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	<title>Schichtdienst &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2018 20:59:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Freizeitausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Schichtdienst]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2018 Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen muss erneut über Klagen von Leipziger&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freizeitausgleich-fuer-verlaengerte-arbeitszeit-bei-der-leipziger-feuerwehr/">Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2018</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen muss erneut über Klagen von Leipziger Feuerwehrbeamten entscheiden, die einen Freizeitausgleich für eine über 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die reguläre Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte beträgt einschließlich des Bereitschaftsdienstes 48 Stunden pro Woche. Ab dem Jahr 2008 haben zahlreiche Feuerwehrbeamte, unter ihnen auch die Kläger, Erklärungen abgegeben, bis zu 52 Stunden pro Woche Dienst zu leisten. So sah sich die Stadt Leipzig in der Lage, den Dienst in 24-Stunden-Schichten einzuteilen. Beamte, die eine solche Erklärung nicht abgaben, wurden im 12-Stunden-Schichtdienst geführt.</p>
<p>Im November 2013 erhoben die Kläger gegen ihre Arbeitszeit sowie deren Abrechnung und Abgeltung Widerspruch, soweit die Arbeitszeit über 48 Stunden pro Woche hinausging. Widerspruch und Klage hatten jeweils keinen Erfolg. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zu Zeitausgleich für Arbeitsstunden verpflichtet, die über 48 Stunden pro Woche hinausgingen. Der Anspruch bestehe allerdings erst ab dem Monat nach Erhebung des Widerspruchs im November 2013 und nicht rückwirkend. Kläger und Beklagte haben hiergegen Revision eingelegt.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile teilweise aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass den Beamten kein Ausgleich wegen sogenannter „Mehrarbeit“ zusteht. Mehrarbeit ist immer nur die ausnahmsweise angeordnete oder genehmigte zusätzliche Arbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Im Streit steht aber gerade eine Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht muss aber erneut prüfen, ob die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs gegeben sind. Nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 88/2003/EG) kann die freiwillige Mehrarbeit (über 48 Stunden hinaus) zulässig sein, wenn denjenigen Beamten, die eine entsprechende Erklärung nicht abgeben, deswegen kein Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist gegeben, wenn der Dienstherr die Verweigerung der Arbeitszeitverlängerung negativ sanktioniert oder wenn die Alternative &#8211; hier: der Dienstplangestaltung &#8211; sich im Rahmen einer Gesamtschau aller tatsächlichen und rechtlichen Folgen der Weigerung als objektiv negativ darstellt. Ungünstige Umstände, die der Dienstherr bereits kompensiert hat &#8211; etwa durch Geld- oder Zeitausgleich -, haben bei dieser Gesamtbetrachtung unberücksichtigt zu bleiben.</p>
<p>Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine solche Gesamtbetrachtung nicht aus. Sie werden im Rahmen eines erneuten Berufungsverfahrens zu ermitteln sein.</p>
<p>Die Verfahren sind auch deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil der Umfang des Ausgleichsanspruchs nicht &#8211; wie vom Oberverwaltungsgericht vorgenommen &#8211; pauschal, sondern durch konkrete Ermittlung der einzelnen Dienststunden zu bestimmen ist, die über das geschuldete Maß von 48 Stunden pro Woche hinausgehen.</p>
<p>BVerwG 2 C 36.17 &#8211; Urteil vom 19. April 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 2 A 336/15 &#8211; Urteil vom 25. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Leipzig, 3 K 1408/14 &#8211; Urteil vom 26. März 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 40.17 &#8211; Urteil vom 19. April 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 2 A 294/15 &#8211; Urteil vom 25. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Leipzig, 3 K 1374/14 &#8211; Urteil vom 26. März 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Samstag ist Werktag iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/samstag-ist-werktag-isv-%c2%a7-6-abs-3-satz-3-und-%c2%a7-6-1-abs-2-satz-1-tvoed-k/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Sep 2017 20:06:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstleistungsbereich]]></category>
		<category><![CDATA[Samstag]]></category>
		<category><![CDATA[Schichtdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Werktag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 39/2017 Der Samstag ist ein Werktag iSv. § 6 Abs. 3&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 39/2017</div>
<div align="justify">
<p>Der Samstag ist ein Werktag iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K).</p>
<p>Nach diesen Tarifnormen ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Vorfeiertagen (Heiligabend, Silvester) oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Ohne diese Regelungen müssten die nach Dienstplan arbeitenden Beschäftigten zur Erreichung der vollen Vergütung die am (Vor-)Feiertag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag ableisten.</p>
<p>Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird die Klägerin an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.</p>
<p>Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte die Klägerin dienstplanmäßig frei. Bei beiden Tagen handelte es sich um Samstage. Die Beklagte hat für diese Tage keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei. Die Klägerin meint hingegen, ihre Sollarbeitszeit vermindere sich für beide Tage um jeweils 7,7 Stunden.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben ihrer Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Samstag als Werktag iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen ist.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em> Urteil vom 20. September 2017 &#8211; 6 AZR 143/16 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein</em><br />
<em> Urteil vom 12. Januar 2016 &#8211; 1 Sa 232/15 &#8211;</em></p>
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