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	<title>Rädelsführerschaft &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 19:38:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Rädelsführerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[terroristische Vereinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Völkerstrafgesetzbuch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 197/2018 Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Angeklagten Dr. M. wegen Rädelsführerschaft&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zur-frage-der-strafrechtlichen-verantwortlichkeit-fuer-straftaten-nach-dem-voelkerstrafgesetzbuch-vstgb/">Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 197/2018  </p>



<p>Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Angeklagten  Dr. M. wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen  Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen zu einer  Freiheitsstrafe von 13 Jahren, den Angeklagten M. wegen  Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu  einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. </p>



<p>Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 
3.&nbsp;Strafsenat hat das Urteil, soweit es den Angeklagten Dr. M. betrifft,
 auf dessen Revision und diejenige des Generalbundesanwalts aufgehoben; 
einen Großteil der Feststellungen hat er jedoch aufrecht erhalten. Die 
Revision des Angeklagten M. sowie die gegen diesen geführte Revision des
 Generalbundesanwalts hat der Senat hingegen verworfen. </p>



<p>Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen 
Feststellungen waren die Angeklagten, die in Ruanda geboren und bereits 
Ende der 1980er Jahre nach Deutschland emigriert waren, bis zu ihrer 
Inhaftierung im November 2009 in führenden Positionen – als Präsident 
und erster Vizepräsident – für die terroristische Vereinigung FDLR 
(Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) tätig. Deren armeeähnlich 
organisierte Miliz FOCA (Streitkräfte der Befreier), zu der mehrere 
tausend Kämpfer gehörten, hatte sich bereits seit vielen Jahren an 
bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten der Demokratischen Republik 
Kongo beteiligt. In den Jahren 2008 und 2009 nahm die Miliz gewaltsame 
Übergriffe auf die kongolesische Zivilbevölkerung vor, zum einen in der 
Form organisierter Plünderungen, zum anderen – nach Militäroperationen 
der ruandischen und kongolesischen Armee – durch gezielte 
Vergeltungsangriffe auf fünf Siedlungen. Vier dieser 
Vergeltungsangriffe, bei denen zahlreiche Zivilisten getötet und eine 
Vielzahl von Häusern niedergebrannt wurden, förderte der Angeklagte Dr. 
M. vorsätzlich, indem er der FOCA Telefoneinheiten und Zubehör für 
Satellitentelefone zu militärischen Zwecken zuwendete und für die FDLR 
Öffentlichkeits- und Propagandaarbeit betrieb. Hinsichtlich des fünften 
Vergeltungsangriffs hat sich das Oberlandesgericht nicht vom Vorsatz des
 Angeklagten Dr. M. zu überzeugen vermocht. </p>



<p>Soweit der 3.&nbsp;Strafsenat das Urteil aufgehoben hat, 
ist die Entscheidung auf die Sachrügen des Angeklagten Dr. M. und des 
Generalbundesanwalts ergangen. Die von beiden Angeklagten umfänglich 
erhobenen Verfahrensrügen sind hingegen erfolglos geblieben. Für die 
Entscheidung sind im Wesentlichen folgende Erwägungen maßgebend gewesen:
 </p>



<p>Die Verurteilung des Angeklagten Dr. M. wegen 
Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen begegnet durchgreifenden rechtlichen 
Bedenken. Zwar ist das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei davon 
ausgegangen, dass FDLR-Milizionäre bei den fünf Vergeltungsangriffen auf
 kongolesische Siedlungen Kriegsverbrechen gegen Personen sowie gegen 
Eigentum und sonstige Rechte (§&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2, §&nbsp;9 Abs.&nbsp;1
 Variante&nbsp;1,&nbsp;2 VStGB) verübten und der Angeklagte Dr. M. für diese Taten
 nicht als Täter (insb. mit Blick auf die Vorgesetztenverantwortlichkeit
 nach §&nbsp;4 VStGB) verantwortlich ist. Soweit das Oberlandesgericht jedoch
 angenommen hat, der Angeklagte Dr. M. habe die Kriegsverbrechen bei &#8211; 
nur &#8211; vier dieser Angriffe vorsätzlich gefördert, weisen die 
Urteilsgründe sowohl zu seinen Lasten als auch zu seinen Gunsten 
Rechtsfehler auf. Es ist nicht dargetan und belegt, dass der Angeklagte 
Dr. M. die Taten in dem Zeitraum objektiv förderte oder erleichterte, 
für den das Oberlandesgericht ein vorsätzliches Verhalten als erwiesen 
erachtet hat; die Feststellungen zum Gehilfenvorsatz sind für alle fünf 
Angriffe unklar und nicht frei von Widersprüchen. Die vom 
Oberlandesgericht vorgenommene Beurteilung, die Milizionäre hätten sich 
nicht wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 VStGB)
 strafbar gemacht, hält ebenso wenig revisionsrechtlicher Nachprüfung 
stand. </p>



<p>Der Schuldspruch unterliegt damit insgesamt der 
Aufhebung, obwohl die Verurteilung des Angeklagten Dr. M. wegen in 
Tateinheit begangener Rädelsführerschaft in einer ausländischen 
terroristischen Vereinigung (§&nbsp;129a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4, §&nbsp;129b Abs.&nbsp;1 
StGB) für sich gesehen rechtsfehlerfrei ist. </p>



<p>Demgegenüber weist das Urteil weder den Angeklagten 
M. begünstigende noch ihn benachteiligende Rechtsfehler auf. 
Hinsichtlich dieses Angeklagten ist das Urteil somit rechtskräftig. </p>



<p><strong>Vorinstanz: </strong></p>



<p>OLG Stuttgart &#8211; 5 &#8211; 3 StE 6/10 &#8211; Urteil vom 28.&nbsp;September 2015 </p>



<p><strong>Maßgebliche Vorschriften: </strong></p>



<p><strong>§ 4 VStGB &#8211; Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter </strong></p>



<p>(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler 
Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, 
eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem 
Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches 
findet in diesem Fall keine Anwendung. </p>



<p>(2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine 
Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder 
Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht 
eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem 
Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. </p>



<p><strong>§ 7 VStGB &#8211; Verbrechen gegen die Menschlichkeit </strong></p>



<p>(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung  </p>



<p>1. einen Menschen tötet, </p>



<p>(…) </p>



<p>wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe (…) bestraft. </p>



<p><strong>§ 8 VStGB &#8211; Kriegsverbrechen gegen Personen </strong></p>



<p>(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt  </p>



<p>1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet, </p>



<p>(…) </p>



<p>wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe (…) bestraft. </p>



<p>(…) </p>



<p>(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind  </p>



<p>(…) </p>



<p>2. im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: 
Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar
 an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der 
gegnerischen Partei befinden; </p>



<p>(…) </p>



<p><strong>§ 9 VStGB &#8211; Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte </strong></p>



<p> (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen 
oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass 
dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, 
sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen 
Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich 
aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
 zu zehn Jahren bestraft. </p>



<p>(…) </p>



<p>Karlsruhe, den 20. Dezember 2018 </p>
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