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	<title>Schenkungsteuer &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Urenkel sind keine Enkel &#8211; auch nicht in der Schenkungsteuer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Oct 2020 13:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Enkel]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urenkel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urenkel sind keine Enkel &#8211; auch nicht in der Schenkungsteuer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 43/2020&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Urenkel sind keine Enkel &#8211; auch nicht in der Schenkungsteuer</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 43/2020</p>



<p>22. Oktober 2020 &#8211; Nummer 043/20 &#8211; Beschluss vom 27.07.2020<br>II B 39/20 (AdV)</p>



<p>Urenkeln steht für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 27.07.2020 &#8211; II B 39/20 (AdV) in einem Eilverfahren entschieden.</p>



<p>Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 € für „Kinder der Kinder“ geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 € zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht.</p>



<p>Der BFH ist der restriktiven Sichtweise gefolgt. Das Gesetz differenziert zwischen Kindern und Abkömmlingen. Also sind Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge und daher  sind Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz differenziert die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Kinder (und Stiefkinder) erhalten einen Freibetrag von 400.000 €. Dasselbe gilt für Kinder bereits verstorbener Kinder. Sonst bekommen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 €, die übrigen Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 100.000 €. Zu diesen übrigen Personen gehören folglich die entfernteren Abkömmlinge.</p>
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		<title>Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches „junges Verwaltungsvermögen“ sein</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsvermoegen-kann-auch-ohne-missbrauchsabsicht-beguenstigungsschaedliches-junges-verwaltungsvermoegen-sein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Aug 2020 13:23:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Missbrauchsabsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches „junges Verwaltungsvermögen“ sein Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 34/2020 13.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Betriebsvermögen kann auch ohne Missbrauchsabsicht begünstigungsschädliches „junges Verwaltungsvermögen“ sein</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 34/2020</p>



<p>13. August 2020 &#8211; Nummer 034/20 &#8211; Urteile vom 22.01.2020<br>II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18</p>



<p>Hat ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsvermögen aus Eigenmitteln erworben oder umgeschichtet, fällt insoweit die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens fort. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012 mit fünf Urteilen vom 22.01.2020 (II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18) entschieden.</p>



<p>Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kennt Begünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermö-gen, die das Produktivvermögen schützen sollen. Besonderen Regelungen unterliegt das sog. Verwaltungsvermögen, zu dem u.a. Wertpapiere gehören. Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt von Erbfall oder Schenkung weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), ist von der Begünstigung ausgenommen. Das soll Missbrauch verhindern. Andernfalls könnte etwa Privatvermögen kurzfristig in den Betrieb eingelegt werden, um es an der Begünstigung für das Betriebsvermögen teilhaben zu lassen.</p>



<p>Die Kläger waren der Auffassung, dass der Begünstigungsausschluss nicht für solche Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gilt, die ohne erkennbare Missbrauchsabsicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist aus anderweit liquiden Mitteln des Betriebs oder sogar im Rahmen einer reinen Umschichtung gleichartiger Wirtschaftsgüter angeschafft worden waren. Die jeweils von den Klä-gern angerufenen Finanzgerichte teilten deren Auffassung nicht und wiesen die Klagen ab.</p>



<p>Der BFH bestätigte die Urteile der Finanzgerichte. Er hat ebenfalls im Hinblick auf die gesetzliche Typisierung eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall nicht zugelassen. Maßgebend ist deshalb allein, ob das einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, so auch das einzelne Wertpapier, tatsächlich innerhalb der Frist dem Betriebsvermögen zugeführt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob dies ein Einlage- oder Anschaffungsvorgang war, wie die Anschaffung finanziert wurde und welche Zielsetzung dem Vorgang zugrunde lag.</p>



<p>Die Entscheidungen sind zu Rechtsvorschriften ergangen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) mit der Verfassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz unvereinbar, aber bis zum 30.06.2016 weiter anzuwenden waren. Das anschließend in Kraft getretene Recht enthält zum Verwaltungsvermögen eine Reihe detaillierter Neuerungen.</p>
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		<title>Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erbschaft-und-schenkungsteuer-massgebende-steuerklasse-beim-erwerb-vom-biologischen-vater/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Mar 2020 09:45:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerklasse]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 13/2020 Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 13/2020</p>
<p>Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Dies hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 05.12.2019 entschieden. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht.</p>
<p>§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 € eine Steuer in Höhe von 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen. Besser kommen Kinder auch bei den Freibeträgen weg. Sie erhalten 400.000€, bei Steuerklasse III hingegen lediglich 20.000 €.</p>
<p>Im Streitfall war der Kläger der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater. Der Kläger war also der sog. biologische Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Kläger schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 € und beantragte beim Finanzamt (FA) die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das FA lehnte mit dem Hinweis ab, die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kläger.</p>
<p>Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Es gebe keinen Grund, die einschlägige Bestimmung des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren.</p>
<p>Der BFH sah dies anders. Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht der Schenkungsteuer</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zuwendung-einer-schweizer-stiftung-als-unterstuetzungsleistung-unterliegt-nicht-der-schenkungsteuer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Oct 2019 20:18:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[ausländische Stiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Schweizer Stiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterstützungsleistung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 63/2019 Die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger,&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 63/2019</p>
<p>Die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.07.2019 &#8211; II R 6/16 entschieden.</p>
<p>Eine Schweizer Familienstiftung hatte einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten (Destinatär) eine Einmalzahlung zugewandt. Die Stiftungssatzung sieht Unterstützungsleistungen zur Anschubfinanzierung an Familienangehörige in jugendlichen Jahren vor. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Stiftung wählt die Empfänger nach ihrem Ermessen aus.</p>
<p>Aus Sicht von Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatte die Familienstiftung hierfür Schenkungsteuer zu zahlen. Zum einen sei ein 29-jähriger nicht mehr „jugendlich“, die Zuwendung deshalb satzungswidrig und damit eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Zum anderen habe es sich um den Erwerb durch einen Zwischenberechtigten während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gehandelt.</p>
<p>Der BFH ist beiden Überlegungen nicht gefolgt und hat den angefochtenen Steuerbescheid sowie das FG-Urteil aufgehoben und damit der Revision der Familienstiftung stattgegeben. Die Stiftung verfüge für die Frage der Satzungskonformität über eine Einschätzungsprärogative, deren Grenzen im Streitfall noch nicht überschritten seien. Ein Erwerb durch Zwischen“berechtigte“ könne nicht vorliegen, wenn der Empfänger in keiner Weise „Berechtigter“ an Vermögen oder Erträgen der Stiftung sei und keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung habe.</p>
<p>Nicht entschieden wurde über die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche Zuwendung der Einkommensteuer unterliegt und ob eine Destinatszahlung im Einzelfall sowohl einkommen- als auch schenkungsteuerpflichtig sein kann.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schenkungsteuer-zuwendungsverhaeltnis-bei-zahlung-eines-ueberhoehten-entgelts-durch-eine-gmbh-an-eine-dem-gesellschafter-nahestehende-person/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jan 2018 22:08:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[überhöhtes Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwendungsverhältnis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 5/2018 Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/schenkungsteuer-zuwendungsverhaeltnis-bei-zahlung-eines-ueberhoehten-entgelts-durch-eine-gmbh-an-eine-dem-gesellschafter-nahestehende-person/">Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 5/2018</p>
<p>Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, liegt hierin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei Urteilen vom 13. September 2017 II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16 unter Änderung der rechtlichen Beurteilung entschieden hat, kann vielmehr eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm z.B. als Ehegatte nahestehende Person gegeben sein.</p>
<p>In den Streitfällen II R 54/15 und II R 32/16 hatten die Kläger Grundstücke an eine GmbH vermietet. Sie waren jeweils die Ehegatten der Gesellschafter der GmbH. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im Streitfall II R 42/16 veräußerte der Kläger Aktien an eine GmbH. Er war der Bruder des Gesellschafters, der den Kaufpreis bestimmt hatte. Die bei den GmbHs durchgeführten Außenprüfungen ergaben, dass Mietzins und Kaufpreis überhöht waren und insoweit ertragsteuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter vorlagen. Die Finanzämter sahen die überhöhten Zahlungen zudem schenkungsteuerrechtlich als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen an und besteuerten diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).</p>
<p>Der BFH ist dem aufgrund einer geänderten Beurteilung nicht gefolgt (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung BFH-Urteil vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258). Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist danach keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag zwischen GmbH und nahestehender Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt.</p>
<p>Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses oder Kaufpreises durch die GmbH an den Ehegatten oder Bruder ist in einem solchen Fall das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die Rechtsgrundsätze entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.</p>
<p>In diesen Fällen kann jedoch der Gesellschafter selbst Schenker i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hängt von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab. Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar (z.B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag). Hierüber hatte der BFH in den Streitfällen nicht abschließend zu entscheiden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Spielerüberlassung als freigebige Zuwendung an Fußballverein</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/spielerueberlassung-als-freigebige-zuwendung-an-fussballverein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Nov 2017 20:24:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Fußballverein]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[schenkungsteuerpflichtige Zuwendung]]></category>
		<category><![CDATA[Spielerüberlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Sponsor]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsverzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwendung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 72/2017 Überlässt ein Dritter seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 72/2017</p>
<p>Überlässt ein Dritter seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer, ohne dafür eine übliche Vergütung zu erhalten, liegt im Vergütungsverzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30. August 2017 II R 46/15 für den Verzicht eines Sponsors zugunsten eines Fußballvereins entschieden und den Verein als schenkungsteuerpflichtig angesehen.</p>
<p>Im Urteilsfall stellte der damalige Sponsor des Fußballvereins Spieler, Trainer und Betreuer bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten ein und bezahlte sie. Die Spieler/Trainer/Betreuer arbeiteten aber nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball für den Verein. Der Sponsor erhielt für die Überlassung der Athleten kein Entgelt von dem Verein. Das Finanzamt erhob auf die Lohnzahlungen des Sponsors an die Athleten vom Verein Schenkungsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage des Vereins vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der BFH teilte im Ergebnis die Auffassung, dass für die unentgeltliche Überlassung der Fußballspieler durch den Sponsor an den Verein Schenkungsteuer anfällt. Denn eine Arbeitnehmerüberlassung erfolgt in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt. Sind sich die Beteiligten einig, dass die Spieler zwar bei dem Dritten angestellt und von diesem bezahlt werden, tatsächlich aber ausschließlich Fußball für den Verein spielen und der Verein dem Dritten für die Überlassung keine angemessene Vergütung zahlt, liegt in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.</p>
<p>Das Urteil des BFH kann auch für andere Sportarten von Bedeutung sein.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schenkungsteuerpflichtige-zuwendung-unter-eheleuten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2016 18:50:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegatten]]></category>
		<category><![CDATA[Eheleute]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[schenkungsteuerpflichtige Zuwendung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensstand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 56/2016 Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann vor, wenn&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 56/2016</p>
<p>Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb insoweit nicht bereichert sei, trägt er zudem nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juni 2016 II R 41/14 hierfür die Feststellungslast (objektive Beweislast).</p>
<p>Im Urteilsfall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos (Einzelkontos) auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt nahm in voller Höhe des übertragenen Vermögensstands eine freigebige Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau an. Die Ehefrau wendete ein, sie sei nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert, da ihr die andere Hälfte des Vermögensstands schon vor der Übertragung zugestanden habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Ehefrau, die dafür die Feststellungslast trage, habe nicht nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei.</p>
<p>Der BFH bestätigte die Klageabweisung. Danach trägt der beschenkte Ehegatte die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Dies gilt auch für die Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll.</p>
<p>Die Entscheidung des BFH betrifft Einzelkonten, nicht aber Gemeinschaftskonten der Ehegatten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.</p>
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		<title>Nach Ablauf der in Sachen „Erbschaftsteuer“ gesetzten Frist zur Neuregelung soll das Normenkontrollverfahren erneut auf die Tagesordnung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Jul 2016 15:47:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 41/2016 Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat der Erste Senat&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 41/2016</p>
<p>Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen (vgl. Pressemitteilung <a class="RichTextIntLink PressRelease" title="Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar" href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-116.html">Nr. 116/2014</a> vom 17. Dezember 2014).</p>
<p>Zwar gelten die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes fort. Da eine entsprechende Gesetzesänderung bis heute nicht vorliegt, hat der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, nunmehr mit Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat vom 12. Juli 2016 mitgeteilt, dass der Erste Senat sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.</p>
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