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	<title>Ruhestand &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Karenzzeit für Rechtsanwaltstätigkeit pensionierter Richter vor ihrem früheren Gericht zulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/karenzzeit-fuer-rechtsanwaltstaetigkeit-pensionierter-richter-vor-ihrem-frueheren-gericht-zulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 May 2017 20:29:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beeinträchtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Karenzzeit]]></category>
		<category><![CDATA[pensionierter Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwaltstätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhestand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2017 Das Auftreten eines in den Ruhestand versetzten Richters als Rechtsanwalt&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 32/2017</p>
<p>Das Auftreten eines in den Ruhestand versetzten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er zuvor tätig war, begründet die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange und rechtfertigt es, ihm diese Tätigkeit für eine Übergangszeit zu untersagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leip­zig entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Kläger wurde nach langjähriger Tätigkeit in der Zivilkammer eines Landgerichts mit Ablauf des Jahres 2014 in den Ruhestand versetzt. Er ist anschließend als Rechtsanwalt zugelassen worden und hat Prozessvertretungen auch vor diesem Landgericht übernommen. Der Präsident des Oberlandesgerichts untersagte ihm daraufhin, bis einschließlich 31. Dezember 2019 vor diesem Landgericht als Rechtsanwalt aufzutreten.</p>
<p>Das hiergegen vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht hat die Verfügung für den Zeitraum ab 1. April 2018 aufgehoben. Ein entsprechendes Tätigkeitsverbot müsse nach den maßgeblichen Bestimmungen des Landesrechts und im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit spätestens drei Jahre nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Sprungrevision des Klägers zum Bundesverwaltungsgericht blieb überwiegend erfolglos. Die angegriffene Untersagungsverfügung findet in § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, auf den die Regelungen des Landesrichtergeset­zes verweisen, eine hinreichende Grundlage. Danach ist die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung von Ruhestandsbeamten zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Auftreten eines erst vor kurzem pensionierten Richters als Rechtsanwalt vor seinem früheren Dienstgericht ist geeignet, den Anschein zu erwecken, dass durch die bestehenden persönlichen Kontakte zu den früheren Kollegen die von dem pensionierten Richter vertretenen Rechtssachen in ungebührlicher Weise gefördert werden könnten.</p>
<p>Dies gilt indes nur, soweit der pensionierte Richter erkennbar in Erscheinung tritt. Untersagt werden kann demnach das Auftreten in einer mündlichen Verhandlung, telefonische Kontaktaufnahmen zum Gericht sowie die Unterzeichnung von an das Gericht adressierten Schriftsätzen. Kein Verbot darf dagegen hinsichtlich einer bloßen Hintergrundberatung durch „of counsel“-Tätigkeiten er­gehen. Den insoweit überschießenden Teil der Untersagungsverfügung hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=040517U2C45.16.0">BVerwG 2 C 45.16</a> &#8211; Urteil vom 04. Mai 2017</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Münster 4 K 1789/15 &#8211; Urteil vom 30. August 2016</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Geringere Ruhestandsbezüge wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/geringere-ruhestandsbezuege-wegen-besonderer-persoenlicher-naehe-zum-system-der-ddr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Feb 2017 20:55:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[DDR]]></category>
		<category><![CDATA[Parteihochschule]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhestand]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhestandsbezüge]]></category>
		<category><![CDATA[SED]]></category>
		<category><![CDATA[Tätigkeit in der DDR]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsbezüge]]></category>
		<category><![CDATA[Zentralkomitee der SED]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 5/2017 Bezieht ein Ruhestandsbeamter des Bundes auch eine Rente für eine&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/geringere-ruhestandsbezuege-wegen-besonderer-persoenlicher-naehe-zum-system-der-ddr/">Geringere Ruhestandsbezüge wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 5/2017</p>
<p>Bezieht ein Ruhestandsbeamter des Bundes auch eine Rente für eine Tätigkeit in der DDR, die ihm aufgrund eines Studienabschlusses an der SED-Parteihochschule „Karl Marx“ übertragen wurde, so muss er sich diese Rente auf seine Versorgungsbezüge anrechnen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der 1945 geborene Kläger war seit 1973 in der Zentralen Staatliche Preiskontrolle für Investitionen (ZSPI) des Amtes für Preise, einem Organ des Ministerrats der DDR, tätig. Nach einigen Jahren als persönlicher Mitarbeiter beim Staatssekretär des Amtes für Preise und einem dreijährigen Studium der Gesellschaftswissenschaften an der SED-Parteihochschule „Karl Marx“ beim Zentralkomitee der SED, das er mit dem Diplom abschloss, wurde er 1982 zum Stellvertreter des Leiters der ZSPI ernannt. 1990 wechselte er zum Rechnungshof der DDR und wurde nach der Wiedervereinigung vom Bundesrechnungshof zunächst als Angestellter und schließlich 1994 als Beamter übernommen. Zuletzt bekleidete er das Amt eines Leitenden Regierungsdirektors.</p>
<p>Der Kläger erhält für seine Tätigkeit in der DDR eine gesetzliche Rente von rd. 800 €. Diesen Betrag brachte die Beklagte bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge in Abzug. Nach der Berechnung der Versorgungsbehörde lag der Höchstwert für die addierten Renten- und Versorgungsbezüge im Fall des Klägers bei 2 250 €. Der gegen diesen Abzug gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben.</p>
<p>Kläger und Beklagte haben hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Beklagten stattgegeben und die Klage insgesamt abgewiesen. Gemäß § 12a Beamtenversorgungsgesetz und § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz sind Zeiten für eine Tätigkeit nicht ruhegehaltfähig, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der DDR übertragen war. Dies wird u.a. bei einem Absolventen der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung der DDR widerlegbar vermutet. Bei der Parteihochschule „Karl Marx“, die unmittelbar dem Zentralkomitee der SED unterstand, handelt es sich um eine solche Einrichtung. Sie stellte die höchste Bildungseinrichtung der SED dar und diente der „Kaderauslese“. Es sollten „zuverlässige, disziplinierte und marxistisch geschulte Funktionäre“ aufgebaut werden. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Allein sein Vorbringen, er sei aufgrund seiner fachlichen Qualifikation ausgewählt worden, genügt nicht.</p>
<p>Nach dem Gesetz werden auch Zeiten vor dem Besuch der Parteihochschule von dem Ausschluss erfasst. Da die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bereits mit dem vollendeten siebzehnten Lebensjahr beginnt, reicht auch der Ausschluss so weit zurück.</p>
<p>Diese Regelung ist auch verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit, namentlich zur hier in Rede stehenden Vorschrift des § 30 BBesG, eine besonders weite Typisierungsbefugnis eingeräumt. In diesem Rahmen durfte er auch typisierend annehmen, dass sich die für die Übertragung einer Tätigkeit mit besonderer Systemnähe erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung bereits in Zeiten vor dieser Übertragung herausgebildet hat. Auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation ist die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden, weil jedem Ruhestandsbeamten nach dem Gesetz zumindest die Mindestversorgung verbleibt. Im konkreten Fall liegen die Gesamtbezüge des Klägers sogar etwas höher.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=020217U2C25.15.0">BVerwG 2 C 25.15</a> &#8211; Urteil vom 02. Februar 2017</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Berlin 28 K 253.11 &#8211; Urteil vom 30. September 2015</p>
<p><strong class="hervor"> Beamtenversorgungsgesetz </strong></p>
<p>§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten</p>
<p>Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.</p>
<p><strong class="hervor"> Bundesbesoldungsgesetz </strong></p>
<p>§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten</p>
<p>(1) § 28 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.</p>
<p>(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat</p>
<p>1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder</p>
<p>2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder</p>
<p>3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder</p>
<p>4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.</p>
</div>
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		<title>Keine Anrechnung einer höherwertigen Beschäftigung bei der Beamtenpension</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-anrechnung-einer-hoeherwertigen-beschaeftigung-bei-der-beamtenpension/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Mar 2016 19:59:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenpension]]></category>
		<category><![CDATA[Pension]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhestand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 19/2016 Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass sich die Höhe&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-anrechnung-einer-hoeherwertigen-beschaeftigung-bei-der-beamtenpension/">Keine Anrechnung einer höherwertigen Beschäftigung bei der Beamtenpension</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 19/2016</p>
<p>Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass sich die Höhe der Beamtenpension nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt richtet, wenn der Beamte dieses Amt beim Eintritt in den Ruhestand schon zwei Jahre innehatte. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass bei der Frist von zwei Jahren Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator784css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator784css3hyphenate">Die Kläger sind Ruhestandsbeamte des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz. Sie wurden zuletzt ein halbes bzw. eineinhalb Jahre vor ihrem Eintritt in den Ruhestand befördert. Ihre Versorgungsbezüge wurden entsprechend der landesrechtlichen Regelungen auf der Grundlage des vorletzten Amtes festgesetzt, weil sie nicht volle zwei Jahre aus dem letzten Amt besoldet worden waren. Eine in den Neunzigerjahren noch übliche Anrechnungsregelung für Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben kennt das jeweilige Landesrecht wie auch das geltende Bundesrecht nicht.</p>
<p class=" Hyphenator784css3hyphenate">Die Kläger streben ihre Versorgung aus dem letzten Amt an. Zur Begründung machen sie u. a. geltend, dass sie schon viele Jahre vor ihrer letzten Beförderung die Aufgaben des Beförderungsamtes tatsächlich wahrgenommen haben. Die zweijährige Wartefrist ohne eine Anrechnungsregelung verstoße gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.</p>
<p class=" Hyphenator784css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Zwar ist der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als Teil der amtsangemessenen Alimentation und des Leistungsgrundsatzes verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann dieser Grundsatz jedoch dahingehend modifiziert werden, dass eine Wartefrist von längstens zwei Jahren zum Tragen kommt. Dies gilt nach der nunmehr getroffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der Frage, ob eine Anrechnungsmöglichkeit für die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben besteht. Die Anrechnungsmöglichkeit folgt gerade nicht aus dem Grundsatz einer dem Amt angemessenen Alimentation und ist von daher verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Etwaige Missstände bei der jahrelangen Trennung von Amt und Funktion müssen nicht durch eine Versorgungsanhebung kompensiert werden. Das gibt die Verfassung nicht vor.</p>
<p class=" Hyphenator784css3hyphenate"><a class=" Hyphenator784css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=170316U2C2.15.0">BVerwG 2 C 2.15</a> &#8211; Urteil vom 17. März 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 2 A 10965/13.OVG &#8211; Urteil vom 09. Dezember 2014<br />
VG Neustadt/Weinstraße 1 K 463/12.NW &#8211; Urteil vom 26. September 2012</p>
<p><a class=" Hyphenator784css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=170316U2C8.15.0">BVerwG 2 C 8.15</a> &#8211; Urteil vom 17. März 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Saarlouis 1 A 417/13 &#8211; Urteil vom 25. Februar 2015<br />
VG Saarlouis 2 K 1758/11 &#8211; Urteil vom 13. August 2013</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-anrechnung-einer-hoeherwertigen-beschaeftigung-bei-der-beamtenpension/">Keine Anrechnung einer höherwertigen Beschäftigung bei der Beamtenpension</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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