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	<title>PKV &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämienanpassungen  in der privaten Krankenversicherung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 19:25:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[PKV]]></category>
		<category><![CDATA[Prämienanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2018 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/">Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämienanpassungen  in der privaten Krankenversicherung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2018  </p>



<p>Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht  zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass  eine vom Versicherer mit Zustimmung eines &#8222;unabhängigen Treuhänders&#8220;  gemäß § 203 Abs. 2 VVG vorgenommene Prämienanpassung in der privaten  Krankenversicherung nicht allein wegen einer ggf. zu verneinenden  Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen ist. Ist der zustimmende  Treuhänder gemäß den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (im  Streitfall noch § 12b VAG a.F.) ordnungsgemäß bestellt worden, so  findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die  Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über  eine Prämienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben aber in einem  solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung  zu überprüfen. </p>



<p><strong>Sachverhalt und Prozessverlauf: </strong></p>



<p>In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wandte sich 
der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013,
 die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2
 VVG vorgenommen hatte. Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der 
Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. auch zur 
Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst 
gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt, weil der tätig gewordene 
Treuhänder nach ihrer Auffassung nicht von der Beklagten unabhängig 
gewesen war (s. wegen weiterer Einzelheiten PM Nr. 174/2018). </p>



<p><strong>Das Urteil des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber entschieden, 
dass die Unabhängigkeit nur die Voraussetzung für die Bestellung des 
Treuhänders nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, nicht aber für 
die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erklärung
 ist. Sie ist deshalb von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine 
Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen. Insoweit hat allein die 
Aufsichtsbehörde aufgrund der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten 
Mitwirkungsbefugnisse sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen
 mit der Prüfung der Prämienkalkulation einen unabhängigen und 
sachkundigen Treuhänder betraut; die Interessen des Versicherungsnehmers
 sind dadurch gewahrt, dass im Rechtsstreit über eine Prämienerhöhung 
vor den Zivilgerichten eine umfassende materielle Prüfung der 
Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung stattfindet. </p>



<p>Die genannte gesetzliche Kompetenzzuweisung, wie sie 
sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, würde durch eine sachliche
 Überprüfung einzelner Bestellungsvoraussetzungen im Rechtsstreit des 
einzelnen Versicherungsnehmers um die Wirksamkeit der Prämienanpassung 
mangels Rechtskraftwirkung für andere Versicherungsnehmer unterlaufen. 
Insbesondere liefe es dem Zweck der Regelung in § 12b Abs. 2, 2a VAG 
a.F. (bzw. jetzt § 155 VAG) und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider, wenn 
eine Prämienanpassung trotz Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen 
allein an einer fehlenden Unabhängigkeit des zuständigen Treuhänders 
scheitern würde. Denn die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es
 vor allem, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen 
durch den Versicherer zu gewährleisten. Demgemäß berechtigt die Regelung
 in § 12b Abs. 2, 2a VAG a.F. (jetzt § 155 VAG) den Versicherer nicht 
nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten 
Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende 
Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende 
Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden 
muss. Eine solche träte ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der 
Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen 
Gründen verpflichtet ist, nur wegen fehlender Unabhängigkeit des 
Treuhänders für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten
 jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei 
die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen
 Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen 
könnte. </p>



<p>Aufgrund der umfassenden tatsächlichen und 
rechtlichen Prüfung der Prämienanpassung anhand der ins Einzelne 
gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben durch die 
Zivilgerichte ist für die Versicherungsnehmer auch der gebotene 
wirkungsvolle Rechtsschutz gegen vom Versicherer vorgenommene 
Beitragsanpassungen gewährleistet, ohne dass ihnen hierfür eine 
gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders und damit der 
aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Treuhänder 
ermöglicht werden müsste. Die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des 
Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat daher das Berufungsurteil 
aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 damit dieses prüfen kann, ob die Prämienanpassungen ausreichend im 
Sinne von § 203 Abs. 5 VVG begründet worden sind und ggf. ob die 
materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen haben. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>Amtsgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 18. Oktober 2016 &#8211; 29 C 122/16  </p>



<p>Landgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16  </p>



<p><strong>Maßgebliche Vorschriften: </strong></p>



<p><strong>§ 203 VVG  </strong></p>



<p>(1) …  </p>



<p>(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche
 Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich 
ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als 
vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation 
maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den 
berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende 
Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger 
Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der 
Prämienanpassung zugestimmt hat. … Für die Änderung der Prämien, 
Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung
 durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des §
 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.  </p>



<p>(3) …  </p>



<p>(4) …  </p>



<p>(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen 
nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, 
der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der 
hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.  </p>



<p><strong>§ 155 VAG </strong></p>



<p>(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung 
betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft 
gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung 
zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der 
Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. …
 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 
erfüllt sind.  </p>



<p>(2) …  </p>



<p>(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu 
vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder 
vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr 
als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
 ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle 
Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht 
nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders 
anzupassen. …  </p>



<p>… </p>



<p><strong>§ 12b VAG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung:  </strong></p>



<p>(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung 
betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft 
gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung 
zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der 
Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. …
 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 
erfüllt sind.  </p>



<p>(1a) …  </p>



<p>(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu 
vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder 
vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr 
als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen 
Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, 
hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn 
die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung
 des Treuhänders anzupassen. …  </p>



<p>(2a) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch 
Betrachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt die der 
Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für 
einen Tarif eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert, hat das 
Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und mit Zustimmung 
des Treuhänders anzupassen. … </p>



<p>… </p>



<p>Karlsruhe, den 19. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/">Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämienanpassungen  in der privaten Krankenversicherung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/selbst-getragene-krankheitskosten-koennen-nicht-beim-sonderausgabenabzug-beruecksichtigt-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Apr 2018 12:24:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitskosten]]></category>
		<category><![CDATA[PKV]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgabenabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 19/2018 Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/selbst-getragene-krankheitskosten-koennen-nicht-beim-sonderausgabenabzug-beruecksichtigt-werden/">Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 19/2018</p>
<p>Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich abgezogen werden. Mit dem Urteil vom 29. November 2017 X R 3/16 führte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sog. Selbstbehalt fort.</p>
<p>Im Urteilsfall hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Kläger zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung.</p>
<p>Der BFH sah das ebenso. Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (z.B. Urteil vom 1. Juni 2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55). Zwar werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht &#8211; wie beim Selbstbehalt &#8211; bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen.</p>
<p>Ob die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen seien, musste der BFH nicht entscheiden: Da die Krankheitskosten der Kläger die sog. zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen, kam bereits aus diesem Grunde ein Abzug nicht in Betracht.</p>
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