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	<title>Schadensersatz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Oct 2020 19:11:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abbruch]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstvertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mutter-Kind-Kur]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2020 Urteil vom 8. Oktober&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Schadensersatzklausel für Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 127/2020</p>



<p><strong>Urteil vom 8. Oktober 2020 – III ZR 80/20</strong></p>



<p>Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Kurklinik, die einen Schadensersatzanspruch für den Fall vorsieht, dass die Patientin einer Mutter-Kind-Kur diese vorzeitig abbricht, unwirksam ist.</p>



<p><strong>Sachverhalt</strong></p>



<p>Die Beklagte ist Mutter von vier minderjährigen Kindern. Ihre gesetzliche Krankenversicherung bewilligte eine dreiwöchige medizinische Vorsorgemaßnahme in Form einer Mutter-Kind-Kur. Die Beklagte erhielt ein Einladungsschreiben der von der Klägerin betriebenen Klinik, dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt waren. Deren Nummer 5.4 lautet wie folgt:</p>



<p>&#8222;<strong>Vorzeitige Abreise (Kündigung), Schadensersatz</strong></p>



<p>5.4.1 Tritt die Patientin, ohne medizinisch nachgewiesene Notwendigkeit, die Abreise vor Beendigung der Maßnahme an, so kann der Einrichtungsträger Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert und beträgt 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag. Es bleibt der Patientin unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.</p>



<p>5.4.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB bleibt hiervon unberührt.&#8220;</p>



<p>Die Beklagte bestätigte durch ihre Unterschrift, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erhalten zu haben und diese anzuerkennen. Beigefügte Fragebögen zur Vorbereitung der Therapie füllte sie aus und sandte sie – zusammen mit dem unterschriebenen Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – an die Klägerin zurück.</p>



<p>Die Beklagte trat die bis zum 21. März 2018 vorgesehene Kur am 28. Februar 2018 zusammen mit ihren vier Kindern an, brach sie jedoch zehn Tage vor dem regulären Ende aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, vorzeitig ab. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von 3.011,20 € in Anspruch.</p>



<p><strong>Prozessverlauf</strong></p>



<p>Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Klageanträge weiter.</p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs</strong></p>



<p>Der III. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.</p>



<p>Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die verlangte Zahlung. Die Beklagte konnte die Kur durch konkludente Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 BGB auch ohne besonderen Grund vorzeitig beenden, so dass die Klägerin nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Anspruch auf Vergütung der bis zum Abbruch erbrachten Leistungen hat.</p>



<p>Zwischen der Klägerin und der Beklagten war ein Vertrag über die Durchführung einer Mutter-Kind-Kur (§ 24 Abs. 1 SGB V) zustande gekommen, der jedenfalls nach seinem inhaltlichen Schwerpunkt als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB und damit als besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Dieses unterliegt dem jederzeitigen Kündigungsrecht der Patientin, da die von der Klinik geschuldeten Leistungen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB Dienste höherer Art sind, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.</p>



<p>Die von § 627 Abs. 1, § 628 Abs. 1 BGB abweichende Nummer 5.4.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist unwirksam, weil sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – dem &#8222;freien&#8220; und sanktionslosen Kündigungsrecht bei Diensten höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen – nicht zu vereinbaren ist. Überdies ist sie mit dem Grundgedanken des § 280 Abs. 1 BGB unvereinbar, nach dem vertragliche Schadensersatzansprüche eine zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners – hier der Patientin – voraussetzen. Eine Einschränkung auf diese Fälle sieht die Klausel aber nicht vor.</p>



<p><strong>Vorinstanzen:</strong></p>



<p>AG Strausberg, Urteil vom 16. April 2019 – 10 C 17/19</p>



<p>LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 1. April 2020 – 16 S 249/19</p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</strong></p>



<p><strong>§&nbsp;280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung</strong></p>



<p>(1) <em>1Verletzt </em>der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. <em>2Dies </em>gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.</p>



<p><strong>§&nbsp;627 BGB Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung</strong></p>



<p>(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des §&nbsp;622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in §&nbsp;626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.</p>



<p><strong>§&nbsp;628 BGB Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung</strong></p>



<p>(1) <em>1Wird </em>nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des §&nbsp;626 oder des §&nbsp;627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. <em>2Kündigt </em>er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. <em>3Ist </em>die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des §&nbsp;346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.</p>



<p><strong>§&nbsp;630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag</strong></p>



<p>(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.</p>



<p><strong>§&nbsp;24 SGB V Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter</strong></p>



<p>(1) <em>1Versicherte </em>haben unter den in §&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. <em>2Satz&nbsp;</em>1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. <em>3Vorsorgeleistungen </em>nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach §&nbsp;111a besteht. <em>4</em>§&nbsp;23 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 gilt nicht; §&nbsp;23 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 gilt entsprechend.</p>



<p>Karlsruhe, den 8. Oktober 2020</p>
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		<title>&#8222;VW-Dieselverfahren&#8220;: Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren und keine &#8222;Deliktszinsen&#8220; für geschädigte VW-Käufer</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vw-dieselverfahren-nutzungsvorteile-koennen-schadensersatzanspruch-vollstaendig-aufzehren-und-keine-deliktszinsen-fuer-geschaedigte-vw-kaeufer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2020 12:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abschalteinrichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Deliktszinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Volkswagen]]></category>
		<category><![CDATA[VW-Dieselverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#8222;VW-Dieselverfahren&#8220;: Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren und keine &#8222;Deliktszinsen&#8220; für geschädigte VW-Käufer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>&#8222;VW-Dieselverfahren&#8220;: Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig aufzehren und keine &#8222;Deliktszinsen&#8220; für geschädigte VW-Käufer</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 98/2020</p>



<p><strong>Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19</strong></p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Der Kläger erwarb im Mai 2014 von einem Dritten einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten VW Passat 2,0 I TDI zum Preis von 23.750 €. In dem Fahrzeug, das bei Erwerb durch den Kläger eine Laufleistung von rund 57.000 km aufwies, ist ein Motor der Baureihe EA189, Schadstoffnorm Euro 5 verbaut. Der Motor ist mit einer Steuerungssoftware versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus schaltet. Das Kraftfahrt-Bundesamt erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete einen Rückruf an. Ein von der Beklagten daraufhin entwickeltes Software-Update ließ der Kläger nicht durchführen, fuhr das Fahrzeug aber trotzdem weiter. Das Fahrzeug hat inzwischen eine Laufleistung von rund 255.000 km. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.</p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf:</strong></p>



<p>Das Landgericht Braunschweig hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Braunschweig die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestünden schon deshalb nicht, weil der im Hinblick auf die vom Kläger mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer vorzunehmende Vorteilsausgleich dazu führe, dass der vom Kläger aufgewendete Kaufpreis vollständig aufgezehrt sei. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt.</p>



<p><strong>Entscheidung des Senats:</strong></p>



<p>Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die vorzunehmende Anrechnung der vom Kläger durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungsvorteile (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19) zehre den Kaufpreiserstattungsanspruch vollumfänglich auf, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die vom Oberlandesgericht dabei zur Berechnung des Wertes der Nutzungsvorteile herangezogene Formel (Bruttokaufpreis mal gefahrene Strecke seit Erwerb geteilt durch erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt) war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die Annahme des Oberlandesgerichts, das Fahrzeug habe im Erwerbszeitpunkt eine Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern gehabt, hatte der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen.</p>



<p>Einen Anspruch des Klägers auf sogenannte &#8222;Deliktszinsen&#8220; nach § 849 BGB ab Zahlung des Kaufpreises hat der VI. Zivilsenat ebenfalls verneint. Zwar erfasst diese Vorschrift grundsätzlich jeden Sachverlust durch Delikt, auch den Verlust von Geld in jeder Form. Dies gilt auch dann, wenn dieser Verlust &#8211; wie hier &#8211; mit Willen des Geschädigten durch Weggabe erfolgt. Vorliegend stand einer Anwendung des § 849 BGB aber jedenfalls der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat; die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspricht in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen.</p>



<p><strong>Vorinstanzen:</strong></p>



<p>Landgericht Braunschweig &#8211; Urteil vom 27. November 2017 -11 O 603/17</p>



<p>Oberlandesgericht Braunschweig &#8211; Urteil vom 20. August 2019 &#8211; 7 U 5/18</p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</strong></p>



<p><strong>§ 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)</strong></p>



<p>Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.</p>



<p>[…].</p>



<p><strong>§ 849 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)</strong></p>



<p>Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.</p>



<p>Karlsruhe, den 30. Juli 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Weiterer Verhandlungstermin in den sogenannten VW-Verfahren: 28. Juli 2020, 10:00 Uhr (VI ZR 5/20)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/weiterer-verhandlungstermin-in-den-sogenannten-vw-verfahren-28-juli-2020-1000-uhr-vi-zr-5-20/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jun 2020 11:29:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Diesel-Skandal]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Volkswagen AG]]></category>
		<category><![CDATA[VW-Dieselskandal]]></category>
		<category><![CDATA[VW-Verfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Weiterer Verhandlungstermin in den sogenannten VW-Verfahren: 28. Juli 2020, 10:00 Uhr (VI ZR 5/20) Pressemitteilung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Weiterer Verhandlungstermin in den sogenannten VW-Verfahren: 28. Juli 2020, 10:00 Uhr (VI ZR 5/20)</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 71/2020</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren VW-Verfahren Verhandlungstermin auf den 28. Juli 2020 bestimmt. Das Verfahren hat Schadensersatzansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers, der das Fahrzeug nach Aufdeckung des sogenannten Dieselskandals gekauft hat, gegen die VW AG zum Gegenstand.</p>
<p align="justify"><b>Weitere VW-Verfahren: </b></p>
<p align="justify">21. Juli 2020, 10:30 und 11:30 Uhr (siehe Pressemitteilung Nr. 31/20)</p>
<p align="justify">28. Juli 2020, 9:00 Uhr (siehe Pressemitteilung Nr. 32/20)</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt </b></p>
<p align="justify">Der Kläger erwarb im August 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Touran Match zu einem Kaufpreis von 13.600 €, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten.</p>
<p align="justify">Vor dem Erwerb des Fahrzeugs, am 22. September 2015, hatte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren vom Typ EA 189 informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte im Oktober 2015 nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung erlassen und der Beklagten aufgegeben, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Folge hat die Beklagte bei Fahrzeugen mit dem betroffenen Motortyp ein Software-Update aufgespielt. Das Thema war Gegenstand einer umfangreichen Medienberichterstattung.</p>
<p align="justify">Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Trier hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass die genannten Vorschriften der EG-FGV nicht dem Schutz des Vermögens eines Fahrzeugerwerbers dienten. Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB (Betrug) hafte die Beklagte nicht, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, weshalb ihm trotz der ausführlichen Medienberichterstattung im Anschluss an die Ad-hoc-Mitteilung verborgen geblieben sein solle, dass das Fahrzeug mit der unzulässigen Umschaltlogik ausgestattet gewesen sei. Zudem habe die Beklagte zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im August 2016 alles getan, um zu verhindern, dass ein Käufer ein von ihr mit dem Motor EA 189 ausgestattetes Fahrzeug in Unkenntnis der darin verbauten Umschaltlogik erwerben würde. Angesichts der von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen könne dieser jedenfalls in Bezug auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer ab Herbst 2015 kein verwerfliches Verhalten (mehr) angelastet werden, so dass auch ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ausscheide.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Trier, Urteil vom 03.05.2019, Az. 5 O 686/18</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 02.12.2019, Az. 12 U 804/19</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) </b></p>
<p align="justify">Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.</p>
<p align="justify"><b>§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) </b></p>
<p align="justify">Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.</p>
<p align="justify">Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Fall des Verschuldens ein.</p>
<p align="justify"><b>§ 263 des Strafgesetzbuchs (StGB) </b></p>
<p align="justify">Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 3. Juni 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schadensersatzklage im sogenannten &#8222;Dieselfall&#8220; gegen die VW AG überwiegend erfolgreich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzklage-im-sogenannten-dieselfall-gegen-die-vw-ag-ueberwiegend-erfolgreich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 May 2020 13:10:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abschalteinrichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Dieselfall]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Volkswagen AG]]></category>
		<category><![CDATA[VW-Dieselskandal]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5638</guid>

					<description><![CDATA[<p>Schadensersatzklage im sogenannten &#8222;Dieselfall&#8220; gegen die VW AG überwiegend erfolgreich Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 63/2020&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Schadensersatzklage im sogenannten &#8222;Dieselfall&#8220; gegen die VW AG überwiegend erfolgreich</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 63/2020</p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 25. Mai 2020 &#8211; VI ZR 252/19 </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat heute entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger erwarb am 10. Januar 2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Wagens. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.</p>
<p align="justify">Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten.</p>
<p align="justify">Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollen die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kläger hat das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen.</p>
<p align="justify">Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Revision die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Beklagte nebst Nebenpunkten in der Hauptsache verurteilt, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs hat es die Klage abgewiesen.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Senats: </b></p>
<p align="justify">Die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung erstrebt hat, blieb ganz überwiegend ohne Erfolg; sie war nur in Bezug auf Nebenpunkte geringfügig erfolgreich. Die Revision des Klägers, mit der er die vollständige Erstattung des Kaufpreises ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt.</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags der Beklagten zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorgängen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Zu Recht hat es dieses Verhalten der Beklagten zugerechnet (§ 31 BGB).</p>
<p align="justify">Der Kläger ist veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): </b></p>
<p align="justify">Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.</p>
<p align="justify"><b>§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): </b></p>
<p align="justify">Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bad Kreuznach – Urteil vom 5. Oktober 2018 – 2 O 250/17</p>
<p>Oberlandesgericht Koblenz &#8211; Urteil vom 12. Juni 2019 &#8211; 5 U 1318/18</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. Mai 2020</p>
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		<title>Bundesgerichtshof zum Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zum-schadensersatzanspruch-eines-fussballvereins-nach-zwangsabstieg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2020 13:07:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fußballverein]]></category>
		<category><![CDATA[Regionalliga]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsabstieg]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof zum Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 62/2020 Beschluss vom 24.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Bundesgerichtshof zum Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 62/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 24. April 2020 – II ZR 417/18 </b></p>
<p align="justify">Der u.a. für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über den Anspruch eines Fußballvereins auf Wiederzulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der Regionalliga nach einem zu Unrecht angeordneten Zwangsabstieg entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Beklagte führt als regionaler Fußballverband den Spielbetrieb der bei ihm eingerichteten Ligen und Wettbewerbe, u.a. die Regionalliga Nord in der vierthöchsten Spielklasse, durch. Der Kläger ist ein Sportverein, der während der Zeit, in der seine Mannschaft in der Regionalliga Nord spielte, Mitglied des Beklagten war. Derzeit spielt die Mannschaft des Klägers in der siebthöchsten Spielklasse.</p>
<p align="justify">Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten den Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat den Zwangsabstiegsbeschluss mit Urteil vom 20. September 2016 für nichtig erklärt (II ZR 25/15, BGHZ 212, 70, siehe auch Pressemitteilung Nr. 163/2016). Der Kläger begehrt nunmehr von dem Beklagten Schadensersatz in Form der Zulassung seiner Mannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zulassung zum Spielbetrieb weiter.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Dem Kläger steht wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein Mitgliedschaftsrecht durch den Zwangsabstieg zwar nach § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der sogenannten Naturalrestitution zu. Er kann die Herstellung des Zustands verlangen, der bestünde, wenn er nicht zwangsabgestiegen wäre. Nach diesem Grundsatz kann er aber keine Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der nunmehr anstehenden nächsten Spielzeit verlangen. Ihm steht lediglich ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden, wie er heute stünde, wenn er in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb in der Regionalliga Nord teilgenommen hätte. Nach dem insoweit maßgeblichen Regelwerk des Beklagten, d.h. seinem Statut sowie seiner Spielordnung nebst Anhängen, bezieht sich der mit der Mitgliedschaft im Beklagten verbundene Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren für den Spielbetrieb der von der Beklagten veranstalteten Liga nur auf die jeweils anschließende nächste Spielzeit.</p>
<p align="justify">Der Kläger kann daher nur dann seine Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord in der nächsten anstehenden Spielzeit verlangen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass er bei einer Teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde. Dies hat der Kläger nicht nachgewiesen, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Insoweit greift weder ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers, dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund eines typischen Geschehensablaufs über die Spielzeit 2014/2015 hinaus bis heute in der Regionalliga Nord verblieben wäre, noch liegen die Voraussetzungen einer anderen Beweiserleichterung vor.</p>
<p align="justify">Da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben waren, wurde die Revision gem. § 552a ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Bremen &#8211; Urteil vom 25. April 2018 &#8211; 9 O 664/17</p>
<p align="justify">OLG Bremen &#8211; Urteil vom 30. November 2018 &#8211; 2 U 44/18</p>
<p align="justify"><b>Maßgebliche Normen: </b></p>
<p align="justify">§ 249 BGB [Art und Umfang des Schadensersatzes]</p>
<p align="justify">Abs. 1 &#8222;Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.&#8220;</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Mai 2020</p>
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		<title>Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers &#8211; Schadensersatz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hinweis-und-informationspflichten-des-arbeitgebers-schadensersatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Feb 2020 09:04:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8/2020 Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hinweis-und-informationspflichten-des-arbeitgebers-schadensersatz/">Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers &#8211; Schadensersatz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 8/2020</div>
<div align="justify"></div>
<div align="justify">Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.</p>
<p>Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach &#8211; überobligatorisch &#8211; erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2020 &#8211; 3 AZR 206/18 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. Dezember 2017 &#8211; 4 Sa 852/17 &#8211; </i></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Rechtskraft eines eine Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils &#8211; Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rechtskraft-eines-eine-kuendigungsschutzklage-abweisenden-urteils-schadensersatz-wegen-vorsaetzlicher-sittenwidriger-schaedigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Dec 2019 20:48:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[sittenwidrige Schädigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 47/2019 Die Rechtskraft einer Entscheidung, mit der eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde,&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rechtskraft-eines-eine-kuendigungsschutzklage-abweisenden-urteils-schadensersatz-wegen-vorsaetzlicher-sittenwidriger-schaedigung/">Rechtskraft eines eine Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils &#8211; Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 47/2019</div>
<div align="justify">
<p>Die Rechtskraft einer Entscheidung, mit der eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde, schließt grundsätzlich etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ersatz entgangenen Verdienstes sowie entgangener Rentenansprüche aus. Etwas anderes kann ausnahmsweise bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung iSv. § 826 BGB durch den Kündigenden in Betracht kommen.</p>
<p>Der katholische Kläger war langjährig bei der beklagten Kirchengemeinde (Beklagte zu 1.) als Organist, Chorleiter und Dekanatskantor beschäftigt. Im Jahr 1994 trennte er sich von seiner Ehefrau und ging eine neue Partnerschaft ein, aus der ein Kind hervorging. Nachdem die Beklagte zu 1. hiervon erfahren hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 1998 mit der Begründung, der Kläger habe gegen den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe verstoßen und seine Loyalitätsobliegenheiten ihr gegenüber grob verletzt. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. In diesem Verfahren trat das beklagte Bistum (Beklagter zu 2.) auf Seiten der Beklagten zu 1. als Streithelfer bei. Das durch mehrere Instanzen geführte Verfahren endete im Jahr 2000 mit einer Klageabweisung. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.</p>
<p>Im Jahr 2003 erhob der Kläger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Urteil vom 23. September 2010 stellte der EGMR einen Verstoß gegen Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention &#8211; EMRK) fest und sprach dem Kläger mit Urteil vom 28. Juni 2012 gemäß Art. 41 EMRK eine Entschädigung iHv. 40.000,00 Euro zu. Eine von diesem im Jahr 2010 erhobene Restitutionsklage gegen die Entscheidung im Kündigungsschutzprozess blieb sowohl vor dem Landesarbeitsgericht als auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Eine vom Kläger im Jahr 2013 erhobene Klage auf Wiedereinstellung blieb ebenfalls in allen Instanzen erfolglos.</p>
<p>Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung der Vergütung, die ihm aufgrund der Kündigung zum 31. März 1998 entgangen ist, sowie einen Ausgleich entgangener Rentenansprüche als Schadenersatz. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, im Kündigungsschutzprozess sei ein klares Fehlurteil gefällt worden, weil der geltend gemachte Kündigungsgrund von der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO), die hier allein maßgeblich sei, offensichtlich nicht umfasst sei. Dies sei seit deren Inkrafttreten für jedermann offensichtlich gewesen. Die Beklagten hätten durch ihr Verhalten und Vorbringen im Kündigungsschutzprozess in sittenwidriger Weise bewirkt, dass die Kündigungsschutzklage abgewiesen worden sei.</p>
<p>Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Steht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig fest, können Schadensersatzansprüche, die auf den Ersatz entgangenen Entgelts sowie entgangener Rentenansprüche gerichtet sind, allenfalls bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung iSv. § 826 BGB durch den Kündigenden in Betracht kommen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vorliegen, war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 &#8211; 8 AZR 511/18 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2018 &#8211; 12 Sa 757/17 &#8211; </i></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schadensersatzansprüchen gegen die Audi AG</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzanspruechen-gegen-die-audi-ag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Dec 2019 20:24:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschalteinrichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Audi AG]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzforderung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5428</guid>

					<description><![CDATA[<p>Urteil des Oberlandesgerichts über Schadensersatzforderung gegen den Hersteller nach Kauf eines Audi A6 3.0 TDI&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/schadensersatzanspruechen-gegen-die-audi-ag/">Schadensersatzansprüchen gegen die Audi AG</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;" align="center"><strong>Urteil des Oberlandesgerichts über Schadensersatzforderung gegen den Hersteller nach Kauf eines Audi A6 3.0 TDI</strong></p>
<p>Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit einem heute verkündeten Berufungsurteil die Abweisung einer auf Schadensersatz gerichteten Klage eines Kunden gegen den Hersteller wegen behaupteten Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motor eines Audi A6 3.0 TDI bestätigt.</p>
<p>Der Kläger hat mit seiner Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt und zur Begründung ausgeführt, der von ihm im Februar 2017 erworbene gebrauchte Audi mit einem Dieselmotor des Typs 3.0 l V6, Schadstoffklasse Euro-5 weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Das Fahrzeug verfüge über eine Abgasrückführung, bei der der zurückzuführende Teil des Abgases der frisch angesaugten Umgebungsluft beigemischt werde. Hierdurch verändere sich die chemische Zusammensetzung des Gemischs und habe daher Einfluss auf die anschließende Verbrennung. Die Höhe des Abgasanteils werde durch die Motorsteuerungssoftware bestimmt und richte sich nach der Umgebungslufttemperatur („Thermofenster“). Durch das verbaute System im Fahrzeug des Klägers werde das Abgas bei einer Umgebungstemperatur von 20° bis 30° C auf dem Prüfstand und im Realbetrieb bei gleichen Umgebungstemperaturen gereinigt. Außerhalb dieses Temperaturbereiches verringere die Abschalteinrichtung die Rückführungsrate. Damit werde der Grenzwert für den Stickoxidausstoß unter Prüfbedingungen und bei gleichen Umgebungstemperaturen im Realbetrieb eingehalten, außerhalb dieser Temperaturen aber überschritten.</p>
<p>Die beklagte Herstellerin hat unter anderem eingewandt, bei der geschilderten Funktionsweise der Einhaltung eines „Thermofensters“ handele es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern um eine notwendige und zulässige Maßnahme, die Versottungen des Motors bei höheren Temperaturen verhindere. Diese dem Schutz des Motors dienende Einrichtung sei nach den anwendbaren europarechtlichen Vorschriften (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 715/2007) zulässig.</p>
<p>In der Begründung der Entscheidung führt der Senat im Wesentlichen aus: Ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB setze voraus, dass der Anspruchsgegner dem Geschädigten einen Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich zugefügt hat. Der Kläger müsse darlegen und beweisen, dass der Hersteller voraussah oder hätte voraussehen können, dass die Abschalteinrichtung als unzulässig angesehen werden könne, und er müsste dies bewusst in Kauf genommen haben. Diese Voraussetzungen habe der Kläger hier nicht dargelegt.</p>
<p>Die Abschalteinrichtung funktioniere im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise wie auf dem Prüfstand. Um bei dieser Konstellation und dem Einwand der Beklagten, dass die Einrichtung dem Schutz des Motors diene, davon ausgehen zu können, die Einrichtung sei in dem Bewusstsein eingebaut worden, dass die Einrichtung unzulässig und nicht genehmigungsfähig sei, müssten konkrete Umstände vorliegen, die auf einen solchen Vorsatz des Herstellers hinwiesen. Anders als bei einer Umschaltlogik, die nur auf dem Prüfstand aktiviert werde, lasse die Beschränkung der Funktion außerhalb eines Thermofensters nicht bereits den Schluss zu, dass der Hersteller Kunden bewusst geschädigt habe. Die Typengenehmigungsvorschriften ließen im Interesse des Motorschutzes Abschalteinrichtungen zu und seien nicht eindeutig. Dem Hersteller könne ein bewusster Verstoß gegen die Regelungen daher nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden.</p>
<p>Az.: 5 U 103/18 Brandenburgisches Oberlandesgericht</p>
<p>13 O 86/18 Landgericht Frankfurt (Oder)</p>
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		<title>Ersatz eines Personenschadens &#8211; Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Nov 2019 20:40:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Personenschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 43/2019 Zugunsten des Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 43/2019</div>
<div align="justify"></div>
<div align="justify">Zugunsten des Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall). Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen.</p>
<p>Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, langjährig als Pflegefachkraft beschäftigt. Das Gebäude des Seniorenpflegeheims hat zwei Eingänge, einen Haupt- und einen Nebeneingang. An beiden Eingängen befinden sich Arbeitszeiterfassungsgeräte. Der Haupteingang ist beleuchtet, der Nebeneingang nicht. Im Dezember 2016 erlitt die Klägerin kurz vor Arbeitsbeginn um etwa 7:30 Uhr einen Unfall auf einem Weg, der sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims befindet und dort zum Nebeneingang führt. Es war noch dunkel, als sie ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Betriebsgeländes abstellte und sich zu Fuß zum Nebeneingang begab. Kurz bevor sie diesen erreichte, rutschte sie auf dem Weg aus. Dabei erlitt sie eine Außenknöchelfraktur. Bei dem Unfall der Klägerin handelte es sich um einen Versicherungsfall iSv. § 7 SGB VII; die Klägerin erhielt Verletztengeld. Die Klägerin hat von der Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hatte den Versicherungsfall, der kein Wegeunfall war, sondern sich auf dem Betriebsgelände des Seniorenpflegeheims ereignete, nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die dahingehende Würdigung des Landesarbeitsgerichts war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. November 2019 &#8211; 8 AZR 35/19 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 27. November 2018 &#8211; 7 Sa 365/18 &#8211; </i></p>
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		<title>Unwirksame Versetzung &#8211; Schadensersatz &#8211; Reisekosten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksame-versetzung-schadensersatz-reisekosten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Nov 2019 20:38:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrtkostenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Reisekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[unwirksame Versetzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42/2019 Kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes Erstattung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42/2019</div>
<div align="justify">
<p>Kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW entstanden sind, können die Tatsachengerichte bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranziehen.</p>
<p>Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigt. Nachdem er zunächst am Betriebssitz der Beklagten in Hessen gearbeitet hatte, versetzte diese ihn ab November 2014 „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“ in ihre Niederlassung in Sachsen. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage, kam allerdings der Versetzung nach. Im Mai 2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete der Kläger in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen. Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte er seinen privaten PKW. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage ua. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, er könne entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld iHv. 0,30 Euro beanspruchen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage ua. wegen der Fahrkostenerstattung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit teilweise abgeändert und dem Kläger Reisekosten lediglich iHd. nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen zugesprochen. Mit der Revision verfolgt der Kläger ua. sein Begehren auf Zahlung eines Kilometergeldes iHv. 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer weiter.</p>
<p>Seine Revision hatte insoweit vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kläger kann &#8211; wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat &#8211; von der Beklagten als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht mit der Heranziehung der Bestimmungen der TGV seiner Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Heranzuziehen waren vielmehr die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld iHv. 0,30 Euro zu zahlen ist. Eine Vorteilsausgleichung war nicht veranlasst.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. November 2019 &#8211; 8 AZR 125/18 &#8211;<br />
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2017 &#8211; 10 Sa 964/17 &#8211; </i></p>
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