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	<title>Sal. Oppenheim &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Geldstrafe aus Verurteilung im Sal. Oppenheim-Verfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-geldstrafe-aus-verurteilung-im-sal-oppenheim-verfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jul 2018 15:43:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Bankgeschäfte]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Sal. Oppenheim]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2018 Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten E. wegen fahrlässigen unerlaubten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-geldstrafe-aus-verurteilung-im-sal-oppenheim-verfahren/">Bundesgerichtshof bestätigt Geldstrafe aus Verurteilung im Sal. Oppenheim-Verfahren</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten E. wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5.500 €, insgesamt also 495.000 €, verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit heutigem Urteil auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch auf vorsätzliche Tatbegehung geändert und die Revision ansonsten verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts gewährte der Angeklagte als Geschäftsführer einer Gesellschaft in den Jahren 1999 bis 2005 insgesamt 24 Darlehen in Höhe von 50.000 DM bis zu 380 Mio. €. Weder die Gesellschaft noch der Angeklagte persönlich verfügten über die notwendige Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Der Angeklagte ging davon aus, eine solche nicht zu benötigen, hätte die Erlaubnispflichtigkeit seiner Darlehensgeschäfte aber erkennen können.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat hat, anders als das Landgericht, den Irrtum des Angeklagten als &#8211; vermeidbaren &#8211; Verbotsirrtum qualifiziert, der den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt. Aufgrund dessen hat der Senat den Schuldspruch auf vorsätzliches unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften umgestellt. Diese Änderung wirkt sich auf die verhängte Strafe nicht aus.</p>
<p align="justify">Die von dem Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen und die weiteren mit der Sachrüge erhobenen Beanstandungen hatten keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren insgesamt rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Köln – 116 KLs 2/12 – Urteil vom 9. Juli 2015</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 KWG in der Fassung vom 9. September 1998 </b></p>
<p align="justify">(1) Wer ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.</p>
<p align="justify"><b>§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG </b></p>
<p align="justify">Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis […].</p>
<p align="justify"><b>§ 16 StGB </b></p>
<p align="justify">(1) 1Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. 2Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.</p>
<p align="justify">(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.</p>
<p align="justify"><b>§ 17 StGB </b></p>
<p align="justify">1Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. 2Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. Juli 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilungen-wegen-untreue-im-fall-bankhaus-sal-oppenheim-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 21:30:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalerhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Sal. Oppenheim]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 49/2018 Das Landgericht Köln hat &#8211; jeweils wegen Untreue in zwei&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilungen-wegen-untreue-im-fall-bankhaus-sal-oppenheim-rechtskraeftig/">Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 49/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Köln hat &#8211; jeweils wegen Untreue in zwei Fällen &#8211; drei Angeklagte zu Bewährungsstrafen bis zu zwei Jahren sowie einen vierten Angeklagten zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 7. März 2018 die Revisionen der vier Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Senat die diese vier Angeklagten betreffende Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen gewährten die vier Angeklagten im Jahr 2008 als Verantwortliche des Bankhauses Sal. Oppenheim ohne Abstimmung mit den Aufsichtsgremien der Bank der Arcandor AG einen ungesicherten Kredit in Höhe von 20 Millionen Euro. Darüber hinaus erwarben sie für das Bankhaus im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegebene Aktien an der Arcandor AG im Wert von lediglich 19,1 Millionen Euro für 59,8 Millionen Euro. Dabei wussten sie, dass die Arcandor AG, zu der unter anderem Karstadt und Quelle gehörten, sich in der Krise befand und kein Sanierungskonzept vorlag. Daneben schädigten die vier Angeklagten das Bankhaus durch ein Immobiliengeschäft um mindestens 23 Millionen Euro. Dem lag der Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke der Neuerrichtung eines Bankgebäudes in der Frankfurter Innenstadt zugrunde.</p>
<p align="justify">Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Der 2. Strafsenat hat diese Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts mit einstimmigem Beschluss vom 7. März 2018 als offensichtlich unbegründet verworfen, weil das landgerichtliche Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist.</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision die verhängten Strafen als rechtsfehlerhaft und vor allem mit Blick auf die verursachten Schäden zu niedrig beanstandet. Der Senat hat dieses Rechtsmittel mit seinem heutigen Urteil ebenfalls verworfen. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler zahlreiche Milderungsgründe zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt. Die vom Bundesgerichtshof für den Bereich der Steuerhinterziehung entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro die Verhängung von Bewährungsstrafen in der Regel ausscheidet, ist nicht auf Untreuetaten übertragbar, weil sich Vermögensdelikte in vielfacher Weise von Verstößen gegen die Abgabenordnung unterscheiden. Die Bewährungsentscheidungen des Landgerichts weisen ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.</p>
<p align="justify">Damit ist das Urteil des Landgerichts hinsichtlich dieser vier Angeklagten rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Köln &#8211; 116 KLs 2/12 &#8211; Urteil vom 9. Juli 2015</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. März 2018</p>
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