<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Preisklauseln &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/preisklauseln/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Wed, 03 Oct 2018 10:49:02 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Unwirksamkeit zweier Preisklauseln eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-unwirksamkeit-zweier-preisklauseln-eines-onlineanbieters-fuer-veranstaltungstickets/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Aug 2018 19:36:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Eintrittskarten]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[Konzertkarten]]></category>
		<category><![CDATA[Preisklauseln]]></category>
		<category><![CDATA[Preisnebenabrede]]></category>
		<category><![CDATA[Unwirksamkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungstickets]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4032</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 141/2018 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem gestern verkündeten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-unwirksamkeit-zweier-preisklauseln-eines-onlineanbieters-fuer-veranstaltungstickets/">Bundesgerichtshof bestätigt Unwirksamkeit zweier Preisklauseln eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 141/2018</p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem gestern verkündeten Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, durch die einem Unternehmen, das Eintrittskarten für künstlerische Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Theater, Shows, Kleinkunst) vertreibt, auf die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. die Verwendung zweier Preisklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt worden ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Beklagte vertreibt teils als Veranstalterin, teils als Vermittlerin und teilweise als Kommissionärin (§ 383 HGB) über das Internet Eintrittskarten. Im Zuge des Bestellvorgangs wird für jede Eintrittskarte ein sogenannter &#8222;Normalpreis&#8220; angegeben mit dem Hinweis: &#8222;Angezeigte Ticketpreise inkl. der gesetzl. MwSt., Vorverkaufsgebühr, Buchungsgebühr von max. € 2,00 zzgl. Service- &amp; Versandkosten&#8220;. Nachdem der Kunde das Ticket in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, werden ihm Auswahlmöglichkeiten zu dessen Versand angeboten. Für die Versandart &#8222;Premiumversand&#8220; berechnet die Beklagte zusätzlich zum Ticketpreis 29,90 € &#8222;inkl. Bearbeitungsgebühr&#8220;. Wählt der Kunde die Option &#8222;ticketdirect &#8211; das Ticket zum Selbstausdrucken&#8220; (sogenannte print@home-Option), bei der ihm die Beklagte über einen Link die Eintrittskarte als pdf-Datei zur Verfügung stellt, erhöht sich deren Preis um eine &#8222;Servicegebühr&#8220; von 2,50 €. Die Berechnung dieser Gebühren beruht auf zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Preisklauseln.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, folgende Preisklauseln zu verwenden:</p>
<p align="justify">&#8222;<b>Premiumversand 29,90 EUR</b></p>
<p align="justify"><i>inkl. Bearbeitungsgebühr</i>&#8222;</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">&#8222;<b>ticketdirect – das Ticket </b></p>
<p align="justify"><b>zum Selbst-Ausdrucken </b>Drucken Sie sich ihr ticketdirect einfach und bequem selber aus! <b>2,50 EUR</b>&#8222;</p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen zurückgewiesen. Der Senat hat die von der Beklagten verwendeten beiden Klauseln als Preisnebenabreden bewertet. Damit unterliegen sie im Gegensatz zu Vereinbarungen über den Veranstaltungspreis selbst der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.</p>
<p align="justify">Die von der Beklagten verwendeten Klauseln weichen, jedenfalls soweit die Beklagte über die Karten als Kommissionärin im eigenen Namen mit den Kunden Kaufverträge schließt, von dem Grundgedanken des § 448 Abs. 1 BGB ab. Danach hat der Käufer beim Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten (z.B. Porto, Verpackung und ggf. Versicherung) zu tragen, nicht aber den internen Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Ware zur Versendung.</p>
<p align="justify">Die streitigen Klauseln benachteiligen die Käufer durch die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder &#8211; wie beim Versendungskauf &#8211; nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen.</p>
<p align="justify">Zwar kann es im Einzelfall zu rechtfertigen sein, den für verschiedene Versandarten unter Umständen sehr unterschiedlich anfallenden Geschäftsaufwand nicht in die allgemeine Preiskalkulation einzubeziehen, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierfür jeweils verschiedene Versandentgelte vorzusehen. Die Beklagte hat jedoch zum Geschäftsaufwand beim sogenannten Premiumversand vorinstanzlich keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines besonderen Geschäftsaufwands tragen könnte; sie hat vielmehr noch im Berufungsrechtszug den Standpunkt vertreten, ihre Kalkulation nicht offen legen zu müssen. Ferner war nicht erkennbar, welche konkreten erstattungsfähigen Aufwendungen mit der &#8222;Servicegebühr&#8220; von 2,50 € für die &#8222;ticketdirect&#8220;-Option geltend gemacht werden; der Kunde druckt bei dieser Versandart die Eintrittskarte nach ihrer elektronischen Übermittlung selbst aus, so dass weder Porto- noch Verpackungskosten anfallen. Da nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zudem die Übermittlung des Links auf die als Eintrittskarte ausdruckbare pdf-Datei per Mail an den Kunden in der von der Beklagten zur Umsetzung ihres Geschäftsmodells vorgehaltenen elektronischen Infrastruktur automatisiert erfolgt, bleibt unklar, welcher Geschäftsaufwand hierdurch vergütet werden soll.</p>
<p align="justify">Die Klauseln sind auch unwirksam, soweit sie sich auf das Vermittlungs- und Eigenvertriebsgeschäft der Beklagten beziehen, da die Reduktion zu beanstandender Klauseln auf einen noch zulässigen Inhalt ausscheidet, wenn sie – wie hier – nicht sprachlich und inhaltlich teilbar sind.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bremen &#8211; Urteil vom 31. August 2016 – 1 O 969/15</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Bremen &#8211; Urteil vom 15. Juni 2017 – 5 U 16/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 383 HBG: </b></p>
<p align="justify">(1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.</p>
<p align="justify">(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.</p>
<p align="justify"><b>§ 448 Abs. 1 BGB Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten </b></p>
<p align="justify">(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><b>§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Inhaltskontrolle: </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 24. August 2018</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-unwirksamkeit-zweier-preisklauseln-eines-onlineanbieters-fuer-veranstaltungstickets/">Bundesgerichtshof bestätigt Unwirksamkeit zweier Preisklauseln eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Preisklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-preisklauseln-fuer-eine-sogenannte-zinscap-praemie-bzw-zinssicherungsgebuehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Jun 2018 11:54:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Darlehen]]></category>
		<category><![CDATA[Preisklauseln]]></category>
		<category><![CDATA[Zinscap-Prämie]]></category>
		<category><![CDATA[Zinssatz]]></category>
		<category><![CDATA[Zinssicherungsgebühr]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3876</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 99/2018 Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-preisklauseln-fuer-eine-sogenannte-zinscap-praemie-bzw-zinssicherungsgebuehr/">Bundesgerichtshof entscheidet über Preisklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 99/2018</p>
<p align="justify">Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von einer Bank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln</p>
<p align="justify">&#8222;Zinscap-Prämie: &#8230;% Zinssatz p.a. …% variabel*</p>
<p align="justify">*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.</p>
<p align="justify">Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.&#8220;</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">&#8222;Zinssicherungsgebühr: &#8230;% Zinssatz p.a. …% variabel*</p>
<p align="justify">*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.</p>
<p align="justify">Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.&#8220;</p>
<p align="justify">im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen die vorgenannten Klauseln, mit denen die beklagte Bank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz von ihren Kunden eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr erhebt. Er ist der Ansicht, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen § 307 BGB, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung in Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.</p>
<p align="justify">Bei den angefochtenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wenngleich die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen mit Kunden der Beklagten je unterschiedliche Prozentsätze aufweisen, sind die Klauseln &#8211; wie dies für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorausgesetzt wird &#8211; auch insoweit vorformuliert, weil die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten anhand bestimmter Vorgaben errechnet wird. Ein &#8222;Aushandeln&#8220; der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan.</p>
<p align="justify">Die Klauseln unterliegen ferner gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsehen. Sie sind aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr innerhalb der von der Beklagten als einheitliche Regelung ausgestalteten Bestimmung ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt wird. Denn die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr dient dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet, einen Ausgleich für entgehende Zins(mehr)einnahmen zu verschaffen und stellt damit ein weiteres (Teil-)Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schuldet. Nach der zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB*) ist die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr auch laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig ist, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen. Mit diesem Klauselverständnis unterliegen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zufolge allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta ist.</p>
<p align="justify">Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die Klauseln nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Umstände, nach denen die Klauseln auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Kunden der Beklagten gleichwohl nicht unangemessen benachteiligen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Düsseldorf &#8211; Urteil vom 24. Februar 2016 &#8211; 12 O 210/15</p>
<p align="justify">OLG Düsseldorf &#8211; Urteil vom 1. Dezember 2016 &#8211; 6 U 56/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 1 UKlaG Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen </b></p>
<p align="justify">Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.</p>
<p align="justify"><b>§ 307 BGB Inhaltskontrolle </b></p>
<p align="justify">(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.</p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p align="justify">1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder</p>
<p align="justify">2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.</p>
<p align="justify">(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.</p>
<p align="justify"><b>§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln </b></p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.</p>
<p align="justify"><b>§ 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag </b></p>
<p align="justify">(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Juni 2018</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-preisklauseln-fuer-eine-sogenannte-zinscap-praemie-bzw-zinssicherungsgebuehr/">Bundesgerichtshof entscheidet über Preisklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
