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	<title>Revision &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Revisionsverwerfung in Nürburgring-Affäre</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Sep 2020 12:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Nürburgring-Affäre]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Revisionsverwerfung in Nürburgring-Affäre Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 123/2020 Beschlüsse vom 18. August 2020 &#8211; 3&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Revisionsverwerfung in Nürburgring-Affäre</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 123/2020</p>



<p><strong>Beschlüsse vom 18. August 2020 &#8211; 3 StR 245/20 und 26. November 2015 &#8211; 3 StR 17/15</strong></p>



<p>Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen und falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten verworfen.</p>



<p>Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte, damaliger Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Nürburgring GmbH im Jahr 2009 insgesamt 475.000 € veruntreute und im Juni 2010 vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss als Zeuge falsche Tatsachen bekundete.</p>



<p>Der Angeklagte war bereits im Jahr 2014 wegen der genannten und weiterer Delikte vom Landgericht Koblenz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der 3. Strafsenat das Urteil teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Die nunmehr erneut abgeurteilten Taten und die für sie verhängten Einzelstrafen waren von der Aufhebung allerdings nicht umfasst; sie standen somit rechtskräftig fest. Das Landgericht hatte insoweit lediglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden.</p>



<p>Der Angeklagte hat mit seinem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden. Das Urteil ist somit rechtskräftig. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe ist das Verfahren noch beim Landgericht Koblenz anhängig.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>LG Koblenz &#8211; 10 KLs 2050 Js 37425/10 (2) &#8211; Urteil vom 31. Januar 2020</p>



<p>Karlsruhe, den 23. September 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hebt den Freispruch im Fall Springmann auf und verwirft die Revision des verurteilten Angeklagten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-den-freispruch-im-fall-springmann-auf-und-verwirft-die-revision-des-verurteilten-angeklagten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jan 2020 20:12:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Springmann]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 4/2020 Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten P. von dem Vorwurf&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 4/2020</p>
<p align="justify">Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten P. von dem Vorwurf des &#8211; gemeinschaftlich mit dem Angeklagten S. begangenen &#8211; zweifachen Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten S. hat es wegen Totschlags und Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Freispruch des Angeklagten P. aufgehoben, die Revision des Angeklagten S. hat er verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete S. am 19. März 2017 im Wohnhaus seiner Großeltern zunächst im Laufe eines Streitgesprächs seinen Großvater und anschließend seine Großmutter, um die zum Nachteil seines Großvaters begangene Tat zu verdecken. Davon, dass P., der sich zur Tatzeit am Tatort aufhielt, an den Taten von S. beteiligt war, hat sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermocht. Sie hat es nicht als erwiesen angesehen, dass P. sich im Hinblick auf eine etwaige Tatbeteiligung zum Wohnhaus der Großeltern von S. begeben hatte.</p>
<p align="justify">Der Angeklagte S. hat mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat hat indes keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Verfahren vor dem Landgericht ist beanstandungsfrei geführt worden. Die Verurteilung des Angeklagten S. ist damit rechtskräftig (Beschluss vom 8. Januar 2020).</p>
<p align="justify">Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten P. hat demgegenüber Erfolg. Die Strafkammer ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Gunsten von Annahmen ausgegangen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben hat. Die Sache bedarf deshalb, soweit es die Tatbeteiligung von P. betrifft, neuer Verhandlung und Entscheidung. Der 3. Strafsenat hat das Verfahren zu diesem Zweck an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen (Urteil vom 9. Januar 2020).</p>
<p align="justify">Urteil vom 9. Januar 2020 (betrifft den Angeklagten P.) und Beschluss vom 8. Januar 2020 (betrifft den Angeklagten S.) &#8211; 3 StR 288/19</p>
<p align="justify">Vorinstanz: LG Wuppertal &#8211; 25 Ks 45 Js 23/17 &#8211; 15/17 &#8211; Urteil vom 13. November 2018</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Januar 2020</p>
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		<item>
		<title>Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens aus Hamburg rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-wegen-sexuellen-missbrauchs-eines-widerstandsunfaehigen-14-jaehrigen-maedchens-aus-hamburg-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Jan 2019 20:47:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 9/2019 Das Landgericht hatte vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-wegen-sexuellen-missbrauchs-eines-widerstandsunfaehigen-14-jaehrigen-maedchens-aus-hamburg-rechtskraeftig/">Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens aus Hamburg rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 9/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht hatte vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Dieses Urteil hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 12. Juli 2017 (5 StR 134/17) aufgehoben.</p>
<p align="justify">Von der Aufhebung ausgenommen waren die Feststellungen zum Tatgeschehen. Danach nahmen die vier Angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Feier des 14. Geburtstags eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb widerstandsunfähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend trugen drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei.</p>
<p align="justify">Nach erneuter Verhandlung hat das Landgericht die Angeklagten nunmehr zusätzlich insbesondere wegen Herstellens jugendpornographischer Schriften bzw. Beihilfe hierzu verurteilt und auf – gegenüber dem ersten Urteil – höhere Freiheits- bzw. Jugendstrafen erkannt, die nur noch für zwei der jugendlichen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt wurden. Gegen dieses Urteil haben lediglich die beiden zu vollstreckbaren Jugendstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und neun Monaten verurteilten Jugendlichen sowie der zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilte erwachsene Angeklagte Revision eingelegt. Dieser hat seine Revision inzwischen zurückgenommen.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der beiden übrigen Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg – 617 KLs 31/17 jug. – Urteil vom 6. Juni 2018</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Januar 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Revision der Angeklagten gegen Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn wegen Totschlags ihres neugeborenen Kindes verworfen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/revision-der-angeklagten-gegen-urteil-des-landgerichts-limburg-a-d-lahn-wegen-totschlags-ihres-neugeborenen-kindes-verworfen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 May 2018 19:32:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 92/2018 Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat die Angeklagte wegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/revision-der-angeklagten-gegen-urteil-des-landgerichts-limburg-a-d-lahn-wegen-totschlags-ihres-neugeborenen-kindes-verworfen/">Revision der Angeklagten gegen Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn wegen Totschlags ihres neugeborenen Kindes verworfen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 92/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete die uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte am 1. Dezember 2015 auf nicht feststellbare Weise ihr wenige Stunden zuvor geborenes Kind. Die Verurteilung beruht auf Indizien. Die Leiche des Kindes konnte nicht aufgefunden werden.</p>
<p align="justify">Gegen das Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den Schuld- und Strafausspruch.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, weil das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Limburg a. d. Lahn &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017 &#8211; 2 Ks 2 Js 51972/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 17. Mai 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Revision des Angeklagten gegen Urteil des Landgerichts Bamberg wegen schwerer Vergewaltigung u. a. verworfen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/revision-des-angeklagten-gegen-urteil-des-landgerichts-bamberg-wegen-schwerer-vergewaltigung-u-a-verworfen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 08:14:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[schwere Vergewaltigung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 50/2018 Das Landgericht Bamberg hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 50/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Bamberg hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in sechs und schwerer sexueller Nötigung in fünf Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs und weiterer Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und gegen ihn ein fünfjähriges Berufsverbot verhängt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der ehemalige Chefarzt des Klinikums Bamberg in den Jahren 2008 bis 2014 in der genannten Klinik an insgesamt zwölf Frauen in sediertem Zustand sexuelle Handlungen vor, führte teilweise Finger oder Gegenstände ein und hielt dies fotografisch und/oder filmisch fest. Zudem filmte er heimlich die Patentochter seiner Ehefrau. Während der Angeklagte die äußeren Umstände im Wesentlichen einräumte, wies er insbesondere ein sexuelles Motiv zurück und gab an, stattdessen neue Diagnosemöglichkeiten für Beckenvenenthrombose eingesetzt zu haben.</p>
<p align="justify">Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Schuld- und Strafausspruch.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts Bamberg keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil enthält.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bamberg &#8211; Urteil vom 17. Oktober 2016 &#8211; 21 KLs 1007 Js 9594/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. März 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet in drei sogenannten &#8222;Raser-Fällen&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-in-drei-sogenannten-raser-faellen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Mar 2018 21:14:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[fahrlässige Tötung]]></category>
		<category><![CDATA[lebenslange Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Raser]]></category>
		<category><![CDATA[Raser-Fälle]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsstrafsachen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3598</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 45/2018 Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-in-drei-sogenannten-raser-faellen/">Bundesgerichtshof entscheidet in drei sogenannten &#8222;Raser-Fällen&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 45/2018</p>
<p align="justify">Der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revisionen in drei sogenannten &#8222;Raser-Fällen&#8220; entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 1. März 2018 &#8211; 4 StR 399/17 – der Berliner Fall </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Berlin hat zwei Angeklagte (unter anderem) wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer des Landgerichts führten die damals 24 und 26 Jahre alten Angeklagten am 1. Februar 2016 gegen 0:30 Uhr in Berlin entlang des Kurfürstendamms und der Tauentzienstraße ein spontanes Autorennen durch. In dessen Verlauf fuhren sie nahezu nebeneinander bei Rotlicht zeigender Ampel und mit Geschwindigkeiten von 139 bis 149 km/h bzw. 160 bis 170 km/h in den Bereich der Kreuzung Tauentzienstraße/Nürnberger Straße ein. Im Kreuzungsbereich kollidierte der auf der rechten Fahrbahn fahrende Angeklagte mit einem Pkw, der bei grünem Ampellicht aus der Nürnberger Straße von rechts kommend in die Kreuzung eingefahren war. Dessen Fahrer erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen. Durch die Wucht des Aufpralls wurde das Fahrzeug dieses Angeklagten zudem auf das neben ihm fahrende Fahrzeug des Mitangeklagten geschleudert, in welchem die Nebenklägerin auf dem Beifahrersitz saß. Diese wurde bei dem Unfall erheblich, die Angeklagten wurden leicht verletzt.</p>
<p align="justify">Auf die Revisionen der Angeklagten hat der 4. Strafsenat das Urteil des Landgerichts insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Grundlage ergangen ist.</p>
<p align="justify">Der vom Landgericht Berlin festgestellte Geschehensablauf trägt schon nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Nach den Urteilsfeststellungen, an die der Senat gebunden ist, hatten die Angeklagten die Möglichkeit eines für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Ausgangs ihres Rennens erst erkannt und billigend in Kauf genommen, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Genau für diesen Zeitpunkt hat das Landgericht allerdings auch festgestellt, dass die Angeklagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern; sie seien &#8222;absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren&#8220;. Nach diesen Feststellungen war das zu dem tödlichen Unfall führende Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war. Ein für den Unfall und den Tod unfallbeteiligter Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war, gab es nach diesen eindeutigen Urteilsfeststellungen nicht.</p>
<p align="justify">Davon abgesehen leidet auch die Beweiswürdigung der Strafkammer zur subjektiven Seite der Tat unter durchgreifenden rechtlichen Mängeln. Diese betreffen die Ausführungen zu der Frage, ob eine etwaige Eigengefährdung der Angeklagten im Falle eines Unfalls gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen könnte. Dies hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dass die Angeklagten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt und eine Eigengefährdung ausgeblendet hätten. Mit dieser Erwägung ist aber nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen, dass die Angeklagten, wie das Landgericht weiter angenommen hat, bezüglich der tatsächlich verletzten Beifahrerin des einen von ihnen schwere und sogar tödliche Verletzungen als Folge eines Unfalls in Kauf genommen haben. Schon diesen Widerspruch in der Gefährdungseinschätzung der Angeklagten zu Personen, die sich in demselben Fahrzeug befanden, hat die Schwurgerichtskammer nicht aufgelöst. Hinzu kommt, dass sie auch die Annahme, die Angeklagten hätten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt, nicht in der erforderlichen Weise belegt hat. Sie hat diese Annahme darauf gestützt, dass mit den Angeklagten vergleichbare Fahrer sich in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden und mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatteten Fahrzeugen regelmäßig sicher fühlten &#8222;wie in einem Panzer oder in einer Burg&#8220;. Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es aber nicht.</p>
<p align="justify">Ein weiterer Rechtsfehler betrifft die Verurteilung des Angeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des Unfallopfers kollidiert ist. Seine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes könnte – selbst wenn die Strafkammer die Annahme eines Tötungsvorsatzes bei Begehung der Tathandlungen rechtsfehlerfrei begründet hätte – keinen Bestand haben. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nämlich nicht, dass die Angeklagten ein Tötungsdelikt als Mittäter begangen haben. Dafür wäre erforderlich, dass die Angeklagten einen auf die Tötung eines anderen Menschen gerichteten gemeinsamen Tatentschluss gefasst und diesen gemeinschaftlich (arbeitsteilig) ausgeführt hätten. Die Verabredung, gemeinsam ein illegales Straßenrennen auszutragen, auf die das Landgericht abgestellt hat, hat einen anderen Inhalt und reicht für die Annahme eines mittäterschaftlichen Tötungsdelikts nicht aus.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Berlin &#8211; Urteil vom 27. Februar 2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 1. März 2018 &#8211; 4 StR 311/17 – der Bremer Fall </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Bremen hat den zur Tatzeit 23-jährigen Angeklagten unter anderem wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es Führerscheinmaßnahmen angeordnet.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Unfalls dadurch in Erscheinung getreten, dass er seine Motorradausfahrten einschließlich dabei begangener Verkehrsverstöße, darunter deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße, bisweilen mit einer Helmkamera aufzeichnete, sein Fahrverhalten dabei kommentierte und die von ihm erstellten Videos im Internet zur Schau stellte. Auch am Abend des 17. Juni 2016 fuhr der Angeklagte – ohne dies allerdings zu filmen – zunächst mit seinem 200 PS starken Motorrad mit bis zu 150 km/h auf innerstädtischen Straßen Bremens. Auf die Unfallkreuzung und die für ihn Grün und dann Gelb zeigende Ampel fuhr er mit 97 km/h zu. Infolge der nach wie vor weit überhöhten Geschwindigkeit vermochte er trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung nicht zu verhindern, dass er einen 75-jährigen Fußgänger, der vor der Kreuzung von rechts kommend im Begriff war, bei für ihn Rot zeigender Fußgängerampel die Straße zu überqueren, mit seinem Motorrad erfasste. Das Opfer erlag wenig später seinen schweren Unfallverletzungen. Der Angeklagte wurde bei der Kollision schwer verletzt.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat hat sowohl die Revision des Angeklagten, mit der er sich nur noch gegen den Rechtsfolgenausspruch wandte, als auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erstrebte, als unbegründet verworfen. Insbesondere war die von der Staatsanwaltschaft angegriffene Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die subjektive Tatseite vielmehr auf der Grundlage einer umfassenden und sorgfältigen Gesamtschau aller hierfür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles bewertet und ist rechtlich beanstandungsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten Gefahr, durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, darauf vertraute, dass alles gut gehen und niemand zu Tode kommen werde. Zur Begründung hat es u.a. darauf verwiesen, dass der Angeklagte bei Wahrnehmung des Fußgängers sofort eine Vollbremsung einleitete und für ihn als Motorradfahrer ein Unfall mit der Gefahr schwerer eigener Verletzungen verbunden war, was neben der ausführlich und nachvollziehbar begründeten Fehleinschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten deutlich dafür sprach, dass er glaubte, einen Unfall vermeiden zu können.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bremen &#8211; Urteil vom 31. Januar 2017 – 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16)</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 1. März 2018 &#8211; 4 StR 158/17 – der Frankfurter Fall </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten – als Heranwachsenden – u.a. wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und Führerscheinmaßnahmen angeordnet.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat festgestellt, dass der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte am Abend des 22. April 2015 als Führer eines gemieteten Pkw auf dem Weg zu einem Treffen mit Freunden die Straße Schwanheimer Ufer in Richtung der Frankfurter Innenstadt befuhr. In die Kreuzung im Bereich der Autobahnauffahrt zur BAB 5 fuhr er mit 142 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) ein, obwohl die dortige Lichtzeichenanlage für ihn bereits seit 7 Sekunden Rot zeigte. Im Bereich der Kreuzung fuhr der Angeklagte ungebremst – das Herannahen des anderen Fahrzeugs konnte er wegen eines sichtbehindernden Bewuchses mit Büschen nicht sehen – in die rechte Seite des Pkw des Geschädigten. Dieser war aus der Gegenrichtung kommend bei Grünlicht losgefahren und im Begriff, vorfahrtsberechtigt die Fahrbahn des Angeklagten in Richtung der Autobahnauffahrt zu queren. Der Geschädigte erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen; der Angeklagte wurde nur leicht verletzt.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des vorgenannten Geschehens verurteilt worden ist. Das Landgericht hat bei seiner Prüfung, ob der Angeklagte den Tod des Geschädigten bedingt vorsätzlich oder nur bewusst fahrlässig herbeiführte, zwar im Grundsatz zutreffend die dem Angeklagten bei einem Unfall drohende Gefahr für seine eigene körperliche Integrität als vorsatzkritischen Umstand in seine Betrachtung einbezogen, das diesem Umstand beigemessene hohe Gewicht aber nicht ausreichend belegt. Das Landgericht ist von der Annahme ausgegangen, dass der Angeklagte bei einer Kollision – trotz des zu Recht herangezogenen Aspekts, dass er nicht angeschnallt war – &#8222;zwangsläufig&#8220; auch seinen eigenen Tod billigend in Kauf genommen hätte. Die Urteilsgründe verhalten sich aber nicht dazu, welche konkreten Unfallszenarien der Angeklagte, der den Tod anderer als mögliche Folge seines Handelns nach den Feststellungen des Landgerichts erkannt hatte, vor Augen hatte. Da es eine generelle Regel, wonach bei Fahrzeugkollisionen die Risiken für die Insassen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge nahezu gleichmäßig verteilt sind und deshalb die Inkaufnahme tödlicher Folgen für Insassen im unfallgegnerischen Fahrzeug notwendig auch die Billigung eines gleichgelagerten Eigenrisikos zur Folge hat, in dieser Allgemeinheit nicht gibt, hätte dieser Gesichtspunkt der weiteren Begründung bedurft.</p>
<p align="justify">Ein darüber hinaus vorliegender Rechtsfehler bei der Strafzumessung, der sich auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann, hat zu einem Teilerfolg der Revision des Angeklagten geführt.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 1. Dezember 2016 – 5/8 KLs 4690 Js 215349/15 (1/16)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 1. März 2018</p>
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		<item>
		<title>Freisprüche im Fall &#8222;Sharia Police&#8220; aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freisprueche-im-fall-sharia-police-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jan 2018 16:55:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebung Freispruch]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Sharia Police]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Uniformverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Wuppertal]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3474</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 9/2018 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Revision der Staatsanwaltschaft&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 9/2018</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Wuppertal aufgehoben, durch das die sieben Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen worden waren, gegen das Uniformverbot (§ 3 Abs. 1, § 28 des Versammlungsgesetzes) verstoßen bzw. zu dem Verstoß Beihilfe geleistet zu haben.</p>
<p align="justify">Den Angeklagten wird zur Last gelegt, an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teilgenommen zu haben, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hätten einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste getragen, die auf der Rückseite mit der Aufschrift &#8222;Sharia Police&#8220; versehen gewesen sei. Einen Verstoß gegen das Uniformverbot, wonach sich strafbar macht, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt, hat das Landgericht in der Teilnahme an dem Rundgang nicht gesehen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten aufgrund der insoweit gebotenen Gesamtschau der Tatumstände nicht in der für einen Verstoß gegen das Uniformverbot erforderlichen Weise geeignet gewesen seien, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.</p>
<p align="justify">Der 3. Strafsenat hat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht für die Beurteilung des Geschehens maßgebliche Umstände nicht bzw. in einer den rechtlichen Vorgaben des § 3 Versammlungsgesetz zuwiderlaufenden Weise in seine Gesamtbewertung des Vorfalls einbezogen hat und sich seine Schlussfolgerungen teilweise auch in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen setzen. Die Sache muss daher von einer anderen Strafkammer des Landgerichts erneut verhandelt und entschieden werden.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Wuppertal &#8211; 50 Js 180/14 22 KLs 6/16 – Entscheidung vom 21.11.2016</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 11. Januar 2018</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung im Mordfall Anneli</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-verurteilung-im-mordfall-anneli/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jul 2017 21:53:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenraub]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2905</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 110/2017 Das Landgericht Dresden hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 110/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht Dresden hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter Feststellung besonderer Schuldschwere bzw. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts entführten die beiden Angeklagten gemeinsam die 17jährige Anneli-Marie, um von ihren Eltern ein Lösegeld in Höhe von 1,2 Millionen Euro zu erpressen. Obwohl der Vater des Mädchens den telefonisch für die Freilassung geforderten Betrag vorhielt und zur Geldübergabe bereit war, tötete einer der Angeklagten das Mädchen, um seine Beteiligung an der Entführung zu verschleiern. Aus dem gleichen Grund ließ der dabei anwesende andere Angeklagte seinen Mittäter gewähren, obwohl er das Leben des Mädchens hätte retten können und müssen.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten durch Beschluss vom 27. Juni 2017 als unbegründet verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Deren Verurteilung ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Dresden &#8211; Urteil vom 5. September 2016 – 1 Ks 160 Js 40318/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 11. Juli 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung durch Erlass von Haftbefehlen trotz Unzuständigkeit bestätigt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-eines-richters-vom-vorwurf-der-rechtsbeugung-und-freiheitsberaubung-durch-erlass-von-haftbefehlen-trotz-unzustaendigkeit-bestaetigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 May 2017 20:42:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsberaubung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeugung]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2017 Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten, einen Richter, vom Vorwurf&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2017</p>
<p>Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten, einen Richter, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers blieben ohne Erfolg.</p>
<p align="justify">Dem Angeklagten liegt gemäß Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30. Juli 2007 zur Last, in Zusammenhang mit einem von ihm geleiteten Strafverfahren vorsätzlich zu Unrecht Haftbefehle erlassen und andere Verfahrensfehler begangen zu haben. Bislang hatte das Verfahren folgenden Verlauf: Der Angeklagte war im Juni 2009 durch das Landgericht Potsdam wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hatte dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09). Im anschließenden Verfahren sprach das Landgericht Potsdam den Angeklagten frei. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger führten zur Aufhebung des freisprechenden Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Potsdam durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2013 (5 StR 261/12). In dieser Entscheidung hatte der Senat darauf hingewiesen, dass in der nunmehr erneut anzuberaumenden Hauptverhandlung vor allen Dingen zu klären sei, ob sich der Angeklagte gemäß früheren Äußerungen für den Erlass zweier Haftbefehle gegen zu diesem Zeitpunkt nicht Angeklagte für zuständig hielt. Inhaltlich seien die Haftentscheidungen nicht zu beanstanden, das weitere Verhalten des Richters belege den Vorwurf der Rechtsbeugung nicht.</p>
<p align="justify">Nach den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte insbesondere aufgrund einer engen Verflechtung aller Tatvorwürfe, der gegen alle Verhafteten vorgenommenen Durchsuchungshandlungen und der von ihnen gemeinsam in dem anhängigen Strafverfahren begangenen Verdunkelungshandlungen für zuständig.</p>
<p align="justify">Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Rechtsfehler auf. Da dem Angeklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der Vorsatz fehlte, das Recht unrichtig anzuwenden, hat der Bundesgerichtshof den Freispruch des Angeklagten bestätigt. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">Landgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 13. Juni 2016 – 22 KLs 14/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. Mai 2017</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Anspruch eines Wohnungseigentümers auf nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs?</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-eines-wohnungseigentuemers-auf-nachtraeglichen-einbau-eines-personenaufzugs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Dec 2016 20:23:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumswohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Einbau eines Personenaufzugs]]></category>
		<category><![CDATA[GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2270</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 218/2016 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Klage eines&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-eines-wohnungseigentuemers-auf-nachtraeglichen-einbau-eines-personenaufzugs/">Anspruch eines Wohnungseigentümers auf nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 218/2016</p>
<p>Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Klage eines Wohnungseigentümers, der aufgrund seines Alters und der zeitweisen Betreuung seiner behinderten Enkeltochter erreichen möchte, dass er auf eigene Kosten einen Personenaufzug einbauen darf.</p>
<p align="justify"><span class="doktitelsb">Verhandlungstermin: 13. Januar 2017, Uhr, V ZR 96/16</span></p>
<p align="justify">Die Wohnanlage besteht aus zwei Wohnblöcken mit jeweils vier Hauseingängen. Der im Jahr 1936 geborene Kläger ist Eigentümer einer im fünften Obergeschoss gelegenen Wohnung sowie einer deutlich kleineren, vermieteten Wohnung im Erdgeschoss der Anlage. Einen Aufzug gibt es in dem zugehörigen Treppenhaus nicht. Der Kläger hat zunächst gemeinsam mit einigen anderen Wohnungseigentümern (die denselben Hausteil bewohnen) in der Eigentümerversammlung erfolglos beantragt, den Antragstellern den Einbau eines geräuscharmen und energieeffizienten Personenaufzugs in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses auf eigene Kosten zu gestatten. Nunmehr will allein der Kläger erreichen, dass die übrigen Wohnungseigentümer den Einbau eines Personenaufzugs auf Kosten der Antragsteller dulden müssen. Er begründet dies mit altersbedingten Einschränkungen; zudem werde seine 1982 geborene, zu 100 % schwerbehinderte Enkeltochter zeitweise von ihm und seiner Ehefrau betreut.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht ihr mit Einschränkungen stattgegeben. Es hat im Wege der sogenannten Beschlussersetzung beschlossen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Errichtung und den Betrieb eines geräuscharmen, maschinenraumlosen Personenaufzugs in dem Treppenschacht durch den Kläger dulden muss. Die Kosten der Errichtung und des Betriebes sowie einer etwaigen späteren Beseitigung des Aufzugs soll der Kläger tragen; er darf sich jedoch mit weiteren Wohnungseigentümern zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Errichtung und zum Betrieb des Aufzugs zusammenschließen. Die Nutzung des Aufzugs kann der Kläger bzw. die GbR auf diejenigen Wohnungseigentümer beschränken, die sich an den Kosten der Errichtung und der Unterhaltung des Aufzugs im angemessenen Umfang beteiligen. Daneben soll der Kläger vor Baubeginn eine Sicherheit für eine spätere Beseitigung des Aufzugs leisten, und zwar in Höhe von 110 % der hierfür erforderlichen Kosten.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat sich unter anderem von folgenden Überlegungen leiten lassen:</p>
<p align="justify">Der Kläger könne gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG<b>* </b>i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG<b>** </b>verlangen, dass der Einbau eines Aufzugs geduldet werde, wobei er die Kosten zunächst allein zu tragen habe und ggf. seinerseits andere Wohnungseigentümer beteiligen könne. Einen darauf bezogenen Beschluss der Wohnungseigentümer habe das Gericht zu ersetzen. Der Duldungsanspruch des Klägers ergebe sich aus einer fallbezogenen Abwägung der jeweiligen grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien, wobei das Eigentumsrecht des Behinderten im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG<b>*** </b>auszulegen sei. Auf Seiten des Klägers sprächen gewichtige Belange für die Errichtung des Aufzugs. Angesichts seines Alters sei davon auszugehen, dass ihm die dauerhafte Nutzung seines Wohnungseigentums ohne Aufzug nicht möglich sein werde. Zudem sei er wegen der Betreuung der schwerbehinderten Enkeltochter auf den Aufzug angewiesen. Eine Veräußerung der Eigentumswohnung, die sich in einem zu Zeiten der DDR errichteten Plattenbau befinde, sei nur schwer realisierbar. Auf die Nutzung seiner Erdgeschosswohnung könne er nicht verwiesen werden, da diese deutlich kleiner sei. Die Beklagten würden demgegenüber nicht erheblich beeinträchtigt. Ein erheblicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums sei nicht zu erkennen. Dass Kinderwagen und Fahrräder auf der für den Aufzug vorgesehenen Fläche nicht mehr wie bisher abgestellt werden könnten, müssten die Beklagten ebenso hinnehmen wie den Umstand, dass der Transport sperriger Gegenstände im Treppenhaus erschwert werde.</p>
<p align="justify">Mit der zugelassenen Revision wollen die Beklagten erreichen, dass die Klage abgewiesen wird. Sie machen unter anderem geltend, dass der Einbau eines Aufzugs mit ganz erheblichen konstruktiven Eingriffen in das gemeinschaftliche Eigentum verbunden sei und zudem Haftungsrisiken für die Gemeinschaft entstünden.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Cottbus – Urteil vom 23. Oktober 2014 – 37 C 5/14</p>
<p align="justify">LG Cottbus – Urteil vom 14. März 2016 – 16 S 264/14 WEG</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 1. Dezember 2016</p>
<p align="justify"><b>*§ 22 WEG Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau </b></p>
<p align="justify">(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. (…)</p>
<p align="justify"><b>**§ 14 WEG Pflichten des Wohnungseigentümers </b></p>
<p align="justify">Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:</p>
<p align="justify">1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (…)</p>
<p align="justify"><b>*** Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG </b></p>
<p align="justify">Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
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