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	<title>Rheinland-Pfalz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Sep 2017 19:38:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldungsreform]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsbezüge]]></category>
		<category><![CDATA[Professor]]></category>
		<category><![CDATA[Rheinland-Pfalz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 64/2017 Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 im Land Rheinland-Pfalz eingeführte teilweise&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 64/2017</p>
<p>Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 im Land Rheinland-Pfalz eingeführte teilweise Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge von Professoren ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist Professor im beklagten Land Rheinland-Pfalz. Er bezog dort nach seiner Berufung im Jahr 2009 das Grundgehalt eines W 2-Professors sowie Leistungsbezüge in Höhe von rd. 300 €, die im Rahmen der Berufungsverhandlungen vereinbart worden waren. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Besoldung nach der Besoldungsordnung W im Land Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte (Urteil vom 14. Februar 2012 &#8211; 2 BvL 4/10 &#8211; BVerfGE 130, 263), reformierte auch das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2013 sein mit Hessen vergleichbares System der W-Besoldung. Dabei wurde das Grundgehalt um 240 € angehoben. Diese Anhebung wurde zugleich i.H.v. maximal 90 € auf die Leistungsbezüge angerechnet, so auch beim Kläger. Seine dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt.</p>
<p>Die teilweise Anrechnung der pauschalen Besoldungserhöhung ist verfassungsgemäß. Die in Rede stehenden Leistungsbezüge unterfallen als Bestandteile der Professorenbesoldung grundsätzlich dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums). Leistungsbezüge der Professoren werden durch Verwaltungsakt vergeben und beruhen insoweit auf der zwischen den Beteiligten geschlossenen Berufungsvereinbarung. Auch sie unterfallen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Auch im Geltungsbereich dieser Norm sind Einschränkungen durch Gesetz jedenfalls dann möglich, wenn diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sind, die sich aus dem System der Beamtenbesoldung ergeben.</p>
<p>Das ist hier der Fall. Der Bundesgesetzgeber hatte im Jahr 2002 die Besoldungsordnung W für Professoren eingeführt. Diese löste die ältere Besoldungsordnung C ab, welche einen Anstieg der Besoldung in Altersstufen vorsah. Dieser Anstieg wurde in der Besoldungsordnung W abgeschafft und durch die erweiterte Möglichkeit zu Leistungszulagen ersetzt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen Parallelregelung bestand für das beklagte Land Anlass, die Professorenbesoldung neu zu strukturieren. Dass in diesem Rahmen neben einer generellen Erhöhung der Besoldung eine teilweise Abschmelzung bestehender Leistungszulagen erfolgte, ist nicht sachwidrig.</p>
<p>Eine Verletzung des Mindestalimentationsniveaus hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie hätte auch nicht auf die Veränderung eines Besoldungsbestandteils, sondern nur darauf gestützt werden können, dass die Gesamtbesoldung, bestehend aus Grundgehalt, Leistungsbezügen und eventuellen weiteren Bestandteilen, insgesamt zu niedrig sei.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=210917U2C30.16.0">BVerwG 2 C 30.16</a> &#8211; Urteil vom 21. September 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 2 A 11124/15.OVG &#8211; Urteil vom 05. April 2016<br />
VG Trier 1 K 1913/14.TR &#8211; Urteil vom 15. September 2015</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz sind rechtmäßig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/landesrechtliche-einschraenkungen-fuer-spielhallen-in-berlin-und-rheinland-pfalz-sind-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Dec 2016 17:30:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Betrieb von Spielhallen]]></category>
		<category><![CDATA[landesrechtliche Einschränkungen]]></category>
		<category><![CDATA[Rheinland-Pfalz]]></category>
		<category><![CDATA[Spielhalle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 108/2016 Die vom Berliner Landesgesetzgeber eingeführten Beschränkungen für die Erlaubnis und&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/landesrechtliche-einschraenkungen-fuer-spielhallen-in-berlin-und-rheinland-pfalz-sind-rechtmaessig/">Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz sind rechtmäßig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 108/2016</p>
<p>Die vom Berliner Landesgesetzgeber eingeführten Beschränkungen für die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen verstoßen nicht gegen Verfassungs- oder Unionsrecht. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Auch eine in Rheinland-Pfalz für Spielhallen geschaffene Abstandsregelung zu Einrichtungen für Minderjährige ist verfassungskonform.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Seit 2006 sind die Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Erlass von Gesetzen im Bereich des „Rechts der Spielhallen“ befugt. Die Betreiberinnen von Spielhallen an vier bestehenden und einem geplanten Standort in Berlin haben &#8211; in verschiedenen Fallkonstellationen &#8211; gegen Einschränkungen geklagt, die das Land Berlin mit seinem Spielhallengesetz und dem ergänzenden Mindestabstandsumsetzungsgesetz neu eingeführt hat. Diese betreffen insbesondere Mindestabstände zu anderen Spielhallen sowie zu überwiegend von Minderjährigen genutzten Einrichtungen, das Verbot mehrerer Spielhallen an einem Standort, das Auslaufen bestehender Erlaubnisse verbunden mit einem Auswahlverfahren zwischen Bestandsspielhallen, die Verminderung der Höchstzahl von Geldspielautomaten und einen Mindestabstand zwischen ihnen innerhalb der Spielhalle sowie eine verlängerte Sperrzeit und Werbebeschränkungen für Spielhallen, deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht von den Klägerinnen bestritten wird. Das rheinland-pfälzische Verfahren betrifft die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis wegen einer nahe gelegenen Jugendfreizeiteinrichtung.</p>
<p>Sämtliche Klagen waren in den beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Die Revisionen der Klägerinnen blieben ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Länder auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sämtliche Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs regeln dürfen. Bezüglich der Spielgeräte ist dem Bund im Rahmen des Kompetenztitels „Recht der Wirtschaft“ die Befugnis zur Regelung der für die Handelbarkeit relevanten produktbezogenen Anforderungen verblieben. Für diese Auslegung spricht die Entstehungsgeschichte. Im Rahmen der Föderalismusreform I wurde das „Recht der Spielhallen“ als ein überwiegend auf regionale Sachverhalte bezogener Bereich identifiziert, der deshalb von den Ländern ohne Beeinträchtigung der Wirtschaftseinheit des  Bundesgebiets eigenständig gestaltet werden kann. Der Wortlaut, die Systematik sowie Sinn und Zweck des Kompetenztitels bestätigen diese entstehungsgeschichtliche Auslegung. Sämtliche der in den anhängigen Verfahren angegriffenen Spielhallenregelungen lassen sich danach dem „Recht der Spielhallen“ als ausschließliche Gesetzgebungsmaterie der Länder zuordnen. Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sind nicht Teil des „Bodenrechts“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, da sie nicht auf einen Ausgleich der verschiedenen Nutzungsinteressen am Grund und Boden ausgerichtet sind. Die Abstandsgebote zu Einrichtungen für Minderjährige unterfallen nicht der „öffentlichen Fürsorge“ i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, sondern regeln den Schutz von Minderjährigen im Zusammenhang mit den auf die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht ausgerichteten landesrechtlichen Regelungen zur Zulassung und zum Betrieb von Spielhallen.</p>
<p>Die angegriffenen Spielhallenregelungen sind mit der Berufsfreiheit der klagenden Spielhallenbetreiber vereinbar. Sie schränken nicht die Berufswahl, sondern nur die Berufsausübung ein, da nach den tatrichterlichen Feststellungen innerhalb des Regelungsbereichs des Spielhallengesetzes im Rahmen des baurechtlich Zulässigen auf andere Standorte ausgewichen werden kann und ein wirtschaftlicher Betrieb einer Spielhalle auch unter den neuen rechtlichen Anforderungen nicht ausgeschlossen ist. Im Übrigen wären selbst die für Berufszugangsregelungen geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe eingehalten. Sämtliche streitgegenständlichen Regelungen dienen dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Bekämpfung und Prävention von Spielsucht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat festgestellt, dass die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten an gewerblich zugelassenen Automaten spielen und daher ein erhebliches Suchtpotenzial besteht.</p>
<p>Auf der Grundlage der weiteren Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des dem Landesgesetzgeber eingeräumten Spielraums bei der Einschätzung der Suchtgefährdung sowie der Eignung und Erforderlichkeit suchtbekämpfender Maßnahmen ist auch von der Verhältnismäßigkeit aller angegriffenen Regelungen auszugehen. Das Gebot eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen und das Verbot mehrerer Spielhallen an einem Standort verringern die Spielanreize und damit das Suchtpotenzial durch Reduzierung der Anzahl und Dichte von Spielhallen sowie Spielgeräten. Das insoweit im Mindestabstandsumsetzungsgesetz von Berlin vorgesehene Auswahl- („Sonder“-)verfahren zwischen Bestandsspielhallen begegnet in dem &#8211; hier allein zur Prüfung gestellten &#8211; Fall eines Verbunds mehrerer Spielhallen eines Betreibers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es orientiert sich zunächst an den gesetzlich vorgegebenen qualitativen Kriterien, ermittelt grundrechtsschonend die maximale Zahl verbleibender Standorte von Bestandsspielhallen und sieht einen Losentscheid erst zwischen den hiernach auf gleicher Stufe stehenden Bestandsstandorten vor. Der Mindestabstand zu Einrichtungen für Minderjährige schützt die Kinder und Jugendlichen im Interesse der Suchtprävention vor einer Gewöhnung an Spielhallen als Teil ihres täglichen Lebensumfeldes um Bildungs- und Freizeiteinrichtungen. Soweit eine Gefährdung von Minderjährigen wegen der räumlichen Verhältnisse im konkreten Fall nicht besteht, sehen die Landesgesetze von Berlin und Rheinland-Pfalz Ausnahmemöglichkeiten vor. Die verschiedenen Anforderungen an die Aufstellung von Spielautomaten in den Spielhallen und deren Betrieb dienen ebenfalls der Rückführung von Spielanreizen zur Bekämpfung der Spielsucht.</p>
<p>Die Eignung der angegriffenen Regelungen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch in Gaststätten Spielautomaten aufgestellt werden dürfen (in Berlin bis zu drei, ab November 2019 zwei). Gegen entsprechende Ausweichbewegungen der Spieler spricht das unterschiedliche Gepräge von Spielhallen und Gaststätten, da bei Letzteren die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund steht und regelmäßig eine Sozialkontrolle durch Nichtspieler stattfindet. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zu Recht angenommen, dass die Eignung auch nicht deshalb entfällt, weil illegale Formen des Spiels an Spielautomaten in der Scheingastronomie selbst dann nicht vollständig unterbunden werden können, wenn &#8211; wie hier &#8211; kein im Spielhallenrecht angelegtes Vollzugsdefizit vorliegt. Die Zumutbarkeit der Regelungen kann nicht mit dem Einwand verneint werden, dass es an einem konsequenten Vorgehen des Gesetzgebers gegen die durch das Spielen an Spielautomaten hervorgerufene Spielsucht in Gaststätten und Spielbanken fehle. Das verfassungsrechtliche Konsistenzgebot wurde für das staatliche Wettmonopol entwickelt und ist nicht ohne weiteres auf nicht monopolisierte Bereiche wie das Spielhallenrecht übertragbar. Unabhängig davon unterscheiden sich die verschiedenen Regelungsbereiche nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg deutlich. Von Spielautomaten in Gaststätten geht wegen des unterschiedlichen Gepräges kein vergleichbar intensiver Spielanreiz aus wie von Spielhallen. Spielbanken sind im täglichen Lebensumfeld nicht annähernd gleich zugänglich wie Spielhallen; außerdem unterliegen die Spieler dort intensiveren Zugangs- und Verhaltenskontrollen. Angesichts dieser Unterschiede sind die Einschränkungen für Spielhallen auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.</p>
<p>Soweit die Klägerinnen sich auf die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums berufen können, wird dieses durch die angegriffenen Regelungen als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen ausgestaltet. Die Alterlaubnisse, die nach § 33i Gewerbeordnung erteilt wurden und in Berlin spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidungen im sog. Sonderverfahren erlöschen, genießen als solche keinen eigentumsrechtlichen Schutz. Einzelfällen unzumutbarer Grundrechtsbeeinträchtigungen tragen Härtefallregelungen Rechnung. Solche Beeinträchtigungen wurden hier nicht festgestellt.</p>
<p>Die Anwendbarkeit der angegriffenen Spielhallenregelungen wird auch nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen. Das Spielhallengesetz Berlin war nicht nach Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG an die EU-Kommission zu notifizieren, da es keine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie enthält. Es schließt die Verwendung von Spielgeräten in Spielhallen nicht aus und verringert damit nicht ihre „Nutzungskanäle“. Das unionsrechtliche Kohärenzgebot steht der Anwendbarkeit der streitgegenständlichen Regelungen nicht entgegen, weil nach den tatrichterlichen Feststellungen keine der Klägerinnen selbst in ihrer Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit verletzt ist. Im Übrigen steht das Kohärenzgebot, selbst wenn es im Glücksspielrecht außerhalb des Monopolbereiches zu beachten wäre, lediglich „scheinheiligen“ Regelungen mit einem tatsächlich nicht auf Suchtbekämpfung gerichtetem Ziel sowie solchen Regelungen entgegen, die wegen einer gegenläufigen Glücksspielpolitik in Bereichen mit gleichem oder höherem Suchtpotenzial keine Wirksamkeit entfalten können. Das ist hier nicht zu erkennen.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C6.15.0">BVerwG 8 C 6.15</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 5.13 &#8211; Urteil vom 11. Juni 2015<br />
VG Berlin 4 K 336.12 &#8211; Urteil vom 01. März 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C7.15.0">BVerwG 8 C 7.15</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 13.13 &#8211; Urteil vom 11. Juni 2015<br />
VG Berlin 4 K 24.13 &#8211; Urteil vom 12. April 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C8.15.0">BVerwG 8 C 8.15</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 23.14 &#8211; Urteil vom 11. Juni 2015<br />
VG Berlin 4 K 357.12 &#8211; Urteil vom 29. November 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C4.16.0">BVerwG 8 C 4.16</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 6 A 10788/14 &#8211; Urteil vom 10. März 2015<br />
VG Neustadt/Weinstraße 5 K 782/13.NW &#8211; Urteil vom 20. Mai 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C5.16.0">BVerwG 8 C 5.16</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 19.13 &#8211; Beschluss vom 12. Januar 2016<br />
VG Berlin 4 K 26.13 &#8211; Urteil vom 05. Juli 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=161216U8C8.16.0">BVerwG 8 C 8.16</a> &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 1 B 41.14 &#8211; Urteil vom 10. März 2016<br />
VG Berlin 4 K 344.12 &#8211; Urteil vom 15. Februar 2013</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/gemeindeklagen-gegen-hoechstspannungsfreileitung-von-kruckel-nach-dauersberg-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2016 17:27:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Energieleitungsausbaugesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstspannungsfreileitung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Rheinland-Pfalz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 107/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in erster und letzter&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 107/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in erster und letzter Instanz die Klagen zweier rheinland-pfälzischer Gemeinden gegen den Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz zum Neubau der rheinland-pfälzischen Abschnitte der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg abgewiesen.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die geplante Höchstspannungsfreileitung ist Teil des im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes bezeichneten Vorhabens Nr. 19 („Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel &#8211; Dauersberg, Nennspannung 380 kV“). Sie ist insgesamt ca. 113 km lang, wobei ca. 13 km (Landesgrenze Rheinland-Pfalz /Nordrhein-Westfalen bis zur Umspannanlage Dauersberg) bzw. 2,7 km (Abschnitt Mudersbach bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Nordrhein-Westfalen) auf den rheinland-pfälzischen Teil der Leitung entfallen. Der Neubau soll weitestgehend in den vorhandenen Trassenräumen bestehender 110- und 220-kV-Freileitungen erfolgen, die im Zuge der Maßnahme zurückgebaut werden sollen. Die Stromkreise der zu demontierenden 110-kV-Freileitungen sollen künftig auf den neuen Mastgestängen der 380-kV-Freileitung mitgeführt werden.</p>
<p>Die Klagen blieben erfolglos. Eine Gemeinde ist bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen; sie ist nicht Sachwalterin der Rechte ihrer Einwohner. Gemeinden können daher nur eine fehlerfreie Abwägung in Bezug auf das grundgesetzlich geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht und ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum verlangen. Diese Rechte werden durch den Planfeststellungsbeschluss über die geplante Höchstspannungsfreileitung nicht verletzt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=151216U4A3.15.0">BVerwG 4 A 3.15</a> &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2016<br />
<a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=151216U4A4.15.0">BVerwG 4 A 4.15</a> &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2016</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/gemeindeklagen-gegen-hoechstspannungsfreileitung-von-kruckel-nach-dauersberg-erfolglos/">Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Gefangenenvergütung in Rheinland-Pfalz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-neuregelung-der-gefangenenverguetung-in-rheinland-pfalz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Feb 2016 22:18:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gefangenenvergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Resozialisierungsfaktor]]></category>
		<category><![CDATA[Rheinland-Pfalz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1353</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 7/2016 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-neuregelung-der-gefangenenverguetung-in-rheinland-pfalz/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Gefangenenvergütung in Rheinland-Pfalz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 7/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Vergütung von freiwillig arbeitenden Strafgefangenen in Rheinland-Pfalz nicht zur Entscheidung angenommen, nach der die nicht monetäre Vergütungskomponente ersatzlos wegfiel. Diese wurde zusätzlich zur monetären Vergütungskomponente unter anderem in Form von Freistellungstagen gewährt, die auch als Urlaub aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden konnten. Die Kammer hat allerdings hervorgehoben, dass Arbeit im Strafvollzug einen gewichtigen Resozialisierungsfaktor darstelle, dessen Wirksamkeit davon abhänge, dass die geleistete Arbeit eine angemessene Anerkennung findet. Ob der Strafgefangene freiwillig arbeitet oder eine zugewiesene Pflichtarbeit ausübt, spielt dabei keine Rolle. In beiden Fällen muss die Anerkennung geeignet sein, dem Strafgefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit vor Augen zu führen.</p>
<p><strong>Sachverhalt und Verfahrensgang:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer verbüßt eine Strafhaft in einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz und wurde ursprünglich nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes zu einer Tätigkeit in der Druckerei/Buchbinderei verpflichtet. Für seine Tätigkeit erhielt er bis zum 31. Mai 2013 eine monetäre sowie eine nicht monetäre Vergütungskomponente.</p>
<p>Am 1. Juni 2013 trat in Rheinland-Pfalz das Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG) in Kraft, welches das Strafvollzugsgesetz des Bundes weitgehend ersetzte. Durch die Neuregelung fiel die nicht monetäre Vergütungskomponente ersatzlos weg. Der Landesgesetzgeber begründet dies mit einer neuen Vollzugskonzeption, in der Arbeit &#8211; anders als im Strafvollzugsgesetz des Bundes &#8211; nicht den zentralen, sondern nur einen von vielen Resozialisierungsfaktoren darstelle. Die Neukonzeption sehe überdies keine Pflichtarbeit mehr vor, sondern stelle es dem Strafgefangenen frei, eine Tätigkeit aufzunehmen. Die aus dem Resozialisierungsgebot abgeleitete Forderung, Arbeit angemessen anzuerkennen, stelle sich nur für solche Gefangene, denen verpflichtend eine Arbeit oder eine sonstige Beschäftigung zugewiesen oder zugeteilt worden sei oder die zu einer Hilfstätigkeit verpflichtet worden seien.</p>
<p>Der Beschwerdeführer, der nach wie vor &#8211; seit dem Inkrafttreten des LJVollzG nunmehr freiwillig &#8211; in der Druckerei/Buchbinderei arbeitet, beantragte bei der Anstaltsleitung die Weitergewährung der nicht monetären Vergütungskomponente. Gegen den abschlägigen Bescheid der Justizvollzugsanstalt beschritt er erfolglos den Rechtsweg. Mit der gegen diese Beschlüsse gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Resozialisierungsgebotes.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat.</li>
<li>Allerdings sieht sich die Kammer in Bezug auf die Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gefangenenentlohnung durch den Landesgesetzgeber und die rheinland-pfälzischen Gerichte zu folgendem Hinweis veranlasst:</li>
<li>a) Die Verfassung gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten. Der einzelne Gefangene hat einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird. Das Resozialisierungsgebot verpflichtet zunächst den Gesetzgeber, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen.</li>
<li>b) Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot legt den Gesetzgeber nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept fest. Demnach steht es dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich frei, dem Resozialisierungsgebot mit anderen Maßnahmen als durch Arbeit Rechnung zu tragen. Indes erscheint es zweifelhaft, dass die Arbeit im Strafvollzug des Landes Rheinland-Pfalz kein gewichtiges Resozialisierungsmittel mehr darstellt. Auch wenn für eine abschließende Bewertung eine umfassende Prüfung des Vollzugskonzepts und seiner praktischen Umsetzung erforderlich wäre, bestehen Zweifel, dass die Resozialisierung auch ohne Arbeit hinreichend gewährleistet ist, zumal therapeutische, psychiatrische sowie Trainings- und Qualifizierungsmaßnahmen den Alltag der Gefangenen in der Regel nicht ausfüllen und sie zudem ohnehin nur für einen Teil der Gefangenen in Betracht kommen dürften. Daher liegt die Annahme nahe, dass die Arbeit auch nach Inkrafttreten des LJVollzG ein gewichtiger Resozialisierungsfaktor geblieben ist.</li>
<li>c) Arbeit im Strafvollzug ist aber nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit eine angemessene Anerkennung findet. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für diejenige Arbeit, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen ist, sondern auch für eine freiwillig übernommene Tätigkeit. Durch die Vergütung ihrer Arbeit wird den Gefangenen sowohl im Falle der freiwilligen als auch der Pflichtarbeit ermöglicht, Geld für die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, den Schuldenabbau, den Ausgleich von Tatfolgen oder den Einkauf zu verdienen. Wegen der gleichgerichteten Zielsetzung muss die Anerkennung daher in beiden Fällen geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen.</li>
<li>d) Die bis zum Inkrafttreten des LJVollzG in Rheinland-Pfalz geltende Vergütungsregelung des Strafvollzugsgesetzes des Bundes, welche eine monetäre und eine nicht monetäre Vergütungskomponente kombinierte, war im Jahr 2002 Gegenstand einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Kammer sah die Regelung als „derzeit noch vertretbar“ an und hob hervor, dass gerade die Gewährung von Freistellung in Abhängigkeit zur geleisteten Arbeit dem Resozialisierungsgebot gerecht werde. Allerdings bleibe der Gesetzgeber auch hier aufgefordert, den Umfang der nicht monetären Leistung einer ständigen Überprüfung zu unterziehen.</li>
<li>e) Es besteht zwar zu Gunsten des Gesetzgebers ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Vergütung der Gefangenenarbeit, sodass eine gesetzgeberische Neukonzeption möglich ist. Jedoch muss die Vergütung für im Vollzug geleistete Arbeit stets geeignet sein, dem Resozialisierungsgebot gerecht zu werden. Auf welche Weise der Gesetzgeber dies erreicht, bleibt ihm überlassen.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-die-neuregelung-der-gefangenenverguetung-in-rheinland-pfalz/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Gefangenenvergütung in Rheinland-Pfalz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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