<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Polizeibeamte &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/polizeibeamte/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 03 Oct 2018 10:44:56 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten von Polizisten außerhalb der Dienstschicht in NRW</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-zeitausgleich-fuer-ruestzeiten-von-polizisten-ausserhalb-der-dienstschicht-in-nrw/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Sep 2018 10:32:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausrüstung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstschicht]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeibeamte]]></category>
		<category><![CDATA[Rüstzeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitausgleich]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4058</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 64/2018 Nordrhein-westfälische Polizisten, die vor dem Jahr 2017 entgegen der damals&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-zeitausgleich-fuer-ruestzeiten-von-polizisten-ausserhalb-der-dienstschicht-in-nrw/">Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten von Polizisten außerhalb der Dienstschicht in NRW</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 64/2018</p>
<p>Nordrhein-westfälische Polizisten, die vor dem Jahr 2017 entgegen der damals bestehenden Erlasslage ihre Ausrüstung bereits vor Beginn der Dienstschicht aufgenommen und erst nach Beendigung der Dienstschicht wieder abgelegt haben, können hierfür keinen Zeitausgleich erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger sind Polizeibeamte im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen. In ihren Dienststellen bestand in den vergangenen Jahren eine weit verbreitete Praxis, nach der sich zahlreiche Polizeibeamte verpflichtet fühlten, bereits vor Schichtbeginn mit Dienstwaffe, Mehrzweckstock etc. ausgerüstet zu sein und erst nach Schichtende die Ausrüstung wieder abzulegen. So sollte nach Ansicht der Kläger die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit der Beamten zu Beginn und am Ende der sich nicht überschneidenden Schichten gewährleistet werden. Nach ihrer Darstellung umfassen die sog. Rüstzeiten pro Schicht etwa 15 Minuten. Mit ihren Klagen streben die Kläger einen Zeitausgleich für diese Rüstzeiten seit dem Jahr 2008 an.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht hat die Rüstzeiten der Kläger als geleisteten Dienst anerkannt. Es hat ausgeführt, dass die außerhalb der Schichten liegenden Zeiten zwar keine reguläre Arbeitszeit seien; den Klägern könne jedoch ein Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zustehen. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass sie nicht einseitig vom Dienstherrn verpflichtet worden seien, die Rüsttätigkeiten außerhalb der Schicht durchzuführen. Andererseits habe das beklagte Land die entsprechende Praxis in zahlreichen Polizeibehörden des Landes gekannt und hingenommen. Der konkrete Umfang dieses Anspruchs sei allerdings in einem gesonderten Verwaltungsverfahren festzustellen.</p>
<p>Auf die Revision des beklagten Landes hat das Bundesverwaltungsgericht die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Es ist allein Aufgabe des Dienstherrn, kraft seiner Organisationsgewalt die konkreten Arbeitszeiten für die Beamten festzulegen. Insoweit hat das beklagte Land in mehreren Erlassen bestimmt, dass die Polizeibeamten innerhalb der Dienstschichten die Ausrüstung an- und abzulegen haben. Die Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit während des Schichtwechsels ist allein Aufgabe des beklagten Landes. Es steht den einzelnen Polizeibeamten nicht zu, eigenmächtig von der Erlasslage abzuweichen und dafür einen Ausgleich zu beanspruchen. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass in den einzelnen Polizeidienststellen gegenteilige Weisungen erteilt worden sind. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass zumindest teilweise auch die unmittelbaren Vorgesetzten der Kläger die beschriebene Praxis als dienstliche Notwendigkeit empfunden haben. Dies vermag über die klare Erlasslage nicht hinwegzuhelfen.</p>
<p>Die nach Gesprächen mit den Polizeigewerkschaften im Jahr 2017 geänderte Arbeitszeitverordnung Polizei im Land Nordrhein-Westfalen, die nunmehr vorsieht, 12 Minuten pro Schicht für die Rüsttätigkeiten dem Arbeitszeitkonto der Polizeibeamten gutzuschreiben, ist auf die früheren Sachverhalte und auf die hier allein im Raum stehenden Ansprüche aus Treu und Glauben nicht anwendbar.</p>
<p>BVerwG 2 C 44.17 &#8211; Urteil vom 20. September 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 6 A 1903/14 &#8211; Urteil vom 03. November 2016 &#8211;</p>
<p>VG Düsseldorf, 2 K 8397/12 &#8211; Urteil vom 05. August 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 45.17 &#8211; Urteil vom 20. September 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 6 A 2250/14 &#8211; Urteil vom 03. November 2016 &#8211;</p>
<p>VG Gelsenkirchen, 1 K 5363/13 &#8211; Urteil vom 29. September 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 46.17 &#8211; Urteil vom 20. September 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 6 A 2251/14 &#8211; Urteil vom 03. November 2016 &#8211;</p>
<p>VG Gelsenkirchen, 1 K 5364/13 &#8211; Urteil vom 29. September 2014 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 47.17 &#8211; Urteil vom 20. September 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 6 A 127/15 &#8211; Urteil vom 03. November 2016 &#8211;</p>
<p>VG Arnsberg, 2 K 1382/12 &#8211; Urteil vom 03. Dezember 2014 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-zeitausgleich-fuer-ruestzeiten-von-polizisten-ausserhalb-der-dienstschicht-in-nrw/">Kein Zeitausgleich für Rüstzeiten von Polizisten außerhalb der Dienstschicht in NRW</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wirksame Begrenzung der „freien Heilfürsorge“ für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/wirksame-begrenzung-der-freien-heilfuersorge-fuer-polizeibeamte-in-nordrhein-westfalen-auf-aufwendungen-zur-erhaltung-oder-wiederherstellung-der-polizeidienstfaehigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Apr 2016 20:16:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[freie Heilfürsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Nordrhein-Westfalen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeibeamte]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeidienstfähigkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1718</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 37/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die freie&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/wirksame-begrenzung-der-freien-heilfuersorge-fuer-polizeibeamte-in-nordrhein-westfalen-auf-aufwendungen-zur-erhaltung-oder-wiederherstellung-der-polizeidienstfaehigkeit/">Wirksame Begrenzung der „freien Heilfürsorge“ für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 37/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die freie Heilfürsorge für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen kraft Landesgesetzes wirksam auf Aufwendungen begrenzt ist, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit dienen.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Land im Rahmen der freien Heilfürsorge der Polizei verpflichtet ist, dem Kläger die Aufwendungen zu erstatten, die ihm für die medikamentöse Behandlung einer erektilen Dysfunktion entstanden sind. Der Kläger, der als Kriminalhauptkommissar heilfürsorgeberechtigt ist, erwarb nach ärztlicher Verordnung das Arzneimittel „Cialis“ und wandte hierfür 323,89 € auf. Nach der Ablehnungsentscheidung des Beklagten und erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Kläger diesen Betrag zugesprochen. Zwar beziehe sich die Heilfürsorge nach dem Gesetz auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit. Dies bedeute jedoch keine Einschränkung im Leistungsumfang, sofern es &#8211; wie hier &#8211; um die Behandlung eines krankhaften Leidens gehe, das mit dem Medikament jedenfalls gelindert werden könne. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anspruch auf Heilfürsorge ist nach dem gesetzlichen Zweckvorbehalt auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit beschränkt. Diese Voraussetzung ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die für den Senat bindend sind, bei dem Medikament „Cialis“ nicht erfüllt, so dass dieses nicht von der Heilfürsorge erfasst ist. Dies steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere ist die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verletzt. Diese verlangt keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Krankheitsfällen. Sie verpflichtet den Dienstherrn, u.a. dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte in Krankheitsfällen nicht mit finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Zu einer solchen Belastung führt die gesetzliche Beschränkung der freien Heilfürsorge jedoch nicht. Zum einen betrifft diese nur den insgesamt sehr begrenzten Teil der Krankheitsaufwendungen, der für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit nicht von Bedeutung ist. Zum anderen kann nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht in diesen Fällen auf das subsidiäre Beihilferecht zurückgegriffen werden. Unabhängig davon, ob sich daraus im konkreten Fall ein Beihilfeanspruch ergeben kann, ist der Kläger angesichts des relativ geringen Umfangs seiner Aufwendungen nicht unzumutbar belastet. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht, aus der im Einzelfall ein Anspruch folgen kann, liegt nicht vor.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=280416U5C32.15.0">BVerwG 5 C 32.15</a> &#8211; Urteil vom 28. April 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 6 A 2662/12 &#8211; Urteil vom 27. November 2014<br />
VG Köln 19 K 4525/11 &#8211; Urteil vom 15. Oktober 2012</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/wirksame-begrenzung-der-freien-heilfuersorge-fuer-polizeibeamte-in-nordrhein-westfalen-auf-aufwendungen-zur-erhaltung-oder-wiederherstellung-der-polizeidienstfaehigkeit/">Wirksame Begrenzung der „freien Heilfürsorge“ für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen auf Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
