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	<title>Prospekthaftungsrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Beratung des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden im (KapMuG-)Verfahren betreffend den sogenannten &#8222;dritten Börsengang&#8220; der Deutschen Telekom</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/beratung-des-bundesgerichtshofs-ueber-rechtsbeschwerden-im-kapmug-verfahren-betreffend-den-sogenannten-dritten-boersengang-der-deutschen-telekom/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2020 13:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Telekom]]></category>
		<category><![CDATA[dritter Börsengang]]></category>
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		<category><![CDATA[Prospekthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beratung des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden im (KapMuG-)Verfahren betreffend den sogenannten &#8222;dritten Börsengang&#8220; der Deutschen Telekom&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/beratung-des-bundesgerichtshofs-ueber-rechtsbeschwerden-im-kapmug-verfahren-betreffend-den-sogenannten-dritten-boersengang-der-deutschen-telekom/">Beratung des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden im (KapMuG-)Verfahren betreffend den sogenannten &#8222;dritten Börsengang&#8220; der Deutschen Telekom</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Beratung des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden im (KapMuG-)Verfahren betreffend den sogenannten &#8222;dritten Börsengang&#8220; der Deutschen Telekom</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 131/2020</p>



<p><strong>XI ZB 24/16</strong></p>



<p>Aufgrund mehrfacher diesbezüglicher Anfragen wird mitgeteilt, dass der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Laufe des Monats Dezember 2020 über die Rechtsbeschwerden gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 (23 Kap 1/06) betreffend den sogenannten &#8222;dritten Börsengang&#8220; der Deutschen Telekom (vgl. dazu auch <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2014&amp;nr=69672&amp;pos=9&amp;anz=196">Pressemitteilung Nr. 186/2014</a> vom 11. Dezember 2014) beraten wird, sofern nicht etwa durch die Corona-Pandemie bedingte Einschränkungen entgegenstehen. Wegen der notwendigen Verfahrensabläufe wird die Zustellung der Entscheidung an die Parteien und die Veröffentlichung einer Pressemitteilung über den Inhalt der Entscheidung einige Zeit nach der Beratung Anfang des Jahres 2021 erfolgen.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 30. November 2016 – 23 Kap 1/06</p>



<p>Karlsruhe, den 29. Oktober 2020</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/beratung-des-bundesgerichtshofs-ueber-rechtsbeschwerden-im-kapmug-verfahren-betreffend-den-sogenannten-dritten-boersengang-der-deutschen-telekom/">Beratung des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden im (KapMuG-)Verfahren betreffend den sogenannten &#8222;dritten Börsengang&#8220; der Deutschen Telekom</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof  entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem  Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) betreffend den offenen  Immobilienfonds &#8222;Morgan Stanley P2 Value&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerde-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-betreffend-den-offenen-immobilienfonds-morgan-stanley-p2-value/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2018 18:43:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Morgan Stanley]]></category>
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		<category><![CDATA[Prospekthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 192/2018 Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerde-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-betreffend-den-offenen-immobilienfonds-morgan-stanley-p2-value/">Bundesgerichtshof  entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem  Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) betreffend den offenen  Immobilienfonds &#8222;Morgan Stanley P2 Value&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 192/2018  </p>



<p>Der u.a. für das gesetzlich geregelte  Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 über die Rechtsbeschwerde des  Musterklägers gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt  am Main vom 13. Januar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 23. März  2016 entschieden. Der Senatsbeschluss ist am 18. Dezember 2018 im  Klageregister veröffentlicht worden. </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Die Musterbeklagte legte im November 2005 den offenen
 Immobilienfonds &#8222;Morgan Stanley P2 Value&#8220; auf, dessen Vermögen im In- 
und Ausland investiert wurde. Die Anteile am Sondervermögen wurden über 
diverse Vertriebspartner der Musterbeklagten vertrieben. Zudem erfolgte 
ein Handel im Freiverkehr verschiedener deutscher Börsen. Im Zuge der 
Finanzkrise verlangten Anleger Ende Oktober 2008 in erheblichem Umfang 
die Rücknahme ihrer Anteile, allein am 28. Oktober 2008 in einer 
Größenordnung von 67 Millionen € und einen Tag später, am 29. Oktober 
2008, in einer Größenordnung von 196 Millionen €. Infolgedessen setzte 
die Musterbeklagte die Rücknahme der Anteile aus, um durch die 
Veräußerung von Immobilien ausreichende Liquidität zu schaffen. Die 
Aussetzung der Anteilsrücknahme musste wiederholt bis Ende Oktober 2010 
verlängert werden. Zu diesem Zeitpunkt kündigte die Musterbeklagte die 
Verwaltung des Investmentvermögens zum 30. September 2013. Seither wird 
das Sondervermögen abgewickelt. </p>



<p>Im Jahr 2012 erhoben zahlreiche Anleger beim 
Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die 
Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt 
am Main hat der Musterkläger diverse Fehler der beim Vertrieb der 
Anteile verwendeten Verkaufsprospekts geltend gemacht und sich auf eine 
(vor)vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten berufen. </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Mit Musterentscheid vom 13. Januar 2016, berichtigt 
durch Beschluss vom 23.&nbsp;März 2016, hat das Oberlandesgericht 
festgestellt, dass zwischen den Anlegern und der Musterbeklagten ein 
sog. Investmentvertrag zustande gekommen ist. Im Übrigen hat es die 
Feststellungsanträge des Musterklägers zurückgewiesen. Gegen den 
Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Dem 
Rechtsbeschwerdeverfahren sind auf Seiten des Musterklägers zahlreiche 
Beigeladene beigetreten. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der 
Musterkläger unter anderem seine Feststellungsanträge zu den von ihm 
gerügten Fehlern der Verkaufsprospekte weiterverfolgt sowie eine 
vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB 
i.V.m. §&nbsp;311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB neben einer spezialgesetzlichen 
Haftung aus § 127 des zum 22.&nbsp;Juli 2013 außer Kraft getretenen, aber für
 Altfälle fortgeltenden Investmentgesetzes (im Folgenden: InvG aF) 
geltend gemacht. Hinsichtlich eines vom Oberlandesgericht in der Sache 
zurückgewiesenen Antrags zu (vor)vertraglichen Informationspflichten 
gegenüber den Vertragspartnern des Investmentvertrags über Zuwendungen 
an Dritte hat er die Zurückweisung des Antrags als im Musterverfahren 
unstatthaft begehrt. </p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die 
Rechtsbeschwerde des Musterklägers weitgehend unbegründet ist. Zu Recht 
ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die vom Musterkläger 
gerügten Prospektfehler nicht festzustellen sind. Es hat auch zutreffend
 erkannt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 InvG aF 
in ihrem Anwendungsbereich eine vorvertragliche Haftung der 
Musterbeklagten wegen der Verwendung eines unrichtigen oder 
unvollständigen Verkaufsprospekts bei der Anbahnung eines 
Investmentvertrages gemäß §&nbsp;280 Abs.&nbsp;1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 
Abs. 2 BGB verdrängt. Der XI. Zivilsenat hat die Zurückweisung der 
übrigen Feststellungsziele bestätigt, soweit nicht einige 
Feststellungsziele mangels Prospektfehlers gegenstandslos geworden sind.
 Ferner hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass Feststellungsziele zu 
Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen 
Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, im 
Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft sind. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>LG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 28. April 2014 &#8211; 2-21 OH 2/14 </p>



<p>OLG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 13. Januar 2016 &#8211; 23 Kap 1/14 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 127 InvG (in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung) Prospekthaftung </strong></p>



<p>(1) Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten 
Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von 
wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann 
derjenige, der auf Grund des ausführlichen oder vereinfachten 
Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft
 oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese
 Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner
 Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages 
verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der 
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis 
erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des 
Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den 
Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt. </p>



<p>[…] </p>



<p><strong>§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis </strong></p>



<p>[…] </p>



<p>(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt 
jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des 
anderen Teils verpflichten. </p>



<p>[…] </p>



<p><strong>§ 280 BGB </strong></p>



<p><strong>Schadensersatz wegen Pflichtverletzung </strong></p>



<p>(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem 
Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch 
entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die
 Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. </p>



<p>[…] </p>



<p><strong>§ 311 BGB </strong></p>



<p><strong>Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse </strong></p>



<p>[…] </p>



<p>(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch  </p>



<p>1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, </p>



<p>2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine
 Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem 
anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, 
Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder </p>



<p>3.ähnliche geschäftliche Kontakte. </p>



<p>[…] </p>



<p>Karlsruhe, den 18. Dezember 2018 </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Zusammenhang mit der Emission des &#8222;X1 Global Index Zertifikat&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerden-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-im-zusammenhang-mit-der-emission-des-x1-global-index-zertifikat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Nov 2017 07:23:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Emission]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalrecht]]></category>
		<category><![CDATA[KapMuG]]></category>
		<category><![CDATA[Prospekthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldverschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Zertifikat]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 179/2017 Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerden-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-im-zusammenhang-mit-der-emission-des-x1-global-index-zertifikat/">Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Zusammenhang mit der Emission des &#8222;X1 Global Index Zertifikat&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 179/2017</p>
<p align="justify">Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 19. September 2017 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 entschieden. Der Senatsbeschluss wurde am 15. November 2017 im Klageregister veröffentlicht.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Im Jahr 2006 emittierte die Musterbeklagte, eine in London ansässige Geschäftsbank, die Inhaberschuldverschreibung &#8222;X1 Global Index Zertifikat&#8220;. Sie begab diese an institutionelle Ersterwerber, die sie im Wege des Zweiterwerbs an die Anleger vertrieben. Die Schuldverschreibungen sind zwischenzeitlich wertlos. Seit dem Jahr 2011 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben die Anleger Fehler des bei Emission der Schuldverschreibung herausgegebenen Konditionenblatts geltend gemacht und sich auf eine vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten berufen.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Mit Musterentscheid vom 22. April 2015 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie zulässig nur noch einen angeblichen Fehler des Konditionenblatts geltend gemacht und sich zudem dagegen gewendet haben, dass das Oberlandesgericht dem zwischen der Musterbeklagten und den Ersterwerbern geschlossenen Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger beigemessen hat.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass das Oberlandesgericht zu dem angeblichen Fehler des Konditionenblatts zu Recht keine Feststellungen getroffen hat und auch zutreffend davon ausgegangen ist, dass der zwischen der Musterbeklagten und den institutionellen Ersterwerbern geschlossene Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet. Zudem hat der Senat zu zahlreichen verfahrensrechtlichen Fragen des Kapitalanleger-Musterverfahrens entschieden.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 27. September 2013 &#8211; 2-12 OH 4/13</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 22. April 2015 &#8211; 23 Kap 1/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. November 2017</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerden-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-im-zusammenhang-mit-der-emission-des-x1-global-index-zertifikat/">Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Zusammenhang mit der Emission des &#8222;X1 Global Index Zertifikat&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren betreffend den &#8222;zweiten Börsengang&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerden-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-im-telekom-verfahren-betreffend-den-zweiten-boersengang/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Feb 2017 21:11:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Anleger]]></category>
		<category><![CDATA[Börsengang]]></category>
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		<category><![CDATA[Telekom-Verfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 14/2017 Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerden-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-im-telekom-verfahren-betreffend-den-zweiten-boersengang/">Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Telekom-Verfahren betreffend den &#8222;zweiten Börsengang&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 14/2017</p>
<p>Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22. November 2016 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern und die Anschlussrechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2013 entschieden. Der Senatsbeschluss wurde den am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten zugestellt. Die Veröffentlichung im Klageregister ist veranlasst.</p>
<p align="justify">Gegenstand des &#8211; im Zusammenhang mit den massenhaft erhobenen Klagen von Aktionären der Deutschen Telekom AG &#8211; neu geschaffenen Kapitalanleger-Musterverfahrens können nur verallgemeinerungsfähige Vorfragen zu den einzelnen Aktionärsklagen sein. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht dabei die (Un-)Richtigkeit des anlässlich des sogenannten &#8222;zweiten Börsengangs&#8220; der Deutschen Telekom AG herausgegebenen Verkaufs- und Börsenzulassungsprospekts. Auf Grundlage dieses Prospekts wurden im Jahr 1999 u.a. 250 Millionen neue Stückaktien aus einer im Juni 1999 erfolgten Kapitalerhöhung zum Börsenhandel zugelassen und von der Deutschen Telekom AG öffentlich zum Verkauf angeboten. Zudem diente der Prospekt dazu, über 1,7 Milliarden Aktien aus dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zum Börsenhandel zuzulassen. Nachdem der Kurs der Aktien stark gefallen war, kam es ab dem Jahr 2001 zu zahlreichen Klagen gegen die Deutsche Telekom AG, die Bundesrepublik Deutschland, die KfW und einen Teil der Konsortialbanken.</p>
<p align="justify">Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben der<br />
Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen eine Vielzahl von Prospektfehlern geltend gemacht. Die Musterbeklagten &#8211; die Deutsche Telekom AG, die Bundesrepublik Deutschland, die KfW und eine in den Ausgangsverfahren verklagte Konsortialbank &#8211; haben das Vorliegen eines Prospektfehlers in Abrede gestellt und sich auf Verjährung berufen. Das Oberlandesgericht hat über die ihm durch mehrfach berichtigten und ergänzten Vorlagebeschluss des Landgerichts vorgelegten Fragen und über die mit Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts einbezogenen Feststellungsziele durch Musterentscheid vom 3. Juli 2013 entschieden. Einen Prospektfehler hat es nicht festgestellt. Feststellungen hat es lediglich zu Teilaspekten, wie zur Prospektverantwortlichkeit der Deutschen Telekom AG, zu Verjährungsfragen, zur Darlegungs- und Beweislast und zum Adressatenkreis des Prospekts getroffen. Im Übrigen hat es die beantragten Feststellungen nicht getroffen.</p>
<p align="justify">Gegen den Musterentscheid haben 36 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass das Oberlandesgericht die gerügten Prospektfehler zu Recht verneint hat. Insbesondere berichtet der Prospekt zutreffend und vollständig über das Immobilienvermögen der Deutschen Telekom AG mit mehr als 12.000 Grundstücken und etwa 33.000 baulichen Anlagen. Aufgrund einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung ist das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Wert des Immobilienvermögens im Prospekt nicht wesentlich zu hoch angegeben worden war. Der Prospektfehler, den der XI. Zivilsenat in dem anlässlich des &#8222;dritten Börsengangs&#8220; der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 herausgegebenen Verkaufsprospekt festgestellt hat (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 &#8211; XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1; vgl. Pressemitteilung Nr. 186/2014), betraf einen zeitlich nachfolgenden Geschäftsvorfall, der im hier verfahrensgegenständlichen Prospekt zum &#8222;zweiten Börsengang&#8220; noch keine Rolle spielte.</p>
<p align="justify">Damit steht für alle Ausgangsverfahren bindend fest, dass aus den betreffend den Prospekt des &#8222;zweiten Börsengangs&#8220; gerügten Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten keine Prospekthaftungsansprüche gemäß §§ 45 ff. BörsG aF* i.V.m. § 13 VerkProspG aF** und keine deliktischen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können. Auf weitere Fragen zur Darlegungs- und Beweislast, zur Verjährung, zum Adressatenkreis des Prospekts und zur Aktivlegitimation, die dem Oberlandesgericht zur Vorabentscheidung vorgelegt worden waren und zu denen es ebenfalls Feststellungen getroffen hat, wird es in den Ausgangsverfahren daher nicht mehr entscheidungserheblich ankommen. Aus diesem Grunde hat der XI. Zivilsenat die dazu getroffenen Feststellungen auf die Rechtsbeschwerden der Beigeladenen und die Anschlussrechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG aufgehoben und den Vorlagebeschluss insoweit für gegenstandslos erklärt.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 22. November 2006 &#8211; 3/7 OH 2/06</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 3. Juli 2013 &#8211; 23 Kap 2/06</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 1. Februar 2017</p>
<p align="justify">* <b>§ 45 BörsG in der Fassung vom 9. September 1998 </b></p>
<p align="justify">(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann</p>
<p align="justify">1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und</p>
<p align="justify">2. von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht,</p>
<p align="justify">als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde. (…)</p>
<p align="justify"><b>** § 13 VerkProspG in der Fassung vom 9. September 1998 </b></p>
<p align="justify">(1) Sind für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften der §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (…) entsprechend anzuwenden: (…)</p>
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