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	<title>Planfeststellungsbeschluss &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Nov 2020 21:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Herdecke]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstspannungsfreileitung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Umspannanlage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 64/2020 Das Bundesverwaltungsgericht in&#8230; </p>
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<h1>Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 64/2020</p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in der Stadt Herdecke und angrenzenden Gemeinden abgewiesen.</p>



<p>Die Kläger wandten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen der Umspannanlage (UA) Kruckel bis zur UA Garenfeld. Die Leitung soll in der Stadt Herdecke (u.a.) zwischen Wohngebieten in Semberg und Schraberg verlaufen. Auf den Masten sollen auch Leitungen geführt werden, die das Pumpspeicherwerk Herdecke (sog. Koepchenwerk) mit der UA Kruckel verbinden. Die Trasse verläuft überwiegend auf Trassen früherer Leitungen und im Verbund mit anderen, weiterhin bestehenden Freileitungen.</p>



<p>Die Klagen blieben erfolglos. Beachtliche Verstöße gegen Verfahrensrecht hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ordnet das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) an. Die Anforderungen des zwingenden Rechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, sind gewahrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Abwägungsentscheidung gebilligt. Die Planfeststellungsbehörde hat es ohne durchgreifenden Fehler abgelehnt, die Leitung entlang der Autobahnen A 45 und A 1 zu führen. Diese Trassenführung hätte zwei Naturschutzgebiete neu betroffen, einen bisher nicht für Freileitungen genutzten Raum in Anspruch genommen, auf rund 8 km Waldflächen beeinträchtigt und die Bündelung von Freileitungen aufgelöst. Angesichts dieser Nachteile durfte sich die Planfeststellungsbehörde für die gewählte Trasse entscheiden, obwohl diese das Wohnumfeld in Herdecke beeinträchtigt. Insbesondere durfte die Behörde bei der Bewertung dieser Beeinträchtigungen berücksichtigen, dass die Leitung einen vorbelasteten Trassenraum nutzt und im Verbund mit anderen Leitungen geführt wird.</p>



<p>Die Abwägungsentscheidung war auch i.Ü. nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Entscheidung, das Pumpspeicherwerk nach Kruckel anzubinden als auch für die Entscheidung, die Leitung als Freileitung auf Stahlgittermasten zu führen.</p>



<p>BVerwG 4 A 13.18 &#8211; Urteil vom 12. November 2020</p>
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		<title>Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/feste-fehmarnbeltquerung-bundesverwaltungsgericht-weist-klagen-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Nov 2020 21:02:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Fehmarnbeltquerung]]></category>
		<category><![CDATA[Insel Fehmarn]]></category>
		<category><![CDATA[Insel Lolland]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Tunnel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 62/2020 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/feste-fehmarnbeltquerung-bundesverwaltungsgericht-weist-klagen-ab/">Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 62/2020</p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die bei ihm anhängigen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den deutschen Vorhabenabschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby abgewiesen.</p>



<p>Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2019 ist ein kombinierter Straßen- und Eisenbahntunnel, der die Insel Fehmarn mit der dänischen Insel Lolland verbinden soll. Der Tunnel ist rund 18 km lang; etwa die Hälfte davon entfällt auf den deutschen Vorhabenteil. Das Bauwerk ist bis zu 47 m breit und bis zu 13 m hoch. Es wird aus Fertigelementen zusammengesetzt. Diese werden in einer eigens hierfür auf Lolland errichteten Fabrik hergestellt und dann in eine auf dem Meeresboden gegrabene Rinne abgesenkt. Der Tunnel umfasst in getrennten Röhren eine vierstreifige Straße, eine zweigleisige elektrifizierte Bahnstrecke sowie einen Wartungs- und Evakuierungskorridor. Nach dem der Planung zugrundeliegenden deutsch-dänischen Staatsvertrag von 2009 wird Dänemark die Feste Fehmarnbeltquerung auf eigene Kosten errichten und betreiben. Zu diesem Zweck hat Dänemark eine private Gesellschaft gegründet. Die Kosten sollen über Mautgebühren und Schienen-Nutzungsentgelte refinanziert werden.</p>



<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte über insgesamt sechs Klagen zu entscheiden. Kläger sind zwei Umweltverbände, drei Unternehmen &#8211; darunter die Betreiberin der bestehenden Fährlinie Puttgarden-Rødby &#8211; sowie die Stadt Fehmarn. Die Klageverfahren dreier weiterer Gemeinden sowie eines Landwirts wurden einvernehmlich beendet. Die noch anhängigen Klagen blieben ohne Erfolg.</p>



<p>Dem Vorhaben fehlt es nicht an der Planrechtfertigung. Der Verkehrsbedarf für die Feste Fehmarnbeltquerung ist gesetzlich festgestellt. Die Bedarfsfeststellung ergibt sich aus dem deutschen Zustimmungsgesetz zu dem Staatsvertrag. Daran ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Die Bindung entfällt nur, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist oder sich die Verhältnisse so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die EU-Kommission zählt die Fehmarnbeltquerung unverändert zu den fünf wichtigsten grenzüberschreitenden Projekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes. Die mit der Verwirklichung des Projekts verbundene Verkürzung der Fahrzeit zwischen Hamburg und Kopenhagen wird absehbar zu einer Verlagerung von Verkehren führen, die derzeit mit einem erheblichen Umweg über den Großen Belt abgewickelt werden. Zwar bleibt auch dann das erwartete Kraftfahrzeugaufkommen deutlich unterhalb der durchschnittlichen Auslastung deutscher Autobahnen. Davon mussten die Vertragsstaaten aber den Bedarf für eine Anbindung der wesentlich dünner besiedelten und an der Peripherie Europas gelegenen skandinavischen Staaten an das kontinentaleuropäische Verkehrsnetz nicht abhängig machen.</p>



<p>Rechtswidrig ist die Planung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Finanzierbarkeit des Projekts. Die Finanzierung ist grundsätzlich weder Gegenstand der Planfeststellung noch ihrer gerichtlichen Überprüfung. Die zu Gunsten der Betreibergesellschaft vorgesehenen dänischen Staatsbeihilfen sind jedenfalls nicht evident europarechtswidrig.</p>



<p>Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das Naturschutzrecht. So wurde zum Schutz der im Fehmarnbelt lebenden Schweinswale vor Baulärm ein vorsorglicher Grenzwert festgesetzt, der deutlich unter dem Quellpegel großer Schiffe und Fähren liegt. Für eine eventuell erforderliche Unterwassersprengung von Munitionsaltlasten werden Geräte zur Erzeugung eines sogenannten Blasenschleiers vorgehalten, der die Schallausbreitung um 90 % reduziert. Eingehende Untersuchungen haben auch plausibel gemacht, dass die Durchführung des Projekts kein erhebliches Störungs- oder gar Tötungsrisiko für Rastvögel, insbesondere die im Fehmarnbelt zahlreich überwinternden Eiderenten, bewirkt.</p>



<p>Im Hinblick auf die im Fehmarnbelt vorhandenen Riffe trägt die Planung ferner dem Biotopschutz hinreichend Rechnung. Die Vorhabenträger haben eine methodisch ordnungsgemäße Bestandsaufnahme erstellt. Sie durften sich dabei auf eine repräsentative Beprobung des Meeresbodens in dem großen Untersuchungsgebiet beschränken. Soweit Riffe im näheren Bereich der Tunneltrasse erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durch ein wissenschaftliches Forschungsprojekt der Universität Kiel erkannt worden sind, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Wegen des gesetzlichen Verbots, Biotope zu zerstören oder zu beschädigen, darf allerdings das Vorhaben in diesem Bereich nicht durchgeführt werden, ohne dass über eine Eingriffsvermeidung bzw. eine Befreiung von dem Verbot nachträglich entschieden wird. Zu diesem Zweck haben Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens angekündigt.</p>



<p>Bezüglich der Ausführungsvarianten des Tunnels durfte sich die Planfeststellungsbehörde für einen Absenktunnel und gegen einen Bohrtunnel entscheiden, obwohl dieser unter Umweltgesichtspunkten günstiger gewesen wäre. Denn ein Bohrtunnel hätte nicht nur ein Drittel höhere Baukosten verursacht, sondern wäre auch wegen des erforderlichen Durchmessers der Tunnelvortriebsmaschinen, der Länge der Bohrstrecke und des hohen Wasserdrucks mit unvertretbaren Risiken verbunden gewesen. Die Kosten wie auch die Baurisiken hätten sich zwar möglicherweise durch eine Verringerung des Querschnitts der Tunnelröhren reduzieren lassen. Solch ein „schlanker“ Bohrtunnel bliebe aber hinter dem für den Absenktunnel vorgesehenen Sicherheitsstandard zurück, den die Planfeststellungsbehörde wegen der Länge des Tunnels aus plausiblen Gründen für erforderlich hält.</p>



<p>Ein durchgreifender Abwägungsfehler ist der Behörde auch nicht in Bezug auf die Belange einzelner Kläger unterlaufen. Das gilt insbesondere für das Unternehmen Scandlines, das seinen Fährbetrieb auch nach dem Tunnelbau aufrechterhalten will. Der Fährhafen wird dann zwar über keine kreuzungsfreie Straßenanbindung mehr verfügen. Die Planung wurde aber noch im laufenden Verfahren optimiert, insbesondere durch eine eigene Einfädelungsspur vom Hafen auf die B 207 und verkehrsabhängig gesteuerte Ampeln, die auch künftig eine zügige Entleerung der Fähren ermöglichen.</p>



<p>BVerwG 9 A 6.19 &#8211; Urteil vom 03. November 2020</p>



<p>BVerwG 9 A 7.19 &#8211; Urteil vom 03. November 2020</p>



<p>BVerwG 9 A 9.19 &#8211; Urteil vom 03. November 2020</p>



<p>BVerwG 9 A 11.19 &#8211; Urteil vom 03. November 2020</p>



<p>BVerwG 9 A 12.19 &#8211; Urteil vom 03. November 2020</p>



<p>BVerwG 9 A 13.19 &#8211; Urteil vom 03. November 2020</p>
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		<item>
		<title>Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/lueckenschluss-des-bremer-autobahnrings-bundesverwaltungsgericht-weist-klagen-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jul 2020 11:43:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bremer Autobahnring]]></category>
		<category><![CDATA[Lückenschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 41/2020 Das Bundesverwaltungsgericht&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/lueckenschluss-des-bremer-autobahnrings-bundesverwaltungsgericht-weist-klagen-ab/">Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 41/2020</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen vom 24. Mai 2019 für den Neubau des letzten Teilstücks des sogenannten Bremer Autobahnrings abgewiesen.</p>
<p>Es geht um den ca. 2 km langen Abschnitt zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße. Die A 281 soll künftig als durchgehende Autobahn fortgeführt und über den &#8211; bereits vorhandenen &#8211; Zubringer Arsten an die A 1 im Osten angebunden werden. Das Vorhaben ist im aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vierstreifiger Neubau mit der Dringlichkeitsstufe „laufend und fest disponiert“ aufgeführt.</p>
<p>Nicht Gegenstand der Planung ist der Neubau der B 6n, mit der später die A 281 im Süden auf niedersächsischer Seite an die A 1 (Anschlussstelle Bremen-Brinkum) angeschlossen werden soll. Hierfür ist ein eigenes Planfeststellungsverfahren vorgesehen. Erst in diesem Verfahren soll entschieden werden, ob die B 6n den an die A 281 unmittelbar angrenzenden Flughafen umfahren soll, wie es das Bundesverkehrsministerium aus Kostengründen favorisiert, oder ob der Flughafen untertunnelt wird (Bremische Vorzugsvariante). Der heute gerichtlich bestätigte Planfeststellungsbeschluss für die A 281 lässt die Trassenführung der B 6n ausdrücklich offen; es werde keine Variante „verbaut“.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 24. November 2010 (BVerwG 9 A 14.09) eine frühere Planung für denselben Abschnitt beanstandet. Damals war der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Autobahntrasse von der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bremen erheblich abgewichen. Im Zusammenhang mit einer seinerzeit geplanten Querspange zur Kattenturmer Heerstraße waren zudem die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer nicht fehlerfrei abgewogen worden.</p>
<p>Der neue Planfeststellungsbeschluss, der keine Querspange mehr vorsieht, hielt nunmehr der gerichtlichen Kontrolle stand. Er stimmt insbesondere mit dem 2014 für ganz Bremen neu aufgestellten Flächennutzungsplan überein. Entgegen der Auffassung der Kläger war das Planfeststellungsverfahren auch nicht deshalb fehlerhaft, weil bestimmte Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ausgelegen hatten. Ebenso wenig musste die B 6n gemeinsam mit der A 281 geplant werden. Hiervon durfte vor allem aus Zeitgründen weiterhin Abstand genommen werden, obwohl die B 6n ihrerseits 2016 im Bundesverkehrswegeplan in den vordringlichen Bedarf aufgestuft worden ist. Auch die Variantenprüfung litt an keinem Fehler. Schließlich hat der &#8211; noch in der mündlichen Verhandlung des Gerichts ergänzte &#8211; Planfeststellungsbeschluss auch die individuellen Eigentums- und Lärmbetroffenheiten der Kläger fehlerfrei abgewogen.</p>
<p>BVerwG 9 A 19.19 &#8211; Urteil vom 02. Juli 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/letzte-klage-gegen-den-weiterbau-der-a-49-abgewiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jul 2020 11:42:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A 49]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterbau]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 40/2020 Das&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/letzte-klage-gegen-den-weiterbau-der-a-49-abgewiesen/">Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 40/2020</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute auch die letzte bei ihm anhängige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums des Landes Hessen für den Neubau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda abgewiesen.</p>
<p>Der Planfeststellungsbeschluss für den südlichen Streckenabschnitt der geplanten A 49 mit dem Anschluss an die A 5 am Dreieck Ohmtal ist am 30. Mai 2012 erlassen und zuletzt im Januar 2019 geändert worden. Mit Urteilen vom 23. Juni 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht zwei Klagen abgewiesen, die eine Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ziel hatten (Pressemitteilung Nr. 37/20 vom 23. Juni 2020). Auch die weitere Klage von drei Privatpersonen, über die ebenfalls am 23. Juni verhandelt wurde, ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die zwar nicht durch Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses in Anspruch genommen werden sollen, aber im Gebiet der im Januar 2017 angeordneten Unternehmensflurbereinigung liegen. Deshalb müssen sie zugunsten des Vorhabens mit Landabzug rechnen. Sie haben ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss allerdings erst im April 2019 erhoben. Jedenfalls so lange Zeit nach dem Flurbereinigungsbeschluss, in dem das von späteren Landabzügen betroffene Gebiet festgelegt wurde, konnten sich die Kläger nicht mehr zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss wehren. Dass dieser noch im Januar 2019 geändert worden ist, ändert am Ergebnis nichts. Denn diese Änderung berührt die Kläger nicht in eigenen Rechten.</p>
<p>BVerwG 9 A 8.19 &#8211; Urteil vom 02. Juli 2020</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/letzte-klage-gegen-den-weiterbau-der-a-49-abgewiesen/">Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-gegen-den-weiterbau-der-a-49-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2020 11:36:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A 49]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltverbände]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterbau]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 37/2020 Das Bundesverwaltungsgericht&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-gegen-den-weiterbau-der-a-49-erfolglos/">Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 37/2020</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klagen abgewiesen, die den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums des Landes Hessen für den Neubau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda betreffen.</p>
<p>Durch den Neubau der A 49 soll eine Verbindung zwischen Kassel und Gießen geschaffen werden. Der Streckenteil im Norden ist bereits seit vielen Jahren unter Verkehr, ein weiterer Planungsabschnitt befindet sich im Bau, die letzten beiden Abschnitte müssen noch realisiert werden. Der Planfeststellungsbeschluss für den südlichen Streckenabschnitt mit dem Anschluss an die A 5 am Dreieck Ohmtal wurde am 30. Mai 2012 erlassen. Die dagegen erhobene Klage zweier Umweltverbände hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2014 (Az. 9 A 25.12) abgewiesen. Zwei weitere Klagen von Privatpersonen wurden seinerzeit nach außergerichtlichen Vereinbarungen zurückgenommen.</p>
<p>Mit Urteil vom 1. Juli 2015 klärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine bis dahin umstrittene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der europaweit geltenden Wasserrahmenrichtlinie. Seither steht fest, dass vor der Genehmigung eines jeglichen Projekts eine Überprüfung in Bezug auf die einzelnen betroffenen Wasserkörper anhand bestimmter europarechtlich vorgegebenen Kriterien zu erfolgen hat.</p>
<p>Im August bzw. September 2019 gingen bei der Planfeststellungsbehörde Anträge ein, den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 zurückzunehmen bzw. zu widerrufen oder zumindest zunächst außer Vollzug zu setzen, um ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Antragsteller waren einer der Umweltverbände, die das damalige Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt hatten, sowie eine Privatperson, die damals an einem der weiteren Klageverfahren beteiligt war. Die Anträge stützten sich darauf, dass die wasserrechtliche Prüfung im Hinblick auf das vorgenannte Urteil des EuGH unzureichend gewesen sei. Die Planfeststellungsbehörde lehnte die Anträge ab.</p>
<p>Die dagegen gerichteten Klagen blieben erfolglos. Allerdings erweist sich der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 unter Berücksichtigung der späteren Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der wasserrechtlichen Prüfung als fehlerhaft. Er enthält zwar umfangreiche Untersuchungen insbesondere zur Straßenentwässerung und zum Trinkwasserschutz. Es fehlt aber eine Prüfung anhand der speziellen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie. Dieser Fehler führt jedoch nicht dazu, dass der bestandskräftige und durch das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit rechtskräftig bestätigte Planfeststellungsbeschluss nunmehr wieder in Frage gestellt werden müsste. Insbesondere ist eine Aussetzung seiner Vollziehung zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht erforderlich. Denn die flexiblen Regeln des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes bieten ausreichende Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass das Vorhaben nicht dauerhaft im Widerspruch zu den wasserrechtlichen Vorgaben des Unionsrecht stehen. Gegebenenfalls können erforderliche Schutzmaßnahmen nachträglich angeordnet und die rechtlich selbständigen wasserrechtlichen Erlaubnisse angepasst oder sogar widerrufen werden.</p>
<p>Hinweis:</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat heute noch über eine weitere Klage von drei Privatpersonen verhandelt, die ebenfalls den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 betrifft (BVerwG 9 A 8.19). In diesem Verfahren wird eine Entscheidung am 2. Juli 2020 verkündet werden.</p>
<p>BVerwG 9 A 22.19 &#8211; Urteil vom 23. Juni 2020</p>
<p>BVerwG 9 A 23.19 &#8211; Urteil vom 23. Juni 2020</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-gegen-den-weiterbau-der-a-49-erfolglos/">Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerde gegen Einstufung als „Sperrgrundstück“ nicht zur Entscheidung angenommen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-gegen-einstufung-als-sperrgrundstueck-nicht-zur-entscheidung-angenommen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jun 2020 09:08:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrgrundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5674</guid>

					<description><![CDATA[<p>Verfassungsbeschwerde gegen Einstufung als „Sperrgrundstück“ nicht zur Entscheidung angenommen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 47/2020 Beschluss&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Verfassungsbeschwerde gegen Einstufung als „Sperrgrundstück“ nicht zur Entscheidung angenommen</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 47/2020</p>
<p class="entscheidung">Beschluss vom 30. April 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/04/rk20200430_1bvr237619.html">1 BvR 2376/19</a></p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verwaltungsgerichte haben die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig angesehen. Sie stufen das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers als sogenanntes „Sperrgrundstück“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein, da das Grundstück nur zur Abwehr des Vorhabens erworben worden sei, und haben der Klage den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt.</p>
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		<title>Klagen gegen die Elbvertiefung abgewiesen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-gegen-die-elbvertiefung-abgewiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jun 2020 10:54:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Elbe]]></category>
		<category><![CDATA[Elbvertiefung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrinnenanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klagen gegen die Elbvertiefung abgewiesen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2020 Die Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Klagen gegen die Elbvertiefung abgewiesen</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2020</p>
<p>Die Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe sind nach ihrer erneuten Änderung von Rechts wegen nicht mehr zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und die Klagen zweier Umweltverbände abgewiesen.</p>
<p>In einem vorherigen Klageverfahren gegen die Elbvertiefung hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2017 festgestellt, dass die Planfeststellungsbeschlüsse in ihrer damaligen Fassung wegen Mängeln der habitatrechtlichen Prüfung rechtswidrig und nicht vollziehbar waren. Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht die Planungen nicht beanstandet. Die gerichtliche Überprüfung im jetzigen Klageverfahren hat ergeben, dass die bezeichneten Rechtsfehler mit den nach einem ergänzenden Verfahren erlassenen Planergänzungsbeschlüssen beseitigt worden sind. Das Ausmaß einer vorhabenbedingten Beeinträchtigung des besonders geschützten Schierlings-Wasserfenchels haben die Beklagten zutreffend bestimmt. Die neu planfestgestellte Maßnahme „Tideanschluss Billwerder Insel“, mit der neue Wuchsorte für den allein an der Tideelbe heimischen Schierlings-Wasserfenchel geschaffen werden sollen, ist geeignet, diese Beeinträchtigungen auszugleichen. Bei den auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen weiteren Kohärenzsicherungsmaßnahmen haben die Beklagten jetzt nachvollziehbar dargelegt, dass es sich dabei nicht um sogenannte Standardmaßnahmen des Gebietsmanagements handelt. Auch im Übrigen sind die Planergänzungsbeschlüsse nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt das geänderte Vorhaben nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot.</p>
<p>BVerwG 7 A 1.18 &#8211; Urteil vom 04. Juni 2020</p>
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		<title>Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg &#8211; Wilhelmshaven</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-anordnung-der-aufschiebenden-wirkung-von-klagen-gegen-den-ausbau-der-eisenbahnstrecke-oldenburg-wilhelmshaven/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Dec 2019 22:54:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[aufschiebende Wirkung von Klagen]]></category>
		<category><![CDATA[Eisenbahnstrecke]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Schienenlärm]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 98/2019 Die aufschiebende Wirkung von Klagen, die die Bundesvereinigung gegen Schienenlärm,&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 98/2019</p>
<p>Die aufschiebende Wirkung von Klagen, die die Bundesvereinigung gegen Schienenlärm, die Stadt Oldenburg, mehrere Anwohner und ein kommunales Rechenzentrum gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 zum Ausbau der Eisenbahnstrecke 1522 Oldenburg-Wilhelmshaven von Bahn-km 0,841 bis 9,722 erhoben haben, wird nicht angeordnet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 19. Dezember 2019 in mehreren Eilverfahren entschieden.</p>
<p>Die im planfestgestellten Abschnitt vorhandene zweigleisige Eisenbahnstrecke soll u.a. elektrifiziert und mit Lärmschutzwänden versehen werden. Für das Vorhaben, das insbesondere der verbesserten Schienenanbindung des JadeWeserPort in Wilhelmshaven dient, hat der Gesetzgeber einen vordringlichen Bedarf festgestellt. Klagen gegen ein solches Vorhaben haben keine aufschiebende Wirkung.</p>
<p>Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war zum einen, dass die geltend gemachten Einwände &#8211; insbesondere zum Lärmschutz &#8211; gegebenenfalls durch eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen bewältigt werden können. Dies kann im Klageverfahren geprüft werden, ohne dass Rechtsverluste drohen. Zum anderen ist bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Interessen von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber der beschleunigten Umsetzung eisenbahnrechtlicher Planungsentscheidungen erhebliches Gewicht beimisst. Ausgehend hiervon überwiegt vorliegend das Interesse an der sofortigen Umsetzung des Vorhabens das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Mit der Fortsetzung der Arbeiten werden keine irreparablen bzw. nicht rückgängig zu machenden Folgen eintreten. Sollten sich die bis zu einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache durchgeführten bauvorbereitenden Maßnahmen bzw. Baumaßnahmen als rechtswidrig erweisen, ließen sich die eingetretenen Folgen im Wege des Rückbaues und der Wiederbepflanzung gerodeter Flächen beseitigen bzw. rückgängig machen.</p>
<p>BVerwG 7 VR 5.19 &#8211; Beschluss vom 19. Dezember 2019</p>
<p>BVerwG 7 VR 6.19 &#8211; Beschluss vom 19. Dezember 2019</p>
<p>BVerwG 7 VR 7.19 &#8211; Beschluss vom 19. Dezember 2019</p>
<p>BVerwG 7 VR 8.19 &#8211; Beschluss vom 19. Dezember 2019</p>
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		<title>Die Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn darf für den Betrieb der Bremer Stadtbahn Linie 8 ausgebaut werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/die-bremen-thedinghauser-eisenbahn-darf-fuer-den-betrieb-der-bremer-stadtbahn-linie-8-ausgebaut-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Nov 2019 21:35:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bremen]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Stadtbahn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/die-bremen-thedinghauser-eisenbahn-darf-fuer-den-betrieb-der-bremer-stadtbahn-linie-8-ausgebaut-werden/">Die Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn darf für den Betrieb der Bremer Stadtbahn Linie 8 ausgebaut werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 25. März 2013 zum Ausbau der Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn im Wesentlichen bestätigt. Mit ihm sollen die Betriebsanlagen der bestehenden Eisenbahnstrecke, auf der bislang nur die Museumsbahn „Pingelheini“ und ein Güterzug verkehren, so ertüchtigt werden, dass auf ihr auch die Bremer Stadtbahn Linie 8 fahren kann. Die Stadtbahn soll die Gemeinden Stuhr und Weyhe mit der Bremer Innenstadt mit täglich 96 Fahrten verbinden.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben und damit zwei Klagen von Anliegern der Eisenbahnstrecke stattgegeben, die befürchten, durch den neuen Verkehr unzumutbar belastet zu werden. Das Gericht war den Klägern darin gefolgt, dass ein Straßenbahnbetrieb nicht auf eisenbahnrechtlicher Grundlage ermöglicht werden könne, dass dem Vorhaben dementsprechend die eisenbahnrechtliche Planrechtfertigung fehle und dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen sei, weil bei einer Reihe von Grundstücken die Lärmgrenzwerte überschritten würden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Klagen abgewiesen, soweit die Kläger Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit beantragt hatten. Den Bedenken des Oberverwaltungsgerichts ist das Gericht nicht gefolgt. Betriebsanlagen einer bestehenden Eisenbahnstrecke können auf eisenbahnrechtlicher Grundlage um technische Anlagen ergänzt werden, die den zusätzlichen Betrieb von Straßenbahnen möglich machen. Dementsprechend ist mit der beabsichtigten Verbesserung des Verkehrsangebotes eine Planrechtfertigung gegeben, die von den Zielen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gedeckt ist. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung dafür ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung nicht erforderlich gewesen. Der Umstand, dass bei einigen Streckenanliegern die maßgeblichen Lärmgrenzwerte erreicht oder überschritten werden, begründet gesetzliche Ansprüche auf Lärmschutz, nötigt für sich gesehen aber nicht zu einer umfassenden Prüfung der Umweltverträglichkeit. Wegen der noch im Raum stehenden Planergänzungsansprüche hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>BVerwG 3 C 12.18 &#8211; Urteil vom 07. November 2019</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Lüneburg, 7 KS 42/13 &#8211; Urteil vom 26. August 2016 &#8211;</p>
<p>BVerwG 3 C 13.18 &#8211; Urteil vom 07. November 2019</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Lüneburg, 7 KS 41/13 &#8211; Urteil vom 26. August 2016 &#8211;</p>
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		<title>Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorerst-kein-weiterbau-der-a-39-bei-wolfsburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jul 2019 19:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[A 39]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesautobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Wolfsburg]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 55/2019 Der Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorerst-kein-weiterbau-der-a-39-bei-wolfsburg/">Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 55/2019</p>
<p>Der Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 30. April 2018 für den Neubau der Bundesautobahn A 39 nördlich von Wolfsburg ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. So entschied heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.</p>
<p>Die A 39 zweigt beim Autobahndreieck Salzgitter von der A 7 ab und verläuft über Braunschweig bis Wolfsburg. Sie endet derzeit an der Anschlussstelle Weyhausen und beginnt dann erst wieder bei Lüneburg, von wo sie nach Nordwesten in Richtung Hamburg führt. Der streitgegenständliche Bauabschnitt von Wolfsburg bis Ehra ist Teil einer rund 100 km langen Neubaustrecke, die die Lücke zwischen Wolfsburg und Lüneburg schließen soll.</p>
<p>Gegen das Vorhaben sind beim Bundesverwaltungsgericht verschiedene Klageverfahren anhängig. Neben den Klagen der Umweltvereinigung BUND und der Gemeinde Jembke, über die heute entschieden wurde, handelt es sich dabei noch um die Klage einer anderen Gemeinde (Tappenbeck) sowie sechs weitere Klagen von Landwirten, die in ihrem Grundstückseigentum betroffen sind.</p>
<p>Die Klage des BUND hatte nunmehr Erfolg. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss hält zwar in wesentlichem Umfang der gerichtlichen Überprüfung stand, doch ist er nicht frei von Rechtsfehlern.</p>
<p>Das gilt bereits für die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat zusammen mit der Autobahn-Anschlussstelle Ehra eine vollständige Umgehung dieser Ortschaft im Zuge der L 289 und der B 248 mitgeplant. Damit hat sie die Grenze einer notwendigen Folgemaßnahme überschritten. Um den erforderlichen Anschluss der Autobahn an das Bestandsstraßennetz zu gewährleisten, bedurfte es keiner kompletten Ortsumgehung, die vielmehr ein eigenes Planungskonzept benötigt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Interesses an einer Vermeidung autobahnbedingter Lärmkonflikte in Ehra, die sich anderweitig &#8211; etwa durch eine zeitlich abgestimmte Inbetriebnahme der Autobahn und einer eigenständig geplanten Umgehungsstraße &#8211; vermeiden lassen.</p>
<p>Nicht in jeder Hinsicht beanstandungsfrei ist der Planfeststellungsbeschluss ferner in Bezug auf das Wasserrecht. Die Straßenplanung muss gewährleisten, dass das Vorhaben den Zustand der Wasserkörper nicht verschlechtert und die Erreichung eines guten Zustandes nicht gefährdet. Diesen Anforderungen entspricht der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht in vollem Umfang. So hat er Konflikte im Zusammenhang mit den 2016 erheblich verschärften Umweltqualitätsnormen für bestimmte Stoffe nicht selbst bewältigt, sondern in unzulässiger Weise in die Ausführungsplanung verlagert. Das betrifft namentlich den Einbau zusätzlicher Retentionsbodenfilter in die vorgesehenen Regenrückhaltebecken.</p>
<p>Ohne Erfolg blieb dagegen die Klage der Gemeinde Jembke, die auf die Geltendmachung ihrer kommunalen Belange beschränkt war.</p>
<p>Die beklagte Behörde kann die festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren beheben.</p>
<p>BVerwG 9 A 13.18 &#8211; Urteil vom 11. Juli 2019</p>
<p>BVerwG 9 A 14.18 &#8211; Urteil vom 11. Juli 2019</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorerst-kein-weiterbau-der-a-39-bei-wolfsburg/">Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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