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	<title>Rechtsbeschwerde &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Beratung des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden im (KapMuG-)Verfahren betreffend den sogenannten &#8222;dritten Börsengang&#8220; der Deutschen Telekom</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/beratung-des-bundesgerichtshofs-ueber-rechtsbeschwerden-im-kapmug-verfahren-betreffend-den-sogenannten-dritten-boersengang-der-deutschen-telekom/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2020 13:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Telekom]]></category>
		<category><![CDATA[dritter Börsengang]]></category>
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		<category><![CDATA[Prospekthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beratung des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden im (KapMuG-)Verfahren betreffend den sogenannten &#8222;dritten Börsengang&#8220; der Deutschen Telekom&#8230; </p>
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<h1>Beratung des Bundesgerichtshofs über Rechtsbeschwerden im (KapMuG-)Verfahren betreffend den sogenannten &#8222;dritten Börsengang&#8220; der Deutschen Telekom</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 131/2020</p>



<p><strong>XI ZB 24/16</strong></p>



<p>Aufgrund mehrfacher diesbezüglicher Anfragen wird mitgeteilt, dass der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Laufe des Monats Dezember 2020 über die Rechtsbeschwerden gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 (23 Kap 1/06) betreffend den sogenannten &#8222;dritten Börsengang&#8220; der Deutschen Telekom (vgl. dazu auch <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2014&amp;nr=69672&amp;pos=9&amp;anz=196">Pressemitteilung Nr. 186/2014</a> vom 11. Dezember 2014) beraten wird, sofern nicht etwa durch die Corona-Pandemie bedingte Einschränkungen entgegenstehen. Wegen der notwendigen Verfahrensabläufe wird die Zustellung der Entscheidung an die Parteien und die Veröffentlichung einer Pressemitteilung über den Inhalt der Entscheidung einige Zeit nach der Beratung Anfang des Jahres 2021 erfolgen.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 30. November 2016 – 23 Kap 1/06</p>



<p>Karlsruhe, den 29. Oktober 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof  entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem  Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) betreffend den offenen  Immobilienfonds &#8222;Morgan Stanley P2 Value&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerde-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-betreffend-den-offenen-immobilienfonds-morgan-stanley-p2-value/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2018 18:43:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Morgan Stanley]]></category>
		<category><![CDATA[Musterklage]]></category>
		<category><![CDATA[Prospekthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 192/2018 Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerde-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-betreffend-den-offenen-immobilienfonds-morgan-stanley-p2-value/">Bundesgerichtshof  entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem  Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) betreffend den offenen  Immobilienfonds &#8222;Morgan Stanley P2 Value&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 192/2018  </p>



<p>Der u.a. für das gesetzlich geregelte  Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 über die Rechtsbeschwerde des  Musterklägers gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt  am Main vom 13. Januar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 23. März  2016 entschieden. Der Senatsbeschluss ist am 18. Dezember 2018 im  Klageregister veröffentlicht worden. </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Die Musterbeklagte legte im November 2005 den offenen
 Immobilienfonds &#8222;Morgan Stanley P2 Value&#8220; auf, dessen Vermögen im In- 
und Ausland investiert wurde. Die Anteile am Sondervermögen wurden über 
diverse Vertriebspartner der Musterbeklagten vertrieben. Zudem erfolgte 
ein Handel im Freiverkehr verschiedener deutscher Börsen. Im Zuge der 
Finanzkrise verlangten Anleger Ende Oktober 2008 in erheblichem Umfang 
die Rücknahme ihrer Anteile, allein am 28. Oktober 2008 in einer 
Größenordnung von 67 Millionen € und einen Tag später, am 29. Oktober 
2008, in einer Größenordnung von 196 Millionen €. Infolgedessen setzte 
die Musterbeklagte die Rücknahme der Anteile aus, um durch die 
Veräußerung von Immobilien ausreichende Liquidität zu schaffen. Die 
Aussetzung der Anteilsrücknahme musste wiederholt bis Ende Oktober 2010 
verlängert werden. Zu diesem Zeitpunkt kündigte die Musterbeklagte die 
Verwaltung des Investmentvermögens zum 30. September 2013. Seither wird 
das Sondervermögen abgewickelt. </p>



<p>Im Jahr 2012 erhoben zahlreiche Anleger beim 
Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die 
Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt 
am Main hat der Musterkläger diverse Fehler der beim Vertrieb der 
Anteile verwendeten Verkaufsprospekts geltend gemacht und sich auf eine 
(vor)vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten berufen. </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Mit Musterentscheid vom 13. Januar 2016, berichtigt 
durch Beschluss vom 23.&nbsp;März 2016, hat das Oberlandesgericht 
festgestellt, dass zwischen den Anlegern und der Musterbeklagten ein 
sog. Investmentvertrag zustande gekommen ist. Im Übrigen hat es die 
Feststellungsanträge des Musterklägers zurückgewiesen. Gegen den 
Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Dem 
Rechtsbeschwerdeverfahren sind auf Seiten des Musterklägers zahlreiche 
Beigeladene beigetreten. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der 
Musterkläger unter anderem seine Feststellungsanträge zu den von ihm 
gerügten Fehlern der Verkaufsprospekte weiterverfolgt sowie eine 
vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB 
i.V.m. §&nbsp;311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB neben einer spezialgesetzlichen 
Haftung aus § 127 des zum 22.&nbsp;Juli 2013 außer Kraft getretenen, aber für
 Altfälle fortgeltenden Investmentgesetzes (im Folgenden: InvG aF) 
geltend gemacht. Hinsichtlich eines vom Oberlandesgericht in der Sache 
zurückgewiesenen Antrags zu (vor)vertraglichen Informationspflichten 
gegenüber den Vertragspartnern des Investmentvertrags über Zuwendungen 
an Dritte hat er die Zurückweisung des Antrags als im Musterverfahren 
unstatthaft begehrt. </p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die 
Rechtsbeschwerde des Musterklägers weitgehend unbegründet ist. Zu Recht 
ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die vom Musterkläger 
gerügten Prospektfehler nicht festzustellen sind. Es hat auch zutreffend
 erkannt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 InvG aF 
in ihrem Anwendungsbereich eine vorvertragliche Haftung der 
Musterbeklagten wegen der Verwendung eines unrichtigen oder 
unvollständigen Verkaufsprospekts bei der Anbahnung eines 
Investmentvertrages gemäß §&nbsp;280 Abs.&nbsp;1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2, § 241 
Abs. 2 BGB verdrängt. Der XI. Zivilsenat hat die Zurückweisung der 
übrigen Feststellungsziele bestätigt, soweit nicht einige 
Feststellungsziele mangels Prospektfehlers gegenstandslos geworden sind.
 Ferner hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass Feststellungsziele zu 
Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen 
Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, im 
Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft sind. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>LG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 28. April 2014 &#8211; 2-21 OH 2/14 </p>



<p>OLG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 13. Januar 2016 &#8211; 23 Kap 1/14 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 127 InvG (in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung) Prospekthaftung </strong></p>



<p>(1) Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten 
Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von 
wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann 
derjenige, der auf Grund des ausführlichen oder vereinfachten 
Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft
 oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese
 Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner
 Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages 
verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der 
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis 
erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des 
Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den 
Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt. </p>



<p>[…] </p>



<p><strong>§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis </strong></p>



<p>[…] </p>



<p>(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt 
jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des 
anderen Teils verpflichten. </p>



<p>[…] </p>



<p><strong>§ 280 BGB </strong></p>



<p><strong>Schadensersatz wegen Pflichtverletzung </strong></p>



<p>(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem 
Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch 
entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die
 Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. </p>



<p>[…] </p>



<p><strong>§ 311 BGB </strong></p>



<p><strong>Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse </strong></p>



<p>[…] </p>



<p>(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch  </p>



<p>1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, </p>



<p>2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine
 Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem 
anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, 
Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder </p>



<p>3.ähnliche geschäftliche Kontakte. </p>



<p>[…] </p>



<p>Karlsruhe, den 18. Dezember 2018 </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der Bundesgerichtshof hebt Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im Vereinsregister auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/der-bundesgerichtshof-hebt-anordnung-der-loeschung-eines-kindertagesstaetten-betreibenden-vereins-im-vereinsregister-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 May 2017 21:00:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Amtslöschung]]></category>
		<category><![CDATA[Kindertagesstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
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		<category><![CDATA[Vereinszweck]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 77/2017 Der Bundesgerichtshof hat heute über die Rechtsbeschwerde eines mehrere Kindertagesstätten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/der-bundesgerichtshof-hebt-anordnung-der-loeschung-eines-kindertagesstaetten-betreibenden-vereins-im-vereinsregister-auf/">Der Bundesgerichtshof hebt Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im Vereinsregister auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 77/2017</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute über die Rechtsbeschwerde eines mehrere Kindertagesstätten betreibenden Vereins entschieden, mit der dieser sich gegen seine Amtslöschung im Vereinsregister gewehrt hat.</p>
<p align="justify">Der beteiligte Verein ist seit dem 2. Oktober 1995 im Vereinsregister eingetragen. In § 2 seiner Satzung ist der Vereinszweck geregelt. Dort heißt es:</p>
<p align="justify">&#8222;Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8217;steuerbegünstigte Zwecke&#8216; der Abgabenordnung. Diese Zwecke sollen durch theoretische und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Erziehung und Jugendberatung erreicht werden. Insbesondere durch Projekte wie die Einrichtung von Elterninitiativ-Kindertagesstätten, durch den Aufbau von beispielsweise Beratungsstellen oder Selbsthilfeprojekten für Jugendliche und junge Erwachsene. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.&#8220;</p>
<p align="justify">Der Verein hat 11 Mitglieder und betreibt neun Kindertagesstätten mit einer Größe von jeweils 16 bis 32 Kindern. Er ist mit Bescheid des Finanzamts von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.</p>
<p align="justify">2015 leitete das Amtsgericht Charlottenburg ein Amtslöschungsverfahren gegen den Verein ein, weil er wirtschaftlich tätig sei. Der Widerspruch des Vereins und die Beschwerde beim Kammergericht blieben erfolglos.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und das Löschungsverfahren eingestellt.</p>
<p align="justify">Er hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Löschung des Vereins im Vereinsregister nicht vorliegen. Voraussetzung einer Löschung ist, dass der Zweck des beteiligten Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Das ist bei dem beteiligten Verein trotz des Betriebs mehrerer Kindertagesstätten nicht der Fall. Zwar handelt es sich bei dem Betrieb der Kindertagesstätten um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser Geschäftsbetrieb ist aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und fällt deshalb unter das sogenannte Nebenzweckprivileg. Dabei kommt der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. AO) entscheidende Bedeutung zu. Diese Anerkennung indiziert, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber den gemeinnützigen Verein als einen Regelfall eines Idealvereins angesehen hat. Der als gemeinnützig anerkannte Verein zielt im Gegensatz zu den Gesellschaften (AG, GmbH etc.) nicht auf einen Geschäftsgewinn und den wirtschaftlichen Vorteil des Einzelnen.</p>
<p align="justify">Der Umfang der vom beteiligten Verein betriebenen Kindertagesstätten steht dem Nebenzweckprivileg nicht entgegen, da ihm keine Aussagekraft zukommt, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einem ideellen Zweck zu- bzw. untergeordnet ist. Da ein Verein nach dem Willen des historischen Gesetzgebers berechtigt sein sollte, die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu erwirtschaften, kann ihm nicht verwehrt werden, seinen ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwirklichen. Gegen die Einordnung als Idealverein im Sinne des § 21 BGB sprechen auch keine wettbewerbsrechtlichen Gründe.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">KG &#8211; Beschluss vom 16. Februar 2016 – 22 W 71/15, Rpfleger 2016, 423</p>
<p align="justify">AG Charlottenburg &#8211; Beschluss vom 11. Mai 2015 – VR 15980 B</p>
<p align="justify">Vorschrift:</p>
<p align="justify">§ 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein</p>
<p align="justify">Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/der-bundesgerichtshof-hebt-anordnung-der-loeschung-eines-kindertagesstaetten-betreibenden-vereins-im-vereinsregister-auf/">Der Bundesgerichtshof hebt Anordnung der Löschung eines Kindertagesstätten betreibenden Vereins im Vereinsregister auf</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf betreffend die Ministererlaubnis für die geplanten Fusion Edeka – Tengelmann</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/nichtzulassungsbeschwerde-und-rechtsbeschwerde-gegen-den-beschluss-des-oberlandesgerichts-duesseldorf-betreffend-die-ministererlaubnis-fuer-die-geplanten-fusion-edeka-tengelmann/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Sep 2016 17:55:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Edeka]]></category>
		<category><![CDATA[Edeka – Tengelmann]]></category>
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		<category><![CDATA[Zusammenschluss]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2076</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 159/2016 Beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs sind derzeit Rechtsmittel des Bundesministers für&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/nichtzulassungsbeschwerde-und-rechtsbeschwerde-gegen-den-beschluss-des-oberlandesgerichts-duesseldorf-betreffend-die-ministererlaubnis-fuer-die-geplanten-fusion-edeka-tengelmann/">Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf betreffend die Ministererlaubnis für die geplanten Fusion Edeka – Tengelmann</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 159/2016</p>
<p>Beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs sind derzeit Rechtsmittel des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, der EDEKA Zentrale AG &amp; Co. KG (im Folgenden: EDEKA) sowie der Tengelmann Warenhandelsgesellschaft KG und der Kaisers&#8220;s Tengelmann GmbH (im Folgenden: KT) gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2016 anhängig (Aktenzeichen KVR 38/16). Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde von Wettbewerbern von EDEKA und KT gegen die Ministererlaubnis angeordnet.</p>
<p align="justify"><b>Zum Hintergrund des Verfahrens: </b></p>
<p align="justify">Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben von EDEKA und KT im März 2015 untersagt. Auf Antrag von EDEKA und KT hat der Bundeswirtschaftsminister am 9. März 2016 das Zusammenschlussvorhaben gem. § 42 GWB* erlaubt. Hiergegen wenden sich Wettbewerber von EDEKA und KT, die Unternehmen REWE und Markant, mit einer Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf, über die noch nicht entschieden ist. Da die Beschwerde gegen die Ministererlaubnis keine aufschiebende Wirkung hat, der Zusammenschluss also trotz der gerichtlichen Anfechtung der Ministererlaubnis vollzogen werden dürfte, haben die Wettbewerber außerdem beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen (§ 65 Abs. 3 i.V. mit Abs. 1 GWB**). Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 12. Juli 2016 (Az. VI-Kart 3/16) entsprochen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.</p>
<p align="justify"><b>Verfahren vor dem Bundesgerichtshof: </b></p>
<p align="justify">Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2016 haben der Bundeswirtschaftsminister sowie EDEKA und KT Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Bundeswirtschaftsminister und EDEKA haben darüber hinaus zulassungsfreie Rechtsbeschwerde erhoben.</p>
<p align="justify">Mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 4 GWB***) können nur bestimmte, schwerwiegende Verfahrensmängel gerügt werden. Ein Erfolg dieses Rechtsmittels führte zur Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.</p>
<p align="justify">Mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 75 GWB***) erstreben die Beteiligten eine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird zunächst zu prüfen haben, ob ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 2 GWB***) vorliegt. Die Entscheidung hierüber kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Würde die Rechtsbeschwerde zugelassen, könnte das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof fortgesetzt werden und nach einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergehen.</p>
<p align="justify">Die Beteiligten haben die von ihnen eingelegten Rechtsmittel bereits begründet. Den weiteren Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis Ende September Stellung zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, strebt der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung am 15. November 2016 an.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify"><b>OLG Düsseldorf &#8211; VI-Kart 3/16 (V) Entscheidung vom 12. Juli 2016 </b></p>
<p align="justify">* <b>§ 42 GWB &#8211; Ministererlaubnis</b></p>
<p align="justify">(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird.<br />
(…)</p>
<p align="justify"><b>** § 65 GWB Anordnung der sofortigen Vollziehung </b></p>
<p align="justify">(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64 Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn</p>
<p align="justify">1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder</p>
<p align="justify">2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder</p>
<p align="justify">3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.</p>
<p align="justify">(…) Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen. (…)</p>
<p align="justify">*** <b>§ 74 GWB – Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe </b></p>
<p align="justify">(1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. (…)</p>
<p align="justify">(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn</p>
<p align="justify">eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder</p>
<p align="justify">die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.</p>
<p align="justify">**** <b>§ 75 GWB – Nichtzulassungsbeschwerde</b></p>
<p align="justify">(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.<br />
(…)</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:</p>
<p align="justify">wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,</p>
<p align="justify">wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,</p>
<p align="justify">wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,</p>
<p align="justify">wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,</p>
<p align="justify">wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder</p>
<p align="justify">wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. September 2016</p>
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