<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Schuldverschreibung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/schuldverschreibung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 23 Nov 2017 19:31:49 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Zusammenhang mit der Emission des &#8222;X1 Global Index Zertifikat&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerden-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-im-zusammenhang-mit-der-emission-des-x1-global-index-zertifikat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Nov 2017 07:23:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Emission]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalrecht]]></category>
		<category><![CDATA[KapMuG]]></category>
		<category><![CDATA[Prospekthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldverschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Zertifikat]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3341</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 179/2017 Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerden-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-im-zusammenhang-mit-der-emission-des-x1-global-index-zertifikat/">Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Zusammenhang mit der Emission des &#8222;X1 Global Index Zertifikat&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 179/2017</p>
<p align="justify">Der u.a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 19. September 2017 über die Rechtsbeschwerden von Anlegern gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2015 entschieden. Der Senatsbeschluss wurde am 15. November 2017 im Klageregister veröffentlicht.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Im Jahr 2006 emittierte die Musterbeklagte, eine in London ansässige Geschäftsbank, die Inhaberschuldverschreibung &#8222;X1 Global Index Zertifikat&#8220;. Sie begab diese an institutionelle Ersterwerber, die sie im Wege des Zweiterwerbs an die Anleger vertrieben. Die Schuldverschreibungen sind zwischenzeitlich wertlos. Seit dem Jahr 2011 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben die Anleger Fehler des bei Emission der Schuldverschreibung herausgegebenen Konditionenblatts geltend gemacht und sich auf eine vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten berufen.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Mit Musterentscheid vom 22. April 2015 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie zulässig nur noch einen angeblichen Fehler des Konditionenblatts geltend gemacht und sich zudem dagegen gewendet haben, dass das Oberlandesgericht dem zwischen der Musterbeklagten und den Ersterwerbern geschlossenen Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger beigemessen hat.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass das Oberlandesgericht zu dem angeblichen Fehler des Konditionenblatts zu Recht keine Feststellungen getroffen hat und auch zutreffend davon ausgegangen ist, dass der zwischen der Musterbeklagten und den institutionellen Ersterwerbern geschlossene Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet. Zudem hat der Senat zu zahlreichen verfahrensrechtlichen Fragen des Kapitalanleger-Musterverfahrens entschieden.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 27. September 2013 &#8211; 2-12 OH 4/13</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main &#8211; Beschluss vom 22. April 2015 &#8211; 23 Kap 1/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. November 2017</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-rechtsbeschwerden-nach-dem-kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-im-zusammenhang-mit-der-emission-des-x1-global-index-zertifikat/">Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im Zusammenhang mit der Emission des &#8222;X1 Global Index Zertifikat&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik wegen der Umschuldung im Jahr 2012 sind in Deutschland unzulässig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-von-glaeubigern-griechischer-staatsanleihen-gegen-die-hellenische-republik-wegen-der-umschuldung-im-jahr-2012-sind-deutschland-unzulaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Mar 2016 22:26:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Griechenland]]></category>
		<category><![CDATA[griechische Staatsanleihen]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldverschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Umschuldung]]></category>
		<category><![CDATA[Wertpapierdepot]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1585</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 51/2016 Die Kläger machen gegen die Republik Griechenland Schadensersatzansprüche im Zusammenhang&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-von-glaeubigern-griechischer-staatsanleihen-gegen-die-hellenische-republik-wegen-der-umschuldung-im-jahr-2012-sind-deutschland-unzulaessig/">Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik wegen der Umschuldung im Jahr 2012 sind in Deutschland unzulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 51/2016</p>
<p>Die Kläger machen gegen die Republik Griechenland Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Entnahme griechischer Schuldverschreibungen aus ihren Wertpapierdepots geltend.</p>
<p align="justify">Die Kläger erwarben in den Jahren 2010 und 2011 über eine deutsche Bank von der Beklagten begebene ISIN GR Anleihen. In den Anleihebedingungen, in denen keine Umschuldungsklauseln (sog. Collective Action Clauses) enthalten waren, wurde bestimmt, dass diese Anleihen griechischem Recht unterfallen und es sich um dematerialisierte Wertpapiere handelt, die als Wertrechte ausgegeben werden und im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert sind. Das Girosystem der griechischen Zentralbank basiert auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer, die daran nur mit Zulassung durch die griechische Zentralbank teilnehmen können. Nach Art. 6 Abs. 4 des griechischen Gesetzes 2198/1994 wird eine Anleihe durch Gutschrift auf dem bei der Zentralbank geführten Konto des Teilnehmers übertragen. Da weder die deutsche Bank noch die Kläger Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank waren, erwarb die Bank die Anleihen im Auftrag der Kläger auf dem Sekundärmarkt.</p>
<p align="justify">Im Zuge der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes wurde durch das griechische Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 geregelt, dass Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger geändert und dann durch Beschluss des Ministerrates der Republik Griechenland für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Nach dem Gesetz bewirkt der Ministerratsbeschluss, dass die überstimmte Minderheit der Anlagegläubiger an den Mehrheitsbeschluss gebunden ist. Anders als die Kläger stimmten die Gläubigerversammlungen dem Angebot mehrheitlich zu, die Anleihen gegen andere Anleihen mit einem um 53,5 % verringerten Nennwert und mit längerer Laufzeit umzutauschen. Durch Ministerratsbeschluss vom 9. März 2012 wurden diese Mehrheitsentscheidungen allgemeinverbindlich. Sodann wurden die alten Anleihen eingezogen und die neuen Anleihen in das Girosystem der griechischen Zentralbank eingebucht. Daraufhin ersetzte die deutsche Bank die griechischen Anleihen der Kläger im Wege einer Umbuchung durch die um 53,5 % abgewerteten Titel anderer Stückelung und Laufzeit.</p>
<p align="justify">Die Kläger verlangen den Schaden ersetzt, der ihnen durch den Umtausch der Anleihen entstanden sei. Sie stützen die Klage darauf, dass die Beklagte deren Ausbuchung gegen ihren Willen durch Anweisung an die depotführende Bank veranlasst und dadurch Eigentum und Besitz der Kläger an den Schuldverschreibungen verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger zurückgewiesen. Im Streitfall ist die Klage schon deswegen unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Ihr steht der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG). Dieser besagt, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist, weil dies mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre. Staatenimmunität besteht aber grundsätzlich nur für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen</p>
<p align="justify">Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar ein nicht-hoheitliches Handeln dar. Für die Frage der Immunität kommt es aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Deshalb geht es im Streitfall nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem Wertpapierdepot der Kläger führten. Maßgeblich sind insoweit der Erlass des Gesetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des Ministerrats vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde. Denn Wirkung gegenüber den Gläubigern, die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten, entfaltete diese erst durch diese beiden – als hoheitlich einzustufenden &#8211; Maßnahmen. Ohne sie wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. Der anschließende Umtausch der von den Klägern gehaltenen Anleihen ist nur eine Folge der sich daraus ergebenden Rechtslage. Der Grundsatz der Staatenimmunität will gerade Entscheidungen eines Staates über die Rechtmäßigkeit der hier maßgeblichen hoheitlichen Maßnahmen eines anderen Staates verhindern.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 6. Februar 2014 &#8211; 2-21 O 332/12</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 18. September 2014 &#8211; 16 U 41/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 8. März 2016</p>
<div align="center"><b>Grundgesetz </b></div>
<div align="center"><b>Art. 25 GG </b></div>
<p align="justify">Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.</p>
<div align="center"><b>Gerichtsverfassungsgesetz </b></div>
<div align="center"><b>§ 20 GVG </b></div>
<p align="justify">(1) …….</p>
<p align="justify">(2) Im Übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/klagen-von-glaeubigern-griechischer-staatsanleihen-gegen-die-hellenische-republik-wegen-der-umschuldung-im-jahr-2012-sind-deutschland-unzulaessig/">Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik wegen der Umschuldung im Jahr 2012 sind in Deutschland unzulässig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
