<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Presse &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/presse/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Tue, 21 Jul 2020 10:14:20 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-strafrechtliche-verurteilung-wegen-weitergabe-einer-unverpixelten-bildaufnahme-an-eine-presseredaktion/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jul 2020 10:11:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[strafrechtliche Verurteilung]]></category>
		<category><![CDATA[unbefugtes Verbreiten eines Bildnisses]]></category>
		<category><![CDATA[unverpixelte Bildaufnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5691</guid>

					<description><![CDATA[<p>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion Pressemitteilung des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-strafrechtliche-verurteilung-wegen-weitergabe-einer-unverpixelten-bildaufnahme-an-eine-presseredaktion/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 57/2020</p>
<p>Beschluss vom 23. Juni 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/rk20200623_1bvr171617.html">1 BvR 1716/17</a></p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit stattgegeben, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses richtet. Die Bildaufnahme war anschließend ohne ausreichende Verpixelung in einer großen Tageszeitung veröffentlicht worden. Die Kammer stellt klar, dass es Pressefotografen und Journalisten möglich sein muss, ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine spätere Veröffentlichung besteht auch dann nicht, wenn die Zulieferer die Veröffentlichung aktiv anstreben. Anderes kann nur gelten, wenn im Zuge der Weitergabe Umstände verschwiegen werden, die für die von den Redaktionen zu verantwortende Entscheidung über eine Unkenntlichmachung erheblich sind.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Fotoaufnahme, die einen dunkelhäutigen Patienten im Wartebereich eines Universitätsklinikums zeigt, war nach der Weitergabe an die Presse unverpixelt in der Onlineausgabe einer großen deutschen Tageszeitung veröffentlicht worden. Der zugehörige Bericht sollte unzureichende Sicherheitsvorkehrungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsfällen dokumentieren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung waren die Ausbreitung des Ebola-Virus und die Sorge darum Themen, die in der Öffentlichkeit breite Aufmerksamkeit erfuhren. Unmittelbar nach Anfertigung des Bildnisses in der Klinik und im weiteren Nachgang war der Beschwerdeführer von dem Abgebildeten, der behandelnden Ärztin und der herbeigerufenen Polizei wiederholt zur Löschung aufgefordert worden. Vor der Weitergabe an die veröffentlichende Presseredaktion hatte der Beschwerdeführer das Bildmaterial unter Erläuterung des Entstehungskontextes auch anderen Nachrichtenredaktionen angeboten. Bei der Weitergabe des nicht verpixelten Bildmaterials an ein Redaktionsmitglied des veröffentlichenden Presseorgans wurde die Frage der Verpixelung nicht thematisiert. Ob der Beschwerdeführer auf die Umstände der Anfertigung der Fotos hingewiesen hatte, wurde gerichtlich nicht festgestellt.</p>
<p>Die Strafgerichte verurteilten den Beschwerdeführer daraufhin wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gemäß §§ 33, 22 f. KunstUrhG zu einer Geldstrafe. Zwar handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Eine befugte Verwendung oder Verbreitung des Bildnisses hätte jedoch eine weitergehende Verfremdung und Unkenntlichmachung vorausgesetzt, zumal von der Veröffentlichung in Anbetracht der Darstellungsweise und der hohen Auflagenzahl eine besondere Prangerwirkung ausgegangen sei. Die unverpixelte Veröffentlichung sei dem Beschwerdeführer auch zuzurechnen, weil er die bebilderte Berichterstattung selbst veranlasst und angestrebt habe. Es hätte ihm daher oblegen, die Unkenntlichmachung in geeigneter Weise sicherzustellen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Kammer hat entschieden, dass die Handhabung der §§ 33, 22 f. KunstUrhG und des darin enthaltenen abgestuften Schutzkonzepts durch die Strafgerichte vorliegend den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt.</p>
<p>Allerdings begegnet es keinen Bedenken, dass die Gerichte die Weitergabe an die Redaktion zum Zweck einer späteren Veröffentlichung als „Verbreiten“ im Sinne der §§ 22 f. KunstUrhG gewertet haben. Das stellt nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs infrage, wonach externe Bildarchive bei einer Weitergabe von Bildmaterial an Presseredaktionen keinen Prüfpflichten in Hinblick auf eine Veröffentlichung unterliegen. Denn diese Rechtsprechung betrifft die Konstellation routinemäßiger Zulieferung von Bildmaterial, dessen Einsatzweise und konkreter Veröffentlichungskontext noch im Unklaren liegen. Verfassungsrechtlich spricht demgegenüber nichts dagegen, dass Pressefotografen und Journalisten, die mit Blick auf eine bestimmte Veröffentlichung Bildmaterial liefern, dabei gewissen &#8211; auch strafrechtlich bewehrten &#8211; Sorgfaltspflichten unterliegen. Insbesondere dürfen sie die Umstände, unter denen die Bildaufnahmen gemacht wurden, nicht verschweigen, soweit sie für Schutzvorkehrungen zugunsten der Betroffenen relevant sein können.</p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen beruhen jedoch auf einer grundrechtlichen Maßstäben nicht genügenden Abwägung. Das Landgericht begründet eine Verletzung der Interessen des Abgebildeten in erster Linie mit der erheblichen Stigmatisierung und öffentlichen Bloßstellung durch die spätere unverpixelte Veröffentlichung. Es knüpft damit an Umstände an, die zum Zeitpunkt der tatbestandlichen Weitergabe an die Presseredaktion weder vorhanden waren noch sich abzeichneten. Zwischen den Risiken und Schäden aus einer Weitergabe an die Presse und denjenigen aus einer späteren Veröffentlichung hätte das Landgericht differenzieren müssen. In Abgrenzung dazu knüpft das Oberlandesgericht bei der Abwägung zwar an den richtigen Bezugspunkt an. Die von ihm angeführten Gesichtspunkte berücksichtigen jedoch die Arbeits- und Verantwortungsstrukturen der Presse und vorangehender Recherchen nicht ausreichend. Besondere Umstände, die eine achtlose, konkret interessenverletzende und damit rechtswidrige Weitergabe der Bildaufnahmen an die Redaktion belegen könnten, sind nicht festgestellt. Insbesondere die fehlende Verpixelung der Bildaufnahmen ist kein Umstand, aus dem sich eine Verletzung von Sorgfaltspflichten im Zeitpunkt der Weitergabe ergeben könnte. Denn angesichts der presserechtlich gebotenen Prüfung und Verantwortung der veröffentlichenden Redaktion kann eine Verpixelung schon bei einer Weitergabe von Fotos an die Presse grundsätzlich nicht verlangt werden. Ein Verschweigen erheblicher Umstände, etwa des Widerspruchs des Betroffenen gegen die Herstellung der Bildaufnahmen oder der Löschungsaufforderungen seitens der Klinikmitarbeiter ist gerichtlich nicht festgestellt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verpixelung im Rahmen der Weitergabe nicht angesprochen hat, kann beim Zuliefern von Bildmaterial an eine professionelle Presseredaktion nicht als Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten gelten. Denn es liegt in der Verantwortung der Redaktionen, bei der Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Es erschließt sich damit nicht, weshalb bereits die Weitergabe der unverpixelten Bildaufnahmen an die Presseredaktion aus Sicht der Strafgerichte berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzte.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-gegen-strafrechtliche-verurteilung-wegen-weitergabe-einer-unverpixelten-bildaufnahme-an-eine-presseredaktion/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit Journalisten erteilen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesnachrichtendienst-muss-der-presse-auskunft-ueber-hintergrundgespraeche-mit-journalisten-erteilen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Sep 2019 19:01:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[BND]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesnachrichtendienst]]></category>
		<category><![CDATA[Hintergrundgespräche]]></category>
		<category><![CDATA[Journalismus]]></category>
		<category><![CDATA[Journalisten]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5129</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 65/2019 Pressevertreter können auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesnachrichtendienst-muss-der-presse-auskunft-ueber-hintergrundgespraeche-mit-journalisten-erteilen/">Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit Journalisten erteilen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 65/2019</p>
<p>Pressevertreter können auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) ihnen bestimmte Informationen über vertrauliche Hintergrundgespräche erteilt, die Vertreter des BND mit ausgewählten Journalisten führen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem heute verkündeten Urteil entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist Journalist und Redakteur einer Tageszeitung. Er gehört dem Kreis der von dem BND für Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten nicht an. Er bat den BND im Frühjahr 2017 um die Erteilung von Auskünften zu der Anzahl, den Themen, dem personellen Rahmen sowie den Zeiten und Orten der im Vorjahr und im laufenden Jahr organisierten Hintergrundgespräche. Er begehrte außerdem Auskunft über den Umgang mit Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Militärputsch in der Türkei im Juli 2016. Der BND lehnte die Erteilung der verlangten Auskünfte ab. Der Kläger hat vor dem für Klagen gegen den BND in erster und letzter Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben und zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Nachdem der Eilantrag in Bezug auf Fragen zum Militärputsch in der Türkei teilweise Erfolg gehabt hatte und der BND in der mündlichen Verhandlung die Fragen des Klägers nach der Anzahl, den Zeiten und den Orten der Hintergrundgespräche beantwortet hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit für teilweise erledigt erklärt. In Bezug auf einen kleinen Teil der begehrten Auskünfte hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.</p>
<p>Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verpflichtung des BND zur Beantwortung einer weiteren Frage abgelehnt, mit der der Kläger wissen wollte, ob und gegebenenfalls wie eine Unterrichtung des Bundeskanzleramts über Äußerungen stattgefunden habe, die der Präsident des BND in einem Zeitungsinterview über eine Beteiligung der Gülen-Bewegung an dem Militärputsch abgegeben hat. Einer Beantwortung steht das schutzwürdige öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufgabenerfüllung des BND entgegen.</p>
<p>Demgegenüber kann der Kläger eine Beantwortung der noch streitigen Fragen über die Hintergrundgespräche verlangen. Zum einen hat die Beklagte schutzwürdige öffentliche Interessen, die einer Erteilung dieser Auskünfte durch den BND entgegenstehen könnten, nicht hinreichend dargelegt. Die Auskunftserteilung schafft bzw. erhöht nicht in beachtlicher Weise die Gefahr von Rückschlüssen auf die Arbeitsfelder und die Arbeitsweise des BND. Dass der BND Hintergrundgespräche mit Journalisten auch unter Beteiligung seines Präsidenten durchführt, ist allgemein bekannt. Dadurch, dass dem Kläger mitgeteilt wird, welche Medien bzw. Medienvertreter jeweils eingeladen waren und an welchen Gesprächen der Präsident des BND teilgenommen hat, werden keine für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des BND relevanten zusätzlichen Informationen verbreitet. Dass eine solche Gefährdung durch die Benennung der allgemeinen Themen &#8211; also nicht der konkreten Inhalte &#8211; der jeweiligen Hintergrundgespräche eintreten könnte, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Den BND trifft insoweit in Anbetracht des Umstands, dass er die Themen auf Grund eigenen Entschlusses und ohne hierzu verpflichtet zu sein, mit Journalisten &#8211; wenn auch unter vorausgesetzter Vertraulichkeit &#8211; erörtert hat, eine gesteigerte Darlegungslast. Dieser ist er nicht nachgekommen.</p>
<p>Zum anderen wird die Erteilung der begehrten Auskünfte über die Hintergrundgespräche nicht durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der eingeladenen Journalisten und der durch sie vertretenen Medien gehindert. Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich schutzwürdig, jedoch überwiegt im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Presse. Der Kläger nimmt dieses Interesse mit seinen Recherchen wahr, die Transparenz im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Nachrichtendiensten und der Presse herstellen sollen. Demgegenüber betrifft das schutzwürdige Interesse der Journalisten allein die Ausübung ihres auf Öffentlichkeit angelegten Berufs. Zudem geht es bei den Hintergrundgesprächen um eine besondere Form der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BND, die sich an einen grundsätzlich festen Kreis von Journalisten richtet.</p>
<p>Urteil vom 18. September 2019 &#8211; BVerwG 6 A 7.18 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesnachrichtendienst-muss-der-presse-auskunft-ueber-hintergrundgespraeche-mit-journalisten-erteilen/">Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit Journalisten erteilen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend außerpublizistischen Unternehmenszwecken</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-presserechtlicher-auskunftsanspruch-fuer-unternehmen-mit-vorwiegend-ausserpublizistischen-unternehmenszwecken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Mar 2019 20:42:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[außerpublizistische Unternehmenszwecken]]></category>
		<category><![CDATA[Landespressegesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[presserechtlicher Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkstaatsvertrag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4671</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 21/2019 Ein Unternehmen, das u.a. ein Printmedium herausgibt und &#8211; teilweise&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-presserechtlicher-auskunftsanspruch-fuer-unternehmen-mit-vorwiegend-ausserpublizistischen-unternehmenszwecken/">Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend außerpublizistischen Unternehmenszwecken</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 21/2019</p>
<p>Ein Unternehmen, das u.a. ein Printmedium herausgibt und &#8211; teilweise journalistisch-redaktionell gestaltete &#8211; Internetportale betreibt, kann sich nicht auf Auskunftsansprüche nach dem Landespressegesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag berufen, wenn sein Unternehmensgegenstand von außerpublizistischen Zwecken geprägt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit dem Unternehmenszweck „Informationslogistik für die Bauwirtschaft“, betreibt eine Reihe von Internetportalen. Zentrale Elemente dieser Internetportale sind Datenbanken, in denen sie Informationen und Softwaredienstleistungen zu öffentlichen Ausschreibungen und Beschaffungsmärkten für die Bau- und Gebäudewirtschaft vorhält. Zudem findet sich auf den Portalen die Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“. Darüber hinaus gibt die Klägerin ein vierteljährlich erscheinendes Druckerzeugnis heraus, dessen elektronische Fassung auf einigen ihrer Internetportale verlinkt ist. Sie begehrt, gestützt auf das Landespressegesetz und den Rundfunkstaatsvertrag, vom Beklagten jeweils nach Abschluss des Vergabeverfahrens Auskünfte zum Auftragnehmer, der Auftragssumme, der Zahl der Bieter und dem Datum der Auftragsvergabe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die Klägerin sei keine Vertreterin der Presse im Sinne des Landespressegesetzes. Ihr Unternehmen werde nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse, sondern von außerpublizistischen Zwecken geprägt; ihre journalistisch-redaktionelle Tätigkeit sei nur „schmückendes Beiwerk“ für die kommerzielle Vermarktung von Informationen aus dem Vergabewesen. Auf den Rundfunkstaatsvertrag könne die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen. Sie biete zwar Telemedien an; auch insoweit fehle es aber an der erforderlichen journalistisch-redaktionellen Prägung.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Pressefreiheit verbietet es nicht, Wirtschaftsunternehmen Auskunftsansprüche nach dem Landespresserecht und dem Rundfunkstaatsvertrag zu versagen, wenn sie vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgen.</p>
<p>Urteil vom 21. März 2019 &#8211; BVerwG 7 C 26.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 1 S 1530/16 &#8211; Urteil vom 09. Mai 2017 &#8211;</p>
<p>VG Stuttgart, 1 K 3376/13 &#8211; Urteil vom 23. Juni 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-presserechtlicher-auskunftsanspruch-fuer-unternehmen-mit-vorwiegend-ausserpublizistischen-unternehmenszwecken/">Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend außerpublizistischen Unternehmenszwecken</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zugang zu Unterlagen über Uwe Mundlos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zugang-zu-unterlagen-ueber-uwe-mundlos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2019 20:40:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[NSU]]></category>
		<category><![CDATA[NSU-Untersuchungsausschuss]]></category>
		<category><![CDATA[personenbezogene Daten]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlagen]]></category>
		<category><![CDATA[Uwe Mundlos]]></category>
		<category><![CDATA[Zugang]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4669</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 19/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Bundesministerium&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zugang-zu-unterlagen-ueber-uwe-mundlos/">Zugang zu Unterlagen über Uwe Mundlos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 19/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Bundesministerium der Verteidigung (Beklagte) einem Presseverlag (Klägerin) Zugang zu Unterlagen gewähren muss, die den Terroristen und ehemaligen Bundeswehrsoldaten Uwe Mundlos betreffen und in den Personalakten anderer (ehemaliger) Soldaten enthalten sind. Etwa enthaltene personenbezogene Daten der anderen Soldaten sind zu schwärzen.</p>
<p>Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Antrag der Klägerin auf Zugang zu allen Unterlagen, die die Beklagte dem NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestags zu Uwe Mundlos zur Verfügung gestellt hatte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte zum überwiegenden Teil ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin hin verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Beklagte, etwa 70 Personalakten anderer Soldaten, den Auszug des Einheitsaktenplans, der die Facharbeit des MAD und des Aufsichtsreferats betraf, sowie im Zusammenhang mit mutmaßlichen Munitionsdiebstählen Anfang der 90er Jahre stehende Unterlagen &#8211; jeweils unter Schwärzung personenbezogener Daten Dritter &#8211; der Klägerin in Kopie zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>Die Revision der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Zugangs zu Personalakten anderer Soldaten hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen und auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die Uwe Mundlos betreffen. Insoweit hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis Bestand. Die erforderliche Abwägung zwischen dem postmortalen Persönlichkeitsschutz von Uwe Mundlos als Person der Zeitgeschichte und dem Informationsinteresse der Presse fällt zugunsten der Presse aus.</p>
<p>Soweit die Klägerin darüber hinaus Zugang zu weiteren, als Verschlusssache eingestuften Unterlagen (Auszug aus dem Einheitsaktenplan sowie zu Munitionsdiebstählen), begehrt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen nicht ohne die Durchführung eines sog. in-camera-Verfahrens, bei dem ein besonderer Spruchkörper diese Frage prüft, verneinen dürfen.</p>
<p>Urteil vom 28. Februar 2019 &#8211; BVerwG 7 C 20.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 15 A 1578/15 &#8211; Urteil vom 05. Mai 2017 &#8211;</p>
<p>VG Köln, 13 K 3809/13 &#8211; Urteil vom 25. Juni 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zugang-zu-unterlagen-ueber-uwe-mundlos/">Zugang zu Unterlagen über Uwe Mundlos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verpflichtung zum Abdruck einer nachträglichen Mitteilung bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-wegen-verpflichtung-zum-abdruck-einer-nachtraeglichen-mitteilung-bei-rechtmaessiger-verdachtsberichterstattung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Jun 2018 08:31:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abdruck einer nachträglichen Mitteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Falschbezichtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichtenmagazin]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Richtigstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Verdachtsberichterstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3843</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 45/2018 Die Verpflichtung einer Zeitschrift zum Abdruck neu bekanntwerdender Umstände zu&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-wegen-verpflichtung-zum-abdruck-einer-nachtraeglichen-mitteilung-bei-rechtmaessiger-verdachtsberichterstattung/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verpflichtung zum Abdruck einer nachträglichen Mitteilung bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 45/2018</p>
<p>Die Verpflichtung einer Zeitschrift zum Abdruck neu bekanntwerdender Umstände zu einem ursprünglich sachgerechten Bericht über den Verdacht von Straftaten ist etwas anderes als die Verpflichtung zu einer Richtigstellung und unterliegt daher besonderen Anforderungen. Eine Pflicht zum Abdruck einer solchen „nachträglichen Mitteilung“ kommt zwar in Betracht, wenn der Betroffene nachweist, dass ein gegen ihn betriebenes Strafverfahren eingestellt wurde. Sie muss aber inhaltlich darauf beschränkt sein, in knapper Form das Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen und darf dem Presseorgan nicht abverlangen, eine eigene Stellungnahme abzugeben. Sofern in der Mit-teilung weitere Personen erwähnt werden, sind auch deren Rechte zu wahren. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekannt gegeben und einer Verfassungsbeschwerde eines Nachrichtenmagazins wegen Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit stattgegeben.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin ist ein wöchentlich erscheinendes Nachrichtenmagazin. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist der frühere Chefjustiziar einer Landesbank. In einer Ausgabe berichtete die Beschwerdeführerin über die internen Zustände der Landesbank und schilderte die Umstände der Entlassung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds wegen des Verdachts der Weitergabe von vertraulichem Material an Journalisten. Es sei vorstellbar, dass der Kläger an geheimen Spitzelaktionen gegen das Vorstandsmitglied beteiligt gewesen sei, die zu dessen womöglich auf einer Falschbezichtigung basierenden Entlassung geführt hätten.</p>
<p>Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger stellte die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten die Beschwerdeführerin daraufhin richtigzustellen, dass der Kläger an den in dem Bericht beschriebenen Vorgängen nicht beteiligt gewesen sei. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof verurteilte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer vom Kläger formulierten Erklärung. Diese Nachtragserklärung müsse eine Passage aus dem ursprünglichen Bericht enthalten und mit dem Satz „Diesen Verdacht halten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht“ enden. Die Überschrift sei von „Richtigstellung“  in „Nachtrag“ zu ändern. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sowie eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof zurück. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts und die beiden darauffolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Sie macht unter anderem eine Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG geltend, da sie trotz rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung zum Abdruck eines „Nachtrags“ verurteilt worden sei.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.</p>
<p>Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, aus §§ 823 und 1004 BGB einen äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch abzuleiten. Bei der Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat ist zu berücksichtigen, dass diese stets das Risiko der Unrichtigkeit in sich trägt und besonders belastende Auswirkungen auf den Betroffenen haben kann. Zur Abmilderung der Folgen einer solchen Berichterstattung kann es für den Fall, dass ein Ermittlungsverfahren eingestellt oder der Betroffene freigesprochen wird, als Ausgleich zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsschutz geboten sein, dem Betroffenen das Recht zuzubilligen, eine nachträgliche Mitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen. Eine solche nachträgliche Mitteilung über erst später bekanntwerdende Umstände unterscheidet sich in ihren Anforderungen jedoch grundsätzlich von einer Richtigstellung gegenüber ursprünglich rechtswidrigen Presseberichten. Denn hier ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die ursprüngliche Berichterstattung verfassungsrechtlich von der Pressefreiheit gedeckt war und die Presseorgane diese grundsätzlich als abgeschlossen betrachten durften. Die Entscheidung, über welche Ereignisse berichtet wird, gehört zum wesentlichen Inhalt der Pressefreiheit, weshalb die Presse nicht einer generellen Pflicht unterworfen werden darf, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen oder im Nachgang zu einer Berichterstattung nachzuforschen, ob sich ein Verdacht bewahrheitet hat oder nicht. Die Pressefreiheit erfordert, dass solche Ansprüche auf nachträgliche Mitteilung in Anschluss an eine ursprünglich rechtmäßige Verdachtsberichterstattung auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die entsprechenden Tatvorwürfe durch Einstellungsbeschluss fallen gelassen werden oder ein Freispruch gegenüber dem Betroffenen ergangen ist. Demgegenüber kann eine nachträgliche Mitteilung nicht unter Berufung auf neue Erkenntnisse und das Verlangen nach einer neuen Würdigung der Verdachtslage begehrt werden. Insoweit unterscheidet sich der Rechtsstreit um den Anspruch auf Abdruck einer nachträglichen Mitteilung seinem Gegenstand nach von dem Rechtstreit um Richtigstellung und ist nicht nur dessen Fortsetzung. Während der Anspruch auf Richtigstellung davon abhängt, ob die Presse in der Würdigung der Verdachtsmomente zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den insoweit geltenden Anforderungen genügt, setzt ein Anspruch auf nachträgliche Mitteilung voraus, dass spätere Erkenntnisse zu einer solchen Mitteilung Anlass geben.</p>
<p>Auch hinsichtlich Inhalt, Form und Umfang des abzudruckenden Textes ist bei der Abwägung die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Textes zu berücksichtigen. Insbesondere darf die Presse hierbei nicht zu einer eigenen Bewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden. Die von ihr verlangte Erklärung muss sich auf eine  Mitteilung der geänderten Umstände in ihrem objektiven Gehalt beschränken. Soweit im Rahmen einer solchen nachträglichen Mitteilung darüber hinaus dritte Personen Erwähnung finden, sind auch deren Rechte zu wahren.</p>
<p>Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung nicht zwischen der Richtigstellung einer ursprünglich rechtswidrigen Berichterstattung und einer nachträglichen Mitteilung wegen qualifizierter geänderter Umstände unterschieden. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts sind Presseorgane verpflichtet, auch nach Abschluss der Berichterstattung bekanntwerdende Umstände weiter zu verfolgen, von den Betroffenen neu herangebrachte Gesichtspunkte zu berücksichtigen und ihre frühere Berichterstattung mit fremdformulierten Mitteilungen zu ergänzen. Dies ist mit der Pressefreiheit nicht vereinbar.</p>
<p>Der der Beschwerdeführerin durch das Oberlandesgericht auferlegte „Nachtrag“ genügt auch hinsichtlich Inhalt, Form und Umfang nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine kurze Zusammenfassung der angegriffenen Berichterstattung und ein Hinweis darauf, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wären ausreichend gewesen, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu schützen. Mehr hätte von der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit nicht  verlangt werden dürfen.</p>
<p>Die Entscheidung greift zudem in die Persönlichkeitsrechte anderer in dem Bericht genannter Personen ein. Durch die Verurteilung zur erneuten Wiedergabe einer Passage aus der ursprünglichen Berichterstattung, in der zwei weitere Personen identifizierbar erwähnt werden, wird der vor Jahren gegen sie geäußerte Verdacht wiederholt und die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt. Für den hierin liegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der genannten Personen ist keine Rechtfertigung ersichtlich.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-wegen-verpflichtung-zum-abdruck-einer-nachtraeglichen-mitteilung-bei-rechtmaessiger-verdachtsberichterstattung/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verpflichtung zum Abdruck einer nachträglichen Mitteilung bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse vor</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-europaeischem-gerichtshof-fragen-zum-umfang-des-urheberrechtlichen-zitatrechts-der-presse-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jul 2017 13:54:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzschranke]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2940</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 124/2017 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-europaeischem-gerichtshof-fragen-zum-umfang-des-urheberrechtlichen-zitatrechts-der-presse-vor/">Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse vor</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 124/2017</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtliche Zitatrecht der Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse vorgelegt.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 Mitglied des Bundestags. Er ist Verfasser eines Manuskripts, in dem er sich gegen die radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Buchbeitrag. Im Mai 1988 beanstandete der Kläger gegenüber dem Herausgeber des Buchs, dieser habe ohne seine Zustimmung Änderungen bei den Überschriften vorgenommen, und forderte ihn auf, dies bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu machen. In den Folgejahren erklärte der Kläger auf kritische Resonanzen, der Herausgeber habe die zentrale Aussage seines Beitrags eigenmächtig wegredigiert und ihn dadurch im Sinn verfälscht.</p>
<p align="justify">Im Jahr 2013 wurde in einem Archiv das Originalmanuskript des Klägers aufgefunden und ihm wenige Tage vor der Bundestagswahl zur Verfügung gestellt. Der Kläger übermittelte das Manuskript an mehrere Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es seinerzeit für den Buchbeitrag verändert worden sei. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er nicht zu. Er stellte allerdings auf seiner Internetseite das Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis ein, er distanziere sich von dem Beitrag. Mit einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse war er einverstanden.</p>
<p align="justify">Vor der Bundestagswahl veröffentlichte die Beklagte in ihrem Internetportal einen Pressebericht, in dem die Autorin die Ansicht vertrat, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt. Die Originaldokumente belegten, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem Buchbeitrag und die zentrale Aussage des Klägers keineswegs im Sinn verfälscht worden sei. Die Internetnutzer konnten das Manuskript und den Buchbeitrag über einen elektronischen Verweis (Link) herunterladen. Die Internetseite des Klägers war nicht verlinkt.</p>
<p align="justify">Der Kläger sieht in der Veröffentlichung der Texte eine Verletzung seines Urheberrechts. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Texte des Klägers ohne seine Zustimmung sei auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG*) noch durch das gesetzliche Zitatrecht (§ 51 UrhG**) gerechtfertigt. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.</p>
<p align="justify"><b>Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt.</p>
<p align="justify">Zum einen sind im Streitfall die Fragen entscheidungserheblich, die der Senat bereits in der Sache &#8222;Afghanistan Papiere&#8220; zum Gegenstand eines Vorlagebeschlusses gemacht hat (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 &#8211; I ZR 139/15, vgl. Pressemitteilung Nr. 87/2017 vom 1. Juni 2017). Darüber hinaus umfasst der Vorlagebeschluss Fragen zu den Voraussetzungen der Schutzschranken der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts.</p>
<p align="justify">So hat der Bundesgerichtshof dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG*** anzusehen ist, weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen.</p>
<p align="justify">Nach Ansicht des Bundesgerichtshof stellt sich im Streitfall weiter die Frage, ob es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG**** fehlt, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht &#8211; beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten &#8211; untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als selbständig abrufbare PDF-Dateien öffentlich zugänglich gemacht und unabhängig von der Berichterstattung der Beklagten wahrnehmbar werden.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH ferner die Frage vorgelegt, wann Werke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurden und ob darauf abzustellen ist, dass die Werke in ihrer konkreten Gestalt bereits zuvor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht waren. Das ist vorliegend fraglich, weil der Buchbeitrag des Klägers im Sammelband in einer veränderten Fassung erschienen und das Manuskript des Klägers auf seiner Internetseite mit den Distanzierungsvermerken veröffentlicht ist.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Berlin &#8211; Urteil vom 17. Juni 2014 &#8211; 15 O 546/13</p>
<p align="justify">Kammergericht Berlin &#8211; Urteil vom 7. Oktober 2015 &#8211; 24 U 124/14</p>
<p align="justify"><b>*§ 50 UrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.</p>
<p align="justify"><b>**§ 51 UrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. […]</p>
<p align="justify"><b>***Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG lautet: </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten können für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern &#8211; außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist &#8211; die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird.</p>
<p align="justify"><b>***Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG lautet: </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten können für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern &#8211; außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist &#8211; die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. Juli 2017</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-europaeischem-gerichtshof-fragen-zum-umfang-des-urheberrechtlichen-zitatrechts-der-presse-vor/">Bundesgerichtshof legt Europäischem Gerichtshof Fragen zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse vor</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch der Presse</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zum-auskunftsanspruch-der-presse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Mar 2017 19:46:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Aktiengesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Daseinsvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2550</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 38/2017 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zum-auskunftsanspruch-der-presse/">Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch der Presse</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 38/2017</p>
<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch auch gegenüber Aktiengesellschaften geltend gemacht werden kann, die im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung) tätig sind und deren Anteile sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.</p>
<p align="justify">Der Kläger ist Journalist. Er arbeitet an einem Artikel über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs der SPD im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang recherchiert er, ob in den Jahren 2013 und 2010 betriebene Internetblogs, in denen die Wahlkämpfen der SPD unterstützende Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.</p>
<p align="justify">Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Leistungen der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Die Mehrheit der Aktienanteile wird von Kommunen gehalten. Der Kläger hat den Verdacht, dass die Beklagte die Internetblogs indirekt finanziert hat, indem sie an Unternehmen, die mit den Blogs in Verbindung stehen, überhöhte Zahlungen für angebliche Vertragsleistungen erbracht hat. Er hat die Beklagte auf Auskunft über die den Unternehmen erteilten Aufträge, die erbrachten Leistungen und die in Rechnung gestellten Vergütungen in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung ab dem Jahr 2009 verurteilt. Es hat angenommen, die Beklagte sei nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW* zur Auskunft verpflichtet. Sie sei eine Behörde im presserechtlichen Sinn, weil sie von kommunalen Aktionären beherrscht und von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge eingesetzt werde. Der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe über Zahlungen an die Unternehmen die Wahlkämpfe der SPD verdeckt finanziert, sei nicht von vornherein haltlos. Die Beklagte könne die Auskunft nicht nach § 4 Abs. 2 LPresseG NRW* unter Verweis auf schützenswerte Geschäftsgeheimnisse verweigern. Der Auskunftsanspruch beschränke sich auf Informationen, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Wahlkämpfen stünden.</p>
<p align="justify">Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Auskunft über von der Beklagten vor dem Jahr 2009 erteilte Aufträge weiter.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft seit dem Jahr 2014 richtet. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NRW angesehen. Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW berufen. Dem vom Kläger verfolgten Informationsinteresse kommt ein größeres Gewicht als dem Interesse der Beklagten und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zu. Im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und die politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens besteht ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse. Der Auskunftsanspruch umfasst allerdings nur den Zeitraum, für den ein berechtigtes Informationsinteresse der Presse besteht. Dies ist vorliegend die Zeit von 2009 bis 2013.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Essen &#8211; Urteil vom 14. November 2013 &#8211; 3 O 217/13, juris</p>
<p align="justify">OLG Hamm &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2015 &#8211; I-11 U 5/14, ZD 2016, 439</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. März 2017</p>
<p align="justify"><b>*§ 4 LPresseG NRW lautet: </b></p>
<p align="justify">(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.</p>
<p align="justify">(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit […]</p>
<p align="justify">3.ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde […]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zum-auskunftsanspruch-der-presse/">Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch der Presse</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die Presse</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-abbildung-von-prominenten-im-oeffentlichen-und-im-privaten-raum-durch-die-presse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Mar 2017 18:48:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abbildung von Prominenten]]></category>
		<category><![CDATA[Berichterstattung]]></category>
		<category><![CDATA[öffentlicher Raum]]></category>
		<category><![CDATA[öffentliches Interesse]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Privatsphäre]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2524</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 17/2017 Die Zivilgerichte müssen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Gewicht&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-abbildung-von-prominenten-im-oeffentlichen-und-im-privaten-raum-durch-die-presse/">Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die Presse</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 17/2017</p>
<p>Die Zivilgerichte müssen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Gewicht der Pressefreiheit bei der Berichterstattung über Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse sind, ausreichend berücksichtigen. Von Bedeutung ist dabei unter anderem, ob sich die abgebildete Person im öffentlichen Raum bewegt. Betrifft die visuelle Darstellung die Privatsphäre oder eine durch räumliche Privatheit geprägte Situation, ist das Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes erhöht. Über die sich hieraus näher ergebenden Anforderungen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Gegen den Kläger der Ausgangsverfahren wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung geführt, in dessen Vorfeld er auch in Untersuchungshaft saß. Das Verfahren endete mit einem Freispruch.</p>
<ol>
<li>Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 967/15 begleitete den Strafprozess mit einer umfangreichen Berichterstattung. Sie illustrierte die Wortberichterstattung unter anderem mit einem Lichtbild des Klägers, das ihn wenige Meter vom Eingang der Kanzlei seiner Verteidigerin entfernt auf dem Gehweg zeigt. Der Kläger machte letztinstanzlich erfolgreich die Unterlassung der Bildberichterstattung geltend. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügt im Wesentlichen die Verletzung ihrer Pressefreiheit.</li>
<li>Die Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15 wenden sich gegen zivilgerichtliche Unterlassungsverfügungen, mit denen ihnen untersagt wurde, den Kläger im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidigerin im Vorfeld des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens abzubilden. Auch sie rügen die Verletzung ihrer Pressefreiheit.</li>
</ol>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 967/15 ist begründet.</li>
<li>a) Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen enthalten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird.</li>
<li>b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht; sie verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Pressefreiheit. Die Gerichte berücksichtigen nicht ausreichend das Gewicht der Pressefreiheit aufgrund des großen öffentlichen Informationsinteresses. Der Kläger durfte nicht die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er in Begleitung seiner Verteidigerin abgebildet wurde. Auch hat er sich nicht in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befunden, sondern in einem öffentlichen Bereich, in dem er aufgrund der Gesamtumstände damit rechnen musste, dass er dort wahrgenommen wird.</li>
<li>Die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15 sind unbegründet. Die den Entscheidungen zugrundeliegende Abwägung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, weil sich der Abgebildete in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-abbildung-von-prominenten-im-oeffentlichen-und-im-privaten-raum-durch-die-presse/">Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die Presse</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerde von Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-von-betreiberinnen-einer-internetsuchmaschine-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Nov 2016 19:51:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Internetsuchmaschine]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichtensuche]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2250</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 86/2016 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-von-betreiberinnen-einer-internetsuchmaschine-erfolglos/">Verfassungsbeschwerde von Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 86/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine unmittelbar gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den klagenden Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine ist es zumutbar, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz bei Fragen der Reichweite des Presse-Leistungsschutzrechts, der vorgesehenen Ausnahmen oder der Höhe der Vergütung in Anspruch zu nehmen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin zu 1) betrieb bis in das Jahr 2014 eine Internetsuchmaschine. Diese Leistungen werden seitdem von der Beschwerdeführerin zu 2) weitergeführt. Die angebotenen Dienste umfassen unter anderem einen klassischen Suchmaschinendienst und eine spezielle Nachrichtensuche.</p>
<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen unmittelbar gegen § 87f und § 87g UrhG. Kernelement der Regelungen ist das den Presseverlegern zugewiesene Recht, über die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseerzeugnisse für gewerbliche Zwecke zu bestimmen. Die Beschwerdeführerinnen rügen im Wesentlichen eine Verletzung der Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.</p>
<ol>
<li>Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.</li>
<li>Nach diesem Maßstab ist es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.</li>
<li>a) Die Beschwerdeführerinnen können Rechtsschutz gegen Unterlassungs- und Schadensersatzbegehren von Presseverlegern, die diese auf eine unberechtigte Nutzung von Presseerzeugnissen stützen, auf dem gewöhnlichen Rechtsweg erlangen. Darüber hinaus bestehen spezielle Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der Wahrnehmung des Presse-Leistungsschutzrechts.</li>
<li>b) Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Normen die Möglichkeit und die Verpflichtung, die Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerinnen hinreichend zu berücksichtigen. Sie haben die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen den geschützten Rechtspositionen der Presseverleger und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen insbesondere von Suchmaschinenbetreibern und Anbietern, die die Inhalte entsprechend aufbereiten, nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden. Auslegungsspielräume bestehen insbesondere bei den Fragen, was unter einem „Presseerzeugnis“ zu verstehen ist und wann „kleinste Textausschnitte“ vorliegen, die nicht vom Leistungsschutzrecht umfasst sind. Die Fachgerichte müssen dabei berücksichtigen, dass Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterliegen, bei dem nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wann ein Presseerzeugnis vorliegt. Bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Rechtsnormen ist das Interesse von Suchmaschinenbetreibern in Betracht zu ziehen, Textausschnitte in einem Umfang nutzen zu dürfen, der dem Zweck von Suchmaschinen gerecht wird, Informationen im Internet einschließlich Online-Presseerzeugnisse auffindbar zu machen. Die Einbeziehung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen ist darüber hinaus bei der Bemessung der für die Nutzung von Presseerzeugnissen geschuldeten Vergütung möglich.</li>
</ol>
<p>Soweit die Zivilgerichte eine ausreichende Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Vorschriften nicht für möglich erachten, ist gegebenenfalls nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit einzuholen.</p>
<ol>
<li>c) Es ist nicht ersichtlich, dass die Verweisung auf fachgerichtlichen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführerinnen unzumutbar wäre. Angesichts der Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der angegriffenen Rechtsnormen ist eine fachgerichtliche Klärung des Inhalts der einfachgesetzlichen Regelungen vor einer verfassungsgerichtlichen Beurteilung angezeigt. Dass eine der Ausnahmen von der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes vorliegt, legen die Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend dar.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-von-betreiberinnen-einer-internetsuchmaschine-erfolglos/">Verfassungsbeschwerde von Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen verfassungsgemäß</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/sammelauskunftsersuchen-der-steuerfahndung-an-presseunternehmen-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Aug 2016 19:54:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Presseunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Sammelauskunftsersuchen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfahndung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Übermittlung von Auftragsdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Übermittlung von Personendaten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1981</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 53/2016 Die Steuerfahndung darf von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen-&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/sammelauskunftsersuchen-der-steuerfahndung-an-presseunternehmen-verfassungsgemaess/">Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen verfassungsgemäß</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 53/2016</p>
<p>Die Steuerfahndung darf von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen. In seinem Urteil vom 12. Mai 2016 II R 17/14 sieht der Bundesfinanzhof (BFH) hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;).</p>
<p>Im Streitfall richtete die Steuerfahndungsstelle eines Finanzamts (FA) an die Herausgeberin einer Tageszeitung und eines Anzeigenblatts ein Auskunftsersuchen. Das FA verlangte für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren die Übermittlung von Namen und Adressen sämtlicher Auftraggeber von Anzeigen der Rubrik &#8222;Kontakte&#8220;, in denen sexuelle Dienstleistungen beworben wurden. Das FA begründete sein Auskunftsersuchen u.a. mit einem vom Bundesrechnungshof beanstandeten Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der im Rotlichtmilieu tätigen Betriebe und Personen. Das Finanzgericht (FG) sah darin eine ausreichende Begründung für das Auskunftsersuchen und wies die Klage ab.</p>
<p>Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Danach kann ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen rechtmäßig sein. Zwar umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen. Die konkrete Reichweite des Grundrechtsschutzes ergibt sich jedoch erst unter Berücksichtigung der &#8222;allgemeinen Gesetze&#8220; i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG. Von der Pressefreiheit geschützt sind danach nur solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen. Bei den streitgegenständlichen Anzeigen war dies nicht der Fall. Allein die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis führte ebenfalls nicht zur Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da nur relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen waren.</p>
<p>Einschränkungen bestehen aber für Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte zu erteilen. Diese bedürfen einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung. Zudem muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein besonderes Ermittlungsbedürfnis bestehen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/sammelauskunftsersuchen-der-steuerfahndung-an-presseunternehmen-verfassungsgemaess/">Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen verfassungsgemäß</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
