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	<title>private Krankenversicherung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für die Herstellung von Krebsmedikamenten gezahlte Umsatzsteuer kann unter Umständen teilweise zurückgefordert werden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Feb 2019 21:03:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhaus]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Krebsmedikamente]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderungsbegehren]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Zytostatika]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 17/2019 Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine – tatsächlich nicht&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/streit-zwischen-privaten-krankenversicherern-und-krankenhaeusern-zu-unrecht-fuer-die-herstellung-von-krebsmedikamenten-gezahlte-umsatzsteuer-kann-unter-umstaenden-teilweise-zurueckgefordert-werden/">Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für die Herstellung von Krebsmedikamenten gezahlte Umsatzsteuer kann unter Umständen teilweise zurückgefordert werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 17/2019</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine – tatsächlich nicht angefallene – Umsatzsteuer, die für patientenindividuell hergestellte Zytostatika im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung seitens der Apotheke des Krankenhauses in Übereinstimmung mit der Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise als Teil der geschuldeten Vergütung berechnet worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen &#8211; abzüglich des nachträglich entfallenden Vorsteuerabzugs der Krankenhausträger &#8211; an die Patienten beziehungsweise an deren private Krankenversicherer zurückzugewähren ist. Dies ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung der getroffenen Vereinbarungen.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Den heute entschiedenen vier Fällen liegen Rückforderungsbegehren privater Krankenversicherer aus übergegangenem Recht der bei ihnen versicherten Patienten zugrunde. Die Patienten haben an den jeweiligen Krankenhausträger Umsatzsteuer für die durch die hauseigenen Apotheken patientenindividuell erfolgte Herstellung von Zytostatika (Krebsmedikamenten zur Anwendung in der Chemotherapie), die im Rahmen ambulanter Krankenhausbehandlungen verabreicht wurden, gezahlt. Für die Abgabe solcher Medikamente an in den Jahren 2012 und 2013 ambulant in den Krankenhäusern behandelte Patienten stellten die beklagten Krankenhausträger jeweils Rechnungen aus, die eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den Abgabepreis entweder gesondert auswiesen oder miteinschlossen. Die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise gingen zum damaligen Zeitpunkt von einer entsprechenden Umsatzsteuerpflicht aus. Den in den Rechnungsbeträgen enthaltenen Umsatzsteueranteil führten die beklagten Krankenhausträger an die zuständigen Finanzämter ab. Dass die Umsatzsteuerfestsetzungen bestandskräftig geworden seien, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Die Krankenversicherer der Patienten erstatteten diesen die Rechnungsbeträge nach Maßgabe der jeweils geschlossenen Versicherungsverträge vollständig oder anteilig.</p>
<p align="justify">Im Jahr 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (im Folgenden: BFH; veröffentlicht in BFHE 247, 369), wonach die Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16b UStG aF (= § 4 Nr. 14b UStG nF) steuerfrei ist. Im Jahr 2016 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (III C 3 &#8211; S 7170/11/10004; UR 2016, 891), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des BFH in der Finanzverwaltung gefolgt werde. Zugleich wies das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten Schreiben unter anderem auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden rückwirkenden Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hin.</p>
<p align="justify"><b>Bisherige Prozessverläufe: </b></p>
<p align="justify">Die Berufungsgerichte sind mit verschiedenen Begründungsansätzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, wobei sie sich im Schwerpunkt damit zu befassen hatten, welchen Inhalt die jeweiligen vertraglichen Preisabreden zwischen den Krankenhausträgern und den Patienten und welche Auswirkungen die Entscheidung des BFH und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen auf diese Vereinbarungen haben.</p>
<p align="justify">In dem Verfahren <b>VIII ZR 7/18 </b>hat das Berufungsgericht eine stillschweigend zustande gekommene Bruttopreisabrede bejaht, also die Umsatzsteuer als unselbständigen Vergütungsanteil bewertet. Es hat dann aber eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage angenommen und den beklagten Krankenhausträger zur vollständigen Rückzahlung der entrichteten Umsatzsteueranteile verurteilt. Demgegenüber ist das Berufungsgericht in der Sache <b>VIII ZR 66/18 </b>von Nettopreisabreden ausgegangen und hat angenommen, dass der zu Unrecht gezahlte Umsatzsteueranteil infolge seiner Selbständigkeit von vornherein nicht geschuldet gewesen und daher nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren sei. In dem Rechtsstreit <b>VIII ZR 115/18 </b>hat das Berufungsgericht dem beklagten Krankenhausträger ein bis zur Grenze der Unbilligkeit bindendes Preisbestimmungsrecht zugestanden, das dieser in Form einer Bruttopreisabrede wirksam ausgeübt habe. Dementsprechend hat es einen Rückforderungsanspruch des klagenden Krankenversicherers verneint. In dem Verfahren <b>VIII ZR 189/18 </b>hat sich das Berufungsgericht mit dem Charakter der Preisabreden nicht näher befasst, wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage aber einen Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer dem Grunde nach bejaht, diesen allerdings in der Höhe des drohenden Wegfalls des vorgenommenen Vorsteuerabzugs gekürzt.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sämtliche Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Die jeweils getroffenen Vereinbarungen zwischen Patient und Krankenhausträger über die Vergütung für die Verabreichung von Zytostatika sind als Bruttopreisabreden einzuordnen, bei denen der darin eingeschlossene – tatsächlich aber nicht angefallene – Umsatzsteueranteil nur einen unselbständigen und damit (anders als bei einer Nettopreisabrede) nicht automatisch rückforderbaren Vergütungsbestandteil darstellt. Denn die Annahme einer Nettopreisvereinbarung setzt eine – hier nicht gegebene – unmissverständliche Übereinkunft dahin voraus, dass der Umsatzsteueranteil nur gezahlt werden muss, wenn und soweit er steuerrechtlich geschuldet ist. Über die konkrete Höhe der (Bruttopreis-)Vergütungen haben sich die Vertragsparteien hier spätestens durch Rechnungstellung und vorbehaltlose Zahlung stillschweigend geeinigt. Anders als teilweise angenommen, wurde den Krankenhausträgern nicht ein Recht zu einer &#8211; bis zur Grenze der Unbilligkeit bindenden &#8211; einseitigen Preisbestimmung eingeräumt. Ein solches widerspräche dem (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen und den Interessen der Beteiligten.</p>
<p align="justify">Die getroffenen Bruttopreisabreden hindern jedoch eine (teilweise) Rückforderung des gezahlten Umsatzsteueranteils nicht. Denn im Hinblick auf das Urteil des BFH aus dem Jahr 2014 und das diese Rechtsprechung (auch) rückwirkend für anwendbar erklärende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom September 2016 ist es den Krankenhausträgern nunmehr möglich, die zunächst an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge &#8211; ohne auf eine finanzgerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen zu sein – nachträglich zurückzufordern. Dies führt unter bestimmten Umständen dazu, dass die Preisvereinbarungen eine planwidrige Regelungslücke aufweisen, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Hierfür ist maßgebend, ob die Vertragsparteien bei Kenntnis der – bereits zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse bestandenen &#8211; wahren Steuerrechtslage sowie der daran anknüpfenden rechtstatsächlichen Entwicklungen (Änderung der Steuerpraxis) als redliche Vertragsparteien hypothetisch einen abweichenden Preis vereinbart hätten. Diese hypothetisch vereinbarte Vergütung ist, da dem Krankenhausträger bei der steuerrechtlichen Rückabwicklung auf jeden Fall ein etwaig bezüglich der eingekauften Grundstoffe vorgenommener Vorsteuerabzug rückwirkend verloren geht, nicht ohne weiteres mit dem Nettopreis gleichzusetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien statt der angesetzten Vergütung hypothetisch einen um die Differenz zwischen Umsatzsteueranteil und vorgenommenem Vorsteuerabzug verminderten Preis vereinbart hätten.</p>
<p align="justify">Daher ist von den Berufungsgerichten – soweit noch nicht geschehen – zu klären, ob und in welcher Höhe auf die getätigten Umsätze bezogene Vorsteuerabzüge von den beklagten Krankenhausträgern vorgenommen worden sind. Dagegen haben die Berufungsgerichte keine Feststellungen zu dem den beklagten Krankenhausträgern bei einer Rückabwicklung entstehenden, von diesen jeweils nicht näher konkretisierten Verwaltungsaufwand zu treffen. Denn dieser hat für eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso außer Betracht zu bleiben wie auch der Umstand, dass die Patienten die Umsatzsteuer nachträglich betrachtet für eine ungewisse Zeit &#8222;verauslagt&#8220; haben.</p>
<p align="justify">In bestimmten Fällen können dem Krankenhausträger allerdings erhebliche finanzielle Nachteile aus der Festsetzung von Nachzahlungszinsen (§§ 233a, 238 AO) auf den rückwirkend entfallenden Vorsteuerabzug drohen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die Krankenhausträger – wie in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 – Rechnungen mit den in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorgesehenen Angaben (Nettoentgelt, Steuersatz, Steuerbetrag) ausgestellt haben (gesonderter Umsatzsteuerausweis). Denn dann ist die Umsatzsteuer bis zu dem Zeitpunkt der Rechnungskorrektur und Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt geschuldet (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG) und somit von der Finanzverwaltung bis dahin nicht zugunsten des Krankenhausträgers zu verzinsen. Demgegenüber hätten die Krankenhausträger bei strikter Anwendung der Zinsvorschriften Zinsen auf die vorgenommenen (und nun rückwirkend entfallenden) Vorsteuerabzüge bereits 15 Monate nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (2012, 2013) zu entrichten. Damit kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die zulasten der Krankenhausträger auf die nachzuentrichtenden Vorsteuerabzugsbeträge vom Finanzamt festzusetzenden Zinsen der Höhe nach einen Betrag erreichen, der der Differenz zwischen gezahlter Umsatzsteuer und entfallendem Vorsteuerabzug entspricht. Bei einer solchen Sachlage hätten die Vertragsparteien aller Voraussicht nach keine abweichenden Preisvereinbarungen getroffen, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausschiede.</p>
<p align="justify">Es ist daher in den Verfahren VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18 von den Berufungsgerichten – gegebenenfalls durch Einholung einer Auskunft der zuständigen Finanzämter – (weiter) zu klären, ob und in welcher Höhe diese im Rahmen ihrer Spielräume Nachzahlungszinsen erheben werden, die gegebenenfalls einer ergänzenden Vertragsauslegung und damit einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch der Patienten entgegenstünden.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">VIII ZR 7/18<br />
LG Kiel &#8211; 8 O 95/17 &#8211; Entscheidung vom 16. Juni 2017<br />
OLG Schleswig &#8211; 4 U 69/17 &#8211; Entscheidung vom 20. Dezember 2017</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">VIII ZR 66/18<br />
AG Aachen &#8211; 107 C 540/16 – Entscheidung vom 14. September 2017<br />
LG Aachen &#8211; 6 S 118/17 – Entscheidung vom 9. Februar 2018</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">VIII ZR 115/18<br />
AG Gelsenkirchen &#8211; 405 C 269/17 – Entscheidung vom 4. Juli 2017<br />
LG Essen &#8211; 15 S 162/17 &#8211; Entscheidung vom 27. Februar 2018</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">VIII ZR 189/18<br />
AG Bonn &#8211; 114 C 541/16 – Entscheidung vom 18. Juli 2017<br />
LG Bonn &#8211; 5 S 99/17 – Entscheidung vom 22. Mai 2018</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Februar 2019</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 4 Nr. 14b UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen </b></p>
<p align="justify">Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">14.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">b) 1Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von</p>
<p align="justify">aa) zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,</p>
<p align="justify">bb) Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen </b></p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(4) 1Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,</p>
<p align="justify">8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 14c UStG Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis </b></p>
<p align="justify">(1) 1Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. 2Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 15 UStG Vorsteuerabzug </b></p>
<p align="justify"><i>(1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: </i></p>
<p align="justify"><i>1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. […] </i></p>
<p align="justify"><i>[…] </i></p>
<p align="justify"><i>(2) 1Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet: </i></p>
<p align="justify"><i>1.steuerfreie Umsätze;</i></p>
<p align="justify"><i>[…] </i></p>
<p align="justify"><b>§ 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage </b></p>
<p align="justify">(1) 1Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. […] 7Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen </b></p>
<p align="justify">(1) 1Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. […]</p>
<p align="justify">(2) 1Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. […] 3Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(3) 1Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). […] 3Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(5) […] 2Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 238 AO Höhe und Berechnung der Zinsen </b></p>
<p align="justify">(1) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämienanpassungen  in der privaten Krankenversicherung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 19:25:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[PKV]]></category>
		<category><![CDATA[Prämienanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4549</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2018 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/">Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämienanpassungen  in der privaten Krankenversicherung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2018  </p>



<p>Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht  zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass  eine vom Versicherer mit Zustimmung eines &#8222;unabhängigen Treuhänders&#8220;  gemäß § 203 Abs. 2 VVG vorgenommene Prämienanpassung in der privaten  Krankenversicherung nicht allein wegen einer ggf. zu verneinenden  Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen ist. Ist der zustimmende  Treuhänder gemäß den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (im  Streitfall noch § 12b VAG a.F.) ordnungsgemäß bestellt worden, so  findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die  Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über  eine Prämienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben aber in einem  solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung  zu überprüfen. </p>



<p><strong>Sachverhalt und Prozessverlauf: </strong></p>



<p>In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wandte sich 
der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013,
 die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2
 VVG vorgenommen hatte. Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der 
Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. auch zur 
Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst 
gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt, weil der tätig gewordene 
Treuhänder nach ihrer Auffassung nicht von der Beklagten unabhängig 
gewesen war (s. wegen weiterer Einzelheiten PM Nr. 174/2018). </p>



<p><strong>Das Urteil des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber entschieden, 
dass die Unabhängigkeit nur die Voraussetzung für die Bestellung des 
Treuhänders nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, nicht aber für 
die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erklärung
 ist. Sie ist deshalb von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine 
Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen. Insoweit hat allein die 
Aufsichtsbehörde aufgrund der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten 
Mitwirkungsbefugnisse sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen
 mit der Prüfung der Prämienkalkulation einen unabhängigen und 
sachkundigen Treuhänder betraut; die Interessen des Versicherungsnehmers
 sind dadurch gewahrt, dass im Rechtsstreit über eine Prämienerhöhung 
vor den Zivilgerichten eine umfassende materielle Prüfung der 
Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung stattfindet. </p>



<p>Die genannte gesetzliche Kompetenzzuweisung, wie sie 
sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, würde durch eine sachliche
 Überprüfung einzelner Bestellungsvoraussetzungen im Rechtsstreit des 
einzelnen Versicherungsnehmers um die Wirksamkeit der Prämienanpassung 
mangels Rechtskraftwirkung für andere Versicherungsnehmer unterlaufen. 
Insbesondere liefe es dem Zweck der Regelung in § 12b Abs. 2, 2a VAG 
a.F. (bzw. jetzt § 155 VAG) und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider, wenn 
eine Prämienanpassung trotz Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen 
allein an einer fehlenden Unabhängigkeit des zuständigen Treuhänders 
scheitern würde. Denn die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es
 vor allem, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen 
durch den Versicherer zu gewährleisten. Demgemäß berechtigt die Regelung
 in § 12b Abs. 2, 2a VAG a.F. (jetzt § 155 VAG) den Versicherer nicht 
nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten 
Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende 
Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende 
Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden 
muss. Eine solche träte ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der 
Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen 
Gründen verpflichtet ist, nur wegen fehlender Unabhängigkeit des 
Treuhänders für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten
 jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei 
die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen
 Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen 
könnte. </p>



<p>Aufgrund der umfassenden tatsächlichen und 
rechtlichen Prüfung der Prämienanpassung anhand der ins Einzelne 
gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben durch die 
Zivilgerichte ist für die Versicherungsnehmer auch der gebotene 
wirkungsvolle Rechtsschutz gegen vom Versicherer vorgenommene 
Beitragsanpassungen gewährleistet, ohne dass ihnen hierfür eine 
gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders und damit der 
aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Treuhänder 
ermöglicht werden müsste. Die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des 
Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat daher das Berufungsurteil 
aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 damit dieses prüfen kann, ob die Prämienanpassungen ausreichend im 
Sinne von § 203 Abs. 5 VVG begründet worden sind und ggf. ob die 
materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen haben. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>Amtsgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 18. Oktober 2016 &#8211; 29 C 122/16  </p>



<p>Landgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16  </p>



<p><strong>Maßgebliche Vorschriften: </strong></p>



<p><strong>§ 203 VVG  </strong></p>



<p>(1) …  </p>



<p>(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche
 Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich 
ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als 
vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation 
maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den 
berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende 
Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger 
Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der 
Prämienanpassung zugestimmt hat. … Für die Änderung der Prämien, 
Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung
 durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des §
 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.  </p>



<p>(3) …  </p>



<p>(4) …  </p>



<p>(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen 
nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, 
der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der 
hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.  </p>



<p><strong>§ 155 VAG </strong></p>



<p>(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung 
betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft 
gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung 
zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der 
Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. …
 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 
erfüllt sind.  </p>



<p>(2) …  </p>



<p>(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu 
vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder 
vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr 
als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
 ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle 
Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht 
nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders 
anzupassen. …  </p>



<p>… </p>



<p><strong>§ 12b VAG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung:  </strong></p>



<p>(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung 
betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft 
gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung 
zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der 
Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. …
 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 
erfüllt sind.  </p>



<p>(1a) …  </p>



<p>(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu 
vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder 
vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr 
als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen 
Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, 
hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn 
die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung
 des Treuhänders anzupassen. …  </p>



<p>(2a) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach 
Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jährlich die 
erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch 
Betrachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt die der 
Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für 
einen Tarif eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert, hat das 
Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und mit Zustimmung 
des Treuhänders anzupassen. … </p>



<p>… </p>



<p>Karlsruhe, den 19. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung/">Bundesgerichtshof entscheidet zu Prämienanpassungen  in der privaten Krankenversicherung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung (Verhandlungstermin am 19. Dezember 2018, 9.00 Uhr)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung-verhandlungstermin-am-19-dezember-2018-9-00-uhr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Nov 2018 21:18:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Prämienanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirksamkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4172</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 174/2018 In dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren wird sich der für&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/praemienanpassungen-in-der-privaten-krankenversicherung-verhandlungstermin-am-19-dezember-2018-9-00-uhr/">Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung (Verhandlungstermin am 19. Dezember 2018, 9.00 Uhr)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 174/2018</p>
<p align="justify">In dem zur Verhandlung anstehenden Verfahren wird sich der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Fragen der formellen Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zu befassen haben.</p>
<p align="justify">In dem Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013, die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hat. Zur Begründung hat der Kläger u.a. eine fehlende Unabhängigkeit des vom beklagten Versicherer nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (hier noch § 12b VAG a.F.) bestellten Treuhänders, der gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG der Prämienerhöhung zugestimmt hatte, und eine nicht ausreichende Mitteilung der Gründe über die Beitragsanpassung durch den Versicherer geltend gemacht.</p>
<p align="justify">Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. auch zur Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der tätig gewordene Treuhänder nicht von der Beklagten unabhängig. Das ergebe sich aus dem Umfang seiner von ihr bezogenen Vergütung, dem Umstand, dass er für die Beklagte über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren tätig gewesen sei und hierbei alle Prämienanpassungen der Beklagten geprüft sowie von einem mit ihr verbundenen Unternehmen ein Ruhegehalt bezogen habe. Bei der Unabhängigkeit des Treuhänders handele es sich um eine im Zivilprozess über die Beitragsanpassung in vollem Umfang überprüfbare Wirksamkeitsvoraussetzung.</p>
<p align="justify">Zur Problematik der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Prämienanpassung nach § 203 VVG ist derzeit eine Vielzahl von Verfahren bei den Instanzgerichten anhängig. Dabei haben insbesondere zahlreiche Amts- und Landgerichte ähnlich wie die Vorinstanzen im Streitfall eine Unabhängigkeit der jeweils tätig gewordenen Treuhänder verneint oder aber die Mitteilung der Gründe für die Beitragsanpassung für unzureichend erachtet. Dagegen hat das Oberlandesgericht Celle in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 20. August 2018 &#8211; 8 U 57/18) angenommen, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders im Zivilprozess nicht zu überprüfen sei. Diese sei lediglich Bestellungsvoraussetzung im Verfahren nach dem VAG.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Amtsgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 18. Oktober 2016 &#8211; 29 C 122/16</p>
<p align="justify">Landgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16</p>
<p align="justify"><b>§ 203 VVG </b></p>
<p align="justify">(1) …</p>
<p align="justify">(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhält-nisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungs-grundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. … Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.</p>
<p align="justify">(3) …</p>
<p align="justify">(4) …</p>
<p align="justify">(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.</p>
<p align="justify"><b>§ 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung: </b></p>
<p align="justify">Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.</p>
<p align="justify"><b>§ 155 VAG </b></p>
<p align="justify">(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. … Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …</p>
<p align="justify">(4) …</p>
<p align="justify"><b>§ 157 VAG </b></p>
<p align="justify">(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.</p>
<p align="justify">(2) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 1 einer Bestellung entgegenstehen würden oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungs-gemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entspre-chenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.</p>
<p align="justify">(3) …</p>
<p align="justify"><b>§ 12b VAG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung: </b></p>
<p align="justify">(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. … Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.</p>
<p align="justify">(1a) …</p>
<p align="justify">(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …</p>
<p align="justify">(2a) …</p>
<p align="justify">(3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstel-lungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum Treuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden, wer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher Aktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere Zahl von Mandaten zulassen.</p>
<p align="justify">(4) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss vor Bestellung der Aufsichts-behörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 3 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 3 einer Bestellung entgegenstehen würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämien-änderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, kann sie den Treuhänder selbst bestellen. Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.</p>
<p align="justify">(5) …</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 2. November 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/selbst-getragene-krankheitskosten-koennen-nicht-beim-sonderausgabenabzug-beruecksichtigt-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Apr 2018 12:24:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitskosten]]></category>
		<category><![CDATA[PKV]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgabenabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3692</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 19/2018 Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/selbst-getragene-krankheitskosten-koennen-nicht-beim-sonderausgabenabzug-beruecksichtigt-werden/">Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 19/2018</p>
<p>Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich abgezogen werden. Mit dem Urteil vom 29. November 2017 X R 3/16 führte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sog. Selbstbehalt fort.</p>
<p>Im Urteilsfall hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Kläger zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung.</p>
<p>Der BFH sah das ebenso. Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (z.B. Urteil vom 1. Juni 2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55). Zwar werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht &#8211; wie beim Selbstbehalt &#8211; bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen.</p>
<p>Ob die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen seien, musste der BFH nicht entscheiden: Da die Krankheitskosten der Kläger die sog. zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen, kam bereits aus diesem Grunde ein Abzug nicht in Betracht.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Von privat Versicherten selbst getragene Krankenbehandlungskosten steuerlich nicht absetzbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/von-privat-versicherten-selbst-getragene-krankenbehandlungskosten-steuerlich-nicht-absetzbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jun 2017 13:22:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzgericht Berlin-Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Außergewöhnliche Belastungen]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenbehandlungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 5/2017 Mit Urteil vom 19. April 2017 (Az. 11 K&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/von-privat-versicherten-selbst-getragene-krankenbehandlungskosten-steuerlich-nicht-absetzbar/">Von privat Versicherten selbst getragene Krankenbehandlungskosten steuerlich nicht absetzbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 5/2017</p>
<p>Mit Urteil vom 19. April 2017 (Az. 11 K 11327/16) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um sich eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können.</p>
<p>In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Nachdem das Finanzamt Kenntnis von einer im Streitjahr für das Vorjahr gewährten Beitragserstattung seiner Krankenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerfestsetzung und berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung. Der Kläger machte dagegen geltend, dass er in Streitjahr für seine ärztliche Behandlung einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitragsrückerstattung zu erhalten. Diese Aufwendungen seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.</p>
<p>Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat entschieden, dass Sonderausgaben insoweit nicht vorlägen, weil die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie dies in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes – EStG – gefordert ist, als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen sei. Es lägen auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG vor. Zwar zählten hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch die Krankheitskosten. Diese seien steuerlich aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte.</p>
<p>Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/von-privat-versicherten-selbst-getragene-krankenbehandlungskosten-steuerlich-nicht-absetzbar/">Von privat Versicherten selbst getragene Krankenbehandlungskosten steuerlich nicht absetzbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Lasik-Operation an den Augen in der privaten Krankenversicherung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-erstattungsfaehigkeit-der-kosten-einer-lasik-operation-an-den-augen-in-der-privaten-krankenversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Mar 2017 19:55:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattungsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Lasik-Operation]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertragsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2558</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 45/2017 Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-erstattungsfaehigkeit-der-kosten-einer-lasik-operation-an-den-augen-in-der-privaten-krankenversicherung/">Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Lasik-Operation an den Augen in der privaten Krankenversicherung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 45/2017</p>
<p>Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dioptrien eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustage-geldversicherung darstellt und der private Krankenversicherer deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Kosten einer Lasik-Operation zur Beseitigung dieser Fehlsichtigkeit tragen muss.</p>
<p align="justify">In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin, die eine solche Operation erfolgreich hatte durchführen lassen, die Erstattung der dafür angefallenen Kosten in Höhe von rund 3.500 €.</p>
<p align="justify">In § 1 Abs. 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die insoweit den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) entsprechen, heißt es:</p>
<p align="justify">&#8222;Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen (…).&#8220;</p>
<p align="justify">Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht als Berufungsgericht hat im Anschluss an Ausführungen des vom Amtsgericht beauftragten medizinischen Sachverständigen angenommen, dass es bereits an einer bedingungsgemäßen Krankheit fehle, weil vom Vorliegen einer Krankheit bei einer Fehlsichtigkeit nur gesprochen werden könne, wenn eine Abweichung vom natürlichen körperlichen Zustand der versicherten Person vorliege, die nicht dem normalen Entwicklungs- oder Alterungsprozess entspreche. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien 30 &#8211; 40 % der Menschen im mittleren Alter kurzsichtig und werde von einer pathologischen Myopie nach internationalem Standard erst ab -6 Dioptrien gesprochen. Auch sei der Klägerin das Tragen einer Brille möglich und zumutbar gewesen.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber klargestellt, dass es für den Krankheitsbegriff in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen, sondern auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, der davon ausgehen wird, dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehört; er wird das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit annehmen, wenn bei ihm eine nicht nur ganz geringfügige Beeinträchtigung dieser körperlichen Normalfunktion vorliegt, die ohne Korrektur ein beschwerdefreies Sehen nicht ermöglicht. Die Korrekturbedürftigkeit der bei der Klägerin vorliegenden Kurzsichtigkeit und die medizinische Indikation für deren Behandlung hatte auch der Sachverständige im Streitfall bejaht.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zur Prüfung der weiteren Frage, ob die durchgeführte Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Er hat dabei zugleich darauf hingewiesen, dass diese Notwendigkeit bei der gegebenen Bedingungslage nicht allein wegen der Üblichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen verneint werden kann. Dies hat er damit begründet, dass das Tragen einer Sehhilfe in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung darstellt, Brillen und Kontaktlinsen vielmehr lediglich Hilfsmittel sind, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden, und die vereinbarten Allgemeinen Versicherungs-bedingungen dem Versicherungsnehmer an keiner Stelle deutlich machen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung grundsätzlich davon abhängen soll, ob er (dauerhaft) auf ein Hilfsmittel zurückgreifen kann, das den bei ihm bestehenden anormalen Körperzustand auszugleichen oder abzuschwächen geeignet ist, ohne am eigentlichen Leiden etwas zu ändern.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">Amtsgericht Heidelberg &#8211; Urteil vom 18. November 2014 &#8211; 30 C 103/14</p>
<p align="justify">Landgericht Heidelberg – Urteil vom 18. November 2015 – 4 S 49/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 30. März 2017</p>
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		<title>Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Nov 2016 17:30:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitskosten]]></category>
		<category><![CDATA[private Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbehalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 69/2016 Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 69/2016</p>
<p>Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. Juni 2016 (X R 43/14) entschieden hat.</p>
<p>Im Urteilsfall hatte der Kläger für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen machte der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht ließen im Streitfall indes einen Abzug der Kosten zu.</p>
<p>Der BFH sah das ebenso und versagte die steuerliche Berücksichtigung der Krankheitskosten des Klägers. Weil die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstelle, sei sie kein Beitrag &#8222;zu&#8220; einer Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG und könne daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Die selbst getragenen Krankheitskosten seien zwar außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG. Da im Streitfall die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte des Klägers nicht überschritten hätten, komme ein Abzug nicht in Betracht.</p>
<p>Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts lehnt der BFH ab. Diese sei auch nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums geboten. Denn dieser Grundsatz gewährleiste &#8211;wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden habe&#8211; dem Steuerpflichtigen keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungs-, sondern lediglich auf Sozialhilfeniveau. Die Aufwendungen für Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten seien aber nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus.</p>
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