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	<title>Sachsen-Anhalt &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Zuordnung der Fernwasserleitung Elbaue-Ostharz an sächsische und sachsen-anhaltinische Gemeinden weitgehend bestätigt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Dec 2018 21:11:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Elbaue-Ostharz]]></category>
		<category><![CDATA[Fernwasserleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Sachsen-Anhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Treuhand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 88/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Zuordnung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zuordnung-der-fernwasserleitung-elbaue-ostharz-an-saechsische-und-sachsen-anhaltinische-gemeinden-weitgehend-bestaetigt/">Zuordnung der Fernwasserleitung Elbaue-Ostharz an sächsische und sachsen-anhaltinische Gemeinden weitgehend bestätigt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 88/2018  <br></p>



<p>Das 
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die 
Zuordnung der Geschäftsanteile an der Fernwasser Elbaue-Ostharz GmbH an 
sächsische und sachsen-anhaltinische Gemeinden weitgehend rechtmäßig 
ist.<br></p>



<p>Die 
Fernwasser Elbaue-Ostharz GmbH (GmbH) ist 1990 aus dem VEB 
Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz entstanden. Sie betreibt eine 
Fernwasserleitung, mit der zahlreiche sächsische und 
sachsen-anhaltinische Gemeinden mit Frischwasser versorgt werden. 1993 
beantragten die Städte Leipzig und Halle für sich und weitere von der 
GmbH versorgte Gemeinden die Zuordnung von Anteilen an der GmbH. 1994 
veräußerte die Treuhandanstalt 51 % der Anteile der GmbH an die Klägerin
 zu 3 und 49 % an die Länder Sachsen und Sachsen-Anhalt, die diese 
treuhänderisch für die von der GmbH mit Frischwasser versorgten 
Gemeinden halten sollten. 1995 lehnte die Beklagte die Zuordnungsanträge
 ab. Auf die Klage der Stadt Halle hin hob das Bundesverwaltungsgericht 
2005 den diese betreffenden Teil der Ablehnungsbescheide auf. In der 
Folgezeit nahm die Beklagte die Ablehnungsbescheide im Übrigen zurück 
und legte 2010 anhand der 1990 bezogenen Frischwassermengen den Umfang 
der Zuordnungsansprüche der von der GmbH versorgten Gemeinden fest. Mit 
Bescheid vom 25.&nbsp;Januar&nbsp;2016 ordnete die Beklagte schließlich die 
Anteile an der GmbH den Gemeinden zu, die ihrer Ansicht nach fristgemäße
 Anträge auf Zuordnung gestellt hatten. Im Übrigen ordnete sie die 
Anteile an der GmbH den Städten Leipzig und Halle zu.<br></p>



<p>Das 
Verwaltungsgericht hat den Zuordnungsbescheid aufgehoben, soweit er die 
von der Treuhandanstalt an die Klägerin zu 3 veräußerten Anteile 
betrifft. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des 
Verwaltungsgerichts geändert und die Klage weitgehend abgewiesen. 
Rechtsgrundlage für die Zuordnung der Anteile der Fernwasser 
Elbaue-Ostharz GmbH durch Bescheid ist §&nbsp;4&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Satz&nbsp;1 des 
Kommunalvermögensgesetzes i.V.m. §&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;4 des 
Vermögenszuordnungsgesetzes. Dem steht nicht entgegen, dass die Anteile 
an der GmbH 1994 veräußert wurden. Denn die Veräußerungsverträge 
enthalten einen wirksamen Zuordnungsvorbehalt, der die aus dem 
Kommunalvermögensgesetz folgende Befugnis der Beklagten erhält, die 
Anteile an der GmbH an die Gemeinden durch Hoheitsakt zuzuordnen. Soweit
 das Verwaltungsgericht wirksame und fristgemäße Anträge der von der 
GmbH versorgten Gemeinden auf Zuordnung festgestellt hat, ist das Urteil
 daher zu ändern und die Klage abzuweisen. Im Ergebnis richtig ist das 
Urteil, soweit es die Zuordnung geringer Anteile antragsloser Gemeinden 
beanstandet. Für die Zuordnung dieser Anteile an die Städte Leipzig und 
Halle gibt es keine Rechtsgrundlage.<br></p>



<p><strong>Urteil vom 12. Dezember 2018 &#8211; BVerwG 10 C 10.17 &#8211;</strong></p>



<p>Vorinstanz:</p>



<p>VG Berlin, 29 K 67.16 &#8211; Urteil vom 26. Januar 2017 &#8211; </p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung im Wesentlichen erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kommunalverfassungsbeschwerde-gegen-die-verlagerung-der-verpflichtung-zur-erfuellung-des-anspruchs-auf-kinderbetreuung-im-wesentlichen-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Nov 2017 20:17:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuung]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderförderungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunalverfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Sachsen-Anhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2017 Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, dass&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kommunalverfassungsbeschwerde-gegen-die-verlagerung-der-verpflichtung-zur-erfuellung-des-anspruchs-auf-kinderbetreuung-im-wesentlichen-erfolglos/">Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung im Wesentlichen erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 100/2017</p>
<p>Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, dass der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber im Jahre 2013 Landkreise und kreisfreie Städte statt der zuvor zuständigen Gemeinden zu Verpflichteten des Anspruchs auf Kinderbetreuung bestimmt hat. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit heute verkündetem Urteil entschieden. Ein mit der Änderung möglicherweise verbundener Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ist jedenfalls gerechtfertigt, weil die gesetzliche Neuregelung von sachlichen Erwägungen getragen und die mit ihr einhergehende Beschneidung des gemeindlichen Aufgabenbestandes gering ist. Bei verfassungskonformer Auslegung der angegriffenen Regelung verbleiben den Gemeinden umfangreiche Zuständigkeiten im Bereich der Kinderbetreuung.</p>
<p>Soweit das Schutzniveau der kommunalen Selbstveraltungsgarantie nach dem Landesverfassungsrecht hinter den Gewährleistungen des Grundgesetzes zurückbleibt, gilt die Subsidiarität der kommunalen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht für das Land Sachsen-Anhalt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im Jahre 2013 hat der Gesetzgeber das Kinderbetreuungsrecht in Sachsen-Anhalt neu geordnet. Die Neuregelung im Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) betraf im Wesentlichen die Verlagerung der seit 2003 die Gemeinden treffenden Leistungsverpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen in der Tageseinrichtung auf Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Einführung von Qualitätsstandards und die Finanzierung der Kinderbetreuung. Anlass für die Änderung war ein befürchteter Interessenkonflikt bei den Gemeinden, der sich daraus ergeben sollte, dass die Gemeinden sowohl Verpflichtete des Betreuungsanspruchs waren als auch selbst Betreuungsplätze anboten, so dass sich Gemeinden und freie Träger als Wettbewerber gegenüber standen.</p>
<p>Die Beschwerdeführerinnen sind acht kreisangehörige Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt, die nach alter Rechtslage Verpflichtete des Anspruchs auf Kinderbetreuung waren. Sie sehen in der gesetzlichen Neuregelung einen verfassungswidrigen Entzug der Aufgaben und machen insoweit eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geltend. 2014 hatten sie zusammen mit über 50 anderen Gemeinden eine Kommunalverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht Sachsen-Anhalt erhoben, mit der sie mehrere Vorschriften des Änderungsgesetzes zum Kinderförderungsgesetz und anderer Gesetze angegriffen und eine Verletzung der durch die Landesverfassung gewährleisteten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gerügt hatten. Die Verfassungsbeschwerde hatte hinsichtlich einer die Aufgabenfinanzierung betreffenden Bestimmung Erfolg; im Übrigen wurde sie zurückgewiesen, da es bereits an einem Eingriff in ein durch die Landesverfassung gewährleistetes Recht der Gemeinden fehle.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die gegen die Neuregelung vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Kommunalverfassungsbeschwerde ist zulässig und bleibt in der Sache nur auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ohne Erfolg.</p>
<ol>
<li>Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entgegen.</li>
</ol>
<p>Die in Art. 28 Abs. 2 GG verankerte Garantie kommunaler Selbstverwaltung enthält alle staatliche Gewalt bindende Vorgaben. Zu diesen gehört unter anderem ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden, das auch und gerade gegenüber den Landkreisen Anwendung findet.</p>
<p>Das Landesrecht darf keine Regelungen enthalten, die mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind. Soweit das Landesverfassungsrecht keinen vergleichbaren Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltung enthält, weil die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinter dem Gewährleistungsniveau des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt, greift das Subsidiaritätserfordernis der Kommunalverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht.</p>
<ol start="2">
<li>Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG konstituiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach der Gesetzgeber den Gemeinden örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen darf. Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration scheidet als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus. Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung rechtfertigen eine Hochzonung erst, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde.</li>
</ol>
<p>Die Übertragung der Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung auf die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe genügt unter Anlegung dieses Maßstabs nur dann den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 GG, wenn das Recht der Gemeinden unberührt bleibt, sich aufgrund ihrer Allzuständigkeit der örtlichen Aufgabe der Kinderbetreuung und insbesondere der damit zusammenhängenden Planungs- und Koordinierungsaufgaben für ihr Gemeindegebiet anzunehmen.</p>
<ol>
<li>a) Die von den Gemeinden bis zur Neuregelung im Jahr 2013 wahrgenommenen Aufgaben betreffen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und fallen somit in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG. Im Jahr 2003 hatte der Gesetzgeber einen Teilbereich der von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe wahrzunehmenden Aufgaben in zulässiger Weise auf die Gemeinden übertragen. Es sprechen gute Gründe dafür, dass die nunmehr vorgenommene Auswechslung des Leistungsverpflichteten und die damit verbundene Übertragung der mit der Erfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben eine Hochzonung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft und damit einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie darstellt. Den Gemeinden wurde nicht nur die Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung entzogen, sondern auch die damit zusammenhängende Finanzverantwortung für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen oder aus Bedarfsgründen zusätzlich erforderlichen Kindertagesstätten.</li>
<li>b) Der Eingriff wäre aber jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt und &#8211; bei verfassungskonformer Auslegung &#8211; auch verhältnismäßig.</li>
<li>aa) Die gesetzliche Regelung wird durch hinreichende sachliche Gründe getragen. Die Übertragung der Leistungsverpflichtung soll der Stärkung der staatlichen Jugendämter, einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung sowie der Zusammenführung der haftungsbewehrten Gewährleistungspflicht zur Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes mit der landesrechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung und damit legitimen Zwecken dienen.</li>
<li>bb) Bei verfassungskonformer Auslegung genügt die angegriffene Regelung auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie lässt den Gemeinden das Recht zur Mikroplanung und bezieht sie darüber hinaus auch in Zukunft in die Bedarfsplanung ein.</li>
</ol>
<p>(1) Die Allzuständigkeit erlaubt den kreisangehörigen Gemeinden auch im Bereich der Jugendhilfe einzelne Aufgaben freiwillig zu übernehmen, solange diese nicht zum ausschließlichen gesetzlichen Aufgabenfeld der staatlichen Jugendämter gehören. Ausgehend davon sind die kreisangehörigen Gemeinden nach der KiFöG-Reform des Jahres 2013 weiterhin für eine Reihe von Aufgaben im Rahmen der Kinderbetreuung zuständig. So können sie mit entsprechender Betriebserlaubnis Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft errichten, finanzieren und betreiben. Den Gemeinden steht ferner das Recht zu, für ihr Gemeindegebiet den Betreuungsbedarf zu planen und zu koordinieren, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Ihnen steht es deshalb insbesondere offen, lokale Kinderbetreuungsleitplanungen zu erstellen und fortzuschreiben, hierzu die demographische Entwicklung im Gemeindegebiet zu analysieren, das Platzangebot konzeptionell zu planen und mit den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen freien Trägern von Kindertageseinrichtungen zusammenzuarbeiten. Ebenso steht den Gemeinden ein Recht zur Kooperation mit Nachbargemeinden zu, um einen möglicherweise bestehenden gemeindeübergreifenden Betreuungsbedarf festzustellen und freiwillig abzudecken. Innerhalb ihres Gemeindegebiets ist es den Kommunen zudem möglich, die örtlich ansässigen freien Träger zu unterstützen. Im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage sind die Gemeinden hierzu allerdings nicht mehr objektiv-rechtlich verpflichtet. Den Gemeinden steht es ferner frei, für ihr Gebiet statistische Erhebungen durchzuführen, soweit diese für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen und die konzeptionelle Planung des Betreuungsangebots erforderlich sind.</p>
<p>(2) Soweit Aufgabenbereiche auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe übertragen wurden, bleiben die Interessen der Gemeinden zudem weitgehend gewahrt. Dies betrifft insbesondere die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen, die zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe und den Trägern von Tageseinrichtungen geschlossen werden. Für deren Zustandekommen ist ein Einvernehmen der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften erforderlich. Damit ist gesetzlich gesichert, dass ohne Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden keine neuen Tageseinrichtungen im Gemeindegebiet betrieben werden können. Dies sichert die aus der Allzuständigkeit fließende Befugnis der Kommunen, in ihrem Gemeindegebiet eigene Kindertagesstätten zu errichten, zu betreiben und zu finanzieren. Ferner ist im Hinblick auf die überörtliche Kinderbetreuungsplanung, die keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ist, sondern deren „Mikroplanung“ lediglich beeinflusst, eine Beteiligung der Gemeinden über das Benehmenserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KiFöG LSA 2013 gesichert. Dieses ermöglicht den Gemeinden, ihren Standpunkt darzulegen, Einwände im Hinblick auf die von ihnen vertretenen Interessen zu erheben und so auf das Ergebnis der Entscheidung Einfluss zu nehmen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Planfeststellung der Ortsumgehung Naumburg fehlerhaft</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/planfeststellung-der-ortsumgehung-naumburg-fehlerhaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Feb 2016 22:49:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Naumburg]]></category>
		<category><![CDATA[Ortsumgehung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachsen-Anhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Umgehungsstraße]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1368</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 9/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/planfeststellung-der-ortsumgehung-naumburg-fehlerhaft/">Planfeststellung der Ortsumgehung Naumburg fehlerhaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 9/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt für den Bau der Ortsumgehung Naumburg für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator968css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator968css3hyphenate">Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um einen ca. 5 km langen Abschnitt der Umgehungsstraße Bad Kösen-Naumburg-Wethau im Zuge des Neubaus der Bundesstraße B 87. Der hier umstrittene Trassenkorridor verläuft südlich der Stadt Naumburg. Er beginnt östlich der B 88 und endet in einem Bereich zwischen den Ortsteilen Weichau und Wethau mit Anschluss an die vorhandene B 87alt.</p>
<p class=" Hyphenator968css3hyphenate">Die Klägerin, ein Abbau- und Gewinnungsbetrieb, ist Inhaberin des Bergwerkseigentums an einer Tonlagerstätte, die durch die geplante Ortsumgehung durchschnitten wird. Sie hatte schon während des Planungsverfahrens u.a. geltend gemacht, in diesem Falle sei ein Tonabbau auf den verbleibenden Teilflächen wirtschaftlich nicht mehr möglich. Das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hatte dies zum Anlass genommen, vier Trassenvarianten zu prüfen, sich nach Abwägung verschiedener Belange jedoch für eine Trasse entschieden, die das Abbaugebiet der Klägerin &#8211; wenn auch im Randbereich &#8211; in voller Länge durchschneidet.</p>
<p class=" Hyphenator968css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht erachtete diese Abwägung als fehlerhaft, weil darin die gesetzlich besonders geschützten Belange der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Das Bundesberggesetz schreibt vor, öffentliche Verkehrsanlagen so zu planen, dass deren Betrieb und die Gewinnung von Bodenschätzen einander so wenig wie möglich beeinträchtigen. Nur dann, wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, geht der Straßenbau der Gewinnung von Bodenschätzen grundsätzlich vor. Diesen gesetzlichen Vorgaben genügt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht. Die Beklagte hat das Ausmaß der Betroffenheit der Klägerin nicht ausreichend ermittelt. Sie hat deren Bergwerkseigentum bei der Abwägung der Vor- und Nachteile der Trassenalternativen nur als einen von zahlreichen Belangen berücksichtigt, ohne ihm das bergrechtlich gebotene besondere Gewicht beizumessen.</p>
<p class=" Hyphenator968css3hyphenate">Das Landesverwaltungsamt hat nun die Möglichkeit, den festgestellten Mangel in einem ergänzenden Verfahren zu beheben.</p>
<p class=" Hyphenator968css3hyphenate"><a class=" Hyphenator968css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=100216U9A1.15.0">BVerwG 9 A 1.15</a> &#8211; Urteil vom 10. Februar 2016</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/planfeststellung-der-ortsumgehung-naumburg-fehlerhaft/">Planfeststellung der Ortsumgehung Naumburg fehlerhaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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