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	<title>Schwerbehindertenvertretung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers vor der Entscheidung über dessen Gleichstellungsantrag</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jan 2020 20:58:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehindertenvertretung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 4/2020 Hat ein als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung-bei-der-umsetzung-eines-arbeitnehmers-vor-der-entscheidung-ueber-dessen-gleichstellungsantrag/">Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers vor der Entscheidung über dessen Gleichstellungsantrag</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 4/2020</div>
<div align="justify"></div>
<div align="justify">Hat ein als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist.</p>
<p>Die Arbeitgeberin, ein Jobcenter, beschäftigt eine Arbeitnehmerin, die als behinderter Mensch mit einem GdB von 30 anerkannt ist. Am 4. Februar 2015 stellte diese einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit und informierte den Leiter des Jobcenters hierüber. Das Jobcenter setzte die Arbeitnehmerin im November 2015 für die Dauer von sechs Monaten in ein anderes Team um, ohne zuvor die Schwerbehinderten-vertretung unterrichtet und angehört zu haben. Mit Bescheid vom 21. April 2016 stellte die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitnehmerin rückwirkend zum 4. Februar 2015 einem schwerbehinderten Menschen gleich.</p>
<p>Die Schwerbehindertenvertretung hat im Wege eines Hauptantrags und mehrerer Hilfsanträge im Wesentlichen geltend gemacht, das Jobcenter habe sie vorsorglich auch dann zu unterrichten und anzuhören, wenn behinderte Arbeitnehmer, die einen Gleichstellungsantrag gestellt und dies dem Jobcenter mitgeteilt haben, auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung blieb vor dem Siebten Senat des Bundesarbeits-gerichts ohne Erfolg. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Diese Regelung gilt gemäß § 151 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. Die Beteiligungspflicht bei Umsetzungen besteht danach nicht, wenn die Umsetzung einen behinderten Arbeitnehmer betrifft, der einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist. Die Gleichstellung erfolgt erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Bundesagentur für Arbeit. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht das Beteiligungsrecht der Schwerbehinderten-vertretung bei der Umsetzung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Zwar wirkt die Gleichstellung nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf den Tag des Eingangs des Antrags zurück. Dies begründet jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag vorsorglich über eine Umsetzung zu unterrichten und zu dieser anzuhören. Das ist mit den Vorgaben des Unionsrechts und der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2020 &#8211; 7 ABR 18/18 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2018 &#8211; 23 TaBV 1699/17 &#8211;</i></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kündigung &#8211; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kuendigung-beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Dec 2018 19:49:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehindertenvertretung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 68/2018 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kuendigung-beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung/">Kündigung &#8211; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p></p>



<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 68/2018  </p>



<p>Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen,  die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung  ausspricht, ist gem.   § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember  2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar  2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam. Der erforderliche Inhalt  der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der  Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des  Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). Die Kündigung ist  nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die  Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF (seit  dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über  seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem  Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.</p>



<p>Die 
Beklagte beantragte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer
 ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der einem 
schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin. Das 
Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Februar 
2017. Mit Schreiben vom 7. bzw. 15. März 2017 hörte die Beklagte den 
Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer 
Beendigungsabsicht an und kündigte am 24. März 2017 das 
Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2017. </p>



<p>Die  Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage  stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Zweite Senat des  Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur  neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht  zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die  Kündigung sei nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aF unwirksam, weil die  Beklagte die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des  Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats  beteiligt habe. Der Senat konnte anhand der bisher getroffenen  Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend  beurteilen. </p>



<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2018 &#8211; 2 AZR 378/18 &#8211;<br>Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Juni 2018 &#8211; 5 Sa 458/17 &#8211;</em> </p>
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