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	<title>Reiserecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer im Reiseland</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Jun 2019 18:26:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Hotelzimmer]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschalreise]]></category>
		<category><![CDATA[Reiseland]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheitsvorschriften]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 83/2019 Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Gericht&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 83/2019</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen ein Gericht dem Vortrag einer Partei zum Inhalt von ausländischen Sicherheitsvorschriften für Hotelzimmer nachgehen muss.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger buchte bei der Beklagten für insgesamt sechs Personen eine einwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria. Am Tag der Ankunft wollte der damals sieben Jahre alte Sohn der Lebensgefährtin des Klägers vom Hotelzimmer auf den Balkon laufen. Dabei prallte er gegen die Balkontür, die noch verschlossen war. Die Scheibe zerbrach und das Kind erlitt Schnittverletzungen.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die zweitinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es die auf der Glastür angebrachten Markierungen &#8211; eine kleine Krone und einen dunkelblauen Punkt &#8211; als ausreichend betrachtet hat, um einen Hotelgast vor den von der Tür ausgehenden Gefahren zu warnen. Der Bundesgerichtshof hat diese Beurteilung nur für den Fall als zutreffend angesehen, dass die Tür den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Tür diesem Standard nicht entsprochen haben, bestand hingegen eine besondere Gefährdungslage, in der eine einfache Markierung auf der Scheibe nicht ausreichte.</p>
<p align="justify">Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sah der Bundesgerichtshof den Vortrag des Klägers zu einem Verstoß gegen Bauvorschriften als hinreichend konkret an. Zwar ist es nicht Aufgabe eines Zivilgerichts, die Ursachen eines Unfalls von Amts wegen aufzuklären. Wenn ein Kläger einen hinreichend konkreten Sachverhalt vorträgt, muss das Gericht aber den Inhalt der dafür maßgeblichen in- und ausländischen Vorschriften in eigener Zuständigkeit ermitteln.</p>
<p align="justify">Im Streitfall hat der Kläger vorgetragen, eine Glastür für einen Balkon müsse nach den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen so beschaffen sein, dass sie einem Anprall eines siebenjährigen Kindes nach kurzem Anlauf standhalte. Dieser Sachverhalt ist hinreichend konkret, um ihn einer rechtlichen Bewertung zuzuführen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Hannover &#8211; Urteil vom 8. Februar 2018 &#8211; 8 O 49/17</p>
<p align="justify">OLG Celle &#8211; Urteil vom 6. September 2018 11 U 42/18</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 651c BGB Abhilfe </b>[in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung]</p>
<p align="justify">(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify"><b>§ 293 ZPO </b></p>
<p align="justify">Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. Juni 2019</p>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Erstattung eines dem Luftverkehrsunternehmen wegen fehlenden Visums auferlegten Bußgelds</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-erstattung-eines-dem-luftverkehrsunternehmen-wegen-fehlenden-visums-auferlegten-bussgelds/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 May 2018 19:30:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Luftverkehrsunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Visum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 90/2018 Das klagende Luftverkehrsunternehmen nimmt den beklagten Fluggast auf Erstattung eines&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 90/2018</p>
<p align="justify">Das klagende Luftverkehrsunternehmen nimmt den beklagten Fluggast auf Erstattung eines von den indischen Behörden verhängten Bußgelds in Anspruch.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt</b>:</p>
<p align="justify">Der Beklagte buchte im Frühjahr 2015 über die Internetseite der Klägerin einen Flug nach Indien. Da er bei seiner Ankunft in Indien nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, verhängten die indischen Behörden gegen die Klägerin ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Rupien (zum Zahlungszeitpunkt umgerechnet etwa 1.415 €). Hierfür verlangt sie vom Beklagten Ersatz.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt und die Klage nur wegen eines zusätzlich eingeklagten Bearbeitungsentgelts von 50 € nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach dem Urteil des für Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Beklagten die vertragliche Nebenpflicht getroffen hat, den Flug nicht ohne die für eine Einreise nach Indien erforderlichen Dokumente, insbesondere nicht ohne das erforderliche Visum anzutreten.</p>
<p align="justify">Allerdings hat das Berufungsgericht unzutreffend angenommen, ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens komme nicht in Betracht, weil diese dem Beklagten gegenüber nicht zur Kontrolle seiner Einreisedokumente verpflichtet gewesen sei. Die Annahme eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) setzt keine Rechtspflichtverletzung voraus. Vielmehr genügt eine zurechenbare Mitwirkung bei der Schadensentstehung in Form eines Verstoßes gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung. Eine solche Mitverursachung kommt im Streitfall in Betracht. Die indischen Behörden haben der Klägerin das Bußgeld auferlegt, weil diese gegen ihre eigene rechtliche Verpflichtung verstoßen hatte, keinen Fluggast ohne das für eine Einreise nach Indien erforderliche Visum zu befördern. Die Klägerin war vor diesem Hintergrund im eigenen Interesse gehalten, vor dem Abflug in geeigneter Weise zu überprüfen, ob sich der Beklagte im Besitz der notwendigen Dokumente befindet. Der Mitverschuldenseinwand ist durch ihre Beförderungsbedingungen, die nur die Pflicht des Fluggastes zur Mitführung der notwendigen Reisedokumente wiedergeben, nicht ausgeschlossen. Da das Berufungsgericht zu Art und Schwere der wechselseitigen Ursachenbeiträge bislang keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Hannover – Urteil vom 16. August 2016 – 542 C 2724/16</p>
<p align="justify">LG Hannover – Urteil vom 20. Juli 2017 – 8 S 71/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 280 BGB </b></p>
<p align="justify">(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. (…)</p>
<p align="justify"><b>§ 254 BGB </b></p>
<p align="justify">(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.</p>
<p align="justify">(2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. 2Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Mai 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur zulässigen Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-zulaessigen-hoehe-von-anzahlungen-bei-pauschalreisen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Jul 2017 13:50:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Anzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschalreisen]]></category>
		<category><![CDATA[Reisepreis]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Reiseveranstalter]]></category>
		<category><![CDATA[TUI]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 123/2017 Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt von der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 123/2017</p>
<p align="justify">Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin TUI Deutschland GmbH, es zu unterlassen, beim Abschluss bestimmter Pauschalreisen eine Reisebedingung zu verwenden, die eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises vorsieht.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der konkreten Klausel untersagt. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 9. Dezember 2014 &#8211; X ZR 147/13, NJW-RR 2015, 618; vgl. Pressemitteilung Nr. 183/2014). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte die Berufung zum Teil zurückgenommen und die Klausel nur noch in folgender Fassung verteidigt:</p>
<p align="justify"><i>&#8222;Bei Vertragsschluss wird bei Reisen der Marken X1-2-Fly und XTUI gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von 40 % des Gesamtpreises fällig&#8220;. </i></p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat die verbliebene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Reisenden würden durch eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises unmittelbar bei Vertragsschluss unangemessen benachteiligt. Die Beklagte habe zwar für die in Rede stehenden Reisen die Vorleistungsquoten für die Geschäftsjahre 2013/14 und 2014/15 mit 47,1 % und 46 % berechnet, dabei aber aus Rechtsgründen nicht berücksichtigungsfähige Provisionszahlungen an Reisebüros einbezogen. Nach deren Abzug verblieben Vorleistungsquoten von 37,8 % und 36,6 %, die eine Anzahlung in der geforderten Höhe nicht rechtfertigen könnten. Zudem wiesen die Vorleistungen der Beklagten bei den Kosten für Flugbeförderung und Hotels eine zu große Bandbreite auf. Die für die Reisen der jeweiligen Marken gebildete durchschnittliche Vorleistungsquote sei daher nicht, wie vom Bundesgerichtshof verlangt, für die Gesamtheit dieser Reisen repräsentativ.</p>
<p align="justify">Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.</p>
<p align="justify">Der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat hat die Provisionszahlungen an Reisebüros als Aufwendungen des Reiseveranstalters angesehen, die dieser für die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen muss. Die Zahlungen verringern folglich buchungsbezogen die liquiden Mittel des Reiseveranstalters.</p>
<p align="justify">Hinsichtlich der Flugkosten, die die Beklagte nach ihrem Vortrag in etwa 90 % der Reisen vorfinanzieren muss und in etwa 10 % erst bei Durchführung der Reisen bezahlt, hat der Bundesgerichtshof es anders als das Berufungsgericht nicht für erforderlich gehalten, bei der Bemessung der Höhe der Anzahlung zwischen beiden Fällen zu differenzieren. Denn es besteht kein Zusammenhang zwischen Art, Zuschnitt und Qualität der Reiseleistungen, die der Verbraucher bucht, und der Art und Weise, wie die Beklagte die Flugbeförderung finanziert und gegebenenfalls vorfinanziert. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtheit der Vorleistungen der Beklagten für die Flugbeförderung mit einem identischen Prozentsatz des Reisepreises auf die von der Gesamtheit der Reisenden der Kategorien X1-2-Fly und XTUI zu leistenden Anzahlungen umgelegt werden.</p>
<p align="justify">Hinsichtlich der Vorleistungen, die die Beklagte gegenüber Hotelbetreibern erbringt (&#8222;touristische Vorleistungen&#8220;), bedarf es noch der Klärung durch das Berufungsgericht, ob zwischen Reisen der Kategorien X1-2-Fly und XTUI und den übrigen von der Beklagten angebotenen Reisen oder innerhalb dieser Kategorien signifikante Unterschiede bei der Höhe der touristischen Vorleistungen bestehen, die es geboten erscheinen lassen, diese bei den Anzahlungen nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz vom Reisepreis zu berücksichtigen, sondern insoweit zu differenzieren.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">LG Hannover – Urteil vom 30. Oktober 2012 – 18 O 129/12</p>
<p align="justify">OLG Celle – Urteil vom 23. Juni 2016 – 11 U 279/12</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. Juli 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorlage-an-den-gerichtshof-der-europaeischen-union-zu-ausgleichsanspruechen-wegen-flugverspaetung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2016 19:51:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Fluggastrechteverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Flugverspätung]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[Personenbeförderungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2016 Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X.&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2016</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) 261/2004) vorgelegt.</p>
<p align="justify">Im Ausgangsfall beanspruchen die Kläger Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € wegen eines verspäteten Flugs nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b* der Fluggastrechteverordnung. Sie buchten bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Flügen von Hamburg über Las Palmas nach Fuerteventura. Der Flug von Hamburg nach Las Palmas, der von der Beklagten durchgeführt wurde, sollte um 12.40 Uhr starten und um 16.30 Uhr landen. Im Anschluss sollten die Kläger um 17.30 Uhr mit einer anderen Fluggesellschaft weiter nach Fuerteventura fliegen. Nach dem Vortrag der Kläger kam der Zubringerflug in Las Palmas mit einer Verspätung von etwa 20 Minuten an; die Kläger verpassten deshalb den Anschlussflug und erreichten Fuerteventura mit einer Verspätung von etwa 14 Stunden.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung &#8211; eine Verspätung am Zielort von drei Stunden oder mehr &#8211; verneint. Der erste Flug sei nur geringfügig verspätet angekommen. Für die Gesamtverspätung habe die Beklagte nicht einzustehen, weil sie den Anschlussflug nicht durchgeführt und keinen Einfluss auf die Koordination der beiden Flüge durch den Reiseveranstalter gehabt habe. Der Fluggast werde dadurch nicht schutzlos gestellt, da ihm Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen könnten.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch in dieser Konstellation noch nicht hinreichend geklärt sind. Deshalb hat er den für die Auslegung der Fluggastrechteverordnung zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht.</p>
<p align="justify">Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Verspätung von drei Stunden oder mehr am Endziel (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-407/07 und C-432/07, Slg. 2009 I-10923 &#8211; Sturgeon; BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 – X ZR 127/11, NJW RR 2013, 1065). Endziel ist der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen ist der Zielort des letzten Fluges maßgebend. Nicht hinreichend geklärt ist die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch zusätzlich voraussetzt, dass das die Verspätung verursachende Luftfahrtunternehmen einen Flugschein oder eine Buchungsbestätigung für beide Flüge ausgegeben hat, oder ob es ausreicht, wenn eine entsprechende Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter erteilt wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bisher nur mit der zuerst genannten Fallkonstellation befasst (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-11/11, NJW 2013, 1291 – Folkerts). Der Bundesgerichtshof neigt dazu, einen Ausgleichsanspruch auch in der zweiten Konstellation zu bejahen. Da sich dieses Ergebnis aus dem maßgeblichen europäischen Recht aber nicht hinreichend sicher ableiten lässt, hat er dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV** folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:</p>
<p align="justify">Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg – Urteil vom 6. November 2015 – 320 S 41/15</p>
<p align="justify">AG Hamburg – Urteil vom 12. Februar 2015 – 22a C 285/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. Juli 2016</p>
<p align="justify"><b>*Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Fluggastrechteverordnung<br />
(Verordnung (EG) 261/2004) des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) </b></p>
<p align="justify">Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km</p>
<p align="justify"><b>**Art. 267 AEUV </b></p>
<p align="justify">Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung</p>
<p align="justify">a)…</p>
<p align="justify">über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.</p>
<p align="justify">Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.</p>
<p align="justify">Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorlage-an-den-gerichtshof-der-europaeischen-union-zu-ausgleichsanspruechen-wegen-flugverspaetung/">Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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