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	<title>Rauchwarnmelder &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Rauchwarnmelder &#8211; Einheitlicher Einbau und Wartung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zulässig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Dec 2018 21:28:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Einbau]]></category>
		<category><![CDATA[Rauchmelder]]></category>
		<category><![CDATA[Rauchwarnmelder]]></category>
		<category><![CDATA[Wartung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 180/2018 Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rauchwarnmelder-einheitlicher-einbau-und-wartung-durch-die-gemeinschaft-der-wohnungseigentuemer-zulaessig/">Rauchwarnmelder &#8211; Einheitlicher Einbau und Wartung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 180/2018  </p>



<p>Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht 
zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, 
dass Wohnungseigentümer bei Bestehen einer entsprechenden 
landesrechtlichen Pflicht den zwingenden Einbau und die Wartung von 
Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann 
wirksam beschließen können, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in
 denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben. </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Die Parteien sind Mitglieder einer 
Wohnungseigentümergemeinschaft in Nordrhein-Westfalen. Im Hinblick auf 
die nach § 49 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(BauO NRW) bestehende Pflicht zur Nachrüstung vorhandener Wohnungen mit 
Rauchwarnmeldern beschlossen die Wohnungseigentümer 2015 die 
Installation sowie die Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern für 
sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma. Die Anschaffungskosten sollten
 aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und die laufenden Kosten für
 die Wartung und Kontrolle über die Jahresabrechnung nach 
Miteigentumsanteilen umgelegt werden. Die Kläger, die ihre Wohnungen 
bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, möchten von der
 getroffenen Regelung ausgenommen werden.  </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist in 
den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht 
zugelassenen Revision wollen die Kläger weiterhin erreichen, dass der 
angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird. </p>



<p><strong>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: </p>



<p>Die Wohnungseigentümer können den Einbau von 
Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen. Die Beschlusskompetenz 
umfasst auch die Entscheidung über eine regelmäßige Kontrolle und 
Wartung der Rauchwarnmelder. Nach §&nbsp;49 Abs. 7 Satz 4 BauO NRW hat zwar 
der unmittelbare Besitzer und nicht der Eigentümer die 
Betriebsbereitschaft sicherzustellen. Das hindert die Wohnungseigentümer
 aber nicht, eine einheitliche Wartung und Kontrolle der neu eingebauten
 Rauchwarnmelder durch eine Fachfirma zu beschließen.  </p>



<p>Der Beschluss entspricht auch ordnungsmäßiger 
Verwaltung. Indem der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für 
das gesamte Gebäude &#8222;in eine Hand&#8220; gelegt werden, wird ein hohes Maß an 
Sicherheit gewährleistet. Durch die einheitliche Anschaffung und die 
einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle kann die Gemeinschaft 
der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder den 
einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes 
Fachpersonal installiert und gewartet werden. Eine solche Regelung &#8222;aus 
einer Hand&#8220; minimiert zudem versicherungsrechtliche Risiken. Es 
entspricht regelmäßig billigem Ermessen, wenn die Wohnungseigentümer 
diesen Interessen den Vorzug geben gegenüber den Interessen solcher 
Eigentümer, die in ihren Wohnungen bereits eigene Rauchwarnmelder 
betreiben und deshalb von einer einheitlichen Regelung ausgenommen 
werden möchten. Individuelle Lösungen führen insbesondere in größeren 
Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Unübersichtlichkeit und zu einem 
erheblichen Mehraufwand für den Verwalter bei der Prüfung, ob im 
jeweiligen Einzelfall die Einbau- und Wartungspflicht erfüllt und der 
Nachweis darüber geführt ist. Wie ein solcher Nachweis aussehen soll, 
ist zudem unklar. Das kann zu Lücken in der Gebäudesicherheit führen. 
Aber auch in kleineren Gemeinschaften ist das den Wohnungseigentümern 
eingeräumte Ermessen nicht überschritten, wenn die Gemeinschaft den 
praktikabelsten und sichersten Weg zur Erfüllung der Pflicht zum Einbau 
und zur Wartung von Rauchwarnmeldern wählt. Demgegenüber ist die 
finanzielle Mehrbelastung des Wohnungseigentümers, der seine Wohnung 
bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, gering.  </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>AG Mettmann – Urteil vom 14.&nbsp;Februar 2017 – 26&nbsp;C&nbsp;3/16 </p>



<p>LG Düsseldorf – Urteil vom 20.&nbsp;September 2017 – 25&nbsp;S&nbsp;32/17 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§&nbsp;21 WEG: </strong></p>



<p>Abs.&nbsp;1: &#8222;Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch 
Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht 
die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern 
gemeinschaftlich zu.&#8220; </p>



<p>Abs.&nbsp;3: &#8222;Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen
 Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist,
 können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des 
gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung 
durch Stimmenmehrheit beschließen.&#8220; </p>



<p>Abs.&nbsp;5: &#8222;Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der 
Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört 
insbesondere: </p>



<p>1. (…) </p>



<p>2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums&#8220; </p>



<p>(…) </p>



<p><strong>§&nbsp;49 BauO NRW: </strong></p>



<p>Abs.&nbsp;7: &#8222;In Wohnungen müssen Schlafräume und 
Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen 
führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so 
eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch 
frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.&nbsp;März 
2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis 
zum 31.&nbsp;Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen&nbsp;1 
und&nbsp;2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der
 unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat 
diese Verpflichtung bis zum 31.&nbsp;März 2013 selbst übernommen.&#8220; </p>



<p>Karlsruhe, den 7. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rauchwarnmelder-einheitlicher-einbau-und-wartung-durch-die-gemeinschaft-der-wohnungseigentuemer-zulaessig/">Rauchwarnmelder &#8211; Einheitlicher Einbau und Wartung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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