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	<title>Rundfunkstaatsvertrag &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend außerpublizistischen Unternehmenszwecken</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Mar 2019 20:42:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[außerpublizistische Unternehmenszwecken]]></category>
		<category><![CDATA[Landespressegesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[presserechtlicher Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkstaatsvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 21/2019 Ein Unternehmen, das u.a. ein Printmedium herausgibt und &#8211; teilweise&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 21/2019</p>
<p>Ein Unternehmen, das u.a. ein Printmedium herausgibt und &#8211; teilweise journalistisch-redaktionell gestaltete &#8211; Internetportale betreibt, kann sich nicht auf Auskunftsansprüche nach dem Landespressegesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag berufen, wenn sein Unternehmensgegenstand von außerpublizistischen Zwecken geprägt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit dem Unternehmenszweck „Informationslogistik für die Bauwirtschaft“, betreibt eine Reihe von Internetportalen. Zentrale Elemente dieser Internetportale sind Datenbanken, in denen sie Informationen und Softwaredienstleistungen zu öffentlichen Ausschreibungen und Beschaffungsmärkten für die Bau- und Gebäudewirtschaft vorhält. Zudem findet sich auf den Portalen die Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“. Darüber hinaus gibt die Klägerin ein vierteljährlich erscheinendes Druckerzeugnis heraus, dessen elektronische Fassung auf einigen ihrer Internetportale verlinkt ist. Sie begehrt, gestützt auf das Landespressegesetz und den Rundfunkstaatsvertrag, vom Beklagten jeweils nach Abschluss des Vergabeverfahrens Auskünfte zum Auftragnehmer, der Auftragssumme, der Zahl der Bieter und dem Datum der Auftragsvergabe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die Klägerin sei keine Vertreterin der Presse im Sinne des Landespressegesetzes. Ihr Unternehmen werde nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse, sondern von außerpublizistischen Zwecken geprägt; ihre journalistisch-redaktionelle Tätigkeit sei nur „schmückendes Beiwerk“ für die kommerzielle Vermarktung von Informationen aus dem Vergabewesen. Auf den Rundfunkstaatsvertrag könne die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen. Sie biete zwar Telemedien an; auch insoweit fehle es aber an der erforderlichen journalistisch-redaktionellen Prägung.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Pressefreiheit verbietet es nicht, Wirtschaftsunternehmen Auskunftsansprüche nach dem Landespresserecht und dem Rundfunkstaatsvertrag zu versagen, wenn sie vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgen.</p>
<p>Urteil vom 21. März 2019 &#8211; BVerwG 7 C 26.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 1 S 1530/16 &#8211; Urteil vom 09. Mai 2017 &#8211;</p>
<p>VG Stuttgart, 1 K 3376/13 &#8211; Urteil vom 23. Juni 2016 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schleichwerbung bei Sport 1 zu Recht beanstandet</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schleichwerbung-bei-sport-1-zu-recht-beanstandet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jun 2016 18:19:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkstaatsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Schleichwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Schleichwerbungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Sport 1]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 56/2016 Ein Rundfunkveranstalter verstößt gegen das Schleichwerbungsverbot des Rundfunkstaatsvertrags, wenn in&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 56/2016</p>
<p>Ein Rundfunkveranstalter verstößt gegen das Schleichwerbungsverbot des Rundfunkstaatsvertrags, wenn in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht als solche gekennzeichnete Werbung enthalten ist und hierfür keine Rechtfertigung durch den Zweck der Sendung besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Klägerin verbreitet das Fernsehprogramm Sport 1. Sie strahlte eine Sendung aus, in der professionelle Pokerspieler Tipps und Tricks preisgaben. Es handelte sich um einen ursprünglich für den amerikanischen Markt hergestellten, von der Klägerin in Lizenz erworbenen und mit einer deutschen Tonspur versehenen Titel. In der Sendung war das Logo eines Anbieters von Poker im Internet in nahezu jeder Einstellung zu sehen, zum Beispiel auf einem großen Bildschirm zwischen zwei das Spielgeschehen kommentierenden Personen, auf animierten und tatsächlichen Spielchips, in erklärenden Animationen, auf Spielkartenrückseiten und auf Tafeln der Studiodekoration. Die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien beanstandete die Sendung wegen Verstoßes gegen das Schleichwerbungsverbot. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage gegen den Beanstandungsbescheid abgewiesen, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Durch die in die Sendung integrierten Darstellungen des Logos wurde in objektiv werbegeeigneter Weise auf die Dienstleistungen des Pokeranbieters hingewiesen. Die Klägerin hat die Sendung auch absichtlich zu Werbezwecken ausgestrahlt. Auf die Werbeabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal der Schleichwerbung kann bei einem Rundfunkveranstalter dann geschlossen werden, wenn die werbegeeigneten Darstellungen in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt sind. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung festgestellt werden. Diese Abwägung hat das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Konzept des Rundfunkveranstalters in den Blick zu nehmen und an dem vom Gesetzgeber mit dem Schleichwerbungsverbot bezweckten Schutz der Zuschauer vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen. Nach diesem Maßstab bestand kein redaktionell gerechtfertigtes Bedürfnis dafür, in die von der Klägerin ausgestrahlte Inszenierung mit Tipps zur Vervollkommnung des Pokerspiels werbende Aussagen in der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Intensität aufzunehmen. Wegen ihrer nicht gekennzeichneten Integration in die Sendung waren diese werbenden Aussagen  zur Irreführung der Zuschauer über den Zweck der Sendung geeignet.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220616U6C9.15.0">BVerwG 6 C 9.15</a> &#8211; Urteil vom 22. Juni 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 7 B 14.1605 &#8211; Urteil vom 09. März 2015<br />
VG München M 17 K 11.6090 &#8211; Urteil vom 13. Juni 2013</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 zu Recht beanstandet</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unzureichende-trennung-von-werbung-und-programm-bei-sat-1-zu-recht-beanstandet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Oct 2015 21:23:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkstaatsvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2015 Ein Fernsehveranstalter verstößt gegen das Gebot des Rundfunkstaatsvertrags, Werbung eindeutig&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unzureichende-trennung-von-werbung-und-programm-bei-sat-1-zu-recht-beanstandet/">Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 zu Recht beanstandet</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2015</p>
<p class=" Hyphenator222css3hyphenate">Ein Fernsehveranstalter verstößt gegen das Gebot des Rundfunkstaatsvertrags, Werbung eindeutig von anderen Sendungsteilen abzusetzen, wenn vor Beginn der Werbung in einen noch laufenden Programmhinweis zwar der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet wird, der weiter laufende Programmhinweis jedoch den Bildschirm optisch dominiert. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p class=" Hyphenator983css3hyphenate">Die Klägerin veranstaltet das Fernsehprogramm Sat.1. Während der Unterbrechung der Serie „Anna und die Liebe“ wurde ein Programmhinweis auf die Übertragung eines Boxkampfes ausgestrahlt. Zu sehen war zunächst für etwa zwei Sekunden ein den gesamten Bildschirm ausfüllender brennender Boxring und in der rechten Bildschirmhälfte der Boxer Felix Sturm. Während dieser sich auf die Kamera zubewegte, erschienen in der Mitte des Bildes in einem schwarzen Kreis die Buchstaben „FR“ und links daneben der Hinweis „HEUTE 22.15 STURM VS. MURRAY“. Nach diesen zwei Sekunden verwandelte sich der schwarze Kreis mit den Buchstaben „FR“ zu einem drehenden farbigen Ball, dem so genannten Sat.1-Ball. Gleichzeitig wurde der Schriftzug „WERBUNG“ eingeblendet. Diese Einblendung dauerte wiederum ca. zwei Sekunden. Im Anschluss daran begann der erste Werbespot. In vergleichbarer Weise wurde am selben Tag während der Unterbrechung der Serie „K 11“ in eine Programmankündigung für die Show „The Voice of Germany“ vor dem nachfolgenden Werbeblock der Schriftzug „WERBUNG“ eingeblendet. Durch den angefochtenen Bescheid beanstandete die beklagte Landesmedienanstalt in diesen beiden Fällen einen Verstoß gegen das rundfunkrechtliche Gebot einer Trennung von Werbung und Programm. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p class=" Hyphenator983css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Nach der hier einschlägigen Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrags muss Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Andere Sendungsteile im Sinne dieser Bestimmung sind auch Hinweise auf eigene spätere Sendungen. Um die hier ausgestrahlten Programmhinweise von der nachfolgenden Werbung abzusetzen, hat die Klägerin als optisches Mittel die Einblendung des Schriftzugs „WERBUNG“ in den Programmhinweis verwandt. Zwar verlangt der Rundfunkstaatsvertrag nicht, dass das optische Mittel zur Trennung von Programm und Werbung nach dem letzten Bild des Programms und vor dem ersten Bild der Werbung eingesetzt wird. Jedoch war diese Einblendung angesichts der hier von der Klägerin gewählten Gestaltung nicht geeignet, die nachfolgende Werbung, wie vom Rundfunkstaatsvertrag verlangt, eindeutig von dem Programmhinweis abzusetzen. Die sehr kurze Einblendung des Schriftzugs „WERBUNG“ reichte wegen der optischen Dominanz des weiterlaufenden Programmhinweises nicht aus, dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer hinreichend deutlich zu machen, dass unmittelbar danach Werbung beginnt.</p>
<p class=" Hyphenator983css3hyphenate"><a class=" Hyphenator983css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=141015U6C17.14.0">BVerwG 6 C 17.14</a> &#8211; Urteil vom 14. Oktober 2015</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Koblenz 2 A 10894/13 &#8211; Urteil vom 29. April 2014<br />
VG Neustadt/Weinstraße 5 K 429/12.NW &#8211; Urteil vom 04. Juni 2013</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/unzureichende-trennung-von-werbung-und-programm-bei-sat-1-zu-recht-beanstandet/">Unzureichende Trennung von Werbung und Programm bei Sat.1 zu Recht beanstandet</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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