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	<title>Rente &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Betriebliche Altersversorgung &#8211; Auslegung einer Versorgungsordnung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Sep 2020 12:34:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsregelung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Betriebliche Altersversorgung &#8211; Auslegung einer Versorgungsordnung Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33/2020 Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Betriebliche Altersversorgung &#8211; Auslegung einer Versorgungsordnung</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33/2020</p>



<p>Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, wonach befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dahin zu verstehen, dass sie auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt. Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Versorgungsordnung davon abhängig gemacht, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage zu treffen ist, ist dies keine echte Anspruchsvoraussetzung.</p>



<p>Der Kläger wurde von der Beklagten zunächst befristet und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei der Beklagten gilt eine Versorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach ist versorgungsberechtigt, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet ist. Außerdem ist eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert. Nicht teilnahmeberechtigt sind befristet Beschäftigte. Der Kläger meint, es komme nicht auf das Alter bei Beginn der unbefristeten Beschäftigung an, sondern auf das bei Beginn des Arbeitsverhältnisses. Daher sei auf sein Alter bei Aufnahme des &#8211; zunächst &#8211; befristeten Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.</p>



<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Versorgungsordnung der Beklagten war dahin auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Die Voraussetzung einer „schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage“ ist nicht konstitutiv für den Versorgungsanspruch des Klägers. Dies hat nur bestätigende, dh. deklaratorische Wirkung. Die „Zusage einer Versorgungszusage“ ist bereits als Versorgungszusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhängt, dem Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt.</p>



<p>Mit der Frage einer möglichen Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern durch die fragliche Versorgungsordnung musste sich der Senat nicht auseinandersetzen. </p>



<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2020 &#8211; 3 AZR 433/19 &#8211;</p>



<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 5. September 2019 &#8211; 4 Sa 5/19 B &#8211; </p>



<p><em>Hinweis: Der Senat hat in einem weiteren im wesentlich gleich gelagerten Fall die Revision der Beklagten aus den gleichen Gründen ebenfalls zurückgewiesen.</em></p>
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		<title>Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rentenzahlungen-von-pensionskassen-sind-unter-bestimmten-voraussetzungen-in-der-gesetzlichen-kranken-und-sozialen-pflegeversicherung-nicht-beitragspflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Sep 2018 15:46:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche Krankenkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichheitsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Pensionskasse]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 72/2018 Es verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn für die Berechnung der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 72/2018</p>
<p>Es verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn für die Berechnung der Beiträge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung solche Zahlungen berücksichtigt werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern nicht zur Berechnung herangezogen werden. Voraussetzung ist aber, dass der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses  nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beiträge eingezahlt hat. Die Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht allein nach der auszahlenden Institution vorzunehmen. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und zwei Verfassungsbeschwerden von pflichtversicherten Rentnern gegen die Beitragspflicht stattgegeben.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die gesetzliche Krankenversicherung sowie die soziale Pflegeversicherung der Rentner wird unter anderem durch Beitragszahlungen der versicherten Rentner finanziert. Für die Berechnung der Beiträge werden neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Renten der betrieblichen Altersversorgung als sogenannte Versorgungsbezüge herangezogen.</p>
<p>Die Beschwerdeführer waren vorübergehend beschäftigt und über ihren Arbeitgeber bei der als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgestalteten Pensionskasse versichert. Nach deren Satzung wurden sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Mitglied im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Satzung sah jedoch vor, dass die Versicherung bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis freiwillig fortgesetzt werden konnte und in diesem Fall der ehemalige Arbeitnehmer Einzelmitglied in der Pensionskasse und alleiniger Versicherungsnehmer wurde.</p>
<p>Die Beschwerdeführer zahlten nach ihrem Ausscheiden aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis fast 18 beziehungsweise 22 Jahre allein die Beiträge an die Pensionskasse. Die von ihr geleisteten Renten beruhen weit überwiegend auf ihren Einzahlungen.</p>
<p>Die Beschwerdeführer sind als Rentner pflichtversicherte Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse und sozialen Pflegeversicherung, wofür die Pensionskasse monatliche Beiträge abführt. Für die Berechnung dieser Beiträge legt die Pensionskasse die gesamte Rentenzahlung zugrunde und damit auch die Leistungen, die auf den Einzahlungen der Beschwerdeführer nach der Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses beruhen. Die von den Beschwerdeführern beantragte Beitragsfreiheit für diese Leistungen lehnte die jeweilige Krankenkasse mit der Begründung ab, dass es sich ebenfalls um Versorgungsbezüge in Form von Renten der betrieblichen Altersvorsorge handele und diese insgesamt beitragspflichtig seien. Eine Unterscheidung zwischen Einzahlungen vor und nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses müsse nicht getroffen werden.</p>
<p>Die dagegen gerichteten Klageverfahren blieben letztlich erfolglos. Das Bundessozialgericht begründet dies damit, dass Leistungen einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, wie einer Pensionskasse, unabhängig davon, auf wessen Beiträgen die Zahlungen beruhen, stets der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnen und daher beitragspflichtig seien.</p>
<p>Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Leistungen der Pensionskassen, die auf dem Anteil beruhen, die nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von ihnen selbst eingezahlt worden seien, müssten ebenso wie Leistungen aus privaten Lebensversicherungen beitragsfrei sein. Für eine Ungleichbehandlung  gebe es keinen hinreichenden Grund.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Der Gleichheitssatz ist verletzt.</li>
<li>Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Typisierungen und Pauschalierungen sind dabei insoweit zulässig, als dadurch auftretende Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.</li>
</ol>
<p>III. Gemessen an diesem Maßstab liegt eine Ungleichbehandlung zwischen der Beitragspflicht bei Leistungen einer Pensionskasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die auf den alleinigen Zahlungen des Versicherten in einen Versicherungsvertrag ohne Beteiligung des früheren Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhen, und einer beitragsfreien Leistung aus einer bereits anfänglich privaten Lebensversicherung vor.</p>
<p>Die bislang vorgenommene Unterscheidung zwischen privater und betrieblicher Altersvorsorge allein nach der auszahlenden Institution überschreitet im vorliegenden Fall die Grenze einer zulässigen Typisierung. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Versicherte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts weiterhin unverändert nutzt oder den Vertrag aus dem betrieblichen Bezug löst. Der Zweck einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung schließt das Betreiben privater Altersvorsorge nicht aus. Indem der Versicherte nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit einen Lebensversicherungsvertrag ohne Beteiligung des Arbeitgebers abschließt oder einen bestehenden Vertrag in dieser Weise ändert und die Versicherungsleistungen selbst finanziert, wird der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen. Einzahlungen des Versicherten auf diesen Vertragsteil unterscheiden sich nur unwesentlich von Einzahlungen auf privat abgeschlossene Lebensversicherungsverträge. Eine unterschiedliche Behandlung bei der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung rechtfertigt dies nicht. Der Einbezug kann vielmehr dazu führen, dass Verträge nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für die private Altersvorsorge genutzt werden und die vom Gesetzgeber gewollte Eigenvorsorge nicht eintritt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Übergangszuschuss &#8211; Leistung der betrieblichen Altersversorgung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/uebergangszuschuss-leistung-der-betrieblichen-altersversorgung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Mar 2018 12:06:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Übergangszuschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13/2018 Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13/2018</div>
<div align="justify">
<p>Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Renten-bezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Über-gangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersver-sorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt.</p>
<p>Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers galt eine Be-triebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Dieser ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.</p>
<p>Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat &#8211; ebenso wie das Landesarbeitsgericht &#8211; der Klage überwiegend stattgegeben. Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss &#8211; auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird &#8211; Versorgungscharakter.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em> Urteil vom 20. März 2018 &#8211; 3 AZR 277/16 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln</em><br />
<em> Urteil vom 26. November 2015 &#8211; 7 Sa 534/15 &#8211;</em></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Feb 2018 20:21:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Altersabstandsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/2018 Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung/">Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/2018</p>
<p>Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.</p>
<p>Die Klägerin ist 1968 geboren. Sie hat ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber ua. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind.</p>
<p>Nach Ansicht des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist die durch diese Al-tersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ge-rechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch erforderlich und angemessen. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartener den üblichen Abstand erheblich übersteigt.</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em> Urteil vom 20. Februar 2018 &#8211; 3 AZR 43/17 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln</em><br />
<em> Urteil vom 31. August 2016 &#8211; 11 Sa 81/16 &#8211;</em></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in einem Drittstaat</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-versagung-der-rentenrechtlichen-beruecksichtigung-von-kindererziehungszeiten-in-einem-drittstaat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Mar 2017 20:03:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berücksichtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Drittstaat]]></category>
		<category><![CDATA[Erziehungsleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Kanada]]></category>
		<category><![CDATA[Kindererziehungszeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 22/2017 Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung von&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-versagung-der-rentenrechtlichen-beruecksichtigung-von-kindererziehungszeiten-in-einem-drittstaat/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in einem Drittstaat</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 22/2017</p>
<p>Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in einem Drittstaat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt und damit die Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen, der die rentenrechtliche Berücksichtigung ihrer Erziehungsleistung in Kanada versagt worden war.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die im Jahr 1939 geborene Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und bezieht seit dem Jahr 2004 Regelaltersrente von dem im Ausgangsverfahren beklagten Rentenversicherungsträger. Von 1968 bis 1973 lebte sie in Kanada. Während dieser Zeit ist ihr Sohn geboren. Vor ihrem Umzug nach Kanada entrichtete sie Pflichtbeiträge, für die Zeit in Kanada und die erste Zeit nach ihrer Rückkehr freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung. Im Januar 2015 beantragte sie beim Rentenversicherungsträger die Berücksichtigung ihrer Erziehungsleistung im Ausland. Dies blieb ebenso wie das nachfolgende Klageverfahren ohne Erfolg.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin hat sich mit den bereits entwickelten Maßstäben zur Berücksichtigung von im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich gebilligt, dass grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant ist, da der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme ist. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Reichel‑Albert gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehung in einem Drittstaat besteht nicht.</p>
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