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	<title>Rostock &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Abfallverbrennungsanlage Rostock: Oberverwaltungsgericht muss erneut entscheiden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Sep 2018 10:37:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfallverbrennungsanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Immissionsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Rostock]]></category>
		<category><![CDATA[Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerk]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltverträglichkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 67/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 27. September 2018 den&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 67/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 27. September 2018 den Rechtsstreit über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerkes im Rostocker Überseehafen an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen.</p>
<p>Im Jahr 2000 war die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage mit einem mechanischen und einem thermischen Teil immissionsschutzrechtlich genehmigt worden. Die mechanische Anlage wird seit 2006 betrieben. Im März 2007 wurde dem Betreiber ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung eine Änderungsgenehmigung für die Errichtung eines Sekundärbrennstoff-Heizwerkes anstelle der ursprünglichen thermischen Anlage erteilt. Der Kläger, Eigentümer eines Wohngrundstücks in 1,6 km Entfernung von der Anlage, wandte sich gegen die Genehmigung. Diese habe nicht ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden dürfen.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Genehmigung aufgehoben. Unabhängig davon, ob es sich um eine Neuerrichtung oder eine Änderung handele, hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Oberverwaltungsgericht darin gefolgt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Öffentlichkeitsbeteiligung hätten durchgeführt werden müssen. Allerdings führen allein diese Verfahrensfehler nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht mehr automatisch zur Aufhebung der Genehmigung; sie können vielmehr in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden haben.</p>
<p>Urteil vom 27. September 2018 &#8211; BVerwG 7 C 24.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Greifswald, 5 K 4/14 &#8211; Urteil vom 05. April 2016 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hebt Urteil bezüglich des Projekts &#8222;Hohe Düne&#8220; weitgehend auf</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-hebt-urteil-bezueglich-des-projekts-hohe-duene-weitgehend-auf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Oct 2017 19:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Hohe Düne]]></category>
		<category><![CDATA[Rostock]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Subventionsbetrug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 166/2017 Sachverhalt: Der Angeklagte war wegen verschiedener Straftaten im Zusammenhang mit&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 166/2017</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Angeklagte war wegen verschiedener Straftaten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Komplexes mit Yachthafen, Kongresszentrum, Hotel und zugehörigen Einrichtungen am Standort &#8222;Hohe Düne&#8220; in Rostock sowie dem späteren Betrieb dieser Anlagen angeklagt worden.</p>
<p align="justify">So wurde ihm u.a. hinsichtlich der Finanzierung des Bauvorhabens Subventionsbetrug vorgeworfen. Dem lag Folgendes zugrunde: Für das Gesamtobjekt wurden Mittel in Höhe von 97,7 Millionen € benötigt, die durch Kredite und Fördergelder beschafft werden sollten. In Kenntnis europarechtlicher Bestimmungen, nach denen ab einer Investitionssumme von 50 Millionen € die Entscheidung über das &#8222;Ob&#8220; und eventuell über die konkrete Höhe einer Förderung durch die Europäische Kommission getroffen werden muss, gründete der Angeklagte zwei Betreibergesellschaften. Für diese reichte er bzw. ließ je einen Antrag auf Gewährung von Fördermitteln einreichen, wobei er das Projekt so aufgeteilt hatte, dass die beiden Gesellschaften auf dem Gelände Gebäude und Anlagen für jeweils knapp unter 50 Millionen € bauen sollten. Das Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern bewilligte den Betreibergesellschaften antragsgemäß durch zwei Zuwendungsbescheide insgesamt eine Fördersumme von 47,481 Millionen €.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Von dem Vorwurf des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Finanzierung und Errichtung des Vorhabens hat das Landgericht Rostock den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen.</p>
<p align="justify">Dagegen ist er wegen Straftaten bei dem Betrieb der errichteten Hotelanlage verurteilt worden. Insoweit hatte der Angeklagte entschieden, zur Kosteneinsparung polnische Arbeiter auf Grund von angeblichen &#8222;Werkverträgen&#8220; einzusetzen. Tatsächlich waren die polnischen Arbeiter wie Arbeitnehmer in den Betriebsablauf der Hotelanlage integriert und nicht als selbständige Unternehmer tätig. Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer von Januar 2007 bis Januar 2009 führte der Angeklagte nicht ab. Wegen dieses Sachverhalts ist er u.a. des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 25 Fällen für schuldig befunden worden. Dafür hat das Landgericht gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zudem eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 1.000 € verhängt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Gegen das landgerichtliche Urteil hatten sowohl der Angeklagte als auch – zu dessen Lasten – die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt.</p>
<p align="justify">Auf die Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und der Lohnsteuer, aufgehoben, weil die Darlegung der Berechnungsgrundlagen für die vorenthaltenen Beiträge und die hinterzogene Lohnsteuer nicht den Grundsätzen entsprachen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei solchen Taten zu beachten sind und deshalb der Schuldumfang unzutreffend bestimmt war.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Auf die auf den Teilfreispruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, weil die Strafkammer bei der Prüfung des dem Angeklagten vorgeworfenen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) hinsichtlich des Vorliegens einer subventionserheblichen Tatsache von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Aufgrund dessen hat das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, um die Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln für das Projekt Yachthafen prüfen zu können. Insbesondere war dadurch dem Senat die Prüfung verwehrt, ob der Angeklagte falsche Angaben dazu gemacht hat, inwieweit es sich um zwei getrennte, wirtschaftlich voneinander unabhängige, autarke Betriebe handelte, oder um ein einheitliches Projekt, das in den beiden Förderanträgen &#8222;künstlich&#8220;, also zum Zwecke der Umgehung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufgespalten worden ist, um so (unrechtmäßig) die höchstmögliche Förderung zu erhalten. Zudem hat das Landgericht sich nicht erschöpfend mit dem Vorwurf falscher Angaben im Rahmen der Mittelverwendung auseinandergesetzt. Deshalb bedarf auch dieser Punkt neuer tatgerichtlicher Befassung.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache im Umfang der Aufhebungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Schwerin als ein zu demselben Bundesland gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Rostock – 18 KLs 69/13 <i>– </i>Urteil vom 2. Juni 2015</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB lautet: </b></p>
<p align="justify">Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. Oktober 2017</p>
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