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	<title>Rückforderung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Mar 2020 16:49:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Fachausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Kriegsdienstverweigerung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderung]]></category>
		<category><![CDATA[vorzeitige Entlassung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 14/2020 Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 14/2020</p>
<p>Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den früheren Soldaten für ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. Bei der Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, für die Ausbildungskosten von ca. 200 000 € anfallen, ist dieser geldwerte Vorteil mit 74 000 € revisionsrechtlich nicht anfechtbar bewertet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die beiden Kläger absolvierten ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an einer Universität der Bundeswehr und eine weitere Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, die zum großen Teil bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) stattfand. Für Letztere zahlte die Bundeswehr an die DFS rund 200 000 € pro Person. Nach Abschluss ihrer Ausbildungen wurden die beiden Kläger auf ihren Antrag als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und schieden vorzeitig aus der Bundeswehr aus. Unmittelbar anschließend nahmen sie eine Tätigkeit als Fluglotsen bei der DFS auf.</p>
<p>Die Bundeswehr forderte von beiden Klägern die teilweise Erstattung der für ihre Ausbildungen entstandenen Kosten i.H.v. jeweils rund 130 000 € unter Gewährung von Ratenzahlung. Die dagegen gerichteten Klagen sind vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Die Erstattungsbeträge seien auf der Grundlage des Soldatengesetzes (SG) fehlerfrei festgesetzt worden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beiden Kläger zurückgewiesen. Es hat entschieden, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Bundeswehr festgesetzten unmittelbaren und mittelbaren Ausbildungskosten von Studium und Fachausbildung zu Recht nicht beanstandet hat. Die mittelbaren Ausbildungskosten (insbesondere für Wohnung, Verpflegung und Krankenversicherung) sind auf der Grundlage tragfähiger Bemessungsgrundsätze festgesetzt worden. Der Anspruch des früheren Soldaten erstreckt sich dabei nur auf eine realitäts- und sonst sachgerechte Kostenermittlung und nicht auf eine für den jeweiligen Soldaten günstigste Berechnungsmethode. Hinsichtlich der unmittelbaren Ausbildungskosten für die Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier hat sich die Bundeswehr an dem arbeitsvertraglichen Rückzahlungsbetrag von 74 000 € für fehlgeschlagene zivilvertragliche Ausbildungen bei der DFS infolge vorzeitiger Vertragsauflösung durch den ausgebildeten Fluglosten als Bewertungshilfe orientieren dürfen.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Die einschlägigen Vorschriften des Soldatengesetzes (SG) in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 1995 lauten:</p>
<p>§ 49 Abs. 4 SG 1995 (Auszug)</p>
<p>(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. … Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.</p>
<p>§ 46 Abs. 3 SG 1995</p>
<p>(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.</p>
<p>BVerwG 2 C 37.18 &#8211; Urteil vom 12. März 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 6 B 17.299 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2017 &#8211;</p>
<p>VG München, M 21 K 14.1066 &#8211; Urteil vom 27. Juli 2016 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 38.18 &#8211; Urteil vom 12. März 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 6 B 17.300 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2017 &#8211;</p>
<p>VG Regensburg, RN 1 K 14.890 &#8211; Urteil vom 16. September 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/riesterrente-rueckforderung-von-altersvorsorgezulagen-vom-zulageempfaenger/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Aug 2019 20:35:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Abgabenordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorgezulage]]></category>
		<category><![CDATA[Riesterrente]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zulageempfänger]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 55/2019 Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riesterrente vom Anbieter abgewickelt&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/riesterrente-rueckforderung-von-altersvorsorgezulagen-vom-zulageempfaenger/">Riesterrente: Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 55/2019</p>
<p>Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riesterrente vom Anbieter abgewickelt worden, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern. Nach dem zu § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2019 – X R 35/17 kommt es auf ein Verschulden des Zulageempfängers nicht an.</p>
<p>Im Streitfall hatte die Klägerin bei einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. Aufgrund der Angabe des Anbieters, die Klägerin sei unmittelbar zulageberechtigt, zahlte die ZfA jährlich Zulagebeträge, die der Anbieter dem Konto der Klägerin gutschrieb. Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrages stellte die ZfA im Rahmen einer Überprüfung die fehlende Zulageberechtigung der Klägerin für drei Beitragsjahre fest und forderte die insoweit gewährten Altersvorsorgezulagen von ihr zurück. Den Einwand der Klägerin, sie treffe kein Verschulden, da die unzutreffenden Zulageanträge von ihrem Anbieter herrührten und die ZfA die Auszahlungen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe, ließ das FG nicht gelten. Es war vielmehr der Ansicht, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Klägerin auf Rückzahlung lägen vor.</p>
<p>Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. § 37 Abs. 2 AO über die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Leistungen sei auch bei Altersvorsorgezulagen anzuwenden, da speziellere Regelungen – jedenfalls nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Rechtslage – nicht eingriffen. Insbesondere komme eine Rückforderung über den Anbieter (vgl. § 90 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) nicht in Betracht, da das Konto der Klägerin beim Anbieter infolge der Beendigung des Altersvorsorgevertrages nicht mehr existiert habe und damit auch nicht mehr belastet werden konnte. Ob die Klägerin oder – wie sie behaupte – ihr Anbieter die fehlerhafte Mitteilung über die Zulageberechtigung zu vertreten habe, sei für § 37 Abs. 2 AO unerheblich, da die Vorschrift kein Verschulden voraussetze. Der Umstand, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst nachträglich eine Prüfung der Zulageberechtigung der Klägerin vorgenommen habe, führe auch nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Denn dieser Geschehensablauf entspreche in typischer Weise der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Die Klägerin sei daher in ihrem Vertrauen auf das Behaltendürfen der unberechtigt erhaltenen Zulagen nicht schutzwürdig.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Rückforderung angeblicher Beihilfen für Ryanair am Flughafen Lübeck</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-rueckforderung-angeblicher-beihilfen-fuer-ryanair-am-flughafen-luebeck/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Feb 2017 18:30:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Air Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Fluggesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzung des Flughafens]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Ryanair]]></category>
		<category><![CDATA[Vergünstigungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 18/2017 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass nationale Gerichte&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 18/2017</p>
<p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass nationale Gerichte zwar die vorläufige Beurteilung in einem Eröffnungsbeschluss der Europäischen Kommission berücksichtigen müssen, eine bestimmte Maßnahme stelle eine Beihilfe dar. Eine absolute und unbedingte Verpflichtung, dieser vorläufigen Beurteilung zu folgen, besteht aber nicht.</p>
<p align="justify">Die Klägerin, die Fluggesellschaft Air Berlin, macht geltend, die beklagte Hansestadt Lübeck habe Ryanair günstige Bedingungen für die Nutzung des Flughafens Lübeck-Blankensee gewährt, die sie für unionsrechtswidrige Beihilfen hält. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Rückforderung verlangt die Klägerin von der Beklagten Auskunft über die Ryanair gewährten Vergünstigungen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben. Nach Verkündung dieses Urteils hat die Kommission im Juli 2007 ein förmliches Prüfverfahren zu möglichen staatlichen Beihilfen zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH und Ryanair eröffnet (ABl. EU 2007 Nr. C 295, S. 29 – nachfolgend &#8222;Eröffnungsbeschluss&#8220;). Danach stellen die Ryanair gewährten Konditionen nach vorläufiger Einschätzung der Kommission staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV* dar.</p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hat die Auskunftsklage abgewiesen, weil keine rechtliche Grundlage für Ansprüche der Klägerin bestehe. Der Bundesgerichtshof hat dieses erste Berufungsurteil mit der Begründung aufgehoben, ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV könne einen Schadensersatzanspruch der Klägerin begründen. Er hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2011 vom 10. Februar 2011).</p>
<p align="justify">Der daraufhin vom Oberlandesgericht um eine Vorabentscheidung ersuchte Gerichtshof der Europäischen Union hat ausgeführt, nach einem Eröffnungsbeschluss der Kommission sei ein mit einem Antrag auf Unterlassung der Durchführung einer Maßnahme und auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen befasstes nationales Gericht verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem möglichen Verstoß gegen das Durchführungsverbot zu ziehen; zu diesem Zweck könne es beschließen, die Rückforderung bereits gezahlter Beträge anzuordnen.</p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hat daraufhin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat sich an die vorläufige Einschätzung der Kommission gebunden gesehen, die Ryanair gewährten Konditionen für die Nutzung des Flughafens Lübeck-Blankensee stellten unzulässige staatliche Beihilfen dar.</p>
<p align="justify">Auf die Revision von Ryanair hat der Bundesgerichtshof auch das zweite Berufungsurteil aufgehoben. Die Revision hatte bereits aus prozessualen Gründen Erfolg, weil das Landgericht im Hinblick auf einen weiterhin in erster Instanz anhängigen Unterlassungsantrag der Klägerin ein unzulässiges Teilurteil verkündet und das Oberlandesgericht diesen Mangel nicht behoben hatte. Der Bundesgerichtshof hatte die Sache deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen.</p>
<p align="justify">Nach der Revisionsverhandlung hat die Europäische Kommission laut einer Pressemitteilung am 7. Februar 2017 entschieden, dass die im Jahr 2000 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und Ryanair abgeschlossene Vereinbarung über Flughafengebühren und Marketing keine Beihilfe ist. Die Bedeutung der Entscheidung der Europäischen Kommission, zu der bislang nur die Presseerklärung vorliegt, für den vorliegenden Rechtsstreit lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen. Sollte sich erweisen, dass keine der von der Klägerin beanstandeten Maßnahmen eine Beihilfe darstellt, läge kein Verstoß gegen das Unionsrecht vor.</p>
<p align="justify">Für das neue Verfahren hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die nationalen Gerichte zwar grundsätzlich nicht von der vorläufigen Beurteilung der Kommission im Eröffnungsbeschluss abweichen dürfen, eine bestimmte Maßnahme stelle eine Beihilfe dar. Eine absolute und unbedingte Verpflichtung des nationalen Gerichts, dieser vorläufigen Beurteilung ohne Weiteres zu folgen, besteht aber nicht. Hat das nationale Gericht Zweifel, kann es eine Anfrage an die Kommission richten oder den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersuchen. Insbesondere können vor dem nationalen Gericht vorgetragene Umstände, die nicht erkennbar im Eröffnungsbeschluss berücksichtigt wurden, Anlass geben, die Kommission um eine Stellungnahme zu bitten, ob sie eine gegenüber dem Eröffnungsbeschluss abweichende beihilferechtliche Beurteilung erlauben. Hält die Kommission weiter an ihrer Auffassung fest, erscheinen dem Gericht die dafür angeführten Gründe jedoch nicht überzeugend, so hat es den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.</p>
<p align="justify">Hat das Gericht danach bis zu einer endgültigen Entscheidung durch die Kommission vorläufig von der Beihilfequalität der beanstandeten Maßnahmen auszugehen, folgt daraus allein noch nicht, dass der Auskunfts- und Rückforderungsanspruch besteht. Vielmehr hat das Gericht darüber unter Beachtung des Gebots, dem Eröffnungsbeschluss der Kommission praktische Wirksamkeit zu verschaffen, aber auch unter Wahrung der Interessen der beteiligten Parteien und gegebenenfalls unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Insbesondere ist das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. Unverhältnismäßig kann die Rückforderung aufgrund einer vorläufigen Einschätzung der Kommission etwa sein, wenn die Beihilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären ist, und die Rückforderung die Existenz des davon betroffenen Unternehmens ernsthaft bedroht. Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Kommission das Hauptprüfverfahren im Juli 2007 eröffnet und jedenfalls bis zur mündlichen Revisionsverhandlung nicht abgeschlossen hat. Sie hat sich auf Frage des Oberlandesgerichts noch im März 2012 nicht in der Lage gesehen, Angaben zur voraussichtlichen weiteren Dauer des Hauptprüfverfahrens zu machen. Zwischenzeitlich betreibt die Beklagte keinen Flughafen mehr und Ryanair hat den Flugverkehr zum Flughafen Lübeck eingestellt. Eine noch bestehende wettbewerbsverzerrende Wirkung durch in den Jahren 2000 bis 2004 an die Streithelferin für Flugverbindungen zum Flughafen Lübeck gezahlte Beihilfen erscheint danach fraglich.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Kiel &#8211; Teilurteil vom 28. Juli 2006 &#8211; 14 O Kart 176/04, juris</p>
<p align="justify">OLG Schleswig &#8211; Urteil vom 20. Mai 2008 &#8211; 6 U 54/06, EWS 2008, 470</p>
<p align="justify">BGH &#8211; Urteil vom 10. Februar 2011 &#8211; I ZR 213/08, juris</p>
<p align="justify">EuGH &#8211; Beschluss vom 4. April 2014 &#8211; C-27/13, juris</p>
<p align="justify">OLG Schleswig &#8211; Urteil vom 8. April 2015 &#8211; 6 U 54/06, SchlHA 2015, 183</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Februar 2017</p>
<p align="justify">*Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV lautet:</p>
<p align="justify">(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. …</p>
<p align="justify">(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verjaehrung-bei-der-rueckforderung-ueberzahlter-beamtenrechtlicher-versorgungsbezuege/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Nov 2016 20:25:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhestandsbeamter]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsbezüge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 94/2016 Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten,&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verjaehrung-bei-der-rueckforderung-ueberzahlter-beamtenrechtlicher-versorgungsbezuege/">Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 94/2016</p>
<p>Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss der Dienstherr vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger ist ein Ruhestandsbeamter, der vor seiner Verbeamtung Tarifangestellter war. Mit Eintritt in den Altersruhestand im Jahre 2006 beantragte er, obgleich von der gesetzlichen Rentenversicherung und vom Dienstherrn zu &#8211; bei der Beamtenversorgung zu berücksichtigenden &#8211; Rentenansprüchen befragt, nicht die ihm zustehende Rente. Auf die erst im Jahre 2010 ergangene Nachfrage des Dienstherrn bei der Rentenversicherung teilte diese mit, der Kläger habe seit 2006 eine Rentenanwartschaft. Daraufhin forderte der Dienstherr überzahlte Versorgungsbezüge für die Jahre 2006 bis 2010 zurück. Die dagegen vom Kläger gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass bei einem Anspruch auf Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge wegen nachträglicher Anwendung von Ruhensvorschriften die Verjährungsfrist erst mit der Bekanntgabe eines Ruhensbescheids gegenüber dem Versorgungsempfänger in Lauf gesetzt wird. Diese Frist sei hier nicht abgelaufen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Rückforderungsbescheid und die Urteile der Vorinstanzen teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich gemäß § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungs-gesetz nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die regelmäßige Verjährungsfrist für solche Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten beträgt drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Im Fall des Klägers ruht sein Versorgungsanspruch in Höhe des ihm zustehenden, aber von ihm nicht beantragten Rentenzahlbetrags monatlich fortlaufend ab dem Zeitpunkt der ersten Überzahlung (Februar 2006), ohne dass es auf einen Ruhensbescheid ankommt. Da der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten beruflichen Biographie des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge um dessen rentenrechtlich relevante Zeiten &#8211; hier: deutlich mehr als fünf Jahre &#8211; wusste, hätte er vor dieser Festsetzung eine Rentenauskunft beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger einholen müssen. Indem er dies zunächst (2006) unterlassen und erst 2010 nachgeholt hat, hat er grob fahrlässig gehandelt. Das hat zur Folge, dass der Rückforderungsanspruch für das Jahr 2006 verjährt ist. Die für die Jahre 2007 bis 2010 geltend gemachte Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ist hingegen nicht zu beanstanden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=151116U2C9.15.0">BVerwG 2 C 9.15</a> &#8211; Urteil vom 15. November 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 7 B 16.14 &#8211; Urteil vom 27. Februar 2015<br />
VG Berlin 5 K 300.11 &#8211; Urteil vom 27. September 2012</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verjaehrung-bei-der-rueckforderung-ueberzahlter-beamtenrechtlicher-versorgungsbezuege/">Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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