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	<title>Polizeibeamter &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Verurteilung des &#8222;Reichsbürgers&#8220; von Georgensgmünd wegen Mordes an einem Polizeibeamten zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat Bestand</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-des-reichsbuergers-von-georgensgmuend-wegen-mordes-an-einem-polizeibeamten-zu-lebenslanger-freiheitsstrafe-hat-bestand/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Feb 2019 20:55:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeibeamter]]></category>
		<category><![CDATA[Reichsbürger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 12/2019 Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen Mordes an einem&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-des-reichsbuergers-von-georgensgmuend-wegen-mordes-an-einem-polizeibeamten-zu-lebenslanger-freiheitsstrafe-hat-bestand/">Verurteilung des &#8222;Reichsbürgers&#8220; von Georgensgmünd wegen Mordes an einem Polizeibeamten zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat Bestand</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 12/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen Mordes an einem Polizeibeamten und versuchten Mordes an zwei weiteren Polizeibeamten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen am Morgen des 19. Oktober 2016 gegen sechs Uhr Beamte eines Spezialeinsatzkommandos der Polizei in das Anwesen des Angeklagten ein, um dem Landratsamt die Durchsuchung nach Waffen zu ermöglichen. Der Angeklagte bemerkte, dass es sich bei den in das Haus eingedrungenen Personen um Polizeibeamte handelte. Als er durch die teilverglaste Wohnungstür sah, dass sich ein Polizeibeamter vor dieser Tür in der Hocke befand, um ein Öffnungsgerät anzusetzen, entschloss er sich, diese Situation auszunutzen und ihn zu töten. Er schoss elf Mal unmittelbar hintereinander durch die Tür mit einer Pistole gezielt auf den hockenden Beamten, der – obwohl er eine Schutzweste trug – getroffen wurde und am nächsten Tag an den Verletzungsfolgen starb. Dabei nahm der Angeklagte in Kauf, dass zwei weitere daneben stehende Polizeibeamte durch die Schüsse ebenfalls getötet werden könnten. Auch sie wurden infolge der Schussabgabe verletzt. Beweggrund für das Handeln des Angeklagten war die Verteidigung des von ihm auf seinem Anwesen selbst ausgerufenen autonomen Staates. Er betrachtete die Polizeibeamten als Repräsentanten eines &#8222;Scheinstaates Bundesrepublik Deutschland&#8220;, die unberechtigt auf sein Staatsgebiet vorgedrungen waren und deswegen getötet werden durften.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Zwar bestanden angesichts der vom Landgericht zu den konkreten Umständen des Einsatzes des Spezialkommandos der Polizei getroffenen Feststellungen Bedenken gegen die Annahme einer Arglosigkeit des getöteten Polizisten und damit einer heimtückischen Begehungsweise des Angeklagten. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten jedoch rechtsfehlerfrei als Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet und die dafür im Strafgesetzbuch angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 23. Oktober 2017 – 5 Ks 113 Js 1822/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Februar 2019</p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 23. Januar 2019 – 1 StR 209/18 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen Mordes an einem Polizeibeamten und versuchten Mordes an zwei weiteren Polizeibeamten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen am Morgen des 19. Oktober 2016 gegen sechs Uhr Beamte eines Spezialeinsatzkommandos der Polizei in das Anwesen des Angeklagten ein, um dem Landratsamt die Durchsuchung nach Waffen zu ermöglichen. Der Angeklagte bemerkte, dass es sich bei den in das Haus eingedrungenen Personen um Polizeibeamte handelte. Als er durch die teilverglaste Wohnungstür sah, dass sich ein Polizeibeamter vor dieser Tür in der Hocke befand, um ein Öffnungsgerät anzusetzen, entschloss er sich, diese Situation auszunutzen und ihn zu töten. Er schoss elf Mal unmittelbar hintereinander durch die Tür mit einer Pistole gezielt auf den hockenden Beamten, der – obwohl er eine Schutzweste trug – getroffen wurde und am nächsten Tag an den Verletzungsfolgen starb. Dabei nahm der Angeklagte in Kauf, dass zwei weitere daneben stehende Polizeibeamte durch die Schüsse ebenfalls getötet werden könnten. Auch sie wurden infolge der Schussabgabe verletzt. Beweggrund für das Handeln des Angeklagten war die Verteidigung des von ihm auf seinem Anwesen selbst ausgerufenen autonomen Staates. Er betrachtete die Polizeibeamten als Repräsentanten eines &#8222;Scheinstaates Bundesrepublik Deutschland&#8220;, die unberechtigt auf sein Staatsgebiet vorgedrungen waren und deswegen getötet werden durften.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Zwar bestanden angesichts der vom Landgericht zu den konkreten Umständen des Einsatzes des Spezialkommandos der Polizei getroffenen Feststellungen Bedenken gegen die Annahme einer Arglosigkeit des getöteten Polizisten und damit einer heimtückischen Begehungsweise des Angeklagten. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten jedoch rechtsfehlerfrei als Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet und die dafür im Strafgesetzbuch angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 23. Oktober 2017 – 5 Ks 113 Js 1822/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Februar 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des &#8222;IS&#8220; rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-im-fall-des-anschlags-auf-einen-polizeibeamten-im-auftrag-des-is-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2018 21:22:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Anschlag]]></category>
		<category><![CDATA[IS]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeibeamter]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[versuchter Mord]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 77/2018 Das Oberlandesgericht Celle hat die Angeklagte S. wegen versuchten Mordes&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-im-fall-des-anschlags-auf-einen-polizeibeamten-im-auftrag-des-is-rechtskraeftig/">Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des &#8222;IS&#8220; rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 77/2018</p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht Celle hat die Angeklagte S. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten K. wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts stach die Angeklagte S. einem Polizeibeamten, der im Hauptbahnhof Hannover Streife ging und nicht mit einem Angriff auf seine Person rechnete, unvermittelt mit einem Messer in den Hals, um ihn zu töten, weil sie in ihm einen Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland sah, die sie als ein Gebiet des Unglaubens betrachtete und deren Bewohner sie als &#8222;Feinde des Islams&#8220; hasste. Sie handelte dabei im Auftrag von Mitgliedern des sog. Islamischen Staates (IS), mit denen sie die konkrete Tatausführung abgesprochen hatte. Dem Angeklagten K. hatte sie im Vorfeld der Tat davon berichtet, im Auftrag des IS einen Anschlag in Deutschland ausüben zu wollen.</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision der Angeklagten S. sowie die ebenfalls auf die Sachrüge gegründete Revision des Angeklagten K. verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Celle &#8211; 4 StE 1/16 2 StE 12/16-4 &#8211; Entscheidung vom 26.01.2017</p>
<p align="justify">Urteil vom 19. April 2018 &#8211; 3 StR 286/17</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts Essen wegen versuchter Tötung eines Polizeibeamten bei einem Regionalliga-Fußballspiel ist rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-essen-wegen-versuchter-toetung-eines-polizeibeamten-bei-einem-regionalliga-fussballspiel-ist-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2016 19:17:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[gefährliche Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeibeamter]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[versuchte Tötung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 90/2016 Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-essen-wegen-versuchter-toetung-eines-polizeibeamten-bei-einem-regionalliga-fussballspiel-ist-rechtskraeftig/">Urteil des Landgerichts Essen wegen versuchter Tötung eines Polizeibeamten bei einem Regionalliga-Fußballspiel ist rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 90/2016</p>
<p>Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers, eines Polizeibeamten, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie den Vorwegvollzug von einem Jahr der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet. Gegen dieses Urteil wendeten sich der Angeklagte und &#8211; mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes – der Nebenkläger.</p>
<p align="justify">Wegen des der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung 66/16 Bezug genommen.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat hat nunmehr im Beschlusswege die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als im Wesentlichen unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als er den Nebenkläger während der Vornahme einer Diensthandlung über einen Zeitraum von 15 bis 20 Sekunden mit voller Kraft mit beiden Armen im Würgegriff hielt, rechtlicher Nachprüfung stand. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe hat der Senat hingegen entfallen lassen.</p>
<p align="justify">Die Revision des Nebenklägers hat der Senat wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels verworfen, desgleichen dessen Antrag, in die versäumte Frist wiedereingesetzt zu werden.</p>
<p align="justify">Die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Vorinstanz. LG Essen Urteil vom 16. Juni 2015 – 22 Ks 5/15 (70 Js 523/14)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 23. Mai2016</p>
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