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	<title>Rückabwicklung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des &#8222;großen Schadensersatzes&#8220; nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung ist ausgeschlossen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 May 2018 19:23:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Minderung des Kaufpreises]]></category>
		<category><![CDATA[Rückabwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachmangel]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 87/2018 Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rueckabwicklung-eines-kaufvertrages-im-wege-des-grossen-schadensersatzes-nach-wegen-desselben-mangels-zuvor-bereits-erklaerter-minderung-ist-ausgeschlossen/">Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des &#8222;großen Schadensersatzes&#8220; nach wegen desselben Mangels zuvor bereits erklärter Minderung ist ausgeschlossen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 87/2018</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob ein Käufer im Anschluss an eine bereits erklärte Minderung des Kaufpreises wegen desselben Sachmangels (auch) noch im Wege des sogenannten &#8222;großen Schadensersatzes&#8220; die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, schloss einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes und zum Verkauf angebotenes Neufahrzeug der Marke Mercedes-Benz. Nachdem die Leasinggesellschaft das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 99.900 € von der Beklagten erworben hatte, wurde es im März 2014 an die Klägerin übergeben.</p>
<p align="justify">Im Zeitraum Oktober 2014 und Februar 2015 brachte die Klägerin das Fahrzeug wegen verschiedener Mängel (unter anderem: Kurzschluss am Steuergerät der Sitzeinstellung, Aussetzen der Gangschaltung, mehrere Fehler an der Elektronik) insgesamt siebenmal in eine Niederlassung der Beklagten. Die gerügten Mängel wurden jeweils von der Beklagten beseitigt.</p>
<p align="justify">Die Klägerin ist der Auffassung, dass sämtliche aufgetretenen Mängel auf eine auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhende Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs zurückzuführen seien und erklärte unter Berufung hierauf mit ihrer Klageschrift gegenüber der Beklagten die Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Höhe von 20 Prozent. In der Folgezeit suchte sie erneut eine Niederlassung der Beklagten zur Behebung weiterer Mängel (Defekt des Pulsationsdämpfers der Hydraulikpumpe; grundloses Aufleuchten der ABC-Lampe) auf. Der erstgenannte Mangel wurde behoben, bezüglich der zweiten Beanstandung vermochte die Beklagte einen Mangel nicht zu erkennen. Kurze Zeit später stellte die Klägerin ihr Klagebegehren dahingehend um, dass sie wegen der von ihr geltend gemachten herstellungsbedingten Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs nicht mehr die Rückzahlung des sich aus der Minderung des Kaufpreises ergebenden Betrages, sondern vielmehr den sogenannten großen Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung, § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB) verlangte, der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens sowie die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen gerichtet ist.</p>
<p align="justify">In den Vorinstanzen hat die Klage ganz überwiegend Erfolg gehabt. Dabei sind sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin wegen der von ihr bemängelten Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs trotz der insoweit zuvor bereits erklärten Minderung des Kaufpreises noch wirksam zu einem Anspruch auf sogenannten großen Schadensersatz und damit zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages habe übergehen können. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es einem Käufer verwehrt ist, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung so genannten &#8222;großen Schadensersatz&#8220; und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen. Damit waren die Urteile der Vorinstanzen (in denen es überdies an hinreichenden Feststellungen betreffend den von der Klägerin geltend gemachten Sachmangel fehlt) bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Klage abzuweisen.</p>
<p align="justify">Nach § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Damit soll dem möglichen Käuferinteresse Rechnung getragen werden, die mangelhafte Sache zu behalten und (statt den Kaufvertrag rückabzuwickeln) durch Herabsetzung des Kaufpreises um den angemessenen Betrag das Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Da es sich bei der Minderung nach § 441 BGB um ein Gestaltungsrecht handelt, mit welchem der Käufer durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Änderung des Vertragsverhältnis unmittelbar herbeizuführen vermag, ist dieser ab Eintritt der besagten Gestaltungswirkung (Herabsetzung des Kaufpreises) an die von ihm erklärte Minderung gebunden. Vorliegend vermochte die Klägerin mithin die bereits mit Zustellung ihrer Klageschrift gegenüber der Beklagten wirksam erklärte Minderung einseitig weder zurückzunehmen noch zu widerrufen, um stattdessen unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages zu verlangen.</p>
<p align="justify">Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts war die Klägerin aber ebenfalls daran gehindert, besagten großen Schadensersatz zusätzlich zu der von ihr nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den (gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten) Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Zwar gestattet es das Gesetz einem Käufer grundsätzlich, bei Mängeln der Kaufsache neben der Minderung des Kaufpreises zusätzlich den Ersatz ihm entstandener Schäden geltend zu machen (siehe die Verbindung &#8222;und&#8220; zwischen § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB). Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Käufer zusätzlich zu dem mangelbedingten Minderwert der Sache Schäden erlitten hat (etwa entgangenen Gewinn). Damit wird dem Käufer jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, nach einer bindend gewordenen Minderung des Kaufpreises wegen desselben Mangels anstelle dieses Gestaltungsrechts oder neben diesem einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung (sogenannten großen Schadensersatz) nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB zu verlangen.</p>
<p align="justify">Denn mit der wirksamen Ausübung der Minderung hat ein Käufer zugleich das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag &#8222;verbraucht&#8220;. Das Sachmangelgewährleistungsrecht verlangt dem Käufer einer mangelhaften Sache im Rahmen von § 437 BGB die grundlegende Entscheidung ab, ob er den Kaufvertrag (unter Liquidation entstandener Vermögenseinbußen) weitergelten lassen oder ob er sich von diesem lösen will. Dafür stehen ihm jeweils zwei Wege zur Verfügung. Will er die Kaufsache behalten, kann er entweder durch eine Gestaltungserklärung den Kaufpreis unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2, § 441 BGB mindern oder im Wege der Geltendmachung eines Schadensanspruches statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB die Liquidation des Minderwerts erreichen (sogenannter kleiner Schadensersatz). Will er sich hingegen vom Kaufvertrag lösen, kann er entweder nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB den Rücktritt vom Vertrag erklären oder aber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB fordern, der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens gerichtet ist und die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen (§ 281 Abs. 5 BGB) zur Folge hat (großer Schadensersatz).</p>
<p align="justify">Ein Käufer, der wirksam von dem Gestaltungsrecht der Minderung Gebrauch macht, bringt wegen des diesem Gewährleistungsrecht vom Gesetzgeber beigemessenen Inhalts seinen Willen zum Ausdruck, die Kaufsache trotz des ihr anhaftenden Mangels zu behalten und an dem Kaufvertrag mit dem durch die Herabsetzung des Kaufpreises wiederhergestellten Äquivalenzverhältnis festzuhalten. Diese Erklärung ist integraler Bestandteil der Gestaltungswirkung der Minderung und mithin ab dem Wirksamwerden dieses Gestaltungsrechts für den Käufer bindend. In dieser Weise hat vorliegend auch die Klägerin mit ihrer in der Klageschrift ausgesprochenen Minderungserklärung verbindlich zum Ausdruck gebracht, den Kaufvertrag nicht rückgängig machen, sondern das (ihrer Auffassung nach) mit dem Mangel herstellungsbedingter Fehleranfälligkeit behaftete Fahrzeug zu einem reduzierten Kaufpreis behalten zu wollen. Mit dieser Entscheidung für die Fortsetzung des Kaufvertrags ist es jedoch unvereinbar, dass sie nach erfolgter Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 281 Abs. 5 BGB) begehrt.</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln </b></p>
<p align="justify">Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und</p>
<p align="justify">3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz […] verlangen.</p>
<p align="justify"><b>§ 441 BGB Minderung </b></p>
<p align="justify">(1) 1 Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. […]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(4) 1Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. […]</p>
<p align="justify"><b>§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung </b></p>
<p align="justify">(1) 1 Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eines angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. […] 3Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten […] berechtigt.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Stuttgart – Urteil vom 20. Mai 2016 – 23 O 166/15</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Stuttgart &#8211; Urteil vom 26. Januar 2017 – 19 U 90/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Mai 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung von Beihilfe</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rueckabwicklung-von-durch-bestechung-und-arglistige-taeuschung-veranlasster-zahlung-von-beihilfe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Mar 2017 19:05:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[arglistige Täuschung]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfeangelegenheiten]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfebescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Bestechung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückabwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlung von Beihilfe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 18/2017 Hat ein beihilfeberechtigter Beamter seine Ehefrau ermächtigt, ihn in Beihilfeangelegenheiten&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 18/2017</p>
<p>Hat ein beihilfeberechtigter Beamter seine Ehefrau ermächtigt, ihn in Beihilfeangelegenheiten zu vertreten und hat diese ohne Kenntnis des Beamten, aber unter seinem Namen Beschäftigte der Beihilfestelle durch Bestechung oder arglistige Täuschung veranlasst, unrichtige Beihilfebescheide zu seinen Gunsten zu erlassen, können diese zurückgenommen werden. Auch können die aufgrund dieser Bescheide antragsgemäß auf das Konto der Ehefrau überwiesenen Beihilfeleistungen von dem Beamten grundsätzlich zurückgefordert werden, obwohl er von diesen Zahlungen keine Kenntnis hatte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der beihilfeberechtigte Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Beamter im Dienst des beklagten Landes Berlin. Seine Ehefrau wurde u.a. wegen Bestechung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. In dem Urteil wird u.a. festgestellt, dass sie über Jahre hinweg in zahlreichen Fällen mit dem Namenszug des Klägers unterzeichnete Beihilfeanträge unter Beifügung von gefälschten Zahnarztrechnungen eingereicht hatte. Diese Anträge wurden von einer Tante des Klägers, die als Sachbearbeiterin in der Beihilfestelle tätig war, entweder bewilligt oder in den Geschäftsgang gegeben. Die jeweils auf das in den Anträgen angegebene Konto der Ehefrau ausgezahlten Beihilfeleistungen i.H.v. insgesamt etwa 600 000 € hatten die beiden Frauen unter sich aufgeteilt. Ein gegen den Kläger wegen dieser Vorgänge eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Das Landesverwaltungsamt Berlin nahm die betreffenden Beihilfebescheide insoweit zurück, als sie auf gefälschten Rechnungen beruhten. Mit gesondertem Bescheid forderte es die danach zu Unrecht gewährte Beihilfe von dem Kläger zurück. Während Klage und Berufung gegen die Rücknahme der Beihilfebescheide erfolglos geblieben sind, hat der Kläger mit seiner Klage gegen die Rückforderung der Beihilfeleistungen vor dem Verwaltungsgericht überwiegend Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht hat lediglich auf einen Rückforderungsanspruch von knapp 200 000 € erkannt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen die Rücknahme der Beihilfebescheide eingelegte Revision des Klägers zurückgewiesen, das den verbleibenden Rückforderungsbetrag betreffende Urteil des Oberverwaltungsgerichts hingegen aufgehoben. Die Rücknahme der Beihilfebescheide ist rechtmäßig. Der Kläger kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in deren Bestand berufen. Vertrauensschutz scheidet kraft Gesetzes u.a. aus, wenn der Verwaltungsakt durch Bestechung oder arglistige Täuschung erwirkt wurde. Das ist hinsichtlich der betroffenen Bescheide der Fall. Diese wurden nach den zweifelsfreien Feststellungen in dem gegen die Ehefrau ergangenen Strafurteil überwiegend durch Bestechung einer Bediensteten des Beklagten und im Übrigen &#8211; wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat &#8211; durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Der Kläger muss sich die von seiner Ehefrau vorgenommenen Bestechungs- und Täuschungshandlungen in Anwendung eines Rechtsgedankens des Zivilrechts zurechnen lassen, weil er seine Ehefrau beauftragt hatte, ihn in Beihilfeangelegenheiten zu vertreten.</p>
<p>Der Rückforderungsbescheid ist hingegen rechtswidrig. Das beruht nicht schon darauf, dass der Kläger von den auf das Konto seiner Ehefrau überwiesenen Beihilfeleistungen keine Kenntnis hatte. Die Ehefrau hatte in den Beihilfeanträgen angegeben, die Leistungen seien ihrem Konto gutzuschreiben. Da sie von dem Kläger umfassend mit seiner Vertretung in Beihilfeangelegenheiten beauftragt war, ist ihm auch diese Erklärung in Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze mit der Folge zuzurechnen, dass er als derjenige anzusehen ist, der die Leistungen erhalten hat. Der Bescheid hält aber einer rechtlichen Prüfung deshalb nicht stand, weil die Rückforderung von Gesetzes wegen im Ermessen steht und das Landesverwaltungsamt wesentliche Gesichtspunkte, die gegen eine Rückforderung &#8211; wenn auch nicht zwingend &#8211; sprechen könnten, nicht gewürdigt hat. Insbesondere hat es nicht in seine Erwägungen eingestellt, dass der Kläger weder von den Bestechungs- und Täuschungshandlungen noch von den Zahlungen Kenntnis hatte.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220317U5C4.16.0">BVerwG 5 C 4.16</a> &#8211; Urteil vom 22. März 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 7 B 4.15 &#8211; Urteil vom 26. November 2015<br />
VG Berlin 28 K 93.11 &#8211; Urteil vom 26. Juni 2012</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220317U5C5.16.0">BVerwG 5 C 5.16</a> &#8211; Urteil vom 22. März 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 7 B 5.15 &#8211; Urteil vom 26. November 2015<br />
VG Berlin 28 K 106.11 &#8211; Urteil vom 26. Juni 2012</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von Entschädigungszahlungen nicht steuerbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/fondsbeteiligung-an-schrottimmobilien-rueckabwicklung-im-umfang-von-entschaedigungszahlungen-nicht-steuerbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Dec 2016 21:40:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigungszahlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Fondsbeteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienfonds]]></category>
		<category><![CDATA[Rückabwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Schrottimmobilien]]></category>
		<category><![CDATA[steuerbare Entschädigungsleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veräußerungsgewinn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 75/2016 Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit &#8222;Schrottimmobilien&#8220; können in&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/fondsbeteiligung-an-schrottimmobilien-rueckabwicklung-im-umfang-von-entschaedigungszahlungen-nicht-steuerbar/">Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von Entschädigungszahlungen nicht steuerbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 75/2016</p>
<p>Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit &#8222;Schrottimmobilien&#8220; können in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei gleichlautenden Urteilen vom 6. September 2016 IX R 44/14, 45/14 und 27/15 entschieden hat. Die Entscheidungen sind für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben.</p>
<p>In den entschiedenen Fällen hatten sich die Kläger an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. In der Folge sah sich die Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben worden waren, zahlreichen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadensersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. Im Jahr 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Klägern an, die Beteiligungen wieder zurück zu nehmen. Voraussetzung war, dass die Kläger im Gegenzug ihre Schadensersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Kläger machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als &#8222;Kaufpreis&#8220; bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus. Mit ihnen kam es zum Streit darüber, ob die Zahlungen als Schadensersatz dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen waren. Darüber hinaus war auch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Finanzverwaltung streitig. Die in den jeweiligen Klageverfahren angerufenen Finanzgerichte sahen die Zahlungen als steuerbar an und bestätigten auch die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.</p>
<p>Der BFH hat in allen Fällen die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen. Zwar handele es bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die an die Kläger gezahlten Beträge seien aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit müsse das Entgelt aufgeteilt werden. Denn die Bank habe die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation aufgrund der zahlreichen Schadensersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen. Zudem hat der BFH in den Entscheidungen die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung für die Ermittlung der Einkünfte bei der Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds verworfen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer unzumutbar (&#8222;Vorführeffekt&#8220;)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/abwarten-bei-sporadisch-auftretendem-sicherheitsrelevantem-mangel-fuer-kaeufer-unzumutbar-vorfuehreffekt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Oct 2016 20:00:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Käufer]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rückabwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückabwicklung des Kaufvertrags]]></category>
		<category><![CDATA[sicherheitsrelevanter Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Vorführeffekt]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2195</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 190/2016 Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/abwarten-bei-sporadisch-auftretendem-sicherheitsrelevantem-mangel-fuer-kaeufer-unzumutbar-vorfuehreffekt/">Abwarten bei sporadisch auftretendem sicherheitsrelevantem Mangel für Käufer unzumutbar (&#8222;Vorführeffekt&#8220;)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 190/2016</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob es einem Käufer nach § 440 Satz 1 BGB* zumutbar ist, dass der Verkäufer die geschuldete Nachbesserung bei einem nur sporadisch auftretenden, aber für die Verkehrssicherheit relevanten Mangel eine aufwendige Untersuchung zunächst unterlässt und den Käufer darauf verweist, das Fahrzeug bei erneutem Auftreten der Mangelsymptome wieder vorzuführen.</p>
<p align="justify"><b>Der Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger kaufte von der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen gebrauchten Volvo V 50 zum Preis von 12.300 €. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Kläger (u.a.), das Kupplungspedal sei nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen.</p>
<p align="justify">Bei einer daraufhin von der Beklagten durchgeführten Untersuchungsfahrt trat der vom Kläger gerügte Mangel am Kupplungspedal allerdings auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. Während der Kläger geltend macht, er habe gleichwohl, allerdings vergeblich, auf einer umgehenden Mangelbehebung bestanden, will die Beklagte ihm lediglich mitgeteilt haben, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und somit für ein Tätigwerden bestehe und der Kläger das Fahrzeug bei erneutem Hängenbleiben des Kupplungspedals wieder bei ihr vorstellen solle. Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er vom Kaufvertrag zurück.</p>
<p align="justify">Die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und den Ersatz weiterer Schäden gerichtete Klage ist in zweiter Instanz erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnte, weil es ihm trotz des nur sporadischen Auftreten des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht im Sinne von § 440 Satz 1 BGB* zumutbar war, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.</p>
<p align="justify">Der Kläger hat den Anforderungen an ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er der Beklagten neben der Einräumung einer Untersuchungsmöglichkeit die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet hatte.</p>
<p align="justify">Bei dem durch Sachverständigengutachten bestätigten und bereits bei Gefahrübergang vorhandenen sporadischen Hängenbleiben des Kupplungspedals handelte es sich nicht um einen bloßen &#8222;Komfortmangel&#8220; , sondern um einen sicherheitsrelevanten Mangel. Denn eine solche Fehlfunktion kann, selbst wenn sie nur das Kupplungspedal selbst betrifft, unter anderem wegen des beim Fahrer hervorgerufenen Aufmerksamkeitsverlusts die Unfallgefahr signifikant erhöhen. Mit ihrer Erklärung anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht (erneut) auftrete und der Kläger damit nochmals vorstellig werde, ist die Beklagte dem Nacherfüllungsverlangen nicht gerecht geworden.</p>
<p align="justify">Denn eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs war ohne Abklärung des Mangels weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand fortbestand und es dem Kläger &#8211; der das Fahrzeug insofern auch tatsächlich noch im Juli 2013 stilllegte &#8211; nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.</p>
<p align="justify">Ein Rücktritt war im vorliegenden Fall auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB***) ausgeschlossen, auch wenn dieser letzten Endes (nachdem der Kläger den Rücktritt bereits erklärt hatte) mit geringen Kosten (433,49 €) beseitigt werden konnte. Denn solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar ist, kann die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die vorliegend aufgrund der Gefahren für Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen war.</p>
<p align="justify"><b>*§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz </b></p>
<p align="justify">1[…] bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung […] verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. […]</p>
<p align="justify"><b>**§ 439 BGB Nacherfüllung </b></p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>***§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung </b></p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">(5) […] 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Kiel &#8211; Urteil vom 18. Mai 2015 &#8211; 12 O 259/13</p>
<p align="justify">Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht &#8211; Urteil vom 2. Oktober 2015 &#8211; 17 U 43/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 26. Oktober 2016</p>
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		<title>Rückabwicklung einer Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle wegen Verletzung von Unionsrecht?</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rueckabwicklung-einer-sportfoerderung-fuer-den-betrieb-einer-kletterhalle-wegen-verletzung-von-unionsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Oct 2016 19:44:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[binnenmarktrelevante Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Kletterhalle]]></category>
		<category><![CDATA[Rückabwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Sportförderung]]></category>
		<category><![CDATA[Subvention]]></category>
		<category><![CDATA[Unionsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung von Unionsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftliche Beihilfen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 90/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich heute mit der Frage&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 90/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Amateursportverein eine Sportförderung für den Betrieb einer Sporthalle wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Verbot der unangemeldeten Durchführung wirtschaftlicher Beihilfen zurückzahlen muss. Es hat entschieden, dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet sind, die Frage, ob die Sportförderung alle Voraussetzungen einer anmeldepflichtigen wirtschaftlichen Beihilfe i.S.d. Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)* erfüllt, grundsätzlich eigenständig zu überprüfen. Diese Verpflichtung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Europäische Kommission zuvor den Sachverhalt vorläufig geprüft und das Vorliegen einer Beihilfe angenommen hat.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen einer Betreiberin einer gewerblichen Kletterhalle (Klägerin) und dem Land Berlin (Beklagter) zu Grunde. Das Land stellte dem beigeladenen Deutschen Alpenverein Sektion Berlin e.V. im Rahmen einer Sportförderung ein Areal für den Bau einer Kletterhalle zur Verfügung und vereinbarte im Rahmen eines auf 30 Jahre angelegten Mietvertrages dafür nur einen erheblich vergünstigten Mietzins von 1 132,92 € im ersten Jahr. Die Klägerin sah darin eine wettbewerbsverzerrende und nach Art. 107 Abs. 1 AEUV europarechtlich unzulässige Beihilfe und erhob dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.</p>
<p>Gleichzeitig befassten die Klägerin und andere Kletterhallenbetreiber die Europäische Kommission mit dem Vorgang und mit weiteren vergleichbaren Subventionen anderer Bundesländer. Die Kommission billigte aufgrund vorläufiger Prüfung mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 sämtliche staatliche Unterstützungsleistungen zu Gunsten von Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins in Deutschland. Diese seien zwar Beihilfen, aber mit dem Binnenmarkt vereinbar. Der Beschluss wurde auf die Beschwerde der Klägerin vom Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 9. Juni 2016 bestätigt, ohne dass das Vorliegen einer Beihilfe näher geprüft wurde.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Der im Oktober 2011 geschlossene Mietvertrag sei bis zur Entscheidung der Kommission im Dezember 2012 hinsichtlich der Mietzinsregelung nichtig gewesen. Für den darauf folgenden Zeitraum könne sich die Klägerin auf eine ggf. weiterbestehende Nichtigkeit nicht mehr berufen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Berufungsverfahren dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Die Kommission habe den Deutschen Alpenverein und seine regionalen Sektionen als eine Unternehmensgruppe angesehen und alle dieser Gruppe von verschiedenen Ländern zugewendeten Zuschüsse in den Blick genommen. Sie sei daher vom Vorliegen einer binnenmarktrelevanten Beihilfe ausgegangen, auch wenn sie sie gebilligt habe. Diese Einschätzung sei rechtlich bindend und führe zu dem Ergebnis, dass der Mietvertrag vor der Zustimmung der Kommission wegen Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV** unwirksam gewesen sei.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des beigeladenen Alpenvereins die Sache zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung und tatrichterlichen Überprüfung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass es an die Feststellung der Europäischen Kommission zum Beihilfecharakter der Maßnahme rechtlich gebunden sei. Eine solche Rechtsbindung ergibt sich weder aus der Vermutung der Rechtmäßigkeit europäischer Hoheitsakte noch aus der im Beihilferecht anerkannten Loyalitätspflicht der nationalen Gerichte gegenüber den Organen der Europäischen Union. Die aus dem Verfassungsgebot effektiven Rechtsschutzes fließende Pflicht zur umfassenden Überprüfung des Streitfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist jedenfalls dann nicht eingeschränkt, wenn die Kommission ihre Entscheidung &#8211; wie hier &#8211; auf Grund nur vorläufiger Prüfung und ohne Anhörung des beigeladenen Subventionsempfängers abgeschlossen hat. Aus der Loyalitätspflicht kann allerdings, wenn die Verwaltungsgerichte von der Entscheidung der Kommission aus Rechtsgründen abweichen wollen, eine Pflicht zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof folgen. Da das Oberverwaltungsgericht seinen Prüfungsumfang zu Unrecht auf das Vorliegen von „Zweifeln“ reduziert hat, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=261016U10C3.15.0">BVerwG 10 C 3.15</a> &#8211; Urteil vom 26. Oktober 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 24.14 &#8211; Urteil vom 18. Februar 2015<br />
VG Berlin 26 K 6.13 &#8211; Urteil vom 19. März 2013</p>
<p>*<strong class="hervor"> Art. 107 AEUV </strong></p>
<p>(1) Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstatten beeinträchtigen.</p>
<p>**<strong class="hervor"> Art. 108 AEUV </strong></p>
<p>(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.</p>
<p><strong class="hervor"> Art. 4 Beihilfeverfahrensordnung (VO EG Nr. 659/1999 – Stand 2007) </strong></p>
<p>(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend Entscheidung, keine Einwände zu erheben genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.</p>
</div>
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		<title>Rückabwicklung der Pensionskürzung nach Versorgungsausgleich auch dann ausgeschlossen, wenn der geschiedene Ehegatte unbekannt verstorben ist</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rueckabwicklung-der-pensionskuerzung-nach-versorgungsausgleich-auch-dann-ausgeschlossen-wenn-der-geschiedene-ehegatte-unbekannt-verstorben-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Nov 2015 21:06:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Kürzung der Versorgungsbezüge]]></category>
		<category><![CDATA[Pension]]></category>
		<category><![CDATA[Pensionskürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückabwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsausgleichsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 96/2015 Verstirbt der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder Soldaten, ohne eine&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rueckabwicklung-der-pensionskuerzung-nach-versorgungsausgleich-auch-dann-ausgeschlossen-wenn-der-geschiedene-ehegatte-unbekannt-verstorben-ist/">Rückabwicklung der Pensionskürzung nach Versorgungsausgleich auch dann ausgeschlossen, wenn der geschiedene Ehegatte unbekannt verstorben ist</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 96/2015</p>
<p>Verstirbt der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder Soldaten, ohne eine eigene Rente bezogen zu haben, so kann die Kürzung der Versorgungsbezüge bei dem Beamten oder Soldaten erst ab der Stellung eines Antrags aufgehoben werden. Eine Rückabwicklung der schon in der Vergangenheit erfolgten Kürzungen bleibt auch dann ausgeschlossen, wenn der Beamte oder Soldat keine Kenntnis von dem Tod des geschiedenen Ehegatten hatte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator756css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator756css3hyphenate">Bei den Klägern handelt es sich um einen Beamten und einen Soldaten, die sich seit 1993 bzw. 1994 im Ruhestand befinden. Von Beginn ihres Ruhestandes an wurden ihre Pensionsbezüge gekürzt, weil bei der vorangegangenen Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs anteilige Ansprüche auf ihre Ehegatten übertragen worden waren. Die Ehegatten verstarben im Jahr 2004 bzw. im August 2009. Die Kläger hatten hiervon zunächst keine Kenntnis; in einem Fall war der Kontakt seit vielen Jahren vollständig abgebrochen, in dem anderen Fall war der geschiedene Ehegatte nach Australien ausgewandert und dort verstorben. Der Dienstherr hob die Kürzung der Versorgungsbezüge erst ab der Stellung entsprechender Anträge im Jahr 2010 auf. Die Kläger erstreben dagegen die weitergehende Aufhebung der Kürzung rückwirkend ab dem Beginn ihres Ruhestandes. Ihre Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg.</p>
<p class=" Hyphenator756css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das am 1. September 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz auf die beiden Streitfälle Anwendung findet, weil die Kläger ihre Anträge erst nach diesem Datum gestellt haben. Nach den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes ist &#8211; anders als nach dem bis dahin geltenden Versorgungsausgleichshärtefallgesetz &#8211; eine rückwirkende Aufhebung der Kürzung ausgeschlossen. Dies ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, und zwar auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte vor seinem Tode keine Rentenleistungen bezogen hat. Der Grund hierfür liegt in dem Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Mai 2014 &#8211; 1 BvL 9/12,1 BvL 1145/13 &#8211; BVerfGE 136, 152).</p>
<p class=" Hyphenator756css3hyphenate">Eine von den Klägern geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber nicht Geschiedenen sowie gegenüber Geschiedenen, die vor dem 1. September 2009 von dem Tod des früheren Ehegatten erfahren haben, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso verneint wie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Die sich aus der gesetzlichen Regelung mittelbar ergebende Obliegenheit, das weitere Lebensschicksal des geschiedenen Ehegatten zu verfolgen, ist auch verhältnismäßig. Aufgrund der eingegangenen Ehe steht der Beamte oder Soldat in größerer Nähe zu den maßgeblichen Umständen als der Dienstherr. Außerdem steht ihm regelmäßig ein Auskunftsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zu.</p>
<p class=" Hyphenator756css3hyphenate"><a class=" Hyphenator756css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=191115U2C20.14.0">BVerwG 2 C 20.14</a> &#8211; Urteil vom 19. November 2015</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim 4 S 221/13 &#8211; Urteil vom 03. Dezember 2013<br />
VG Karlsruhe 5 K 1858/10 &#8211; Urteil vom 19. Oktober 2011</p>
<p><a class=" Hyphenator756css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=191115U2C48.13.0">BVerwG 2 C 48.13</a> &#8211; Urteil vom 19. November 2015</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Berlin 28 K 80.11 &#8211; Urteil vom 24. September 2013</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rueckabwicklung-der-pensionskuerzung-nach-versorgungsausgleich-auch-dann-ausgeschlossen-wenn-der-geschiedene-ehegatte-unbekannt-verstorben-ist/">Rückabwicklung der Pensionskürzung nach Versorgungsausgleich auch dann ausgeschlossen, wenn der geschiedene Ehegatte unbekannt verstorben ist</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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