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	<title>sexuelle Nötigung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Verurteilung eines Pfarrers wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Oct 2020 12:29:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[sexuelle Nötigung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verurteilung eines Pfarrers wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Verurteilung eines Pfarrers wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen rechtskräftig</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 125/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 8. September 2020 – 4 StR 44/20</strong></p>



<p>Das Landgericht Stendal hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.</p>



<p>Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen tauschte der Angeklagte, ein mittlerweile in den Ruhestand getretener Pfarrer, im Sommer 2016 unter anderem mit zwei Männern über ein &#8222;Erotik-Datingportal&#8220; umfangreiche, sexuell betonte Nachrichten aus. Er gab sich dabei als seine frühere Geliebte aus. Im Verlaufe dieser Chats veranlasste der Angeklagte die beiden Männer in der irrigen Annahme, mit ihrer vermeintlichen Gesprächspartnerin ein Treffen zu einem &#8222;Vergewaltigungsrollenspiel&#8220; vereinbart zu haben, dazu, die Geschädigte zu Hause aufzusuchen und an dieser gewaltsam sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die beiden Männer kamen dem in dem Glauben an ein einvernehmliches Handeln mit der Geschädigten nach. Die Geschädigte, die von alledem nichts wusste, konnte in beiden Fällen nach dem Eintreffen der Männer die Tatausführung verhindern.</p>



<p>Der Angeklagte hat mit seiner Revision Verfahrensfehler sowie sachlich-rechtliche Mängel des angegriffenen Urteils geltend gemacht.</p>



<p>Die hierauf veranlasste Überprüfung des Urteils und des Verfahrens durch den 4. Strafsenat des Bundegerichtshofs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>



<p><strong>Vorinstanz:</strong></p>



<p>Landgericht Stendal – Urteil vom 30. Oktober 2019 – 502 KLs 4/19, 307 Js 16625/16</p>



<p>Karlsruhe, den 2. Oktober 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil gegen ehemaligen Präsidenten einer Musikhochschule wegen sexueller Nötigung in drei Fällen rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-ehemaligen-praesidenten-einer-musikhochschule-wegen-sexueller-noetigung-in-drei-faellen-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Oct 2019 19:21:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Musikhochschule]]></category>
		<category><![CDATA[sexuelle Nötigung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 130/2019 Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 130/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hinsichtlich eines anderen Falles zum Nachteil einer weiteren Nebenklägerin hat es ihn freigesprochen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in den Jahren 2007, 2009 und 2013 die sich um eine Stelle an der Hochschule bewerbende Sängerin A. in drei Fällen in seinem Büro auf das Sofa gestoßen und sich auf sie gelegt bzw. sie mit seinem Griff festgehalten und jeweils trotz verbalen Protests und Gegenwehr sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat hat die Verurteilung des Angeklagten in drei Fällen bestätigt. Die Beweiswürdigung zeigt keinen Rechtsfehler auf. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich dem Hinweis der Strafkammer auf das Fehlen von Geständnis und Entschuldigung des Angeklagten in Gestalt einer hypothetischen Erwägung, dass sie bei ihrem Vorliegen u.U. einen minder schweren Fall hätten begründen können, nicht die Wertung entnehmen, dass ihr Fehlen als Strafschärfungsgrund Berücksichtigung gefunden hat.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat hat weiter die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der weiteren Nebenklägerin in einem Freispruchsfall verworfen.</p>
<p align="justify">Diesbezüglich hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte die sich im Juli 2004 auf eine Assistentenstelle bewerbende und ihm bereits bekannte Nebenklägerin in seinem Büro auf das Sofa drückte und den Analverkehr bis zum Samenerguss durchführte. Die Nebenklägerin wehrte sich nicht. Es kam nach dem Vorfall zu zwei einvernehmlichen Sexualkontakten der Nebenklägerin mit dem Angeklagten. Das Landgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte die Gewalt angewendet hat, um einen aus seiner Sicht zu erwartenden Widerstand zu unterbinden.</p>
<p align="justify">Dabei hat das Landgericht eine erschöpfende und rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung aller Aspekte vorgenommen. Im Rahmen seiner umfassenden Bewertung ist es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass schon die finale Verknüpfung zwischen Krafteinsatz und Herbeiführung des Analverkehrs nicht sicher nachgewiesen ist und auch der Angeklagte nach seinem Vorstellungshorizont keinen erwarteten Widerstand der Nebenklägerin mit Gewalt zu überwinden suchte.</p>
<p align="justify">Das Urteil ist somit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht München I – Urteil vom 16. Mai 2018 – 10 KLs 454 Js 160018/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Oktober 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Hauptverhandlung im Verfahren 1 StR 39/19 (Verurteilung des ehemaligen Präsidenten einer Musikhochschule wegen sexueller Nötigung in drei Fällen; Freispruch in einem weiteren Fall)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hauptverhandlung-im-verfahren-1-str-39-19-verurteilung-des-ehemaligen-praesidenten-einer-musikhochschule-wegen-sexueller-noetigung-in-drei-faellen-freispruch-in-einem-weiteren-fall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Sep 2019 20:28:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[sexuelle Nötigung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2019 Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/hauptverhandlung-im-verfahren-1-str-39-19-verurteilung-des-ehemaligen-praesidenten-einer-musikhochschule-wegen-sexueller-noetigung-in-drei-faellen-freispruch-in-einem-weiteren-fall/">Hauptverhandlung im Verfahren 1 StR 39/19 (Verurteilung des ehemaligen Präsidenten einer Musikhochschule wegen sexueller Nötigung in drei Fällen; Freispruch in einem weiteren Fall)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hinsichtlich eines weiteren Falles zum Nachteil der Nebenklägerin S. hat es ihn freigesprochen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in den Jahren 2007, 2009 und 2013 die sich um eine Stelle an der Hochschule bewerbende Sängerin A. in drei Fällen – jeweils nach Vereinbarung eines Termins in seinem Büro in der Musikhochschule auf das Sofa gestoßen und sich auf sie gelegt bzw. sie mit seinem Griff festgehalten und jeweils trotz verbalen Protests und Gegenwehr verschiedene sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen.</p>
<p align="justify">Zu dem Freispruchsfall hat das Landgericht festgestellt: Die Nebenklägerin S. hatte sich auf eine vakante Stelle als Assistentin der Referentin des Angeklagten beworben. Im Juli 2004 begab sie sich nach Vereinbarung eines Termins in dessen Büro, um mit ihm darüber zu sprechen. Der Angeklagte stellte zunächst die Assistententätigkeit dar, gab ihr dann einen Zungenkuss, drückte sie bäuchlings auf das Sofa, zog ihr unter dem Kleid die Unterhose herunter und führte den Analverkehr bis zum Samenerguss durch. Das Landgericht konnte sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte die Gewalt angewendet hat, um einen aus seiner Sicht zu erwartenden Widerstand auszuschließen.</p>
<p align="justify">Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin S. richten sich gegen den Freispruch des Angeklagten.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht München I – Urteil vom 16. Mai 2018 – 10 KLs 454 Js 160018/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. September 2019</p>
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