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	<title>Rechtsschutzbeschränkung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetz mit Unionsrecht vereinbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zeitlich-begrenzte-fortgeltung-der-rechtsschutzbeschraenkung-in-%c2%a7-35-abs-5-satz-2-und-3-telekommunikationsgesetz-mit-unionsrecht-vereinbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Mar 2017 19:08:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesnetzagentur]]></category>
		<category><![CDATA[Interconnection-Anschlüsse]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzbeschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Telekom]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 20/2017 Die Genehmigung von Entgelten für Leistungen im Zusammenhang mit Interconnection-Anschlüssen,&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 20/2017</p>
<p>Die Genehmigung von Entgelten für Leistungen im Zusammenhang mit Interconnection-Anschlüssen, die die Bundesnetzagentur der Telekom Deutschland GmbH für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2016 erteilt hatte, war teilweise rechtswidrig. Die Bundesnetzagentur hat ihren Beurteilungsspielraum für die Auswahl der Methode zur Berechnung des Anlagevermögens im Rahmen der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung rechtsfehlerhaft ausgefüllt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute festgestellt.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die über diese Rechtsfrage hinausgehende Bedeutung des Urteils besteht darin, dass das Bundesverwaltungsgericht zum ersten Mal die in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG enthaltene Regelung anzuwenden hatte, nachdem das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.<a title="Pressemitteilung 15/2014" href="http://www.BVerwG.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&amp;nr=15">Pressemitteilung 15/2014</a>) mit Beschluss vom 22. November 2016 über deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz entschieden hat. Die Regelung schränkt den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Entgeltgenehmigungen der Bundesnetzagentur insoweit ein, als eine rückwirkende Korrektur zu niedrig festgesetzter Entgelte nur möglich ist, wenn &#8211; was hier nicht der Fall war &#8211; bereits ein Eilantrag des regulierten Unternehmens auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts erfolgreich war. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelung ursprünglich mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar war, jedoch verfassungswidrig geworden ist, weil das mit ihr verfolgte Ziel der Förderung des Wettbewerbs die differenzierungslose Rechtsschutzbeschränkung mittlerweile nicht mehr trägt. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens zum 31. Juli 2018 zu ermitteln, ob eine Wettbewerbsförderung in Gestalt einer Rechtsschutzbeschränkung weiterhin erforderlich ist und gegebenenfalls eine differenzierende Regelung zu erlassen, wobei es einer rückwirkenden Umgestaltung der Rechtslage nicht bedarf. Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortgeltung des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG mit einer entsprechenden zeitlichen Beschränkung angeordnet. Danach konnte das Bundesverwaltungsgericht die Bundesnetzagentur nicht zur rückwirkenden Neubescheidung des Entgeltantrags der Klägerin verpflichten, sondern nur die Rechtswidrigkeit der erteilten Entgeltgenehmigung feststellen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat es als offenkundig angesehen, dass die zeitlich begrenzte Fortgeltung der verfassungswidrig gewordenen Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG auch mit dem in Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie gewährleisteten Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können die Mitgliedstaaten die entsprechenden Regeln unter Beachtung der Anforderungen, die sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ergeben, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie treffen. Diese Grundsätze werden durch die vorübergehende Fortgeltung von § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG, die dem schonenden Übergang von der verfassungswidrig gewordenen zu einer verfassungsmäßigen Rechtslage dient, nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang betont, dass das Verwaltungsgericht, das mit einem Eilantrag eines regulierten Unternehmens auf Anordnung eines höheren Entgelts nach § 123 VwGO i.V.m. § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG befasst ist, nur eine Wahrscheinlichkeitsprognose treffen und dabei die gravierende Erschwerung des Rechtsschutzes, die dem Unternehmen ansonsten droht, vor Augen haben muss.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=290317U6C1.16.0">BVerwG 6 C 1.16</a> &#8211; Urteil vom 29. März 2017</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Köln 1 K 8115/13 &#8211; Urteil vom 03. Dezember 2015</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund geänderter Marktsituation der Nachbesserung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/beschraenkung-des-rechtsschutzes-im-telekommunikationsgesetz-bedarf-aufgrund-geaenderter-marktsituation-der-nachbesserung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Dec 2016 15:18:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschränkung des Rechtsschutzes]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesnetzagentur]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsschutzbeschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 97/2016 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) schränkt&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/beschraenkung-des-rechtsschutzes-im-telekommunikationsgesetz-bedarf-aufgrund-geaenderter-marktsituation-der-nachbesserung/">Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund geänderter Marktsituation der Nachbesserung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 97/2016</p>
<p>35 Abs. 5 Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) schränkt den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur ein, indem eine rückwirkende Korrektur zu niedrig festgesetzter Entgelte davon abhängig gemacht wird, dass bereits ein Eilantrag auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts erfolgreich war. Diese erhebliche Rechtsschutzbeschränkung ist mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mehr vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Zwar war die Vorschrift ursprünglich verfassungsgemäß. Aufgrund der Veränderung der Märkte ist die Regelung jedoch insofern nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar, als sie in allen Teilen des Telekommunikationsmarkts unterschiedslos hinsichtlich aller Wettbewerber die Rechtsschutzmöglichkeiten regulierter Unternehmen beschränkt. Insoweit leidet die Regelung heute an einem Differenzierungsmangel. Vor diesem Hintergrund muss der Gesetzgeber die zunächst verfassungskonform getroffene Regelung bis zum 31. Juli 2018 nachbessern, um diese an die veränderten Marktbedingungen anzupassen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die vier vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahren betreffen den Rechtsschutz gegen Entgeltgenehmigungen im Rahmen der telekommunikationsrechtlichen Regulierung. Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur diesem Unternehmen insbesondere die Verpflichtung auferlegen, Wettbewerbern gegen Entgelt den Zugang zu bestimmten Einrichtungen oder Diensten zu gewähren. Die Höhe der zu zahlenden Entgelte muss durch die Regulierungsbehörde genehmigt werden. Andere als die genehmigten Entgelte darf das regulierte Unternehmen nicht verlangen. Genehmigt die Bundesnetzagentur niedrigere Entgelte als vom regulierten Unternehmen beantragt, kann das Unternehmen Klage auf Genehmigung des höheren Entgelts erheben. Hinsichtlich bereits erbrachter Zugangsleistungen nutzt ein Klageerfolg dem regulierten Unternehmen allerdings nur, wenn bereits ein Eilantrag des regulierten Unternehmens auf vorläufige Anordnung eines höheren Entgelts erfolgreich war (§ 35 Abs. 5 Satz 3 TKG). Das Bundesverwaltungsgericht hält die Entgeltgenehmigungen der Bundesnetzagentur in den vier vorgelegten Verfahren für rechtswidrig und ist davon überzeugt, dass § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG insbesondere die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verletzt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die zulässigen Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts führen zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG.</p>
<ol>
<li>Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dazu gehört auch, dass das Gericht eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung abzuhelfen. Dabei lässt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Allerdings bedarf eine partielle Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle stets eines gegenüber dem Grundsatz wirksamen Rechtsschutzes hinreichend gewichtigen Sachgrunds.</li>
<li>Die regulierten Unternehmen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Genehmigung eines angemessenen Entgelts (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG) und verfügen damit über ein subjektives Recht. Allerdings wird deren Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen, eingeschränkt. Zwar kann das Gericht die Bundesnetzagentur im Hauptsacheverfahren zur Erteilung der Genehmigung eines höheren Entgelts verpflichten. Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung entfaltet die Genehmigung aber nur, wenn es dem regulierten Unternehmen zuvor gelungen war, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines höheren Entgelts zu erwirken. Das Gericht ordnet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts nur an, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht. Kann das Gericht aufgrund summarischer Prüfung nicht feststellen, dass das Bestehen eines Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist, geht dies endgültig zu Lasten des regulierten Unternehmens.</li>
<li>Die Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle durch § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG war in der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung ursprünglich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Die Regelung dient im Interesse der Allgemeinheit und der Wettbewerber dem legitimen Ziel, nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte der Telekommunikation zu fördern. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG schränkt das Risiko der Wettbewerber ein, Nachzahlungen leisten zu müssen, indem spätere Nachforderungen des regulierten Unternehmens an den Wettbewerber ausgeschlossen sind, sofern keine einstweilige Anordnung ergangen ist. Wettbewerber haben so mit der erfolglosen Beendigung eines vom regulierten Unternehmen eingeleiteten Anordnungsverfahrens Gewissheit, dass sie keine über die Genehmigung oder die Anordnung hinausgehende Nachzahlung leisten müssen. Dieses Ziel lässt sich nicht ebenso wirksam durch eine Verlagerung der umfassenden Überprüfung der Entgeltgenehmigung in das gerichtliche Eilverfahren erreichen. Der Angleichung der Prüfungsdichte im Eilverfahren an die eines Hauptverfahrens steht im Fall der Überprüfung von telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungen entgegen, dass sich die hier rechtlich und tatsächlich komplexen Fragen wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes häufig nicht umfassend beantworten lassen. Angesichts der regelmäßig schwierig zu beurteilenden Sach- und Rechtslage würde eine Pflicht zur vollständigen Prüfung zu einer deutlichen Verlängerung des Eilverfahrens führen. Zweck des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG ist aber gerade, den Wettbewerbern so schnell wie möglich Gewissheit über die endgültige Entgelthöhe zu verschaffen und Entgeltnachzahlungen auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken.</li>
</ol>
<p>Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Anordnung im Eilverfahren im Falle behördlicher Beurteilungsspielräume generell von vornherein ausscheidet, ist weder durch zwingende sachliche Gründe noch durch Unionsrecht geboten, weshalb § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG so ausgelegt werden muss, dass ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vermieden wird. In dieser verfassungsgebotenen Auslegung genügte die Ausgestaltung des Rechtsschutzes ursprünglich dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Der sachliche Grund der Regelung, den Wettbewerbern den Markteintritt und den Marktverbleib zu erleichtern und damit den Wettbewerb zu stärken, genügte ursprünglich, um die mit § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG verbundene Rechtsschutzbeschränkung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.</p>
<ol start="4">
<li>§ 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG ist jedoch verfassungswidrig geworden; die anfänglich verfassungsgemäße Regelung ist nicht mehr mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Es ist nicht erkennbar, dass die Regelung zur Förderung des Wettbewerbs noch immer in allen Teilen des Telekommunikationsmarkts zugunsten sämtlicher Wettbewerber erforderlich ist. Die Marktsituation im Telekommunikationssektor hat sich seit Einführung der in Rede stehenden Regelung verändert und dieser die umfassende Berechtigung genommen. Auch die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers trägt nicht mehr. Die Regelung knüpft an die im Zeitpunkt der Gesetzgebung vorgefundene Marktstellung der regulierten Unternehmen und die Finanzschwäche von Wettbewerbern an. Weil es ein zentraler Zweck der Telekommunikationsregulierung ist, diese Marktsituation zu überwinden, darf der Gesetzgeber nicht kraft gesetzgeberischer Einschätzungsprärogative an seiner ursprünglichen Einschätzung der Marktsituation festhalten.</li>
<li>Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, teilmarktbezogen oder wettbewerberbezogen zu ermitteln und festzulegen, inwiefern eine Wettbewerbsförderung durch die beanstandete Regelung weiterhin erforderlich ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Rechtslage spätestens bis zum 31. Juli 2018 mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Einer rückwirkenden Umgestaltung der Rechtslage bedarf es nicht.</li>
</ol>
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