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	<title>Prozesskostenhilfe &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Zulässige Vorabwürdigung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch bei grundrechtlichem Abwägungserfordernis</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2020 13:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Erfolgsaussichten]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfeverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zulässige Vorabwürdigung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch bei grundrechtlichem Abwägungserfordernis Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 62/2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Zulässige Vorabwürdigung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch bei grundrechtlichem Abwägungserfordernis</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 62/2020</p>



<p>Beschluss vom 07. Juli 2020<br><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/07/rk20200707_1bvr244719.html">1 BvR 2447/19</a></p>



<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für ein Vorgehen gegen einen Pressebericht richtete.<br>Die Kammer hat mit dem Beschluss klargestellt, dass eine Vorabeinschätzung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch dann zulässig ist, wenn eine solche Einschätzung &#8211; wie etwa regelmäßig im Presse- und Äußerungsrecht &#8211; eine abwägende Berücksichtigung der im Einzelfall widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen voraussetzt. In einer solchen Abwägung liegt, obwohl sie mitunter komplexe Wertungsfragen aufwirft, nicht schon deshalb, weil sie als Einzelfallbeurteilung offen ist, eine „Vorabklärung schwieriger Rechtsfragen“, die im Prozesskostenhilfeverfahren verboten ist. Zugleich hat die Kammer deutlich gemacht, dass die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über Strafverfahren einschließlich der Umstände von Tat und Täter im Fall einer Verurteilung nicht generell auf schwere Gewalttaten oder prominente Personen beschränkt ist, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Fachgerichte durften deshalb ohne Verletzung der Rechtschutzgleichheit davon ausgehen, dass ein Vorgehen des Beschwerdeführers gegen den Bericht im konkreten Fall nicht hinreichend aussichtsreich war, auch wenn es sich lediglich um einfache Körperverletzungstaten handelte.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Der nicht öffentlich bekannte Beschwerdeführer war im Jahr 2018 wegen zweier von ihm eingeräumter einfacher Körperverletzungen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Wegen einer dritten angeklagten Körperverletzungstat, die ebenfalls in den eineinhalbmonatigen Zeitraum zwischen den abgeurteilten Taten fiel, wurde die Strafverfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Anfechtung des Urteils erfolgte nicht. Über dieses Verfahren und seinen Ausgang berichtete der örtliche Ableger einer großen Tageszeitung auf seiner Internetseite. Beim Artikel befindet sich ein Foto des Beschwerdeführers aus dem Gerichtsverfahren, das im Augenbereich unkenntlich gemacht ist, auf dem er aber möglicherweise für Bekannte erkennbar ist. Der unter der Abbildung stehende Text identifiziert ihn mit seinem Vornamen und Alter. Der Artikel berichtet in zuspitzender Form über die zugrundeliegenden Taten und verschiedene Äußerungen des Beschwerdeführers im Strafverfahren, wobei ihm u.a. ein „Hang zur Gewalt“ und zu anlasslosen „Ausrastern“ attestiert wird.<br>Das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers für ein zivilgerichtliches Vorgehen gegen den verantwortlichen Presseverlag wiesen die Zivilgerichte mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Auch nicht schwerwiegende Gewalttaten und deren konkrete Umstände und Täter gehörten je nach Einzelfall zu dem die Öffentlichkeit berechtigterweise interessierenden Zeitgeschehen, über das auch individualisierend zu berichten der Presse erlaubt sei. Hier begründeten die besondere Begehungsweise und impulsive Aggressivität der Taten ein hinreichendes Interesse an dem Bericht.<br>Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit. Schwierige, nicht geklärten Rechtsfragen dürften nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll das Institut der Prozesskostenhilfe auch unbemittelten Personen den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Maßgeblich für die verfassungsrechtliche Bewertung ist, ob die Fachgerichte den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Vorabwürdigung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 114 ZPO zukommt, überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, einen Gerichtszugang zu gewährleisten, deutlich verfehlen. Die Fachgerichte dürfen Prozesskostenhilfe insbesondere dann nicht versagen, wenn die Entscheidung im Klageverfahren von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Sie braucht demgegenüber nicht gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage angesichts der einschlägigen gesetzlichen Regelung oder der durch die Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in diesem Sinn als „schwierig“ erscheint. Das gilt insbesondere für abwägende Subsumtionsentscheidungen im Einzelfall, obwohl auch sie komplexe Fragen aufwerfen können. Selbst wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten eine konkret abwägende Subsumtionsentscheidung erfordert, darf eine fachgerichtliche Voreinschätzung daher im Verfahren der Prozesskostenhilfe Berücksichtigung finden, soweit die generellen Maßstäbe dieser Abwägung hinreichend geklärt sind. Andernfalls wäre Prozesskostenhilfe in einzelfallaffinen Rechtsbereichen, etwa im regelmäßig durch konkrete Abwägung von Berichterstattungs- und Persönlichkeitsinteressen bestimmten Äußerungsrecht, fast immer zu gewähren. Das ist mit dem Verbot, „schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen“ im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, nicht gemeint.<br>Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Fachgerichte bei der ihnen gebührenden Einschätzung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg die aus der Rechtschutzgleichheit folgenden Anforderungen gewahrt. Die Gerichte haben ihrer Abschätzung der Erfolgsaussichten zugrunde gelegt, dass eine identifizierende Presseberichterstattung über Strafverfahren und die zugrundeliegenden Taten in zeitlicher Nähe einer Verurteilung nicht generell auf Fälle schwerer Gewaltverbrechen oder öffentlich bekannter Personen beschränkt ist, sondern von den konkreten Umständen des Falles und dem darauf bezogenen öffentlichen Berichterstattungsinteresse abhängt. Dies entspricht dem Stand der &#8211; insbesondere auch verfassungsrechtlichen &#8211; Rechtsprechung. Die danach gebotene Abwägung hat auch das Gewicht der Straftaten einzubeziehen, aber verstanden als einzelfallbezogener Abwägungsgesichtspunkt, nicht als abstrakt zu klärende Grundsatzfrage.<br>Die Einschätzung, ob in Anwendung dieser Maßstäbe ein gerichtliches Vorgehen gegen die individualisierende Berichterstattung hinreichend aussichtsreich war, verweist auf den konkreten Einzelfall, ist durch abwägende Würdigung des Inhalts und der Umstände der Berichterstattung, der Tat und ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit zu beantworten und daher von vornherein einer allgemeinen Klärung entzogen. Sie ist auch nicht derart schwierig oder maßstäblich offen, dass sie einer antizipierenden Würdigung im Verfahren der Prozesskostenhilfe entgegenstünde. Die für die gerichtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten maßgebliche Tatsachengrundlage war zudem in Gestalt des beanstandeten Presseberichts und des zugrundeliegenden Strafurteils aus den Akten ersichtlich.</p>
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		<title>Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen ins Prozesskostenhilfeverfahren verfassungswidrig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jun 2020 10:45:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Gefangene]]></category>
		<category><![CDATA[menschenwürdige Unterbringung]]></category>
		<category><![CDATA[PKH]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen ins Prozesskostenhilfeverfahren verfassungswidrig Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr.&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorverlagerung-ungeklaerter-rechtsfragen-zur-menschenwuerdigen-unterbringung-von-gefangenen-ins-prozesskostenhilfeverfahren-verfassungswidrig/">Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen ins Prozesskostenhilfeverfahren verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen ins Prozesskostenhilfeverfahren verfassungswidrig</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 43/2020</p>
<p>Beschlüsse vom 17. Februar 2020 &#8211; <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rk20200217_1bvr318215.html">1 BvR 3182/15</a> und <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rk20200217_1bvr162416.html">1 BvR 1624/16</a></p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen erneut zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft und die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz betreffen. Indem das Oberlandesgericht der beabsichtigten Berufung ungeachtet ungeklärter Rechtsfragen zur Menschenwürdigkeit der Unterbringung die Erfolgsaussicht von vornherein abgesprochen hat, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Die maßgeblichen Rechtsfragen durften nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Solange diese Fragen nicht durch klärende Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs entschieden sind, muss, wenn es auf diese im Einzelfall ankommt, Prozesskostenhilfeanträgen stattgegeben werden. In beiden Fällen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Beide Beschwerdeführer hatten vor dem Landgericht erfolglos eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft erhoben, die sie unter anderem auf eine Unterbringung in zu kleinen Hafträumen mit einem Mithäftling und auf mangelhafte sanitäre Ausstattung stützten.</p>
<p>Das Oberlandesgericht wies in beiden Fällen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Die Grenze zur menschenunwürdigen Behandlung sei durch die Bedingungen der Haftunterbringung nicht überschritten gewesen. Die Flächen der Hafträume seien jeweils ausreichend bemessen. Ausgehend insbesondere von der Größe der Hafträume und ihrer Ausstattung könne eine menschenunwürdige Unterbringung nicht angenommen werden.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit.</p>
<ol>
<li>Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Zwar kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise davon abhängig gemacht werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.</li>
</ol>
<p>Danach dürfen bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können. Steht eine höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen.</p>
<ol start="2">
<li>Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüsse des Oberlandesgerichts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.</li>
</ol>
<p>Das Oberlandesgericht hat seine Einschätzung fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auf ein Verständnis der Menschenwürdegarantie in der Haftunterbringung gestützt, das in der bisherigen Rechtsprechung der Fachgerichte noch keine hinreichende Klärung gefunden hat. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ist das Oberlandesgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Gefangenen von einer Gesamtschau der tatsächlichen Umstände der Haftsituation abhängt, wobei als Faktoren in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind; außerdem finden Merkmale wie der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung. Die Frage, wie diese Faktoren zu bewerten sind, insbesondere, ob oder unter welchen Bedingungen auch eine anteilige Grundfläche unterhalb von 6 m<sup>2</sup> pro Gefangenem den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen kann, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Die Kammer hatte in einigen Beschlüssen bereits im Jahr 2016 mit im Wesentlichen identischer Begründung die Ablehnung von Prozesskostenhilfeanträgen beanstandet. An Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs, die für die Einzelfallbeurteilung der Menschenwürdigkeit der Unterbringung gehärtete Parameter vorgeben und für die Betroffenen wie für die Justizvollzugsanstalten vorhersehbar die Anforderung an menschenwürdige Haftbedingungen näher bestimmen, fehlt es jedoch nach wie vor, so dass auch der vorliegenden Verfassungsbeschwerde stattzugeben war.</p>
<p>Die damit verbundenen Fragestellungen durften demnach nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Bedingungen der Gemeinschaftshaft verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/versagung-von-prozesskostenhilfe-fuer-die-geltendmachung-von-amtshaftungsanspruechen-wegen-menschenunwuerdiger-bedingungen-der-gemeinschaftshaft-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Jul 2016 06:22:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[menschenunwürdige Bedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[PKH]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 37/2016 Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einer&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/versagung-von-prozesskostenhilfe-fuer-die-geltendmachung-von-amtshaftungsanspruechen-wegen-menschenunwuerdiger-bedingungen-der-gemeinschaftshaft-verfassungswidrig/">Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Bedingungen der Gemeinschaftshaft verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 37/2016</p>
<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer strebt eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger gemeinschaftlicher Unterbringung in der Strafhaft an, für die er erfolglos Prozesskostenhilfe beantragte. Die Ablehnung verletzt die Grundrechte des Beschwerdeführers, weil schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen unzulässigerweise im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden wurden.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer befand sich zusammen mit drei weiteren Mitgefangenen über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten in Strafhaft. Er behauptet, in zwei identisch beschaffenen Hafträumen untergebracht gewesen zu sein, die jeweils eine Gesamtgrundfläche von 16 m² und eine vom übrigen Haftraum baulich abgetrennte Toilette aufgewiesen hätten. Unter Berufung auf menschenunwürdige Haftbedingungen beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern. Das Landgericht lehnte die begehrte Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht menschenunwürdig untergebracht gewesen; das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.</p>
<ol>
<li>Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen aber nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen.</li>
<li>Gemessen daran halten die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüsse einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Gefangenen hängt von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände ab. Die Abwägungsparameter für den Fall der Gemeinschaftshaft bei engem Raumangebot sind in der Rechtsprechung nicht geklärt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aspekte:</li>
<li>a) Bei der Vornahme der Gesamtschau sind als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen zu beachten. Insbesondere die Frage, ob oder unter welchen Bedingungen auch eine anteilige Grundfläche von vorliegend nur 4 m² pro Strafgefangenen den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen kann, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt und wird von den Gerichten verschieden beurteilt.</li>
<li>b) Ungeklärt ist auch die Frage des Verhältnisses der Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 GG zu denen aus Art. 3 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht, bezogen auf das Verbot der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafungen oder Behandlung nach Art. 3 EMRK, von einem Richtwert von 4 m² Grundfläche pro Gefangenen aus; für erniedrigende Haftbedingungen spricht eine starke Vermutung, wenn ein Häftling nicht über 3 m² Grundfläche verfügt. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass die Anforderungen des Grundgesetzes höher sind. Damit ist die hier zu entscheidende Rechtsfrage auch im Verhältnis zwischen Grundgesetz und EMRK fachgerichtlich ungeklärt.</li>
<li>c) Schließlich ist in der Rechtsprechung der Fachgerichte die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Beurteilung einer Haftsituation durch die gemeinschaftliche Unterbringung auf engem Raum weitgehend ungeklärt. Offen ist bislang, wie sich die bei höherer Belegzahl auf geringem Raum auftretenden Stress- und Konfliktsituationen und die Anforderungen an eine unabdingbare Privatsphäre auf den Raumbedarf auswirken und welches Gewicht &#8211; auch ausgleichend &#8211; weitere Faktoren, wie etwa Einschlusszeiten, haben.</li>
<li>Indem Landgericht und Oberlandesgericht der beabsichtigten Amtshaftungsklage ungeachtet dieser ungeklärten Rechtsfragen die Erfolgsaussicht von vornherein abgesprochen und Prozesskostenhilfe verweigert haben, haben sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Die für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgeblichen Rechtsfragen durften nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/versagung-von-prozesskostenhilfe-fuer-die-geltendmachung-von-amtshaftungsanspruechen-wegen-menschenunwuerdiger-bedingungen-der-gemeinschaftshaft-verfassungswidrig/">Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Bedingungen der Gemeinschaftshaft verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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