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	<title>Prämienanpassung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämienanpassungen  in der privaten Krankenversicherung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 19:25:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[PKV]]></category>
		<category><![CDATA[Prämienanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2018 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/">Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämienanpassungen  in der privaten Krankenversicherung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2018  </p>



<p>Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht  zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass  eine vom Versicherer mit Zustimmung eines &#8222;unabhängigen Treuhänders&#8220;  gemäß § 203 Abs. 2 VVG vorgenommene Prämienanpassung in der privaten  Krankenversicherung nicht allein wegen einer ggf. zu verneinenden  Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen ist. Ist der zustimmende  Treuhänder gemäß den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (im  Streitfall noch § 12b VAG a.F.) ordnungsgemäß bestellt worden, so  findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die  Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über  eine Prämienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben aber in einem  solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung  zu überprüfen. </p>



<p><strong>Sachverhalt und Prozessverlauf: </strong></p>



<p>In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wandte sich 
der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013,
 die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2
 VVG vorgenommen hatte. Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der 
Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. auch zur 
Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst 
gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt, weil der tätig gewordene 
Treuhänder nach ihrer Auffassung nicht von der Beklagten unabhängig 
gewesen war (s. wegen weiterer Einzelheiten PM Nr. 174/2018). </p>



<p><strong>Das Urteil des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber entschieden, 
dass die Unabhängigkeit nur die Voraussetzung für die Bestellung des 
Treuhänders nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, nicht aber für 
die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erklärung
 ist. Sie ist deshalb von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine 
Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen. Insoweit hat allein die 
Aufsichtsbehörde aufgrund der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten 
Mitwirkungsbefugnisse sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen
 mit der Prüfung der Prämienkalkulation einen unabhängigen und 
sachkundigen Treuhänder betraut; die Interessen des Versicherungsnehmers
 sind dadurch gewahrt, dass im Rechtsstreit über eine Prämienerhöhung 
vor den Zivilgerichten eine umfassende materielle Prüfung der 
Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung stattfindet. </p>



<p>Die genannte gesetzliche Kompetenzzuweisung, wie sie 
sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, würde durch eine sachliche
 Überprüfung einzelner Bestellungsvoraussetzungen im Rechtsstreit des 
einzelnen Versicherungsnehmers um die Wirksamkeit der Prämienanpassung 
mangels Rechtskraftwirkung für andere Versicherungsnehmer unterlaufen. 
Insbesondere liefe es dem Zweck der Regelung in § 12b Abs. 2, 2a VAG 
a.F. (bzw. jetzt § 155 VAG) und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider, wenn 
eine Prämienanpassung trotz Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen 
allein an einer fehlenden Unabhängigkeit des zuständigen Treuhänders 
scheitern würde. Denn die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es
 vor allem, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen 
durch den Versicherer zu gewährleisten. Demgemäß berechtigt die Regelung
 in § 12b Abs. 2, 2a VAG a.F. (jetzt § 155 VAG) den Versicherer nicht 
nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten 
Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende 
Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende 
Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden 
muss. Eine solche träte ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der 
Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen 
Gründen verpflichtet ist, nur wegen fehlender Unabhängigkeit des 
Treuhänders für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten
 jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei 
die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen
 Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen 
könnte. </p>



<p>Aufgrund der umfassenden tatsächlichen und 
rechtlichen Prüfung der Prämienanpassung anhand der ins Einzelne 
gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben durch die 
Zivilgerichte ist für die Versicherungsnehmer auch der gebotene 
wirkungsvolle Rechtsschutz gegen vom Versicherer vorgenommene 
Beitragsanpassungen gewährleistet, ohne dass ihnen hierfür eine 
gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders und damit der 
aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Treuhänder 
ermöglicht werden müsste. Die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des 
Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat daher das Berufungsurteil 
aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 damit dieses prüfen kann, ob die Prämienanpassungen ausreichend im 
Sinne von § 203 Abs. 5 VVG begründet worden sind und ggf. ob die 
materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen haben. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>Amtsgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 18. Oktober 2016 &#8211; 29 C 122/16  </p>



<p>Landgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16  </p>



<p><strong>Maßgebliche Vorschriften: </strong></p>



<p><strong>§ 203 VVG  </strong></p>



<p>(1) …  </p>



<p>(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche
 Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich 
ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als 
vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation 
maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den 
berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende 
Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger 
Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der 
Prämienanpassung zugestimmt hat. … Für die Änderung der Prämien, 
Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung
 durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des §
 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.  </p>



<p>(3) …  </p>



<p>(4) …  </p>



<p>(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen 
nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, 
der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der 
hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.  </p>



<p><strong>§ 155 VAG </strong></p>



<p>(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung 
betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft 
gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung 
zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der 
Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. …
 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 
erfüllt sind.  </p>



<p>(2) …  </p>



<p>(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu 
vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder 
vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr 
als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
 ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle 
Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht 
nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders 
anzupassen. …  </p>



<p>… </p>



<p><strong>§ 12b VAG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung:  </strong></p>



<p>(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung 
betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft 
gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung 
zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der 
Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. …
 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 
erfüllt sind.  </p>



<p>(1a) …  </p>



<p>(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu 
vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder 
vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr 
als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen 
Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, 
hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn 
die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung
 des Treuhänders anzupassen. …  </p>



<p>(2a) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch 
Betrachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt die der 
Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für 
einen Tarif eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert, hat das 
Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und mit Zustimmung 
des Treuhänders anzupassen. … </p>



<p>… </p>



<p>Karlsruhe, den 19. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/">Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämienanpassungen  in der privaten Krankenversicherung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung (Verhandlungstermin am 19. Dezember 2018, 9.00 Uhr)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung-verhandlungstermin-am-19-dezember-2018-9-00-uhr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Nov 2018 21:18:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Prämienanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirksamkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 174/2018 In dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren wird sich der für&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung-verhandlungstermin-am-19-dezember-2018-9-00-uhr/">Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung (Verhandlungstermin am 19. Dezember 2018, 9.00 Uhr)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 174/2018</p>
<p align="justify">In dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren wird sich der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Fragen der formellen Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zu befassen haben.</p>
<p align="justify">In dem Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013, die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hat. Zur Begründung hat der Kläger u.a. eine fehlende Unabhängigkeit des vom beklagten Versicherer nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (hier noch § 12b VAG a.F.) bestellten Treuhänders, der gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG der Prämienerhöhung zugestimmt hatte, und eine nicht ausreichende Mitteilung der Gründe über die Beitragsanpassung durch den Versicherer geltend gemacht.</p>
<p align="justify">Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. auch zur Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der tätig gewordene Treuhänder nicht von der Beklagten unabhängig. Das ergebe sich aus dem Umfang seiner von ihr bezogenen Vergütung, dem Umstand, dass er für die Beklagte über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren tätig gewesen sei und hierbei alle Prämienanpassungen der Beklagten geprüft sowie von einem mit ihr verbundenen Unternehmen ein Ruhegehalt bezogen habe. Bei der Unabhängigkeit des Treuhänders handele es sich um eine im Zivilprozess über die Beitragsanpassung in vollem Umfang überprüfbare Wirksamkeitsvoraussetzung.</p>
<p align="justify">Zur Problematik der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Prämienanpassung nach § 203 VVG ist derzeit eine Vielzahl von Verfahren bei den Instanzgerichten anhängig. Dabei haben insbesondere zahlreiche Amts- und Landgerichte ähnlich wie die Vorinstanzen im Streitfall eine Unabhängigkeit der jeweils tätig gewordenen Treuhänder verneint oder aber die Mitteilung der Gründe für die Beitragsanpassung für unzureichend erachtet. Dagegen hat das Oberlandesgericht Celle in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 20. August 2018 &#8211; 8 U 57/18) angenommen, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders im Zivilprozess nicht zu überprüfen sei. Diese sei lediglich Bestellungsvoraussetzung im Verfahren nach dem VAG.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Amtsgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 18. Oktober 2016 &#8211; 29 C 122/16</p>
<p align="justify">Landgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16</p>
<p align="justify"><b>§ 203 VVG </b></p>
<p align="justify">(1) …</p>
<p align="justify">(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhält-nisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungs-grundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. … Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.</p>
<p align="justify">(3) …</p>
<p align="justify">(4) …</p>
<p align="justify">(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.</p>
<p align="justify"><b>§ 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung: </b></p>
<p align="justify">Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.</p>
<p align="justify"><b>§ 155 VAG </b></p>
<p align="justify">(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. … Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …</p>
<p align="justify">(4) …</p>
<p align="justify"><b>§ 157 VAG </b></p>
<p align="justify">(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.</p>
<p align="justify">(2) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 1 einer Bestellung entgegenstehen würden oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungs-gemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entspre-chenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.</p>
<p align="justify">(3) …</p>
<p align="justify"><b>§ 12b VAG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung: </b></p>
<p align="justify">(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. … Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.</p>
<p align="justify">(1a) …</p>
<p align="justify">(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …</p>
<p align="justify">(2a) …</p>
<p align="justify">(3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstel-lungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.</p>
<p align="justify">(4) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor Bestellung der Aufsichts-behörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 3 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 3 einer Bestellung entgegenstehen würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämien-änderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, kann sie den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.</p>
<p align="justify">(5) …</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 2. November 2018</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung-verhandlungstermin-am-19-dezember-2018-9-00-uhr/">Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung (Verhandlungstermin am 19. Dezember 2018, 9.00 Uhr)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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