<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Sonntag &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/sonntag/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Sat, 29 Dec 2018 21:10:20 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil Zentrum war rechtmäßig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/leipziger-verordnung-zur-ladenoeffnung-am-1-und-3-advent-2017-fuer-den-ortsteil-zentrum-war-rechtmaessig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Dec 2018 21:07:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Advent]]></category>
		<category><![CDATA[Ladenöffnung]]></category>
		<category><![CDATA[Leipzig]]></category>
		<category><![CDATA[Normenkontrollantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sonntag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4517</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Rechtsverordnung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/leipziger-verordnung-zur-ladenoeffnung-am-1-und-3-advent-2017-fuer-den-ortsteil-zentrum-war-rechtmaessig/">Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil Zentrum war rechtmäßig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 87/2018  </p>



<p>Das  Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die  Rechtsverordnung der Stadt Leipzig zur sonntäglichen Ladenöffnung am 1.  und 3. Advent 2017 rechtmäßig und wirksam war, soweit sie den Leipziger  Ortsteil Zentrum betraf.<br></p>



<p>Die 
Stadt Leipzig hatte durch Verordnung eine Ladenöffnung aus besonderem 
Anlass an vier Sonntagen im Jahr 2017 ermöglicht, nämlich aus Anlass der
 Leipziger Markttage, des DOK-Filmfestivals und &#8211; am 3. und 
17.&nbsp;Dezember&nbsp;2017 &#8211; aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes. Die 
Antragstellerin, eine Gewerkschaft, stellte dagegen einen 
Normenkontrollantrag vor dem Oberverwaltungsgericht und machte geltend, 
die Verordnung widerspreche dem verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz. 
Dieser lässt Sonntagsöffnungen nur ausnahmsweise zu, wenn ein 
gewichtiger Sachgrund vorliegt. Bei einer Sonntagsöffnung aus besonderem
 Anlass muss der Anlass selbst &#8211; und nicht die Ladenöffnung &#8211; das 
öffentliche Bild des Sonntags prägen. Dazu muss der Anlass für sich 
genommen mehr Besucher anziehen, als bei einer bloßen Ladenöffnung zu 
erwarten wären. Dies hat das Oberverwaltungsgericht nur für die beiden 
Adventssonntage bejaht, und zwar nur für den Ortsteil Zentrum als Umfeld
 des Weihnachtsmarktes. Im Übrigen hat es die Verordnung für unwirksam 
erklärt.<br></p>



<p>Das 
Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Antragstellerin, die auch 
die Ladenöffnung an den beiden Adventssonntagen für rechtswidrig hielt, 
zurückgewiesen. Revisionsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das 
Oberverwaltungsgericht die Öffnungsregelung teilweise aufrechterhalten 
hat. Nach seinen Feststellungen ist der Leipziger Stadtrat bei Erlass 
der Verordnung von der Prognose ausgegangen, im Leipziger Zentrum werde 
der Weihnachtsmarkt wegen seiner außerordentlich hohen Besucherzahlen 
das öffentliche Bild der beiden Adventssonntage prägen. Für diese 
Prognose mussten die Besucherzahlen, die wegen des Weihnachtsmarktes 
oder bei einer bloßen Ladenöffnung zu erwarten waren, nicht eigens 
erhoben werden. Vielmehr durfte der Verordnungsgeber auf Zahlenmaterial 
zurückgreifen, das bereits vorlag und das es erlaubte, die zu 
erwartenden Besucherzahlen grob abzuschätzen. Das Oberverwaltungsgericht
 musste die Prognose auch nicht schon beanstanden, weil die 
entsprechenden Zahlen in der Beschlussvorlage nicht vollständig 
mitgeteilt und verglichen worden waren. Zwar ergibt sich die 
erforderliche Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der Prognose in der Regel
 nur aus Beratungsunterlagen, die einen Vergleich der jeweils zu 
erwartenden Besucherzahlen ermöglichen. Hier war nach den Feststellungen
 des Oberverwaltungsgerichts aber schon wegen der außerordentlich hohen 
Zahl vom Weihnachtsmarkt angezogener Besucher aus dem In- und Ausland &#8211; 
nämlich 2 Millionen, also durchschnittlich 75 000 Besucher pro Tag &#8211; 
sowie wegen der großen touristischen Bedeutung des traditionsreichen 
Leipziger Weihnachtsmarktes plausibel, dass dieser an den 
Adventssonntagen mehr Besucher anzog, als ohne ihn wegen einer bloßen 
Ladenöffnung sonntags ins Leipziger Zentrum gekommen wären.<br></p>



<p>Zu Recht
 hat das Oberverwaltungsgericht die Verordnung schließlich für nur 
teilweise unwirksam erklärt und die Sonntagsöffnung am 1. und 3. Advent 
bezüglich des Leipziger Zentrums aufrechterhalten. Damit respektierte es
 den mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers, der sich aus objektiven 
Anhaltspunkten in der Beschlussvorlage ergab. Danach wollte der Stadtrat
 insbesondere die Leipziger City stärken. Eine Beschränkung der 
Öffnungsregelung auf einzelne Ortsteile lässt das Gesetz ausdrücklich 
zu.<br></p>



<p><strong>Urteil vom 12. Dezember 2018 &#8211; BVerwG 8 CN 1.17 &#8211;</strong></p>



<p>Vorinstanz:</p>



<p>OVG Bautzen, 3 C 9/17 &#8211; Urteil vom 31. August 2017 &#8211; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/leipziger-verordnung-zur-ladenoeffnung-am-1-und-3-advent-2017-fuer-den-ortsteil-zentrum-war-rechtmaessig/">Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil Zentrum war rechtmäßig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
