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	<title>Prüfung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-aufwandspauschale-bei-der-pruefung-von-krankenhausabrechnungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Jan 2019 21:11:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Auffälligkeitsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufwandspauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenhausabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinischer Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 3/2019 Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach der es bezogen auf die&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-aufwandspauschale-bei-der-pruefung-von-krankenhausabrechnungen/">Zur Aufwandspauschale bei der Prüfung von Krankenhausabrechnungen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p> Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 3/2019 </p>



<p>Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts  nach der es bezogen auf die Rechtslage vor 2016 bei der Prüfung einer  Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der  Krankenkassen (MDK), neben der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen  „Auffälligkeitsprüfung“ noch eine davon unabhängige „Prüfung der  sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ gab, die zu keinem Anspruch der  Krankenhäuser auf Zahlung einer Aufwandspauschale gegen die  Krankenkassen führte, überschreitet die Grenzen richterlicher  Rechtsfortbildung nicht. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des  Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss die  Verfassungsbeschwerden mehrerer Träger von Krankenhäusern gegen  Entscheidungen des Bundessozialgerichts nicht zur Entscheidung  angenommen.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>1. Die Abrechnung von Krankenhausleistungen erfolgt
 in Deutschland überwiegend so, dass unterschiedliche Diagnose- und 
Prozedurenkombinationen in Gruppen zusammengefasst werden, die einen 
vergleichbaren ökonomischen und von der konkreten Verweildauer der 
Patienten unabhängigen Aufwand der Krankenhäuser abbilden sollen 
(sogenanntes DRG-System). Auf Grund der Komplexität dieses Systems kommt
 es unstreitig in erheblichem Maße zu Fehlkodierungen der für die 
Abrechnung maßgeblichen Diagnosen und Prozeduren. Deshalb ist die 
Kontrolle von Abrechnungen für die Krankenkassen von großer Bedeutung, 
andererseits für die Krankenhäuser mit erheblichem wirtschaftlichem und 
organisatorischem Aufwand verbunden. Das gilt insbesondere für Prüfungen
 auf der dritten Stufe des vom Bundessozialgericht entwickelten 
Prüfsystems der Abrechnung von stationären Krankenhausleistungen: Danach
 prüfen die Krankenkassen auf einer ersten Stufe die von den 
Krankenhäusern übermittelten Daten. Erschließen sich die Notwendigkeit 
der Krankenhausbehandlung oder die Richtigkeit der Abrechnung der 
Krankenkasse aufgrund dieser Angaben, daran anknüpfender Nachfragen oder
 eines Kurzberichts über die Behandlung nicht, ist auf der zweiten Stufe
 ein Prüfverfahren unter Einschaltung des MDK einzuleiten. Dazu hat die 
Krankenkasse dem MDK die zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen 
vorzulegen, die ihr vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt worden sind. 
Ist der Sachverhalt auch auf dieser Grundlage nicht zu klären, hat das 
Krankenhaus schließlich auf einer dritten Stufe dem MDK alle weiteren 
Angaben zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Einzelfall zur 
Beantwortung der Prüfanfrage der Krankenkasse benötigt werden.</p>



<p>Die Pflicht der Krankenkassen zur Einholung einer 
Stellungnahme des MDK ist in § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geregelt. In 
diesem Rahmen war bis zu einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2016 die 
auch den hiesigen Verfahren zugrunde liegende Frage umstritten, ob alle 
denkbaren Prüfungen von Krankenhausabrechnungen durch die Krankenkassen 
unter Einbeziehung des MDK von § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfasst werden 
und die Krankenkassen daher durchgängig die daran anknüpfenden 
Regelungen des § 275 Abs. 1c SGB V zu beachten und gegebenenfalls die 
dort vorgesehene Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro nach dessen Satz
 3 zu zahlen haben oder ob es – so die Rechtsprechung des 1. Senats des 
Bundessozialgerichts – neben einer dort geregelten 
„Auffälligkeitsprüfung“ noch eine davon unabhängige und in den 
maßgeblichen Zeiträumen den Regelungen des § 275 Abs. 1c SGB V nicht 
unterworfene und damit keine Aufwandspauschale auslösende „Prüfung der 
sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ gibt.</p>



<p>Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 fügte der 
Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des 1.&nbsp;Senats des 
Bundessozialgerichts § 275 Abs. 1c SGB V einen Satz 4 an. Danach ist als
 Prüfung nach Satz 1 jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses 
anzusehen, mit der die Krankenkasse den MDK beauftragt und die eine 
Datenerhebung durch den MDK beim Krankenhaus erfordert.</p>



<p>2. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen 
die Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts, wonach eine 
Aufwandspauschale bei der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit
 einer Krankenhausabrechnung vormals nicht geltend gemacht werden 
konnte.</p>



<p>3. Die Beschwerdeführerinnen sind Träger von 
Krankenhäusern; dabei befinden sich die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 
zu 3. im Verfahren 1 BvR 318/17 und die Beschwerdeführerin im Verfahren 1
 BvR 2207/17 vollständig oder mehrheitlich in kommunaler, die übrigen 
Beschwerdeführerinnen in privater Hand. Die Ausgangsverfahren betrafen 
durchgängig und mit weitgehend vergleichbaren Sachverhalten die Frage, 
ob ein Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V
 auch nach einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit unter 
Einbeziehung des MDK besteht. Während die Beschwerdeführerinnen vor den 
Instanzgerichten Erfolg hatten, hob das Bundessozialgericht die 
instanzgerichtlichen Verurteilungen zur Zahlung der Pauschale auf und 
wies die Klagen ab. Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die 
Beschwerdeführerinnen, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts 
überschreite die Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger 
Rechtsfortbildung.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>1. Die Verfassungsbeschwerden der 
Beschwerdeführerinnen zu 2. und zu 3. im Verfahren 1 BvR 318/17 und der 
Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2207/17 sind unzulässig, weil 
diese wegen ihrer Zugehörigkeit zur öffentlichen Hand nicht 
grundrechtsfähig sind.</p>



<p>2. Hinsichtlich der Rüge, das Bundessozialgericht 
habe die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten, sind die
 Verfassungsbeschwerden unbegründet. Selbst wenn man davon ausgeht, es 
handele sich um richterliche Rechtsfortbildung, sind deren 
verfassungsrechtliche Grenzen durch die angegriffenen Entscheidungen 
noch nicht überschritten.</p>



<p>a) Einfachrechtlich wäre zwar ein anderes 
Verständnis der maßgeblichen Vorschriften vertretbar. Das aber führt 
nicht zur Verfassungswidrigkeit der hier angegriffenen Entscheidungen. 
Dem Wortlaut des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V kann nicht entnommen werden, 
dass die Vorschrift alle denkbaren Abrechnungsprüfungen der 
Krankenkassen unter Einbeziehung des MDK erfasst und den Regelungen des §
 275 Abs. 1c SGB V unterwirft.</p>



<p>b) Das Bundessozialgericht kann sich für die 
Differenzierung zwischen der sogenannten Auffälligkeitsprüfung und der 
Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit auf nachvollziehbare 
Anknüpfungspunkte stützen.</p>



<p>Die im Wortlaut der Norm ausdrücklich 
angesprochenen Auffälligkeiten identifiziert das Bundessozialgericht mit
 Fragen, die sich mit Blick auf die Notwendigkeit der stationären 
Behandlung dem Grunde und dem Umfang nach ergeben. Bestehen 
diesbezüglich Zweifel, macht dies vor dem Hintergrund des 
Wirtschaftlichkeitsgebots die Prüfung erforderlich, ob die stationäre 
Behandlung (in diesem Umfang) als gerechtfertigt angesehen werden kann 
und es sich also um die Abrechnung einer als solchen rechtmäßigen 
Leistung handelt. Das korrespondiert mit der Prüfung der 
Leistungserbringung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB V, sofern 
entsprechende Fragen erst anlässlich der Abrechnung auftreten. Dieses 
Verständnis des Bundessozialgerichts erscheint auf Grund des 
Zusammenhangs beider Alternativen des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und 
angesichts der im einleitenden Satzteil der Vorschrift für beide 
Fallgruppen einheitlich aufgeführten Kriterien für die Anforderung einer
 Stellungnahme des MDK nicht unvertretbar. Zudem zielen die Prüfungen 
nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im Krankenhausbereich auch historisch 
primär auf die Notwendigkeit einer stationären Behandlung, wie das 
Bundessozialgericht in den angegriffenen Entscheidungen nachvollziehbar 
herausgearbeitet hat. Die Einfügung der zweiten Alternative in § 275 
Abs. 1 Nr. 1 SGB V lässt sich in diesen Kontext plausibel einordnen.</p>



<p>Mit der Prüfung der sachlich-rechnerischen 
Richtigkeit nimmt das Bundessozialgericht einen aus dem 
Vertragsarztrecht bekannten Begriff auf. Dort war als ein Unterfall der 
Wirtschaftlichkeitsprüfung eine „Auffälligkeitsprüfung“ im Gesetz 
verankert; der Wirtschaftlichkeitsprüfung stand eine Abrechnungsprüfung 
gegenüber, die auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Plausibilität 
der Abrechnungen und deren sachlich-rechnerischer Richtigkeit zielte. 
Hiermit vergleichbar bezieht das Bundessozialgericht das Prüfregime der 
sachlich-rechnerischen Richtigkeit auf die Frage der Fehlerfreiheit der 
Abrechnung einer als solcher dem Grunde und dem Umfang nach rechtmäßigen
 stationären Krankenbehandlung. Damit kann das Bundessozialgericht auch 
für den Begriff der sachlich-rechnerischen Richtigkeit und deren Prüfung
 auf einen Anknüpfungspunkt im Gesetz verweisen, auch wenn er sich in 
einem anderen Kontext findet. Für seine Übertragung auf die Prüfung der 
Krankenhausabrechnungen kann sich das Bundessozialgericht&nbsp; 
nachvollziehbar darauf berufen, dass § 301 SGB V die Krankenhäuser zur 
Übermittlung der für die Prüfung der Kodierung und damit der Höhe des 
Leistungsbetrags wesentlichen Daten an die Krankenkassen verpflichtet.</p>



<p>Die Beschwerdeführerinnen stützten ihre Rüge weiter
 darauf, dass für die Durchführung sachlich-rechnerischer Prüfungen 
keine ausreichende Rechtsgrundlage zur Verfügung stehe. Sie haben sich 
aber nicht substantiiert damit auseinandergesetzt, dass sie sich in 
diesem Fall gegen die Durchführung einer derartigen Prüfung hätten 
wehren können, statt sie zu dulden und dann im Anschluss daran die 
Aufwandspauschale zu liquidieren.</p>



<p>In der Sache hat die Rechtsprechung des 
Bundessozialgerichts durchaus gewichtige Gründe für sich, auch wenn 
angesichts der Materialien kaum zu übersehen ist, dass der Gesetzgeber 
sich diese im Kontext der Einführung und Änderung von § 275 Abs. 1c SGB V
 nicht zu eigen gemacht hat.</p>



<p>Zum allgemeinen Argument zum Recht eines jeden 
Schuldners, die Berechtigung der ihm gegenüber erhobenen Forderungen 
nach Grund und Höhe zu prüfen, treten spezifische Überlegungen aus dem 
Verhältnis von Krankenhäusern und Krankenkassen hinzu: Schon die von den
 Beschwerdeführerinnen mitgeteilte Höhe der für die stationäre 
Krankenhausbehandlung typischerweise anfallenden Kosten und deren 
regelmäßige Steigerung lassen es verständlich erscheinen, dass das 
Bundessozialgericht eine eingeschränkte Prüftätigkeit der Kassen als 
problematisch angesehen hat. Ein nachvollziehbarer Grund für das vom 
Bundessozialgericht hervorgehobene legitime Interesse der Krankenkassen,
 die sachlich-rechnerische Richtigkeit von Abrechnungen prüfen zu 
können, ergibt sich zudem aus den Besonderheiten des Abrechnungssystems:
 Dabei geht es weniger um bewusste Falschabrechnungen. Plausibel ist ein
 Prüfungsbedarf vielmehr wegen des Charakters des Systems als lernendes 
System: Wo Fehlsteuerungen und Fehlerquellen auftreten und Reformbedarf 
besteht, wird für Krankenkassen erst erkennbar, wenn sie Abrechnungen 
ohne Einschränkungen und unter Zuhilfenahme des medizinischen 
Sachverstandes des MDK prüfen.</p>



<p>Die hohe Zahl von über 40 % fehlerhafter 
Abrechnungen verdeutlicht diesen Prüfungsbedarf, selbst wenn die 
notwendigen Korrekturen im Ergebnis nicht in allen Fällen zu einer 
Reduzierung des Abrechnungsbetrags führen. Die Komplexität des 
Finanzierungssystems und die Vielzahl selbständiger Krankenhäuser als 
Gläubiger zeigt, dass unzutreffende Abrechnungen kein zu 
vernachlässigendes Phänomen darstellen.</p>



<p>Auch die Gesetzgebungsmaterialien stehen der 
angegriffenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht entgegen: 
Zwar sprechen die Materialien zur Einführung von § 275 Abs. 1c SGB V 
durch das Fallpauschalengesetz für einen weiten Anwendungsbereich der 
Vorschrift. Eindeutigen Ausdruck in Wortlaut und Systematik haben die 
dortigen Erwägungen allerdings nicht gefunden. Die Rechtsänderung zum 1.
 Januar 2016 verstärkt zudem entgegen der Auffassung der 
Beschwerdeführerinnen diese Indizwirkung nicht: Zwar ist unverkennbar, 
dass mit der Anfügung von §&nbsp;275 Abs. 1c Satz 4 SGB V die streitige 
Rechtsprechung korrigiert werden sollte. In der Begründung zum Entwurf 
des Krankenhausstrukturgesetzes wird jedoch die vom Bundessozialgericht 
vorgenommene Unterscheidung bestätigend aufgenommen und die Pflicht zur 
Zahlung einer Aufwandspauschale in Fällen der Prüfung der 
sachlich-rechnerischen Richtigkeit als „Neuregelung“ bezeichnet. Mit 
Blick auf die verfassungsrechtliche Bedeutung der Grenzen richterlicher 
Rechtsfortbildung sind solche Ausführungen in Gesetzgebungsmaterialien, 
die eine ständige Rechtsprechung grundsätzlich akzeptieren, zweifellos 
von Bedeutung, selbst wenn sie im Rahmen einer deren Auswirkungen für 
die Zukunft weitgehend korrigierenden Gesetzesänderung erfolgen. Geht 
man vor diesem Hintergrund von einer vom Gesetzgeber akzeptierten 
Differenzierungsmöglichkeit zwischen einer Auffälligkeitsprüfung und 
einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit aus, ergibt sich 
insgesamt das Bild eines verfassungsrechtlich akzeptablen Wechselspiels 
von Rechtsprechung und Rechtsetzung.</p>



<p>c) Die Annahme des Bundessozialgerichts, die 
Anfügung von Satz 4 an § 275 Abs. 1c SGB V entfalte erst ab 1. Januar 
2016 Wirkung und sei nicht als zurückwirkende Klarstellung der ohnehin 
geltenden Rechtslage anzusehen, verletzt die Grenzen 
verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsfortbildung nicht. Zum einen 
handelt es sich insoweit um die einfachrechtliche Auslegung der 
Regelungen über das Inkrafttreten des Krankenhausstrukturgesetzes, die 
allein an dem von den Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend 
substantiiert gerügten Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG zu messen 
wäre. Zum anderen lässt sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
 zu dieser Frage mit Blick auf den Wortlaut, die andernfalls entstehende
 Rückwirkungsproblematik und die Materialien zum 
Krankenhausstrukturgesetz rechtfertigen.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen im Eilverfahren ausreichend sein</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/genuegend-intensive-durchdringung-der-sach-und-rechtslage-kann-fuer-entscheidungen-im-eilverfahren-ausreichend-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jul 2018 20:20:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Eilverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Erfolgsaussichten]]></category>
		<category><![CDATA[Folgenabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtslage]]></category>
		<category><![CDATA[Sachlage]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3927</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 61/2018 Die Fachgerichte können ihre Entscheidungen im Eilverfahren sowohl auf eine&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 61/2018</p>
<p>Die Fachgerichte können ihre Entscheidungen im Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsachebegehrens stützen. Dabei müssen die Fachgerichte die Sach- und Rechtslage umso eingehender prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher die Eintrittswahrscheinlichkeit ist. Die Notwendigkeit einer umfassenden und abschließenden Prüfung wie im eigentlichen Hauptsacheverfahren ergibt sich dabei aber nur ausnahmsweise. Ausreichend ist eine genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage sowie ein weitgehend zuverlässig prognostizierbarer Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.</p>
<p>Diese Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens nach Art. 19 Abs. 4 GG hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit der heute veröffentlichten Entscheidung erneut klargestellt und eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Versorgung mit Medizinalcannabis zur Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Entscheidung des Landessozialgerichts, in der dem Beschwerdeführer die Versorgung mit Medizinalcannabis untersagt wurde, verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.</p>
<p>Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass keine Aussicht auf eine spürbare Verbesserung des Krankheitsverlaufs von Cluster-Kopfschmerzen durch die Versorgung von Cannabis besteht und dabei ein Gutachten des medizinischen Dienstes zugrunde gelegt. Das Gutachten wiederum stützt sich auf drei Veröffentlichungen, die unter anderem zu dem Ergebnis kommen, dass Cannabis diesen Patienten nur empfohlen werden kann, wenn eine bis dato nicht vorliegende, kontrollierte Studie Erfolge zeigen sollte. Diese Erwägungen und Feststellungen lassen eine hinreichende Prüfung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V erkennen und erfüllen damit die Anforderungen gemäß Art. 19 Abs. 4 GG für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.</p>
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