaben, wie der Durchführung von Fahrzeughauptuntersuchungen, kann von der Überwachungsorganisation widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur wegen schwerer Pflichtverletzungen nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Dass die Überwachungsorganisation ihn wegen der begangenen Pflichtverstöße zunächst nur abgemahnt hat, steht dem Widerruf nicht entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger des Ausgangsverfahrens war von der Beklagten, einer anerkannten Überwachungsorganisation, nach Zustimmung des Landesverkehrsministeriums mit der Durchführung von hoheitlichen Untersuchungsaufgaben betraut worden. Nachdem es wegen mangelhafter Prüftätigkeit wiederholt zu Beanstandungen und erfolglosen Nachschulungsmaßnahmen gekommen war, mahnte die Beklagte den Kläger ab. Kurze Zeit später widerrief das Landesverkehrsministerium seine Zustimmung zur Betrauung des Klägers mit Prüfaufgaben durch die Beklagte. Daraufhin widerrief die Beklagte die Betrauung des Klägers. Zur Begründung verwies sie auf die Entscheidung des Landesverkehrsministeriums und ihre eigene Einschätzung der Zuverlässigkeit.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Klage des Prüfingenieurs hat im Berufungsverfahren Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat zwar die Einschätzung gebilligt, dass er sich als unzuverlässig erwiesen habe. Es hat jedoch die Ermessensausübung der Beklagten beanstandet. Mit der vorangegangenen Abmahnung habe sie ihr Ermessen auf eine befristete Aussetzung der Betrauung verengt.</p>
<p>Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil hatte Erfolg. Eine Abmahnung hindert eine Überwachungsorganisation im öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehrrecht nicht, weitergehende Maßnahmen gegen den Betroffenen zu ergreifen, wenn die mangelnde Zuverlässigkeit feststeht. Ob ein solcher Widerruf erfolgen kann oder muss, unterliegt nicht der Privatautonomie, sondern ist von der Erfüllung der hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen abhängig. Die Annahme, dass sich der Betroffene als unzuverlässig erwiesen hat, ist in dem gegen die Entscheidung der Überwachungsorganisation gerichteten Klageverfahren unabhängig von einem Widerruf der Zustimmung zur Betrauung durch die Anerkennungsbehörde gerichtlich zu überprüfen. Fehlende Zuverlässigkeit des Prüfingenieurs hatte die Beklagte hier ohne Rechtsfehler angenommen.</p>
<p>Urteil vom 16. Mai 2019 &#8211; BVerwG 3 C 19.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Schleswig, 3 LB 15/15 &#8211; Urteil vom 21. Juli 2016 &#8211;</p>
<p>VG Schleswig, 3 A 234/12 &#8211; Urteil vom 27. Januar 2014 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessige-richtervorlage-zur-verfassungswidrigkeit-von-arbeitslosengeld-ii-sanktionen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jun 2016 20:16:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld II]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsbewilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverletzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorlage]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionen]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionsbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialgesetzbuch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 31/2016 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 31/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von Pflichtverletzungen der leistungsberechtigten Person. Das Vorlagegericht war der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 GG sowie mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht jedoch nur teilweise den Begründungsanforderungen. Er wirft zwar durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. Doch setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, ob diese auch entscheidungserheblich sind, da unklar ist, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den Sanktionsbescheiden den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wären die angegriffenen Bescheide bereits aufgrund fehlerhafter Rechtsfolgenbelehrungen rechtswidrig, käme es auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Das Jobcenter minderte dem Kläger des Ausgangsverfahrens das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2014 um 30 % des Regelbedarfs und hob die Leistungsbewilligung teilweise auf. Der Kläger habe verhindert, dass ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis als Lager- und Transportarbeiter zustande kam, obwohl er über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung schriftlich belehrt worden sei.</p>
<p>Mit einem weiteren Bescheid minderte das Jobcenter dem Kläger wegen wiederholter Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 um monatlich 60 % des Regelbedarfs und hob den Bewilligungsbescheid für diesen Zeitraum teilweise auf. Der Kläger habe bei einem Arbeitgeber einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein einzulösen gehabt. Das habe der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen der Vereinbarung nicht getan.</p>
<p>Die gegen die Sanktionsbescheide eingelegten Widersprüche blieben erfolglos, woraufhin der Kläger Anfechtungsklage zum Sozialgericht Gotha erhob. Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 hat dieses das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 31a in Verbindung mit § 31 und 31b SGB II zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die Vorlage ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt. Das Gericht muss in der Begründung der Vorlage insbesondere hinreichend deutlich machen, dass und aus welchen Gründen es im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Normen zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, die jedoch zumindest nachvollziehbar sein muss. Dazu gehört es, sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage anhand der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen und zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, soweit sie für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sein können. Desgleichen muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können. Die ungeprüfte Übernahme von Parteivorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus.</li>
<li>Diesen Anforderungen wird die Vorlage nur zum Teil gerecht.</li>
</ol>
<p>Zwar wirft der Vorlagebeschluss durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. So legt das Sozialgericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ausführlich dar. Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Begründung, warum die Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sein soll. Dem Vorlagebeschluss ist nicht hinreichend nachvollziehbar zu entnehmen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens vom Jobcenter vor Erlass der Sanktionsbescheide nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II den gesetzlichen Anforderungen entsprechend über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt wurde, obwohl Ausführungen hierzu geboten sind. Fehlte es bereits an dieser Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion, wären die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und es käme auf die Verfassungsgemäßheit der ihnen zugrunde liegenden Normen nicht mehr an.</p>
<p>Hinsichtlich des ersten Sanktionsbescheids trifft das vorlegende Gericht keine eigenen Feststellungen zu einer der sanktionierten Pflichtverletzung vorausgegangenen Rechtsfolgenbelehrung. Weder anhand der Vorlage selbst noch anhand des in Bezug genommenen Widerspruchbescheides lässt sich feststellen, welchen Inhalt die Rechtsfolgenbelehrung hatte und ob sie den fachrechtlich differenzierten und strengen Anforderungen genügt. Auch im Hinblick auf den zweiten Sanktionsbescheid ist nicht erkennbar, ob dem damit sanktionierten Verstoß eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung vorausging. Die Richtigkeit und Verständlichkeit der dem Eingliederungsverwaltungsakt beigefügten Belehrung können jedenfalls in Zweifel gezogen werden, da sie über die Minderung in Höhe von 30 % bei erstmaligem Verstoß nur informiert und auf die Folgen eines wiederholten Verstoßes nur „vorsorglich“ hinweist. Ausführungen zum Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung liegen auch nahe, weil die Fehleranfälligkeit von Rechtsfolgenbelehrungen der Fachöffentlichkeit bekannt ist. Darauf hat der Gesetzgeber im Jahr 2011 mit einer Ergänzung von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II reagiert; das vorlegende Gericht hat jedoch auch zu dieser Tatbestandsalternative keinerlei Ausführungen gemacht.</p>
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