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	<title>Sozialtarifvertrag &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen tarifvertragliche Differenzierungsklausel</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 21:02:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Differenzierungsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerkschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 89/2018 Eine unterschiedliche Behandlung gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich orga-nisierter Arbeitnehmerinnen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-tarifvertragliche-differenzierungsklausel/">Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen tarifvertragliche Differenzierungsklausel</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 89/2018  </p>



<p>Eine unterschiedliche Behandlung 
gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich orga-nisierter
 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag verletzt nicht
 die negative Koalitionsfreiheit, solange sich daraus nur ein faktischer
 Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck 
entsteht. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Ersten Senates mit
 heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines 
gewerkschaftlich nicht organisierten Beschäftigten nicht zur 
Entscheidung angenommen, der sich durch eine sogenannte 
„Differenzierungsklausel“ in einem Tarifvertrag benachteiligt sah. </p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen  Bestimmungen zu Überbrückungs- und Abfindungsleistungen in einem  Sozialtarifvertrag. Bestimmte Leistungen sollten danach nur  Beschäftigten zu-kommen, die an einem vereinbarten Stichtag Mitglieder  der tarifschließenden Gewerkschaft waren. Der Beschwerdeführer erhielt  die Leistungen nicht, da er keiner Gewerkschaft angehörte. Er wurde  lediglich arbeitsvertraglich und durch einen Sozialplan begünstigt.  Seine Klage auf die weiteren Leistungen blieb erfolglos. </p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>1. Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch die Freiheit, 
Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen 
fernzubleiben. Daher darf kein Zwang oder Druck in Richtung auf eine 
Mitgliedschaft ausgeübt werden. Die Tatsache, dass organisierte 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anders behandelt werden als nicht 
organisierte Beschäftigte, bedeutet insofern jedoch noch keine 
Grundrechtsverletzung, solange sich daraus nur ein eventueller 
faktischer Anreiz zum Beitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck 
entsteht. Hier behauptet der Beschwerdeführer zwar, es gebe einen 
„generalpräventiven“ Druck, einer Gewerkschaft beizutreten. Das wird 
aber nicht weiter belegt, eine individuelle Zwangswirkung ist nicht 
erkennbar. Das Bundesarbeitsgericht geht jedenfalls nachvollziehbar 
davon aus, dass kein höherer Druck erzeugt wird als derjenige, der sich 
stets ergibt, wenn individualvertragliche Vereinbarungen hinter den 
Abreden zurückbleiben, die eine Gewerkschaft im Wege eines 
Tarifvertrages nur für ihre Mitglieder treffen kann.</p>



<p>2. Es ist nicht erkennbar, dass das Grundrecht des 
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG, einen Arbeitsvertrag frei zu 
schließen und daher auch aushandeln zu können, verletzt wäre.</p>



<p>Abhängig Beschäftigte befinden sich beim Abschluss 
von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller 
Unterlegenheit, weshalb Vorkehrungen zu treffen sind, um sie zu 
schützen. Schutz davor, dass eine Unterlegenheit ausgenutzt wird, können
 Tarifverträge bewirken, und grundsätzlich darf davon ausgegangen 
werden, dass von den Tarifvertragsparteien erzielte 
Verhandlungsergebnisse die Interessen beider Seiten sachgerecht zum 
Ausgleich bringen. Das hat das Bundesarbeitsgericht hier nachvollziehbar
 angenommen. Die betrieblichen und tarifvertraglichen Regelungen, die 
auch auf den Beschwerdeführer Anwendung fanden, waren angesichts der 
besonderen Umstände des Falles geeignet, eine strukturelle 
Unterlegenheit aufzufangen. Es fehlen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, 
dass grundrechtliche Schutzinteressen des Beschwerdeführers verletzt 
worden wären, die einer Anwendung tarifvertraglicher Sonderregelungen 
für vor dem Stichtag eingetretene Mitglieder der Gewerkschaft 
entgegenstünden. Das Bundesarbeitsgericht hat das geprüft und die 
Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft in einer 
Gewerkschaft an einem Stichtag für sachlich begründet erachtet. Sie hebe
 auf den besonderen Kündigungsschutz derjenigen ab, die gerade zuvor 
bereits Mitglied waren, weshalb ein Stichtag erforderlich war, um 
verlässlich zu bestimmen, wer die vereinbarten Leistungen erhalten 
würde. Zudem ist die Gewerkschaft ohnehin nur befugt, Abreden für ihre 
Mitglieder zu treffen, und kann schon aufgrund der Tarifautonomie nicht 
als verpflichtet angesehen werden, dabei alle Beschäftigten 
gleichermaßen zu berücksichtigen.</p>



<p>Es liegt auch kein Grund vor, generell anzunehmen, 
dass Sozialplanvolumina durch eigenständige tarifvertragliche 
Vereinbarungen zugunsten von Mitgliedern der Gewerkschaften und zulasten
 der Nichtorganisierten ausgezehrt werden. Hier war das Zustandekommen 
des Betriebsänderungsmodells insgesamt davon abhängig, dass der ganz 
überwiegende Teil der vom Ausscheiden betroffenen Arbeitnehmerinnen und 
Arbeitnehmer diesem Modell selbst zustimmten. In Anbetracht des 
Organisationsgrades der Gewerkschaft war dies wiederum nur erreichbar, 
wenn auch die betroffenen Beschäftigten, die nicht Mitglied der 
Gewerkschaft waren, mehrheitlich ihre Zustimmung zu den Abreden 
erklärten. Zudem erreichen die auf bisherige Mitglieder der Gewerkschaft
 beschränkten Vergünstigungen kein Ausmaß, das angesichts des 
Gesamtvolumens der vereinbarten Leistungen eine Auszehrung nahelegen 
würde.</p>
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