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	<title>sexueller Missbrauch &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Urteil im Elysium-Prozess überwiegend rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 May 2020 08:09:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographie]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil im Elysium-Prozess überwiegend rechtskräftig Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 60/2020 Beschluss vom 15. Januar 2020&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Urteil im Elysium-Prozess überwiegend rechtskräftig</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 60/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 15. Januar 2020 &#8211; 2 StR 321/19 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Limburg an der Lahn hat die Angeklagten M., P. und G. unter anderem wegen bandenmäßigen Verbreitens und Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften, jeweils in einer Vielzahl von Fällen, zwei der Angeklagten darüber hinaus wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und einen der Angeklagten zudem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu mehrjährigen Freiheitstrafen verurteilt und zusätzlich die Unterbringung des Angeklagten G. in der Sicherungsverwahrung angeordnet.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagter M. und P. mit der Maßgabe verworfen, dass deren Verurteilung in jeweils einem Fall wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften entfiel. Diese Tat fiel mit den zuvor erfolgten Verbreitungshandlungen zusammen. Im Übrigen hat der Senat die Verurteilung des Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sowie des Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten bestätigt. Gegen diese beiden Angeklagten ist das Urteil damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Bei dem Angeklagten G. hat der Senat aus gleichem Grund wie bei den Angeklagten M. und P. den Schuldspruch in einem Fall entfallen lassen und in sieben weiteren Fällen dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte jeweils wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften verurteilt ist. Die weitergehende Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften hat der Senat aufgehoben, da diese weitergehende Verurteilung von den Feststellungen nicht getragen wird. Er hat die Einzelstrafen in diesen sieben Fällen und die Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten aufgehoben. Dies bedingte gleichzeitig den vorläufigen Wegfall der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Die weitergehende Revision des Angeklagten G. hat der Senat verworfen. Der neue Tatrichter hat nunmehr die Aufgabe, in den sieben beanstandeten Fällen neue Einzelstrafen festzusetzen, mit den bereits rechtskräftigen Freiheitsstrafen für die weiteren neun Taten zwischen sechs Monaten und drei Jahren acht Monaten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden und neuerlich über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Limburg an der Lahn &#8211; Urteil vom 7. März 2019 – 3 Js 7309/18 &#8211; 1 KLs</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 14. Mai 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Urteil des Landgerichts Berlin im Fall der Tötung des &#8222;Squeezer&#8220;-Sängers</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-urteil-des-landgerichts-berlin-im-fall-der-toetung-des-squeezer-saengers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jan 2020 20:18:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Squeezer-Sänger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Totschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Tötung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 11/2020 Das Landgericht Berlin hat die beiden Angeklagten wegen Totschlags in&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 11/2020</p>
<p align="justify">Das Landgericht Berlin hat die beiden Angeklagten wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit besonders schwerem sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person zu Freiheitsstrafen von dreizehn und vierzehn Jahren verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen töteten die stark alkoholisierten und daher in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkten Angeklagten den als &#8222;Squeezer&#8220;-Sänger bekannten Musiker und Moderator Jim R. im Januar 2016 in einem Berliner Hostel mit brutalen Schlägen und Tritten. Tatmotiv waren Wut und Empörung der Angeklagten darüber, dass ihnen ihr Zimmergenosse sexuelle Avancen gemacht hatte.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat. Dies gilt insbesondere für die Bewertung der Tat als besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB), für den das Gesetz die gleiche Strafe wie für Mord vorsieht. Das Landgericht hat insofern zulasten der Angeklagten rechtsfehlerfrei vor allem auf die brutale und erniedrigende Penetration des bewusstlosen Opfers abgestellt. Die Verneinung des Mordes durch das Landgericht unter dem Aspekt der niedrigen Beweggründe (§ 211 StGB) hat der 5. Strafsenat rechtlich ebenfalls nicht beanstandet. Insbesondere hat das Landgericht bedacht, dass ein allein an die sexuelle Orientierung des Opfers anknüpfendes Motiv als niedrig und die Tat damit als Mord zu bewerten sein kann. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war dies aber nicht das Hauptmotiv.</p>
<p align="justify">Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Berlin &#8211; Urteil vom 6. November 2018 – (522) 234 Js 31/16 KLs (7/18)</p>
<p align="justify"><b>Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB) </b></p>
<p align="justify"><b>§ 211 Mord </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. </i></p>
<p align="justify"><i>(2) Mörder ist, wer<br />
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,<br />
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder<br />
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,<br />
einen Menschen tötet. </i></p>
<p align="justify"><b>§ 212 Totschlag </b></p>
<p align="justify"><i>(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. </i></p>
<p align="justify"><i>(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. </i></p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 22. Januar 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Schwimmlehrers wegen sexuellen Missbrauchs seiner Schwimmschülerinnen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-verurteilung-eines-schwimmlehrers-wegen-sexuellen-missbrauchs-seiner-schwimmschuelerinnen-zu-einer-langjaehrigen-freiheitsstrafe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Nov 2019 19:54:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Schwimmlehrer]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 154/2019 Das Landgericht Baden-Baden hatte den Angeklagten u.a. wegen – zum&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 154/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht Baden-Baden hatte den Angeklagten u.a. wegen – zum Teil schweren – sexuellen Missbrauchs von Kindern in 133 Fällen sowie wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die abgeurteilten Straftaten verübte der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Leiter von Kinderschwimmkursen in Hallenbädern in Baden. Betroffen von den Sexualdelikten waren 32 Mädchen im Alter zwischen vier und elf Jahren. Die Tatgeschehen wurden zum Teil vom Angeklagten gefilmt.</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil zum Schuldspruch und im Hinblick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren bestätigt. Insoweit hat sich die Verurteilung als rechtsfehlerfrei erwiesen. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat der Senat indessen beanstandet, weil die Begründung des Landgerichts für das Vorliegen eines Hanges des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten nicht frei von Rechtsfehlern war. Insoweit bedarf die Sache nochmaliger Prüfung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Baden-Baden – Urteil vom 19. November 2018 – 3 KLs 203 Js 12275/17 jug.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. November 2019</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens aus Hamburg rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-wegen-sexuellen-missbrauchs-eines-widerstandsunfaehigen-14-jaehrigen-maedchens-aus-hamburg-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Jan 2019 20:47:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 9/2019 Das Landgericht hatte vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-wegen-sexuellen-missbrauchs-eines-widerstandsunfaehigen-14-jaehrigen-maedchens-aus-hamburg-rechtskraeftig/">Urteil wegen sexuellen Missbrauchs eines widerstandsunfähigen 14-jährigen Mädchens aus Hamburg rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 9/2019</p>
<p align="justify">Das Landgericht hatte vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person bzw. Beihilfe hierzu und gefährlicher Körperverletzung bzw. unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Jugendlichen zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen, gegen den erwachsenen Täter eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Dieses Urteil hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 12. Juli 2017 (5 StR 134/17) aufgehoben.</p>
<p align="justify">Von der Aufhebung ausgenommen waren die Feststellungen zum Tatgeschehen. Danach nahmen die vier Angeklagten, teilweise alkoholisierten jungen Männer im Rahmen der Feier des 14. Geburtstags eines der Angeklagten an einem stark alkoholisierten und deshalb widerstandsunfähigen 14 Jahre alten Mädchen sexuelle Handlungen vor; mehrere von ihnen sowie eine mitangeklagte Jugendliche filmten das Missbrauchsgeschehen mit ihren Mobiltelefonen. Anschließend trugen drei der Angeklagten das kaum bekleidete Mädchen in den Hinterhof des Mehrfamilienhauses, wo sie es bei einer Temperatur von etwa 0° C liegen ließen. Ein Bewohner des Hauses wurde schließlich auf das schreiende Opfer aufmerksam und verständigte die Polizei.</p>
<p align="justify">Nach erneuter Verhandlung hat das Landgericht die Angeklagten nunmehr zusätzlich insbesondere wegen Herstellens jugendpornographischer Schriften bzw. Beihilfe hierzu verurteilt und auf – gegenüber dem ersten Urteil – höhere Freiheits- bzw. Jugendstrafen erkannt, die nur noch für zwei der jugendlichen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt wurden. Gegen dieses Urteil haben lediglich die beiden zu vollstreckbaren Jugendstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und neun Monaten verurteilten Jugendlichen sowie der zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilte erwachsene Angeklagte Revision eingelegt. Dieser hat seine Revision inzwischen zurückgenommen.</p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der beiden übrigen Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg – 617 KLs 31/17 jug. – Urteil vom 6. Juni 2018</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Januar 2019</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Freispruch eines psychiatrischen Gutachters vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Staatsanwältin unter Ausnutzung eines Beratungs- und Behandlungsverhältnisses</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-eines-psychiatrischen-gutachters-vom-vorwurf-des-sexuellen-missbrauchs-einer-staatsanwaeltin-unter-ausnutzung-eines-beratungs-und-behandlungsverhaeltnisses/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2016 19:49:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses]]></category>
		<category><![CDATA[Ausnutzung eines Beratungsverhältnisses]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 126/2016 Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen &#8222;sexuellen Missbrauchs&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 126/2016</p>
<p>Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen &#8222;sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs- oder Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen&#8220; zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte als Psychiater vom Landgericht häufiger mit der Erstellung von Gutachten in Strafverfahren beauftragt. Dabei lernte er auch die Nebenklägerin kennen, damals Richterin am Landgericht, die mit einem guten Freund des Angeklagten – einem verheirateten Kollegen – ein Verhältnis begonnen hatte. Der Angeklagte entwickelte ein gesteigertes Interesse an der Nebenklägerin. Bei einem gemeinsamen Abendessen offenbarte die Nebenklägerin dem Angeklagten eine seit mehreren Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit.</p>
<p align="justify">Etwa zwei Jahre später wurde die Nebenklägerin, die nunmehr als Staatsanwältin tätig war, nach einem zweiwöchigen Klinikaufenthalt zwecks Behandlung der genannten Abhängigkeit und weiterer Krankheitsbilder von ihrem Vorgesetzten mit einem erheblichen Nachlassen ihrer Arbeitsleistung konfrontiert. Aufgrund dieser Drucksituation erstrebte sie die Einnahme von angstlösenden Benzodiazepinen. Während des Klinikaufenthalts war es vor dem Hintergrund einer früher bestehenden Benzodiazepin-Abhängigkeit zu einer langsamen Reduzierung und schließlich einer Absetzung zuvor verabreichter Benzodiazepine gekommen. Die Nebenklägerin ging davon aus, ihr behandelnder Arzt werde ihr diese Medikamente nicht mehr verschreiben. In dieser Situation kam sie auf den Gedanken, sich an den Angeklagten zu wenden und sein Interesse an ihr auszunutzen, um ihn durch Aufnahme einer sexuellen Beziehung zur Verschreibung von Benzodiazepinen zu bewegen. Zugleich wollte sie damit ihren früheren Kollegen, mit dem sie ein Verhältnis gehabt hatte, ärgern.</p>
<p align="justify">Diesen Plan setzte sie in der Folgezeit um und erreichte, dass der Angeklagte ihr mehrfach die begehrten Medikamente verschrieb oder Blankorezepte überließ. Der Angeklagte besorgte sich in diesem Zusammenhang frühere Arztberichte und beriet die Nebenklägerin über eine Änderung der Medikation. Weitergehende Avancen des Angeklagten, der mit der Nebenklägerin eine Lebenspartnerschaft beginnen und ein gemeinsames Kind haben wollte, wies sie zurück. Im Rahmen dieses mehrere Monate dauernden Verhältnisses kam es mehrfach zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Angeklagten mit der Nebenklägerin.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat, anders als das Landgericht, das Verhalten des Angeklagten als nicht strafbar angesehen und ihn deshalb auf der Grundlage der umfassenden rechtsfehlerfreien Feststellungen freigesprochen.</p>
<p align="justify">Strafbar wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c Abs. 1 StGB) macht sich ein Täter dann, wenn er sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist. Dabei muss er zudem unter Missbrauch dieses Verhältnisses handeln. Zweck dieser Strafvorschrift ist der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung in Situationen, die typischer Weise besonders missbrauchsanfällig sind.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof sieht vorliegend einen atypischen Fall, der davon gekennzeichnet ist, dass sich die Nebenklägerin bereits außerhalb eines Beratungs- und Behandlungsverhältnisses dazu entschlossen hat, den Angeklagten für ihre Ziele zu instrumentalisieren. Diese Entscheidung war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht mit wesentlichen Willensmängeln behaftet. Weil die Nebenklägerin dem Angeklagten aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Persönlichkeit zudem auf &#8222;Augenhöhe&#8220; begegnete, stellte sich das Handeln der Nebenklägerin nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis als Ausdruck ihrer sexuellen Selbstbestimmung und nicht als deren Missbrauch durch den Angeklagten dar.</p>
<p align="justify">In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass dem gesetzlichen Merkmal &#8222;Missbrauch&#8220; eine eigenständige Bedeutung für die Beurteilung der Strafbarkeit solcher Fälle zukommt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Missbrauch in diesem Sinne vorliegt, ist -die Art und Intensität des Behandlungsverhältnisses entscheidend.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht München II, Urteil vom 15. Juli 2015 – 1 KLs 31 Js 4982/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 19. Juli 2016</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof verwirft Revision gegen Urteil im Prozess gegen Kreistagsabgeordneten wegen mehrfachen sexuellen Kindesmissbrauchs</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/1646/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Mar 2016 20:22:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesmissbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[sexueller Missbrauch]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1646</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 62/2016 Das Landgericht Gießen hat den 63-jährigen Angeklagten u.a. wegen mehrfachen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/1646/">Bundesgerichtshof verwirft Revision gegen Urteil im Prozess gegen Kreistagsabgeordneten wegen mehrfachen sexuellen Kindesmissbrauchs</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 62/2016</p>
<p>Das Landgericht Gießen hat den 63-jährigen Angeklagten u.a. wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und mehreren Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der Abgeordneter im Kreistag des Landkreises Gießen, Fraktionsgeschäftsführer der Regional-versammlung und Mitarbeiter im Wahlkreisbüro eines Bundestagsabgeordneten war, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg zwei Mädchen aus der Nachbarschaft im Alter zwischen sieben und zehn Jahren in insgesamt 40 Fällen sexuell missbraucht. Beide Geschädigte haben sich dem Verfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen. Der uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte machte sich zunutze, dass die beruflich stark eingespannten Eltern der Nebenklägerinnen glaubten, ihre Kinder seien bei dem hilfsbereiten Angeklagten gut aufgehoben. Die Nebenklägerinnen aßen bei dem Angeklagten gelegentlich zu Mittag, machten dort ihre Hausaufgaben oder schauten Fernsehen. Im spielerischen Zusammenhang kam es allmählich dazu, dass der Angeklagte an beiden Mädchen regelmäßig sexuelle Handlungen vornahm, wobei er den Kindern überdies teilweise pornographisches Bildmaterial zeigte. Für die zwei Jahre ältere Schwester der einen Nebenklägerin erwarb er überdies u.a. mehrfach kleinere Mengen Marihuana, um sich ihre Gunst zu erhalten.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 die auf die Sach- und auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Gießen ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Gießen – Urteil vom 17. November 2014 – 1 KLs – 599 Js 28059/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 24. März 2016</p>
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