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	<title>Privatrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Privatrechtsgestaltende Wirkung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung setzt Entgeltabrede voraus</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Aug 2016 17:39:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Telekom AG]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltabrede]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltgenehmigung]]></category>
		<category><![CDATA[Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 70/2016 Ein Telekommunikationsnetzbetreiber kann nicht auf der Grundlage einer ihm erteilten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 70/2016</p>
<p>Ein Telekommunikationsnetzbetreiber kann nicht auf der Grundlage einer ihm erteilten Entgeltgenehmigung von einem Zusammenschaltungspartner die Zahlung von Entgelten für regulierte Zugangsleistungen beanspruchen, wenn es an einer vertraglichen oder durch Anordnung geregelten Entgeltzahlungspflicht fehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, betreibt ein Telekommunikationsnetz, das auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Mobilfunknetz der beigeladenen Vodafone GmbH zusammengeschaltet ist. Zur technischen Realisierung hat die Beigeladene in ihren Räumen sogenannte Intra-Building-Abschnitte installiert und Zentrale Zeichengabekanäle geschaltet. Diese Einrichtungen werden wechselseitig genutzt. Die Zahlung eines Entgelts für die Bereitstellung und Überlassung dieser technischen Einrichtungen durch die Beigeladene ist in dem Vertrag nicht geregelt. Die beklagte Bundesnetzagentur erlegte der Beigeladenen die Verpflichtung auf, Betreibern öffentlicher Telefonnetze die Zusammenschaltung mit ihrem Mobiltelefonnetz zu ermöglichen; sie unterwarf die Entgelte der davon erfassten Leistungen der Genehmigungspflicht. In der Folge genehmigte die Bundesnetzagentur Entgelte der Beigeladenen u.a. für die Bereitstellung und Überlassung von lntrabuilding-Abschnitten und Zentralen Zeichengabekanälen. Die Klägerin weigerte sich, die genehmigten Entgelte zu zahlen, weil in der Vereinbarung mit der Beigeladenen nicht vorgesehen sei, dass diese Leistungen entgeltlich erbracht werden sollten. Sie weigerte sich ferner, eine entsprechende Vereinbarung mit der Beigeladenen abzuschließen.</p>
<p>Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Bundesnetzagentur eine Ergänzungsvereinbarung an, die Abrechnungsmodalitäten und eine Erstattungsregelung enthielt. Zur Begründung führte sie aus, nach § 37 Abs. 2 TKG seien die genehmigten Entgelte bereits an die Stelle der vereinbarten Entgeltregelungen getreten, ohne dass es einer gesonderten Anordnung bedürfe. Ohne die Regelung der Entgeltrückerstattung für gemeinsam genutzte Intrabuilding-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle führe die Pflicht zur Zahlung der genehmigten Entgelte für diese Leistungen dazu, dass die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen nicht berücksichtigt werden könnte und die Klägerin die Entgelte ohne entsprechende Abzüge zu entrichten hätte. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei nach der Vereinbarung mit der Beigeladenen nicht verpflichtet, für die Bereitstellung und Überlassung der genannten technischen Einrichtungen ein Entgelt zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung der Bundesnetzagentur aufgehoben. Sie beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Die durch § 37 Abs. 2 TKG bewirkte privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung für regulierte Zugangsleistungen reicht nicht so weit, dass sie das Fehlen einer vertraglichen Anspruchsgrundlage  oder einer vertragsersetzenden Anordnung für die Entgeltzahlung kompensieren könnte. Die telekommunikationsrechtliche Regulierung ist auch für die Entgelte mehrstufig ausgestaltet. Die Anspruchsgrundlage für die Erhebung der Entgelte gehört nicht zum Prüfprogramm des Entgeltgenehmigungsverfahrens. Entgeltgenehmigungen sind für eine Vielzahl von Zugangsverhältnissen bestimmt und enthalten daher Typisierungen. Bei der Entscheidung über Entgeltanträge verfügt die Regulierungsbehörde zudem über kein Ermessen. Um eine nicht bereits vertraglich geregelte Entgeltzahlungspflicht des zugangsberechtigten Unternehmens in einem konkreten Rechtsverhältnis rechtsgestaltend zu bestimmen, bedarf es jedoch regelmäßig einer wertenden Gesamtbetrachtung der gegenseitigen Leistungsbeziehungen. Hierfür sieht das Gesetz das Anordnungsverfahren nach § 25 TKG vor. Das der Bundesnetzagentur hierbei zustehende Auswahlermessen gibt ihr die Möglichkeit, den besonderen Umständen des Einzelfalles &#8211; wie im vorliegenden Fall etwa der wechselseitigen Nutzung der Entgeltregulierung unterfallender Einrichtungen &#8211; Rechnung zu tragen, soweit sie nicht hinsichtlich der Entgelthöhe an die Entgeltgenehmigung gebunden ist.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=170816U6C24.15.0">BVerwG 6 C 24.15</a> &#8211; Urteil vom 17. August 2016</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Köln 1 K 8240/09 &#8211; Urteil vom 27. November 2014</p>
</div>
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		<title>In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können Darlegungen zur Grundrechtsfähigkeit erforderlich sein</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/in-verfassungsbeschwerden-von-juristischen-personen-des-privatrechts-koennen-darlegungen-zur-grundrechtsfaehigkeit-erforderlich-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Dec 2015 18:49:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechtsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[juristische Person]]></category>
		<category><![CDATA[Privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 93/2015 Juristische Personen des Privatrechts müssen ihre Grundrechtsfähigkeit in einer Verfassungsbeschwerde&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 93/2015</p>
<p>Juristische Personen des Privatrechts müssen ihre Grundrechtsfähigkeit in einer Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann näher darlegen, wenn es aufgrund der äußeren Umstände nahe liegt, dass sie von der öffentlichen Hand beherrscht werden oder öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichten Beschlüssen bekräftigt und Verfassungsbeschwerden von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p><strong>Sachverhalt und Verfahrensgang:</strong></p>
<p>In den Verfahren 1 BvR 1530/15 und 1 BvR 1531/15 wendet sich ein Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegen die Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Beschwerdeführerin der Verfahren 1 BvR 1766/15, 1 BvR 1783/15 und 1 BvR 1815/15 ist eine kommunale Wohnungsbau-GmbH; sie wendet sich gegen die Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Beschwerdefähig ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann. Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Die Grundrechte dienen vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt. Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden (vgl. BVerfGE 128, 226).</li>
<li>Das Beschwerde führende Energieversorgungsunternehmen hat zur Frage seiner Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit nichts vorgetragen, obwohl ein Vorbringen hierzu angezeigt war. Es ist eine juristische Person des Privatrechts, aus deren Firmierung sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie von der öffentlichen Hand gehalten oder jedenfalls beherrscht wird. Die Energieversorgung ist eine typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Für die Beschwerdeführerin bestand daher Anlass, sich mit ihrer Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit auseinanderzusetzen.</li>
<li>Das Beschwerde führende Wohnungsbauunternehmen wird von der öffentlichen Hand gehalten. Es nimmt Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus, und damit typische Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr, ohne einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet zu sein. Der Beschwerdeführerin fehlt es daher an der Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit für die gerügten Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.</li>
</ol>
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