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	<title>Richter &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Bundesgerichtshof &#8211; Dienstgericht des Bundes &#8211; entscheidet über Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit richterlichem Erledigungspensum</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-dienstgericht-des-bundes-entscheidet-ueber-vorhalt-und-ermahnung-im-zusammenhang-mit-richterlichem-erledigungspensum/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 May 2020 08:05:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Pensum]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[richterliches Erledigungspensum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof &#8211; Dienstgericht des Bundes &#8211; entscheidet über Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit richterlichem&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Bundesgerichtshof &#8211; Dienstgericht des Bundes &#8211; entscheidet über Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit richterlichem Erledigungspensum</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 57/2020</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 12. Mai 2020 – RiZ (R) 3/19 </b></p>
<p align="justify">Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe und wendet sich gegen einen Vorhalt und eine Ermahnung der früheren Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe.</p>
<p align="justify">Mit dem angefochtenen Bescheid hielt sie dem Antragsteller die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahnte ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Der Antragsteller unterschreite seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche das Durchschnittspensum. Im Jahre 2011 habe er sogar weniger Verfahren erledigt als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspreche.</p>
<p align="justify">Der Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt, den Vorhalt und die Ermahnung für unzulässig zu erklären, weil sie ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten und eine Änderung seiner Rechtsprechung herbeiführen sollten. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat beim Dienstgerichtshof für Richter keinen Erfolg gehabt.</p>
<p align="justify">Auf die Revision des Antragstellers hat das Dienstgericht des Bundes mit Urteil vom 7. September 2017 (Verfahren RiZ (R) 2/15) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p align="justify">Nach Einholung ergänzender Stellungnahmen des Antragsgegners zu den erhobenen Zahlen hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers erneut zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Die weitere Revision des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Ein Dienstvorgesetzter darf einen Richter, dessen Arbeitsweise zu Unzuträglichkeiten in der Verfahrensabwicklung in seinem richterlichen Dezernat geführt hat, grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnen und ihm eine ordnungswidrige verzögerte Ausführung vorhalten. Die richterliche Unabhängigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes erst dann beeinträchtigt, wenn dem Richter direkt oder indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern vergleichbarer Position, sachgerecht nicht mehr bewältigen lässt. Das ist nach der ergänzenden Prüfung des Dienstgerichtshofs hier nicht der Fall. Danach sind die dem Vorhalt zugrunde gelegten Vergleichszahlen zutreffend und nicht für den Antragsteller nachteilig ermittelt worden und zeigen, dass ihm kein Arbeitspensum abverlangt wird, welches sich auch von anderen beisitzenden Richtern am Oberlandesgericht sachgerecht, d.h. ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken, nicht erledigen lässt. Diese Feststellungen waren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe &#8211; Urteil vom 4. Dezember 2012 – RDG 6/12</p>
<p align="justify">Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 21. Mai 2019 – DGH 1/18</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. Mai 2020</p>
<p align="justify"><b>§ 26 DRiG lautet: </b></p>
<p align="justify">(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.</p>
<p align="justify">(2) Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.</p>
<p align="justify">(3) Behauptet der Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/stellungnahme-des-praesidialrats-im-bundesrichterwahlverfahren-nicht-isoliert-angreifbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Nov 2019 21:37:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrichterwahlverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Präsidialrat]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2019 Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/stellungnahme-des-praesidialrats-im-bundesrichterwahlverfahren-nicht-isoliert-angreifbar/">Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2019</p>
<p>Ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, kann diese Stellungnahme nicht isoliert gerichtlich angreifen, sondern nur im Zusammenhang mit einem Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist Bundesbeamter. Er wurde in den Jahren 2013 und 2014 für die Wahl als Richter am Bundesgerichtshof vorgeschlagen. Der Präsidialrat des Bundesgerichtshofs &#8211; das richterliche Mitwirkungsorgan bei Wahlen von Richtern am Bundesgerichtshof &#8211; hielt in seinen beiden Stellungnahmen den Kläger jeweils für „nicht geeignet“. Der Kläger wurde nicht gewählt. Er hält die Stellungnahmen des Präsidialrats für rechtswidrig.</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der beiden Stellungnahmen des Präsidialrats, hilfsweise die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger für den Hauptantrag das Rechtsschutzinteresse und für den Hilfsantrag das Feststellungsinteresse fehle.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass ein Beamter oder Richter, der für die Wahl als Richter zu einem Bundesgericht vorgeschlagen, aber nicht gewählt worden ist und der die Stellungnahme des Präsidialrats des Bundesgerichts für rechtswidrig hält, diese Stellungnahme nicht gesondert gerichtlich angreifen kann. Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung bei der Wahl zum Bundesrichter kann ein zur Wahl Vorgeschlagener durch einen Rechtsschutzantrag gegen die Ernennung vom Richterwahlausschuss gewählter Kandidaten erlangen. In diesem Verfahren kann der Vorgeschlagene geltend machen, dass die Stellungnahme des Präsidialrats rechtswidrig und deshalb keine taugliche Grundlage für die Wahlentscheidung ist. Hingegen gibt es kein Rechtsschutzinteresse für eine gesonderte Klage auf Aufhebung einer solchen Stellungnahme oder auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Außerhalb des Bundesrichterwahlverfahrens kommen der Stellungnahme des Präsidialrats keine Rechtswirkungen zu.</p>
<p>BVerwG 2 C 35.18 &#8211; Urteil vom 13. November 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 4 S 756/17 &#8211; Urteil vom 06. Juni 2018 &#8211;</p>
<p>VG Karlsruhe, 1 K 2198/14 &#8211; Urteil vom 06. Dezember 2016 &#8211;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bestimmte Vorbereitungshandlungen können den Eindruck der Voreingenommenheit eines Richters erwecken</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bestimmte-vorbereitungshandlungen-koennen-den-eindruck-der-voreingenommenheit-eines-richters-erwecken/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Jan 2019 21:16:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozess]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Vorbereitungshandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Voreingenommenheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2019 Im Einzelfall können bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen wie eine telefonische Anforderung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bestimmte-vorbereitungshandlungen-koennen-den-eindruck-der-voreingenommenheit-eines-richters-erwecken/">Bestimmte Vorbereitungshandlungen können den Eindruck der Voreingenommenheit eines Richters erwecken</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2019 </p>



<p>Im Einzelfall können bereits bestimmte 
Vorbereitungshandlungen wie eine telefonische Anforderung eines 
Passworts für staatsanwaltschaftliche Ermittlungsunterlagen den Eindruck
 der Voreingenommenheit eines Richters für einen Prozessbeteiligten 
entstehen lassen, auch wenn noch kein endgültiger Verfahrensfehler 
vorliegt. Das hat die 1. Kammer des Ersten Senats mit dem heute 
veröffentlichten Beschluss entschieden und einer Verfassungsbeschwerde 
eines Beschwerdeführers wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf den 
gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stattgegeben. Das 
Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht 
zurückverwiesen.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Im Ausgangsverfahren nimmt eine Krankenkasse den 
Beschwerdeführer auf Zahlung von circa 49.000 € in Anspruch, da er 
gemeinsam mit einem ihrer Versicherten einen Abrechnungsbetrug begangen 
haben soll. Die Klägerin übersandte dem Gericht eine passwortgeschützte 
CD mit der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und der 
Einschränkung, dass diese nur für das Gericht bestimmt sei. Die 
zuständige Richterin ließ das Passwort telefonisch bei der Krankenkasse 
erfragen.</p>



<p>Der Beschwerdeführer lehnte die Richterin wegen der
 Besorgnis der Befangenheit ab. Das Sozialgericht wies das 
Ablehnungsgesuch mit der Begründung ab, dass das Vorbringen nicht 
geeignet sei, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der 
Richterin zu zweifeln. Es sei keine Einsichtnahme in die Akten erfolgt 
und die Richterin habe nach eigenen Angaben auch nicht beabsichtigt, dem
 Verfahren Akten zu Grunde zu legen, die dem Beschwerdeführer nicht zur 
Verfügung gestanden hätten.</p>



<p>Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines 
grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 
Abs. 1 Satz 2 GG. Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters 
bestünden nicht erst dann, wenn verfahrens- oder verfassungsmäßige 
Rechte einer Partei verletzt seien, sondern bereits wenn mit einem 
solchen Verstoß zu rechnen sei.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.</p>



<p>Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert jedem 
Rechtsuchenden, dass der Richter unabhängig und unparteilich entscheidet
 und den Verfahrensbeteiligten neutral und unvoreingenommen 
gegenübertritt. Gesichert wird diese Verfassungsgarantie durch die 
Möglichkeit, einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit von der 
Ausübung seines Amtes auszuschließen. Die Anwendung von 
Zuständigkeitsregeln und insbesondere die Handhabung des 
Ablehnungsrechts obliegen jeweils dem Fachgericht. Ob die Entscheidung 
dabei willkürlich erfolgt oder erkennen lässt, dass ein Gericht 
Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz
 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände 
des Einzelfalls beurteilt werden.</p>



<p>Nach diesen Maßstäben verstößt der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.</p>



<p>Das Sozialgericht hat nicht beachtet, dass im 
Einzelfall bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen den Eindruck der 
Voreingenommenheit entstehen lassen können.</p>



<p>Die bloße Zusendung der CD und deren Einbringung in die 
Verfahrensakte berührt noch nicht das Verhalten der Richterin. Das 
Gericht hat aber die Wirkung der Anforderung des Passwortes für die 
übersandte CD verkannt. Das Passwort dient ausschließlich der 
Entschlüsselung der CD, so dass die abgelehnte Richterin nach 
Anforderung und Eingang des Passwortes unmittelbar Einsicht in die 
Ermittlungsakten hätte nehmen können. Dies erzeugt bei vernünftiger 
Würdigung den Eindruck einseitiger Verfahrensführung, jedenfalls wenn es
 &#8211; wie hier &#8211; an hinreichenden Anhaltspunkten für eine neutrale 
Verfahrensführung fehlt. Soweit die abgelehnte Richterin vorträgt, sie 
habe nie beabsichtigt, dem Verfahren Akten zu Grunde zu legen, die dem 
Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stünden, entkräftet dies nicht den 
Anschein, den ihre Vorbereitungshandlung erzeugt hat.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/absenkung-der-eingangsbesoldung-in-baden-wuerttemberg-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Nov 2018 12:17:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Absenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Besoldungsgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Eingangsbesoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 82/2018 Der Zweite Senat hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine baden-württembergische&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/absenkung-der-eingangsbesoldung-in-baden-wuerttemberg-verfassungswidrig/">Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 82/2018</p>
<p>Der Zweite Senat hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine baden-württembergische Besoldungsregelung für nichtig erklärt, die eine Absenkung der Beamten- und Richtergehälter für die ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses in bestimmten Besoldungsgruppen vorsah. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass Beamte nicht dazu verpflichtet sind, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kommt zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nur in Betracht, wenn die Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist. Das notwendige Sparvolumen ist dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist zudem an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Durch § 23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18. Dezember 2012 wurden zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 unter anderem bei Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe R 1 das Grundgehalt und etwaige Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs um acht Prozent abgesenkt, nachdem zuvor bereits eine Absenkung um vier Prozent vorgesehen war. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist seit dem Jahr 2013 – zunächst als Staatsanwalt, später als Richter – im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig. Er erhielt für drei Jahre eine um acht Prozent reduzierte Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1. Hiergegen erhob er nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dieses hat das Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 23 Abs.&nbsp;1 LBesGBW in der entscheidungserheblichen Fassung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ul>
<li>23 LBesGBW verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.</li>
</ul>
<ol>
<li>Die Regelung weicht von der aus dem Alimentationsprinzip hergeleiteten Maßgabe ab, wonach die Besoldungshöhe nach innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien zu bemessen ist. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist allein der erstmalige Eintritt in den baden-württembergischen Landesdienst. Hiervon sind auch Beamte und Richter betroffen, die vom Bund oder einem anderen Land nach Baden-Württemberg wechseln. Diesen Personen lässt der Landesgesetzgeber für die Dauer von bis zu drei Jahren nicht die Besoldung zukommen, die er selbst durch die Festschreibung in der Besoldungstabelle als für das jeweilige Amt angemessen erachtet hat.</li>
<li>Die vorgelegte Vorschrift wird auch den Anforderungen des Gebots der Besoldungsgleichheit aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht. Die Ungleichbehandlung liegt darin begründet, dass die Absenkungsmaßnahme nur einen Teil der Beamten- und Richterschaft trifft. Von der Regelung ausgenommen sind die Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8, die Beförderungsämter in den höheren Besoldungsgruppen und die Besoldungsgruppen ab R 2 beziehungsweise W 2. Der Gleichheitssatz ist darüber hinaus dadurch beeinträchtigt, dass die Maßnahme nicht alle Stelleninhaber derselben Besoldungsgruppe betrifft. Namentlich bei Normerlass bereits im Dienst befindliche Beamte und Richter werden von der Norm nicht oder nur mit einer geringeren Absenkung erfasst. Es kommt also bei gleicher Ämterbewertung zu einer unterschiedlichen Besoldung der Stelleninhaber.</li>
<li>Diese Beeinträchtigungen lassen sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen.</li>
<li>a) Das im Gesetzgebungsverfahren angeführte Ziel der Haushaltskonsolidierung trägt die Vorschrift nicht. Ein schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung, welches nach der Rechtsprechung des Senats notwendige Voraussetzung für die Belastung der Beamten- und Richterschaft mit Sparmaßnahmen ist und das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien erkennbar werden muss, fehlt. Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus. Diesen Anforderungen wird das Gesetz nicht gerecht.</li>
</ol>
<p>Unklar ist zunächst, welches Einsparvolumen zur Konsolidierung des Haushalts für erforderlich gehalten wird. Zwar bleibt es der politischen Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, in welcher Größenordnung Einsparungen erfolgen sollen. Ohne eine Angabe hierzu lässt sich eine Aussage insbesondere zur Schlüssigkeit der vorgesehenen Maßnahmen aber nicht treffen. Vorliegend wird beispielweise nicht klar, ob bei Erlass des Gesetzes überhaupt ein klar beziffertes Sparziel formuliert war und welchen Anteil die Absenkung der Besoldung an den insgesamt notwendigen Kürzungsmaßnahmen letztlich hat; die Begründung des Gesetzentwurfs lässt lediglich erkennen, welches Sparvolumen voraussichtlich erreichbar sein werde. Auch wenn sich die Absenkung mit den anderen vorgesehenen Regelungen ins Verhältnis setzen lässt, schweigen die Gesetzgebungsmaterialien darüber, ob die Haushaltskonsolidierung noch weitere Maßnahmen erfordert oder ob die vorgesehenen Maßnahmen das eigentliche Sparziel bereits überschreiten.</p>
<p>Darüber hinaus lässt sich die Auswahl der zur Einsparung ergriffenen Mittel nicht nachvollziehen. Das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 sieht neben der Einführung einer „Schuldenbremse“ in die Landeshaushaltsordnung eine Reihe weiterer Sparmaßnahmen vor. Diese stehen aber auch unter Heranziehung der Gesetzgebungsmaterialien lediglich unverbunden nebeneinander. Die nur formelhaften Erwägungen im Gesetzentwurf sind zur Rechtfertigung des gesetzgeberischen Konzepts unzureichend. Es hätte wenigstens der konkreten Benennung der alternativ in Betracht gezogenen Mittel und der Gründe bedurft, die gegen deren Anwendung sprachen. Hinsichtlich der Sozialverträglichkeit und unter Gleichheitsgesichtspunkten wären nachvollziehbare Erläuterungen etwa zur Auswahl des von der Absenkungsregelung betroffenen Personenkreises und dazu erforderlich gewesen, warum in Bezug auf die bereits von der Norm erfassten Beamten und Richter gerade eine Verdoppelung des Absenkungsbetrages von vier auf acht Prozent erfolgte.</p>
<ol>
<li>b) Auch die geringe Berufserfahrung der von der Norm Betroffenen rechtfertigt die Regelung nicht. Die Berufserfahrung der Beamten und Richter hat der Landesgesetzgeber durch die Einführung der Besoldungsbemessung nach Erfahrungsstufen bereits berücksichtigt. Die verfahrensgegenständliche Absenkung der Besoldung führt nicht zu einer zulässigen Präzisierung dieses Besoldungssystems. Sie kommt der Einführung einer individuellen Wartefrist gleich. Zu einer solchen hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass die Besoldung kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten darstellt, sondern vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Das wahrgenommene Amt – und nicht die konkrete und möglicherweise noch zu verbessernde Tätigkeit – muss nach dem Alimentationsprinzip Maßstab für die Besoldung sein.</li>
<li>c) Soweit sich die Landesregierung zur Rechtfertigung der Vorschrift sinngemäß darauf beruft, diese honoriere eine mehrjährige Zugehörigkeit des Beamten oder Richters zum Dienstherrn, überzeugt dies ebenfalls nicht. Das Treueprinzip verlangt von den Beamten und Richtern von Beginn ihrer Tätigkeit an eine unbedingte Loyalität zu ihrem Dienstherrn. Für Differenzierungen auf Ebene der Besoldung ist daher kein Raum.</li>
<li>d) Die Belastung nur eines Teils der Beamten- und Richterschaft kann auch nicht mit sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden. Dies scheidet bereits deshalb aus, weil mit den Besoldungsgruppen ab R 2 und W 2 gerade solche Besoldungsempfänger von der Regelung ausgeschlossen sind, denen ein höheres Gehalt als den Normbetroffenen zusteht. Soweit Besoldungsgruppen mit niedrigerem Einkommen aus dem Anwendungsbereich der Norm herausgenommen werden, ist die Grenzziehung zwischen dem mittleren Dienst auf der einen und dem gehobenen Dienst ab der Besoldungsgruppe A 9 auf der anderen Seite nicht nachvollziehbar. Zwar kann eine höhere Belastung von Beziehern höherer Bezüge grundsätzlich gerechtfertigt sein, jedenfalls aber handelt es sich bei den der Besoldungsgruppe A 9 zugehörigen Beamten offensichtlich nicht um Empfänger höherer Bezüge.</li>
<li>Des Weiteren ergibt sich die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm daraus, dass der Landesgesetzgeber den aus der Verfassung abgeleiteten Prozeduralisierungsvorgaben nicht genügt hat. Der Gesetzgeber schuldet vorliegend ausnahmsweise mehr als das Gesetz als solches. Während er bei der Haushaltskonsolidierung verpflichtet sein kann, mit der auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Aufstellung eines schlüssigen und umfassenden Sparkonzepts die Kostensenkungsmaßnahmen aller betroffenen Verwaltungsbereiche nachvollziehbar zu koordinieren, beziehen sich die Anforderungen der Prozeduralisierung unabhängig vom Regelungszweck allein auf Gesetzgebungsmaßnahmen im Besoldungsbereich. Sie sind also auch dann zu beachten, wenn die Neuregelung nicht dem Zweck der Kostenreduzierung dient. Ist dies aber – wie hier – der Fall, ergänzen sich die Vorgaben gegenseitig. Vorliegend lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien keinerlei konkrete Erwägungen insbesondere zur Ausgestaltung des § 23 LBesGBW sowie dazu entnehmen, welche wirtschaftliche Bedeutung die Norm für sich genommen und im Zusammenspiel mit weiteren Vorschriften für die betroffenen Beamten und Richter hat. Es findet sich etwa keine Angabe dazu, warum der Absenkungsbetrag für die schon vor der Änderung von der Norm erfassten Besoldungsgruppen gerade auf acht Prozent erhöht und somit verdoppelt wurde. Zu den Wechselwirkungen mit den weiteren im Gesetz vorgesehenen Sparmaßnahmen schweigt die Begründung vollständig. Dabei wäre der Landesgesetzgeber aber vor allem angesichts deutlich spürbarer Maßnahmen im Beihilfebereich verpflichtet gewesen, sich nachvollziehbar mit der Frage zu befassen, ob die (weitere) Besoldungsabsenkung vor diesem Hintergrund überhaupt oder in ihrer Höhe gerechtfertigt erscheint.</li>
</ol>
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		<title>Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung vereinbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorschriften-zum-einsatz-von-verwaltungsrichtern-auf-zeit-sind-mit-der-verfassung-vereinbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 May 2018 19:04:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte auf Lebenszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrichter]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschriften]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 38/2018 Die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 38/2018</p>
<p>Die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit an den Verwaltungsgerichten erster Instanz in außergewöhnlichen Situationen vorübergehend erhöhten Personalbedarfs ist mit der Verfassung vereinbar. Solche Richter erfüllen die Anforderungen an den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grundsätze der Gewaltenteilung sowie der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter sind gewahrt. Allerdings bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung der maßgeblichen Vorschriften dahin, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nicht in Betracht kommt. Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss eines Richters auf Zeit zurückgewiesen. Richterin Hermanns hat ein Sondervotum zu der Entscheidung abgegeben.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 wurden Vorschriften in die Verwaltungsgerichtsordnung aufgenommen, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt zu Richtern auf Zeit ermöglichen (§ 17 Nr. 3, § 18 VwGO). Die Richter auf Zeit müssen für die Dauer von mindestens zwei Jahren bestellt werden. In dieser Zeit ruht ihr Beamtenverhältnis; nach Ablauf der Amtszeit als Richter lebt es wieder auf. Die Richter auf Zeit können nur an den Verwaltungsgerichten erster Instanz tätig werden. Gesetzliche Voraussetzung für ihre Bestellung ist ein „nur vorübergehender Personalbedarf“. Damit soll vor allem die zügige Bearbeitung der stark gestiegenen Anzahl asylrechtlicher Streitigkeiten sichergestellt werden. Der Einsatz von Richtern auf Zeit ist aber nicht auf dieses Sachgebiet beschränkt. Von der Möglichkeit, an den Verwaltungsgerichten Richter auf Zeit einzusetzen, hat bislang nur das Land Mecklenburg-Vorpommern Gebrauch gemacht.<br />
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien, wo ihm bereits internationaler Schutz zuerkannt worden war. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin durch einen Richter auf Zeit als Einzelrichter mit unanfechtbarem Beschluss ab. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>1. Ein Verfassungsgebot der lebenslangen Anstellung aller Berufsrichter steht der auf außergewöhnliche Bedarfssituationen beschränkten Verwendung von Richtern auf Zeit nicht entgegen. Leitbild des Grundgesetzes und maßgebliche Grundlage für eine rechtsstaatliche, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes verwirklichende Justiz ist nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG der hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter. Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit fordert aber nicht generell eine Ernennung der Richter auf Lebenszeit. Auch unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts ist die lebenslange Anstellung von Richtern jedenfalls nicht ausnahmslos geboten. Es muss allerdings der grundsätzliche Vorrang des Lebenszeitrichterverhältnisses gewahrt bleiben. Die gesetzliche Voraussetzung des „nur vorübergehenden Personalbedarfs“ ist daher eng auszulegen und nur in einer außergewöhnlichen, nicht durch herkömmliche Instrumente der Personalbewirtschaftung handhabbaren Belastungssituation erfüllt.</p>
<p>2. Richter auf Zeit erhalten den Richterstatus, sind Inhaber einer Planstelle und hauptamtlich tätig; ihre Amtsdauer als Richter an einem bestimmten Gericht kann nicht vorzeitig beendet werden. Sie entsprechen insoweit dem grundgesetzlichen Leitbild des hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richters. Richter auf Zeit genießen für die Dauer ihrer Amtszeit ebenso wie Richter auf Lebenszeit die persönliche Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG und damit strikten Schutz vor Entlassung, Amtsenthebung oder Versetzung.</p>
<p>3. Die Bestellung von Beamten auf Lebenszeit als Richter auf Zeit, deren Amt als Beamter lediglich ruht und die nach Ablauf ihrer Amtszeit als Richter in das Amt als Beamter zurückkehren, ist im Ergebnis mit der Verfassung vereinbar.</p>
<p>a) Das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende Verbot der personellen Verflechtung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist ein Verbot der gleichzeitigen Aufgabenwahrnehmung in zwei Staatsgewalten. Es wird durch die zeitliche Aufeinanderfolge von Tätigkeiten in beiden Staatsgewalten nicht verletzt. Auch dass bei den Richtern auf Zeit das künftige Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses nach dem Ende der Amtszeit als Richter von vornherein feststeht, begründet wegen der klaren zeitlichen Abgrenzung keine grundsätzlichen Bedenken.</p>
<p>b) Die Bestellung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit verletzt auch nicht die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit. Die bereits feststehende Rückkehr in die Verwaltung hindert, wenn die Amtszeit eine bestimmte Mindestdauer hat, nicht den erforderlichen Rollenwechsel vom weisungsabhängigen Beamten zum unabhängigen Richter. Etwaige Vorwirkungen der absehbaren Rückkehr in das Amt als Beamter, das nicht dieselben Garantien für die Stabilität des Amtes bietet wie das Amt als Richter und beispielsweise eine Versetzung erlaubt, mit der Entscheidungen des Richters nachträglich sanktioniert werden könnten, liegen aufgrund der gefestigten politischen Kultur des Respekts vor der richterlichen Unabhängigkeit in Deutschland fern; zudem bestehen hinreichende strukturelle Sicherungen.</p>
<p>c) Dass Beamte zu Richtern auf Zeit an Verwaltungsgerichten ernannt werden, verletzt nicht die Verfassungsgarantie der richterlichen Unparteilichkeit. Allerdings ist ein „Distanzgebot“ zu beachten: Der Richter auf Zeit darf nicht in Verfahren tätig werden, an denen seine Stammbehörde oder eine dieser vorgesetzte Behörde beteiligt ist. Dieser Anforderung muss bereits bei der Geschäftsverteilung Rechnung getragen werden; im Übrigen reichen die bestehenden prozessrechtlichen Vorschriften über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit bei entsprechend strenger Handhabung als Sicherung aus.</p>
<p>4. Das Nebeneinander von Richtern mit unterschiedlichem Status begründet keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit. Der Gesetzgeber hat die Auswahl zwischen den verschiedenen Statusformen des Richteramtes nicht dem Belieben der Exekutive überlassen, sondern das Regelmodell des Richters auf Lebenszeit vorgesehen und die Bestellung von Richtern auf Zeit auf Ausnahmesituationen eines nur vorübergehenden Personalbedarfs beschränkt.</p>
<p>5. Auch dass der Exekutive in gewissem Umfang die anlassbezogene Schaffung und befristete Besetzung von Richterstellen ermöglicht wird, verletzt nicht die richterliche Unabhängigkeit. Die dadurch der Exekutive eröffnete zusätzliche Gestaltungsmacht hält sich noch im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen, weil der Einsatz der Richter auf Zeit nicht auf das Sachgebiet beschränkt ist, das den Anlass der Ernennung bildet, und die konkrete Geschäftsverteilung durch das Präsidium des Gerichts beschlossen wird.</p>
<p>6. Die gesetzlichen Regelungen zur Amtsdauer der Richter auf Zeit sind im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Festlegung einer Mindestamtsdauer und der Bindung der Amtsdauer an die prognostizierte Dauer des Ausnahmebedarfs ist eine hinreichend konkrete Regelung getroffen worden; der abschließenden Festlegung der Amtsdauer durch den Gesetzgeber bedurfte es nicht. Die vorgesehene Mindestamtsdauer von zwei Jahren liegt allerdings an der unteren Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen.</p>
<p>7. Verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre allerdings die Möglichkeit der wiederholten Ernennung eines Beamten zum Richter auf Zeit. Könnte nach Ablauf der Amtszeit über die Wiederernennung für eine weitere Amtszeit entschieden werden, so würde die Fortführung der richterlichen Tätigkeit dem kontrollierenden Zugriff der Exekutive geöffnet; das zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit geltende Verbot der Entlassung, Absetzung oder Versetzung von Richtern (Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG) könnte umgangen werden. § 18 VwGO ist deshalb verfassungskonform dahin auszulegen, dass die erneute Bestellung eines Richters auf Zeit nach dem Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.</p>
<p><strong>Abweichende Meinung der Richterin Hermanns:</strong></p>
<p>§ 18 VwGO ist unvereinbar mit der durch Art. 97 GG garantierten Unabhängigkeit der Richter und den Anforderungen von Art. 92 GG an die rechtsprechende Gewalt. Die Verfassungsbeschwerde ist daher begründet.</p>
<p>1. Art. 97 GG garantiert Freiheit von äußerer Einflussnahme durch die Exekutive und verlangt vom Gesetzgeber Vorkehrungen für eine möglichst effektive Entfaltung der richterlichen Unabhängigkeit. Die gesetzliche Ausgestaltung des Richters auf Zeit durch § 18 VwGO unterschreitet das Maß der geforderten Vorkehrungen zum Schutz der Unabhängigkeit.<br />
Der Richter auf Zeit ist der Möglichkeit einer &#8211; durch den Einsatz von Lebenszeitrichtern oder Richtern im Nebenamt &#8211; vermeidbaren Einflussnahme durch die Exekutive auf seine richterliche Tätigkeit ausgesetzt, weil seine persönliche Unabhängigkeit durch den Richterstatus nur vorübergehend gesichert und seine berufliche Karriere danach wieder stärker vom Staat abhängig ist. Durch das automatische Wiederaufleben seines Beamtenstatus ist er zwar statusrechtlich und finanziell abgesichert. Seine konkrete Verwendung nach Beendigung des Richteramtes ist jedoch offen; außerdem ist er in eine steilere Hierarchie eingebunden als in der Richterlaufbahn. Daraus resultieren Anreizeffekte, die wegen ihrer Vorwirkung eine jedenfalls mittelbare, informelle Einflussnahme der Exekutive auf die Tätigkeit als Richter auf Zeit ermöglichen. Sie sind umso weniger fernliegend, je kürzer die Dauer des Richterverhältnisses auf Zeit ist.<br />
Die Garantie der Unabhängigkeit durch Art. 97 GG bildet die normative Grundlage für die Entwicklung einer politischen Kultur, die von Respekt vor der Unabhängigkeit der Gerichte geprägt ist, wie umgekehrt eine solche Kultur bei einer Schwächung der normativen Rahmenbedingungen, die richterliche Unabhängigkeit sichern, Schaden erleiden kann.</p>
<p>2. Dem Richter auf Zeit gemäß § 18 VwGO fehlt zudem die von Art. 92 GG vorausgesetzte Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten, weil er wegen des planmäßigen Wiederauflebens seines Beamtenstatus nach Beendigung des Richterverhältnisses mehr als unvermeidbar dem Einflussbereich der Exekutive unterliegt, über deren Akte er als Verwaltungsrichter zu urteilen hat. Dass der Richter nur vorübergehend von der vollziehenden Gewalt an die Judikative „ausgeliehen“ ist, kann bei einem Verfahrensbeteiligten auch bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Befürchtung begründen, der Richter stehe „im Lager“ der gegnerischen Prozesspartei und sei nicht neutral. Dies gilt auch dann, wenn eine andere als seine Stammbehörde oder eine dieser vorgesetzte Behörde Beteiligte ist.</p>
<p>3. Kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen, die eine Einschränkung der Gewährleistungen von Art. 92 und Art. 97 GG rechtfertigen könnten, ergeben sich insbesondere nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Effektiver Rechtsschutz ist nur durch unabhängige Richter möglich.</p>
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		<title>Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wird ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller entschieden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfahren-zum-verbot-der-geschaeftsmaessigen-foerderung-der-selbsttoetung-%c2%a7-217-stgb-wird-ohne-mitwirkung-von-bundesverfassungsrichter-mueller-entschieden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Mar 2018 20:53:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung]]></category>
		<category><![CDATA[Objektivität]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Unvoreingenommenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 11/2018 Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat beschlossen, dass über eine&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 11/2018</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat beschlossen, dass über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wegen Besorgnis der Befangenheit ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller zu entscheiden ist. Maßstab für eine derartige Besorgnis ist nicht, ob ein Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist, sondern ob Verfahrensbeteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass haben können, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Eine solche Konstellation liegt hier vor, denn bei einer Gesamtbetrachtung hat sich Richter Müller in seiner vor der Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ausgeübten Funktion als Ministerpräsident in einer klaren inhaltlichen, das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betreffenden Art und Weise positioniert und einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der in weiten Teilen mit der verfahrensgegenständlichen Gesetzesfassung übereinstimmt. Nach den gesetzlichen Vorgaben wird durch Los ein Richter des Ersten Senats als Vertreter bestimmt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>In einer 2001 in einer Kirche gehaltenen Kanzelrede bekannte sich Richter Müller, damals Ministerpräsident des Saarlands, zum Grundsatz der „Nichtverfügbarkeit des Lebens“, lehnte aktive Sterbehilfe ab und forderte zugleich mehr Begleitung und Hilfe für Sterbende. 2006 fand ein Treffen der Landesregierung unter Vorsitz des Ministerpräsidenten Müller mit Kirchenvertretern statt, dessen Ergebnis in einer Presseerklärung dahingehend wiedergegeben wurde, dass Land und Kirchen die mit der Gründung des Vereins ‚Dignitas Deutschland‘ einhergehende „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ verurteilten und die Absicht bekundet wurde, dass das Saarland gemeinsam mit Thüringen nach Gründung des Vereins gegen die Zulassung solcher aktiven Sterbehilfe vorgehen und für die Schaffung eines entsprechenden Straftatbestandes eintreten wolle. Im selben Jahr übersandte Ministerpräsident Müller den Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung, der im Bundesrat keine Mehrheit fand. § 217 StGB in seiner verfahrensgegenständlichen Fassung beruht auf einem Gesetzesentwurf, der weitgehend mit dem von Ministerpräsident Müller vorgelegten Entwurf aus dem Jahr 2006 übereinstimmt und mehrfach auf diesen und dessen Begründung Bezug nimmt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Den Bestimmungen über die Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen. Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden, und dass sie ihre Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden. Wenn ein Richter zuvor Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen hatte und in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teilnahm, genügt dies für sich genommen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.</p>
<p>Zweifel an der Objektivität eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer &#8211; mit Engagement geäußerten &#8211; politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht, oder wenn frühere Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen. Entscheidend ist, dass sein Verhalten den Schluss zulässt, dass er einer der seinigen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern „festgelegt“ ist.</p>
<p>Da nach dem Wortlaut des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes eine bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren nicht ausreicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, bedarf es hierfür stets zusätzlicher Umstände, die eine besonders enge Beziehung des Richters zu dem zur verfassungsrechtlichen Prüfung anstehenden Gesetz geschaffen haben, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn sich der Richter als ehemaliger Politiker für ein politisch stark umstrittenes Gesetz in der Öffentlichkeit besonders engagiert oder in einer Weise inhaltlich klar positioniert hat, die das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betrifft.</p>
<p>Solche Umstände liegen hier vor. So hat Richter Müller in seiner vor der Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ausgeübten Funktion als Ministerpräsident durch die Kanzelrede und die geäußerten Positionen zur Sterbehilfe in einer klaren inhaltlichen, das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betreffenden Art und Weise Stellung bezogen und &#8211; ersichtlich vor diesem Hintergrund &#8211; auch den Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der der verfahrensgegenständlichen Norm sehr nahe kam. Der damals eingebrachte Gesetzesantrag war mit einer Begründung versehen, die dezidiert verfassungsrechtlich argumentierte. Auch spielte Richter Müller als Ministerpräsident nicht nur eine untergeordnete Rolle im Sinne einer bloßen „Mitwirkung“ im Gesetzgebungsverfahren. Vielmehr hat er sowohl den politischen Anstoß für das Gesetzgebungsverfahren gegeben als auch das Gesetzgebungsverfahren förmlich initiiert, sich persönlich für ein politisch sehr umstrittenes Gesetz in der Öffentlichkeit besonders engagiert und dabei auch ausdrücklich gegen Sterbehilfevereine gewandt. Angesichts dieser besonders engen, aus einer persönlichen Überzeugung abzuleitenden Verbindung zu dem zur Prüfung vorliegenden Gesetz und dessen inhaltlicher Übereinstimmung mit dem damaligen Entwurf lässt auch der erhebliche Zeitablauf zu dem früheren Verfahren die Besorgnis der Befangenheit nicht entfallen.</p>
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		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen zu Unrecht angenommener Eilzuständigkeit des Senatsvorsitzenden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-wegen-zu-unrecht-angenommener-eilzustaendigkeit-des-senatsvorsitzenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Oct 2017 18:44:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Eilzuständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstaatlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 93/2017 Gerichte verstoßen gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf den gesetzlichen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerde-wegen-zu-unrecht-angenommener-eilzustaendigkeit-des-senatsvorsitzenden/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen zu Unrecht angenommener Eilzuständigkeit des Senatsvorsitzenden</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 93/2017</p>
<p>Gerichte verstoßen gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn sie eine Entscheidung in einer nur für dringende Fälle ausnahmsweise gesetzlich vorgesehenen Besetzung treffen, ohne dass die Dringlichkeit offensichtlich ist oder zumindest im Beschluss dargelegt wird. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte einen Eilantrag des Beschwerdeführers, ihm Berufsausbildungsbeihilfe vorläufig zu gewähren, unter Aufhebung der zunächst stattgebenden Entscheidung des Sozialgerichts durch den Vorsitzenden des Senats allein statt in regulärer Besetzung abgelehnt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Ein bei der Bundesagentur für Arbeit vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe wurde abgelehnt, ein hiergegen gerichteter Widerspruch zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht förderungsfähig sei. Hiergegen klagte der Beschwerdeführer und beantragte auch vorläufigen Rechtsschutz.</p>
<p>Das Sozialgericht verpflichtete die Bundesagentur daraufhin, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach zu gewähren. Auf die Beschwerde der Bundesagentur hob das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch den mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss den Beschluss des Sozialgerichts auf und lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden des Senats „in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)“, der in dringenden Fällen eine Entscheidung des Vorsitzenden allein ermöglicht, getroffen. Eine Begründung für die entsprechende Anwendung der Norm erfolgte nicht. Vielmehr wurde lediglich inhaltlich darauf eingegangen, weshalb dem Antragsteller kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe zustehe.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Das Recht auf den gesetzlichen Richter enthält auch objektives Verfassungsrecht; der Grundsatz dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren. Es muss festgelegt werden, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung jedes Streitfalles berufen sind. An diese Regelungen sind die Gerichte gebunden. Sie dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen, sondern haben von sich aus über deren Einhaltung zu wachen. Darüber hinaus haben die Rechtssuchenden einen Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit von ihrem gesetzlichen Richter entschieden wird, und können daher die Beachtung der Zuständigkeitsordnung fordern und deren Missachtung als Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 GG im Wege der Verfassungsbeschwerde rügen.</li>
<li>Unter Anlegung dieser bereits durch das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen vorgegebenen Maßstäbe wurde der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Landessozialgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen. Eine Dringlichkeit, die entgegen der regulären Besetzung des Senats für das Beschlussverfahren mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden zulässt, ist weder offenkundig noch wird sie in dem angefochtenen Beschluss dargelegt.</li>
</ol>
<p>Im Zeitpunkt der Fassung des angefochtenen Beschlusses war die Sache nach Eingang aller wesentlichen Schriftsätze und der Akten sowie Ablauf einer Wiedervorlagefrist jedenfalls seit zwei Wochen entscheidungsreif, so dass kein Grund dafür ersichtlich ist, dass in diesem Zeitraum die weiteren Senatsmitglieder oder deren Vertreter nicht beteiligt werden konnten. Sollte tatsächlich ein atypischer Fall der Verhinderung vorgelegen haben, hätte es einer entsprechenden Begründung bedurft. § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG, der eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden eines Senats ermöglicht, ist eine Ausnahmevorschrift, die eine sorgsame, einzelfallbezogene und zurückhaltende Anwendung erforderlich macht.</p>
<p>Gegen eine Dringlichkeit, die eine Entscheidung unter Abweichung von der regulären Besetzung des Senats erlauben würde, spricht zudem, dass es dem Vorsitzenden möglich gewesen wäre, auf den entsprechend gestellten Antrag der Antragsgegnerin hin die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts durch einstweilige Anordnung auszusetzen. Dies wäre ohne Beteiligung der weiteren Senatsmitglieder möglich gewesen, hätte einer eventuellen Dringlichkeit abgeholfen und die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat in der regulären Besetzung offen gehalten, zumal auch eine ungeklärte sozialrechtliche Rechtslage gegen eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden sprach und mit der angenommenen Dringlichkeit zumindest abzuwägen war.</p>
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		<item>
		<title>Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung durch Erlass von Haftbefehlen trotz Unzuständigkeit bestätigt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-eines-richters-vom-vorwurf-der-rechtsbeugung-und-freiheitsberaubung-durch-erlass-von-haftbefehlen-trotz-unzustaendigkeit-bestaetigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 May 2017 20:42:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsberaubung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftbefehl]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeugung]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2712</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2017 Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten, einen Richter, vom Vorwurf&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-eines-richters-vom-vorwurf-der-rechtsbeugung-und-freiheitsberaubung-durch-erlass-von-haftbefehlen-trotz-unzustaendigkeit-bestaetigt/">Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung durch Erlass von Haftbefehlen trotz Unzuständigkeit bestätigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2017</p>
<p>Das Landgericht Potsdam hat den Angeklagten, einen Richter, vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers blieben ohne Erfolg.</p>
<p align="justify">Dem Angeklagten liegt gemäß Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30. Juli 2007 zur Last, in Zusammenhang mit einem von ihm geleiteten Strafverfahren vorsätzlich zu Unrecht Haftbefehle erlassen und andere Verfahrensfehler begangen zu haben. Bislang hatte das Verfahren folgenden Verlauf: Der Angeklagte war im Juni 2009 durch das Landgericht Potsdam wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hatte dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09). Im anschließenden Verfahren sprach das Landgericht Potsdam den Angeklagten frei. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger führten zur Aufhebung des freisprechenden Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Potsdam durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2013 (5 StR 261/12). In dieser Entscheidung hatte der Senat darauf hingewiesen, dass in der nunmehr erneut anzuberaumenden Hauptverhandlung vor allen Dingen zu klären sei, ob sich der Angeklagte gemäß früheren Äußerungen für den Erlass zweier Haftbefehle gegen zu diesem Zeitpunkt nicht Angeklagte für zuständig hielt. Inhaltlich seien die Haftentscheidungen nicht zu beanstanden, das weitere Verhalten des Richters belege den Vorwurf der Rechtsbeugung nicht.</p>
<p align="justify">Nach den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte insbesondere aufgrund einer engen Verflechtung aller Tatvorwürfe, der gegen alle Verhafteten vorgenommenen Durchsuchungshandlungen und der von ihnen gemeinsam in dem anhängigen Strafverfahren begangenen Verdunkelungshandlungen für zuständig.</p>
<p align="justify">Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Rechtsfehler auf. Da dem Angeklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts der Vorsatz fehlte, das Recht unrichtig anzuwenden, hat der Bundesgerichtshof den Freispruch des Angeklagten bestätigt. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">Landgericht Potsdam &#8211; Urteil vom 13. Juni 2016 – 22 KLs 14/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 10. Mai 2017</p>
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		<title>Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren Gericht zulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/karenzzeit-fuer-rechtsanwaltstaetigkeit-pensionierter-richter-vor-ihrem-frueheren-gericht-zulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 May 2017 20:29:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beeinträchtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Karenzzeit]]></category>
		<category><![CDATA[pensionierter Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwaltstätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhestand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2017 Das Auftreten eines in den Ruhestand versetzten Richters als Rechtsanwalt&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2017</p>
<p>Das Auftreten eines in den Ruhestand versetzten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er zuvor tätig war, begründet die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange und rechtfertigt es, ihm diese Tätigkeit für eine Übergangszeit zu untersagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leip­zig entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger wurde nach langjähriger Tätigkeit in der Zivilkammer eines Landgerichts mit Ablauf des Jahres 2014 in den Ruhestand versetzt. Er ist anschließend als Rechtsanwalt zugelassen worden und hat Prozessvertretungen auch vor diesem Landgericht übernommen. Der Präsident des Oberlandesgerichts untersagte ihm daraufhin, bis einschließlich 31. Dezember 2019 vor diesem Landgericht als Rechtsanwalt aufzutreten.</p>
<p>Das hiergegen vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht hat die Verfügung für den Zeitraum ab 1. April 2018 aufgehoben. Ein entsprechendes Tätigkeitsverbot müsse nach den maßgeblichen Bestimmungen des Landesrechts und im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit spätestens drei Jahre nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Sprungrevision des Klägers zum Bundesverwaltungsgericht blieb überwiegend erfolglos. Die angegriffene Untersagungsverfügung findet in § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, auf den die Regelungen des Landesrichtergeset­zes verweisen, eine hinreichende Grundlage. Danach ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung von Ruhestandsbeamten zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Auftreten eines erst vor kurzem pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht ist geeignet, den Anschein zu erwecken, dass durch die bestehenden persönlichen Kontakte zu den früheren Kollegen die von dem pensionierten Richter vertretenen Rechtssachen in ungebührlicher Weise gefördert werden könnten.</p>
<p>Dies gilt indes nur, soweit der pensionierte Richter erkennbar in Erscheinung tritt. Untersagt werden kann demnach das Auftreten in einer mündlichen Verhandlung, telefonische Kontaktaufnahmen zum Gericht sowie die Unterzeichnung von an das Gericht adressierten Schriftsätzen. Kein Verbot darf dagegen hinsichtlich einer bloßen Hintergrundberatung durch „of counsel“-Tätigkeiten er­gehen. Den insoweit überschießenden Teil der Untersagungsverfügung hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=040517U2C45.16.0">BVerwG 2 C 45.16</a> &#8211; Urteil vom 04. Mai 2017</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Münster 4 K 1789/15 &#8211; Urteil vom 30. August 2016</p>
</div>
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		<title>Zeiten einer früheren Tätigkeit als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger bei der Richterbesoldung nicht zu berücksichtigen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zeiten-einer-frueheren-taetigkeit-als-flugbegleiter-oder-fluggastabfertiger-bei-der-richterbesoldung-nicht-zu-beruecksichtigen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 14:55:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Erfahrungsstufe]]></category>
		<category><![CDATA[Erfahrungszeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Flugbegleiter]]></category>
		<category><![CDATA[Fluggastabfertiger]]></category>
		<category><![CDATA[frühere Tätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Richterbesoldung]]></category>
		<category><![CDATA[Richterdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Steward]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 81/2016 War ein Richter vor seiner Einstellung in den Richterdienst als&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 81/2016</p>
<p>War ein Richter vor seiner Einstellung in den Richterdienst als Flugbegleiter (Steward) oder als Fluggastabfertiger tätig, sind diese Zeiten bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe nicht zu berücksichtigen, nach der sich die Besoldung des Richters richtet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger steht als Richter im Dienst des beklagten Landes Berlin. Das Verwaltungsgericht hat das Land verpflichtet, die Zeiten der Tätigkeit des Klägers als Flugbegleiter sowie Fluggastabfertiger als Erfahrungszeiten gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln) anzuerkennen. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p>§ 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln erkennt Zeiten einer Vor-Tätigkeit an, sofern sie für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnten. Die Vorschrift ist nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck der Norm eingrenzend auszulegen. Durch die Bezugnahme auf die für die richterliche Tätigkeit erforderliche soziale Kompetenz wird deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um eine beliebige berufliche Vor-Tätigkeit handeln kann. Vielmehr muss sie einen Bezug zum Beruf des Richters aufweisen. Kennzeichnend hierfür ist die Fähigkeit, in Konfliktsituationen die divergierenden Interessen mehrerer Beteiligter auch in komplexen Lebensverhältnissen zu erfassen, zu einem Ausgleich zu bringen und ggf. hierüber auch zu entscheiden. Der Richter muss ferner die sozialen Folgen seines Handelns berücksichtigen. Andererseits muss er aber auch die erforderliche Konflikt- und Entschlussfähigkeit besitzen. Für eine (mögliche) Tätigkeit im Spruchkörper muss er über Teamfähigkeit verfügen und eine kollegiale Beratungskultur pflegen. Solche Fähigkeiten müssen im Vordergrund der in Rede stehenden Vor-Tätigkeit stehen und für diese prägend sein.</p>
<p>Danach reicht nicht jede berufliche Tätigkeit, die zwangsläufig mit einem Kontakt zu anderen Menschen verbunden ist, als Erfahrungszeit aus, insbesondere nicht solche Tätigkeiten, bei denen dieser soziale Umgang den anderen Menschen nur ausschnittsweise, in einer begrenzten sozialen Funktion und Situation, z.B. als Kunde, betrifft.</p>
<p>Diese Voraussetzungen sind bei einer Tätigkeit als Flugbegleiter nicht erfüllt. Denn der Flugbegleiter erbringt in erster Linie im Auftrag der Fluggesellschaft Leistungen, um die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Kunden zu erfüllen. Bei einem Fluggastabfertiger (Bodensteward) sind Art und Maß des sozialen Kontakts zum Kunden noch geringer als bei einem Flugbegleiter.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220916U2C29.15.0">BVerwG 2 C 29.15</a> &#8211; Urteil vom 22. September 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 4 B 23.13 &#8211; Urteil vom 17. September 2015<br />
VG Berlin 7 K 302.12 &#8211; Urteil vom 20. März 2013</p>
<p>§ 38a BBesG Bln</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Berücksichtigungsfähige Zeiten</p>
<p>(1)   Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Richtern und Staatsanwälten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 38 Absatz 3 anerkannt:</p>
<p>.….</p>
<p>3. Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer  der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung, wenn während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen erworben werden konnten oder die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte, bis zu fünf Jahren,</p>
<p>(…)</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zeiten-einer-frueheren-taetigkeit-als-flugbegleiter-oder-fluggastabfertiger-bei-der-richterbesoldung-nicht-zu-beruecksichtigen/">Zeiten einer früheren Tätigkeit als Flugbegleiter oder Fluggastabfertiger bei der Richterbesoldung nicht zu berücksichtigen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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