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	<title>Raser &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Verurteilung des Angeklagten im sogenannten Hamburger Raser-Fall rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-des-angeklagten-im-sogenannten-hamburger-raser-fall-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Mar 2019 21:14:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburger Raser-Fall]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Raser]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verurteilung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 26/2019 Das Landgericht Hamburg hat den zur Tatzeit 24-jährigen Angeklagten unter&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-des-angeklagten-im-sogenannten-hamburger-raser-fall-rechtskraeftig/">Verurteilung des Angeklagten im sogenannten Hamburger Raser-Fall rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 26/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Hamburg hat den zur Tatzeit 24-jährigen Angeklagten unter anderem wegen Diebstahls sowie wegen Mordes in Tateinheit mit zweifachem versuchten Mord und mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Der alkoholisierte Angeklagte, der sich nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befand, war in den frühen Morgenstunden des 4. Mai 2017 mit einem von ihm kurze Zeit zuvor gestohlenen Taxi-Fahrzeug in der Hamburger Innenstadt im Übergangsbereich der Straße An der Alster in die Straße Ferdinandstor auf der Flucht vor der ihn<br />
verfolgenden Polizei bewusst auf die dreispurige Gegenfahrbahn gefahren. Den Streckenabschnitt der leicht kurvig verlaufenden und baulich von der übrigen Fahrbahn abgetrennten Gegenfahrbahn befuhr er mit hoher Geschwindigkeit von bis zu 155 km/h. Aufgrund von Kollisionen mit dem Kantstein der Fahrbahn und einer Verkehrsinsel verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und stieß nach Überqueren<br />
einer Kreuzung am Einmündungsbereich des Ballindamms mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h frontal mit einem ihm mit ca. 20 km/h entgegenkommenden Taxi zusammen. Einer der Insassen dieses Taxis verstarb noch an der Unfallstelle, zwei weitere Personen wurden schwer verletzt.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat mit Blick auf die während der Verfolgungsfahrt vom Angeklagten bewusst immer weiter gesteigerten Gefahren bedingten Tötungsvorsatz angenommen, weil ihm jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Überwechselns auf die Gegenfahrbahn das Leben anderer und auch das eigene Leben gleichgültig waren.</p>
<p align="justify">Der unter anderem für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">LG Hamburg – Urteil vom 19. Februar 2018 – 621 Ks 12/17</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 1. März 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>2. Kölner &#8222;Raser-Fall&#8220; rechtskräftig abgeschlossen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/2-koelner-raser-fall-rechtskraeftig-abgeschlossen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 19:42:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Autorennen]]></category>
		<category><![CDATA[fahrlässige Tötung]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Raser]]></category>
		<category><![CDATA[Rennen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsstrafsachen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 198/2018 Das Landgericht Köln hatte die beiden Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/2-koelner-raser-fall-rechtskraeftig-abgeschlossen/">2. Kölner &#8222;Raser-Fall&#8220; rechtskräftig abgeschlossen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 198/2018</p>



<p>Das Landgericht Köln hatte die beiden Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die damals 21 und 22 Jahre alten Angeklagten hatten sich am 14. April 2015 gegen 18.45 Uhr mit zwei leistungsstarken Fahrzeugen in Köln ein Rennen geliefert. Beim Durchfahren einer langgezogenen Linkskurve mit 95 km/h hatte der vorausfahrende Angeklagte, der vom Mitangeklagten bedrängt wurde, die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin erfasst, die wenig später ihren erlittenen schweren Verletzungen erlag.</p>



<p>Mit Urteil vom 6. Juli 2017 hob der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil teilweise auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurück. Im zweiten Durchgang versagte das Landgericht beiden Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung. Die hiergegen gerichtete Revision des vorausfahrenden Angeklagten – der Mitangeklagte hatte kein Rechtsmittel eingelegt – hat der Senat mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 verworfen. Die beiden Haftstrafen sind damit rechtskräftig.</p>



<p>Vorinstanz:</p>



<p>LG Köln – Urteil vom 22. März 2018 – 103 KLs 13/17 10 Js 21/15</p>



<p>Karlsruhe, den 21. Dezember 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet in drei sogenannten &#8222;Raser-Fällen&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-in-drei-sogenannten-raser-faellen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Mar 2018 21:14:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[fahrlässige Tötung]]></category>
		<category><![CDATA[lebenslange Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Raser]]></category>
		<category><![CDATA[Raser-Fälle]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsstrafsachen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3598</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 45/2018 Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-in-drei-sogenannten-raser-faellen/">Bundesgerichtshof entscheidet in drei sogenannten &#8222;Raser-Fällen&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 45/2018</p>
<p align="justify">Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen in drei sogenannten &#8222;Raser-Fällen&#8220; entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 1. März 2018 &#8211; 4 StR 399/17 – der Berliner Fall </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Berlin hat zwei Angeklagte (unter anderem) wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer des Landgerichts führten die damals 24 und 26 Jahre alten Angeklagten am 1. Februar 2016 gegen 0:30 Uhr in Berlin entlang des Kurfürstendamms und der Tauentzienstraße ein spontanes Autorennen durch. In dessen Verlauf fuhren sie nahezu nebeneinander bei Rotlicht zeigender Ampel und mit Geschwindigkeiten von 139 bis 149 km/h bzw. 160 bis 170 km/h in den Bereich der Kreuzung Tauentzienstraße/Nürnberger Straße ein. Im Kreuzungsbereich kollidierte der auf der rechten Fahrbahn fahrende Angeklagte mit einem Pkw, der bei grünem Ampellicht aus der Nürnberger Straße von rechts kommend in die Kreuzung eingefahren war. Dessen Fahrer erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen. Durch die Wucht des Aufpralls wurde das Fahrzeug dieses Angeklagten zudem auf das neben ihm fahrende Fahrzeug des Mitangeklagten geschleudert, in welchem die Nebenklägerin auf dem Beifahrersitz saß. Diese wurde bei dem Unfall erheblich, die Angeklagten wurden leicht verletzt.</p>
<p align="justify">Auf die Revisionen der Angeklagten hat der 4. Strafsenat das Urteil des Landgerichts insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Grundlage ergangen ist.</p>
<p align="justify">Der vom Landgericht Berlin festgestellte Geschehensablauf trägt schon nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Nach den Urteilsfeststellungen, an die der Senat gebunden ist, hatten die Angeklagten die Möglichkeit eines für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Ausgangs ihres Rennens erst erkannt und billigend in Kauf genommen, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Genau für diesen Zeitpunkt hat das Landgericht allerdings auch festgestellt, dass die Angeklagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern; sie seien &#8222;absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren&#8220;. Nach diesen Feststellungen war das zu dem tödlichen Unfall führende Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war. Ein für den Unfall und den Tod unfallbeteiligter Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war, gab es nach diesen eindeutigen Urteilsfeststellungen nicht.</p>
<p align="justify">Davon abgesehen leidet auch die Beweiswürdigung der Strafkammer zur subjektiven Seite der Tat unter durchgreifenden rechtlichen Mängeln. Diese betreffen die Ausführungen zu der Frage, ob eine etwaige Eigengefährdung der Angeklagten im Falle eines Unfalls gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen könnte. Dies hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dass die Angeklagten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt und eine Eigengefährdung ausgeblendet hätten. Mit dieser Erwägung ist aber nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen, dass die Angeklagten, wie das Landgericht weiter angenommen hat, bezüglich der tatsächlich verletzten Beifahrerin des einen von ihnen schwere und sogar tödliche Verletzungen als Folge eines Unfalls in Kauf genommen haben. Schon diesen Widerspruch in der Gefährdungseinschätzung der Angeklagten zu Personen, die sich in demselben Fahrzeug befanden, hat die Schwurgerichtskammer nicht aufgelöst. Hinzu kommt, dass sie auch die Annahme, die Angeklagten hätten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt, nicht in der erforderlichen Weise belegt hat. Sie hat diese Annahme darauf gestützt, dass mit den Angeklagten vergleichbare Fahrer sich in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden und mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatteten Fahrzeugen regelmäßig sicher fühlten &#8222;wie in einem Panzer oder in einer Burg&#8220;. Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es aber nicht.</p>
<p align="justify">Ein weiterer Rechtsfehler betrifft die Verurteilung des Angeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des Unfallopfers kollidiert ist. Seine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes könnte – selbst wenn die Strafkammer die Annahme eines Tötungsvorsatzes bei Begehung der Tathandlungen rechtsfehlerfrei begründet hätte – keinen Bestand haben. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nämlich nicht, dass die Angeklagten ein Tötungsdelikt als Mittäter begangen haben. Dafür wäre erforderlich, dass die Angeklagten einen auf die Tötung eines anderen Menschen gerichteten gemeinsamen Tatentschluss gefasst und diesen gemeinschaftlich (arbeitsteilig) ausgeführt hätten. Die Verabredung, gemeinsam ein illegales Straßenrennen auszutragen, auf die das Landgericht abgestellt hat, hat einen anderen Inhalt und reicht für die Annahme eines mittäterschaftlichen Tötungsdelikts nicht aus.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Berlin &#8211; Urteil vom 27. Februar 2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 1. März 2018 &#8211; 4 StR 311/17 – der Bremer Fall </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Bremen hat den zur Tatzeit 23-jährigen Angeklagten unter anderem wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es Führerscheinmaßnahmen angeordnet.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Unfalls dadurch in Erscheinung getreten, dass er seine Motorradausfahrten einschließlich dabei begangener Verkehrsverstöße, darunter deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße, bisweilen mit einer Helmkamera aufzeichnete, sein Fahrverhalten dabei kommentierte und die von ihm erstellten Videos im Internet zur Schau stellte. Auch am Abend des 17. Juni 2016 fuhr der Angeklagte – ohne dies allerdings zu filmen – zunächst mit seinem 200 PS starken Motorrad mit bis zu 150 km/h auf innerstädtischen Straßen Bremens. Auf die Unfallkreuzung und die für ihn Grün und dann Gelb zeigende Ampel fuhr er mit 97 km/h zu. Infolge der nach wie vor weit überhöhten Geschwindigkeit vermochte er trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung nicht zu verhindern, dass er einen 75-jährigen Fußgänger, der vor der Kreuzung von rechts kommend im Begriff war, bei für ihn Rot zeigender Fußgängerampel die Straße zu überqueren, mit seinem Motorrad erfasste. Das Opfer erlag wenig später seinen schweren Unfallverletzungen. Der Angeklagte wurde bei der Kollision schwer verletzt.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat hat sowohl die Revision des Angeklagten, mit der er sich nur noch gegen den Rechtsfolgenausspruch wandte, als auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erstrebte, als unbegründet verworfen. Insbesondere war die von der Staatsanwaltschaft angegriffene Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die subjektive Tatseite vielmehr auf der Grundlage einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtschau aller hierfür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles bewertet und ist rechtlich beanstandungsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten Gefahr, durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, darauf vertraute, dass alles gut gehen und niemand zu Tode kommen werde. Zur Begründung hat es u.a. darauf verwiesen, dass der Angeklagte bei Wahrnehmung des Fußgängers sofort eine Vollbremsung einleitete und für ihn als Motorradfahrer ein Unfall mit der Gefahr schwerer eigener Verletzungen verbunden war, was neben der ausführlich und nachvollziehbar begründeten Fehleinschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten deutlich dafür sprach, dass er glaubte, einen Unfall vermeiden zu können.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bremen &#8211; Urteil vom 31. Januar 2017 – 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16)</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 1. März 2018 &#8211; 4 StR 158/17 – der Frankfurter Fall </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten – als Heranwachsenden – u.a. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und Führerscheinmaßnahmen angeordnet.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat festgestellt, dass der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte am Abend des 22. April 2015 als Führer eines gemieteten Pkw auf dem Weg zu einem Treffen mit Freunden die Straße Schwanheimer Ufer in Richtung der Frankfurter Innenstadt befuhr. In die Kreuzung im Bereich der Autobahnauffahrt zur BAB 5 fuhr er mit 142 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) ein, obwohl die dortige Lichtzeichenanlage für ihn bereits seit 7 Sekunden Rot zeigte. Im Bereich der Kreuzung fuhr der Angeklagte ungebremst – das Herannahen des anderen Fahrzeugs konnte er wegen eines sichtbehindernden Bewuchses mit Büschen nicht sehen – in die rechte Seite des Pkw des Geschädigten. Dieser war aus der Gegenrichtung kommend bei Grünlicht losgefahren und im Begriff, vorfahrtsberechtigt die Fahrbahn des Angeklagten in Richtung der Autobahnauffahrt zu queren. Der Geschädigte erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen; der Angeklagte wurde nur leicht verletzt.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des vorgenannten Geschehens verurteilt worden ist. Das Landgericht hat bei seiner Prüfung, ob der Angeklagte den Tod des Geschädigten bedingt vorsätzlich oder nur bewusst fahrlässig herbeiführte, zwar im Grundsatz zutreffend die dem Angeklagten bei einem Unfall drohende Gefahr für seine eigene körperliche Integrität als vorsatzkritischen Umstand in seine Betrachtung einbezogen, das diesem Umstand beigemessene hohe Gewicht aber nicht ausreichend belegt. Das Landgericht ist von der Annahme ausgegangen, dass der Angeklagte bei einer Kollision – trotz des zu Recht herangezogenen Aspekts, dass er nicht angeschnallt war – &#8222;zwangsläufig&#8220; auch seinen eigenen Tod billigend in Kauf genommen hätte. Die Urteilsgründe verhalten sich aber nicht dazu, welche konkreten Unfallszenarien der Angeklagte, der den Tod anderer als mögliche Folge seines Handelns nach den Feststellungen des Landgerichts erkannt hatte, vor Augen hatte. Da es eine generelle Regel, wonach bei Fahrzeugkollisionen die Risiken für die Insassen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge nahezu gleichmäßig verteilt sind und deshalb die Inkaufnahme tödlicher Folgen für Insassen im unfallgegnerischen Fahrzeug notwendig auch die Billigung eines gleichgelagerten Eigenrisikos zur Folge hat, in dieser Allgemeinheit nicht gibt, hätte dieser Gesichtspunkt der weiteren Begründung bedurft.</p>
<p align="justify">Ein darüber hinaus vorliegender Rechtsfehler bei der Strafzumessung, der sich auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann, hat zu einem Teilerfolg der Revision des Angeklagten geführt.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 1. Dezember 2016 – 5/8 KLs 4690 Js 215349/15 (1/16)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 1. März 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hebt Urteil im 2. Kölner &#8222;Raser-Fall&#8220; im Ausspruch über die Bewährung auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-urteil-im-2-koelner-raser-fall-im-ausspruch-ueber-die-bewaehrung-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Jul 2017 21:49:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[fahrlässige Tötung]]></category>
		<category><![CDATA[Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Raser]]></category>
		<category><![CDATA[Raser-Fall]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 107/2017 Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-urteil-im-2-koelner-raser-fall-im-ausspruch-ueber-die-bewaehrung-auf/">Bundesgerichtshof hebt Urteil im 2. Kölner &#8222;Raser-Fall&#8220; im Ausspruch über die Bewährung auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 107/2017</p>
<p align="justify">Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Köln im zweiten Kölner &#8222;Raser-Verfahren&#8220; teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revisionen der Angeklagten hat der Senat im Beschlusswege als offensichtlich unbegründet verworfen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hatte die beiden Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hatte es für die Neuerteilung der den Angeklagten entzogenen Fahrerlaubnisse Sperrfristen von drei Jahren und sechs Monaten angeordnet.</p>
<p align="justify"><b>Hintergrund des Verfahrens ist folgender</b>:</p>
<p align="justify">Die damals 21 und 22 Jahre alten Angeklagten waren am 14. April 2015 gegen 18:45 Uhr mit zwei leistungsstarken Fahrzeugen (Motorleistungen 171 und 233 PS) auf dem Weg zu den Rheinterrassen in Köln-Deutz. Etwa 1200 bis 1500 Meter vor Erreichen ihres Ziels entschlossen sich die nicht alkoholisierten Angeklagten spontan zu einem Kräftemessen, bei dem sie sich gegenseitig ihre überlegene Fahrkunst und die Leistungen ihrer Fahrzeuge demonstrieren wollten. Sie fuhren eng hintereinander mit stark überhöhter Geschwindigkeit jeweils mit der Absicht, die Rheinterrassen vor dem anderen zu erreichen. Beim Durchfahren einer langgezogenen Linkskurve mit 95 km/h anstelle der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verlor der vorausfahrende Angeklagte, der vom Mitangeklagten bedrängt wurde, die Kontrolle über sein Fahrzeug. Sein Wagen kam von der Fahrbahn ab und erfasste eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin, die wenig später ihren durch die Kollision erlittenen schweren Verletzungen erlag.</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft beanstandete mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmitteln nur die aus ihrer Sicht zu niedrigen Freiheitsstrafen und die vom Landgericht zugebilligte Aussetzung der Strafen zur Bewährung. Vom Rechtsmittelangriff nicht erfasst und vom Bundesgerichtshof deshalb nicht zu überprüfen waren der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und die angeordneten Führerscheinmaßnahmen.</p>
<p align="justify">Die Bemessung der Freiheitsstrafen, die sich an dem für die fahrlässige Tötung vorgesehenen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe zu orientieren hatte, war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hingegen konnte die Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung keinen Bestand haben. Das Landgericht bescheinigte beiden Angeklagten zwar rechtsfehlerfrei eine günstige Legalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB). Es ließ aber bei der Prüfung, ob darüber hinaus auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB die Aussetzung der ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafen rechtfertigen, unberücksichtigt, dass die Angeklagten zwar den Tod ihres Opfers fahrlässig herbeiführten, bei dem mit tödlichem Ausgang endenden Rennen aber gleich mehrere erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeiten – u.a. den Verstoß gegen das bislang in der Straßenverkehrsordnung geregelte Rennverbot – vorsätzlich begingen und die Gefahrenlage durch ihre aggressive Fahrweise bewusst herbeiführten. Dieser Umstand prägte die Tat und durfte bei der Bewährungsentscheidung nicht außer Acht bleiben. Angesichts der vom Landgericht festgestellten Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in Köln und an anderen Orten fehlte es bei der Bewährungsentscheidung zudem an einer ausreichenden Erörterung der Frage, wie sich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts auswirken würde.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">
Landgericht Köln – Urteil vom 14. April 2016 – 117 KLs 19/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 06. Juli 2017</p>
<p align="justify"><b>§ 56 StGB lautet wie folgt: </b></p>
<p align="justify">(1) <i>1Bei </i>der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. <i>2Dabei </i>sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.</p>
<p align="justify">(2) <i>1Das </i>Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. <i>2Bei </i>der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.</p>
<p align="justify">(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.</p>
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