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	<title>Riester-Rente &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert worden sind</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Nov 2017 19:32:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pfändung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Riester-Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Riester-Vertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 180/2017 Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/altersvorsorgevermoegen-aus-riester-renten-ist-unpfaendbar-soweit-die-vom-schuldner-erbrachten-altersvorsorgebeitraege-tatsaechlich-gefoerdert-worden-sind/">Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert worden sind</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 180/2017</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen das in einem Riester-Vertrag angesparte Vermögen pfändbar ist und daher in der Insolvenz zugunsten der Gläubiger verwertet werden kann.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Schuldnerin schloss im Jahr 2010 bei der Beklagten einen Rentenversicherungsvertrag (Riester-Rente) ab. Der Rentenversicherungsvertrag sieht ein Kündigungsrecht für die Schuldnerin vor. Nachdem die Schuldnerin Beiträge in Höhe von insgesamt 333 € gezahlt hatte, stellte die Beklagte den Versicherungsvertrag auf Antrag der Schuldnerin beitragsfrei. Am 15. April 2014 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger kündigte den Rentenversicherungsvertrag und verlangt von der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswertes.</p>
<p align="justify">Der Kläger meint, die Riester-Rente gehöre zur Insolvenzmasse. Da die Schuldnerin das Recht habe, den Vertrag zu kündigen, erfülle der Vertrag nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO. Daher könne der Vertrag in der Insolvenz zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Außerdem habe die Schuldnerin weder einen Zulageantrag gestellt noch eine staatliche Zulage erhalten. Die Beklagte verteidigt sich damit, dass das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen gemäß § 851 Abs. 1 ZPO** unpfändbar sei, weil das Altersvorsorgevermögen einschließlich der Erträge in Riester-Renten gemäß § 97 Satz 1 EStG nicht übertragbar sei.</p>
<p align="justify">Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Auszahlung des von ihm errechneten Rückkaufswertes. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers zur Zahlung eines Teilbetrags verurteilt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.</p>
<p align="justify">Dem Insolvenzverwalter steht ein Kündigungsrecht nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richtet sich nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG. Da diese Ansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar.</p>
<p align="justify">§ 851c ZPO ist durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl I 2007, 368) eingeführt worden. Damit hat der Gesetzgeber jedoch keine zusätzlichen Anforderungen an die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten geschaffen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Riester-Vertrag unkündbar ist (§ 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit danach § 851c ZPO für die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Verträgen Anforderungen an die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen stellt, die von Riester-Verträgen nicht eingehalten werden müssen, handelt es sich um eine unterschiedliche gesetzgeberische Wertentscheidung. Der Gesetzgeber wollte durch § 851c ZPO den Schutz von Altersvorsorgeansprüchen verbessern. Daher kann dem Gesetz nichts dafür entnommen werden, dass die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten gegenüber der Rechtslage nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG zukünftig erschwert werden sollte.</p>
<p align="justify">Allerdings hängt der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. Nachdem zwischen den Parteien streitig ist, ob die Schuldnerin einen Zulageantrag gestellt und eine staatliche Zulage erhalten hat, hat der Senat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Amtsgericht Stuttgart &#8211; Urteil vom 17. Februar 2016 – 7 C 2306/15</p>
<p align="justify">Landgericht Stuttgart &#8211; Urteil vom 21. Dezember 2016 – 4 S 82/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 851c ZPO Pfändungsschutz bei Altersrenten: </b></p>
<p align="justify">(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn</p>
<p align="justify">1.die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,</p>
<p align="justify">2.über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,</p>
<p align="justify">3.die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und</p>
<p align="justify">4.die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.</p>
<p align="justify">(2) 1Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 256 000 Euro ansammeln. 2Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4 500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr 9 000 Euro jährlich ansammeln. 3Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. 4Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 851 ZPO Nicht übertragbare Forderungen </b></p>
<p align="justify">(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. […]</p>
<p align="justify"><b>§ 97 EStG Übertragbarkeit </b></p>
<p align="justify">1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. […]</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. November 2017</p>
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			</item>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit zweier Klauseln betreffend die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer in Riester-Rentenversicherungsverträgen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-unwirksamkeit-zweier-klauseln-betreffend-die-kostenueberschussbeteiligung-der-versicherungsnehmer-in-riester-rentenversicherungsvertraegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Jan 2016 23:38:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenüberschussbeteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Riester]]></category>
		<category><![CDATA[Riester-Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Riester-Rentenversicherungsvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 5/2016 Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 5/2016</p>
<p>Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen eines deutschen Versicherungsunternehmens, welche die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffen, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt. Damit bleibt es bei dem auf Klage zweier Verbraucherschutzverbände von der Vorinstanz (OLG Stuttgart) gegenüber dem Versicherer ausgesprochenen Verbot, diese Klauseln weiterhin zu verwenden.</p>
<p align="justify">Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Eine Regelung hält deshalb einer Transparenzkontrolle unter anderem dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird.</p>
<p align="justify">Nach Auffassung des Senats wecken die beanstandeten Textstellen</p>
<p align="justify">&#8222;Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen ….&#8220;</p>
<p align="justify">und – speziell zur Verteilung u.a. von Überschüssen aus Kosteneinsparungen –</p>
<p align="justify">&#8222;Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …).&#8220;</p>
<p align="justify">bei dem Versicherungsinteressenten die Erwartung, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden, während ihm entgegen der insoweit scheinbar uneingeschränkten Zusage nicht ausreichend verdeutlicht wird, dass Rentenversicherungsverträge, deren Garantiekapital ein von der Beklagten in ihrem Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 €) unterschreitet, aufgrund weiterer, an anderer Stelle getroffener Regelungen von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen sind. Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Ausschluss kann der durchschnittliche Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, dem Bedingungswerk nicht ausreichend entnehmen. Die Bedingungen enthalten keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass Verträge mit geringem Garantiekapital, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig 30 bis 50% des Riester-Rentenversicherungsverträge-Bestandes der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen. Das erschließt sich erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen, die bis zum jährlichen Geschäftsbericht des beklagten Versicherers führen, wo an nicht hervorgehobener Stelle darüber informiert wird, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und &#8211; bei so genannten Grundbausteinen &#8211; bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt wird.</p>
<p align="justify">Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, ihr Verteilungssystem sei sachgerecht und entspreche inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben, ist das Berufungsgericht dem nicht entgegengetreten. Darauf kommt es hier auch nicht an. Maßgebend ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vielmehr, dass die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die Erwartung erweckten, in jedem Falle immerhin mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren. Der Versicherer hat aber die Pflicht, den Versicherungsinteressenten das Nachteilsrisiko &#8211; mag es auch systembedingt zwangsläufig sein und wirtschaftlich nicht schwer wiegen (nach der Behauptung der Beklagten wären beispielsweise bei gleichmäßiger Verteilung des im Jahr 2012 insgesamt für die Kostenüberschussbeteiligung verwendeten Betrages von 300.000 € auf jeden Vertrag rechnerisch lediglich 60 Cent entfallen) &#8211; aufzuzeigen, weil es geeignet ist, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Stuttgart – Urteil vom 25. April 2013 – 11 O 231/12</p>
<p align="justify">OLG Stuttgart – Urteil vom 23. Januar 2014 – 2 U 57/13</p>
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